Rechtssatz
Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse.
7 Ob 279/06i | OGH | 17.01.2007 |
Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T1) |
8 ObA 66/09b | OGH | 22.09.2010 |
Auch; nur: Ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an der Feststellung bereits verjährter Forderungen besteht nicht. (T2) |
2 Ob 191/12w | OGH | 30.07.2013 |
Beisatz: Hier: Mögliche künftige Regressansprüche. (T3) |
2 Ob 216/13y | OGH | 28.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach § 13 VOEG auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen übergegangener Schadenersatzanspruch. (T4) |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Vgl; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T5); Veröff: SZ 2015/52 |
5 Ob 55/24k | OGH | 30.01.2025 |
Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für die negative Feststellung, dass das Recht zufolge Verjährung nicht mehr klagbar und/oder durchsetzbar ist. (T6)<br/>Beisatz: Für das rechtliche Interesse an der negativen Feststellung ist vielmehr maßgeblich, ob der Beklagte (als potentieller Gläubiger) die Verjährung fälschlicherweise ernsthaft bestreitet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers (als dem potentiellen Schuldner) gefährdet. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00021_9200000_001
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