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Ein Verlust am Nenn-(Stamm-)Kapital liegt vor, wenn der Reinvermögensaldo niedriger ist als das Gesellschaftskapital;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/164 Heft 8 v. 15.4.2000

AbgNachforderungen sind bei der Berechnung der Schulden nicht gem § 6 Abs 1 BewG 1955 außerachtzulassen

Sachverhalt: Mit Vereinbarung vom 14. 10. 1994 beteiligte sich die Schweizer AG Centrocare an der bf GmbH als stiller Gesellschafter und leistete eine Einlage von 40,000.000 S.

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