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Unerlässliches Erfordernis eines steuerlich relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/156 Heft 8 v. 15.4.2000

eine Aufzeichnung über geleistete Überstunden ersetzt eine entsprechende Vereinbarung nicht

§ 68 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988

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