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Die Beh 2. Instanz ist nicht berechtigt, den vom FA herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen zu -ersetzen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/172 Heft 8 v. 15.4.2000

§ 289 Abs 1 BAO, § 303 Abs 4 BAO, § 305 Abs 1 BAO

Sachverhalt: Der Bf war bis zum 31. 12. 1990 als Einzelunternehmer auf dem Gebiet des Holzhandels tätig. Zu diesem Stichtag brachte er seinen Betrieb in die neu gegründete U-GmbH ein. Für den Zeitraum 1988 bis 1990 fand eine abgbeh Prüfung statt. In seinem Bericht vom 18. 2. 1992 traf der Prüfer ua folgende Feststellung:

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