European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00015.24I.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.235,20 EUR (darin 539,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist die Mutter des 2002 geborenen F*, der mit schwerwiegenden Fehlbildungen zur Welt kam. Im Verfahren 24 Cg 193/04w des Landesgerichts Klagenfurt (in der Folge: Vorverfahren) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für (sämtliche) künftigen Aufwendungen, Pflegeleistungen und sonstige Vermögensnachteile, die mit der Obsorge, Pflege und Erziehung von F* im Zusammenhang stehen, haftet. Grundlage dafür war, dass in einem Krankenhaus der Beklagten aufgrund nicht lege artis durchgeführter pränataler Untersuchungen Anzeichen für eine schwere Behinderung des Fötus übersehen worden waren und sich die Klägerin, wäre sie darüber aufgeklärt worden, für einen Schwanger‑schaftsabbruch entschieden hätte.
[2] Die Klägerin bewohnte mit F* und ihrem Lebensgefährten zunächst eine etwa 90 m² große Wohnung in G*. In dieser konnte sich F* nicht im Rollstuhl, sondern nur am Boden kriechend fortbewegen, was ihm nicht nur vermehrt Schmerzen im Bereich der Hände und Knie verursachte, sondern von ihm mit zunehmendem Alter immer mehr als unangenehm empfunden wurde. Seit etwa 2015 suchte die Klägerin daher nach einer größeren, behindertengerechten Wohnung, in der F* einen eigenen Wohnbereich mit einem eigenen barrierefreien Badezimmer haben sollte.
[3] Bis 2019 besichtigte die Klägerin mindestens 20 Wohnungen in einem von ihr als „sicher“ eingestuften Bezirk im Stadtgebiet von G*, die aber alle nicht die Ansprüche der Klägerin erfüllten. Schließlich erwarb sie 2019 eine neu errichtete Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von ca 142 m² (zuzüglich Terrasse mit ca 56 m² und Kellerabteil) und zwei Tiefgaragenplätzen in einer Wohnanlage an einem künstlichen See in der Nähe von G* (künftig: Wohnung) um 629.000 EUR zuzüglich Nebenkosten.
[4] In der für seine Bedürfnisse teilweise adaptierten Wohnung kann sich F* in allen Räumen ohne Einschränkungen selbst mit dem Rollstuhl fortbewegen. Die Benützung der Sitzmöbel, des Bettes und der Couch im Wohnzimmer sind für ihn selbständig möglich; er kann sich mit Hilfe von Haltegriffen auch kurzfristig aufrecht halten. Auch den Fahrradkeller, die Tiefgarage und den Hauseingang kann er ohne Hilfe selbst erreichen. Die Wohnung wird seit 2019 von der Klägerin, ihrem Lebensgefährten und F* bewohnt. F* hat darin ein eigenes Zimmer samt Schrankraum und ein eigenes Badezimmer; Vorraum, Gang, Wohn-Essbereich, Küche und Abstellraum sowie die Terrasse und der Keller werden gemeinsam genutzt.
[5] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin – soweit im Rekursverfahren gegenständlich – 256.993,55 EUR sA an anteiligen Kosten für den Kauf der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung. Ihr Sohn sei aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auf barrierefreie Räume und eine behindertengerechte Einrichtung angewiesen. Diesen Anforderungen sei die zuvor von ihnen bewohnte Wohnung nicht bzw immer weniger gerecht geworden, sodass ein Wohnungswechsel erforderlich geworden sei; ihr damals 17‑jähriger Sohn habe eine altersgerechte Wohnversorgung mit einem eigenem Sanitärbereich auch für sich eingefordert. Da sie trotz mehrjähriger intensiver Suche nichts Passendes zu einem angemessenen Preis gefunden habe, habe sie letztlich die Wohnung erworben, die behindertengerecht sei und in der ihr Sohn einen knapp 30 m2 großen Bereich allein nutzen könne. Die dafür aufgewandten Kosten seien angemessen und die Größe der Wohnung notwendig, um ihrem Sohn ein selbständiges Fortbewegen mit dem Rollstuhl zu ermöglichen. Da die Wohnversorgung zum notwendigen Unterhalt ihres auch in Zukunft nicht selbsterhaltungsfähigen Sohnes gehöre, habe ihr die Beklagte entsprechend dem Urteil im Vorverfahren die – auf Grundlage der von F* (mit‑)benutzten Wohnfläche berechneten – anteiligen Anschaffungskosten von 256.993,55 EUR zu ersetzen.
[6] Die Beklagte wandte ein, die Klägerin habe lediglich Anspruch auf eine ihrem bisherigen Lebensstandard entsprechende, behindertengerechte Wohnversorgung. Der Kauf einer Luxuswohnung mit Seezugang um 629.000 EUR sei daher mit Blick darauf, dass die Klägerin vor der Geburt von F* weniger als 900 EUR monatlich verdient habe, nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon beruhe der Kauf der Wohnung auf einem selbständigen Entschluss der Klägerin, der in keinem (adäquaten) Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis mehr stehe. Der geltend gemachte Anspruch sei insofern unschlüssig und außerdem überhöht, weil die Kosten der Wohnung schon deshalb nicht auf sie überwälzt werden könnten, weil auch der Lebensgefährte der Klägerin darin wohne. Zudem erhob sie eine Gegenforderung von mehr als 1,1 Mio EUR.
[7] Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 284.642,32 EUR als zu Recht, die Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren im Umfang von 284.642,32 EUR sA statt. Ein Mehrbegehren von 918 EUR sA wies es (unbekämpft) ab. Das Klagebegehren sei mit Ausnahme von 918 EUR für den Umbau des Badezimmers berechtigt. Die – rekursgegenständlichen – Kosten für die Anschaffung der Wohnung von 256.993,55 EUR sA stünden der Klägerin aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten (die unterlassene Entscheidung über den Teilbetrag 0,14 EUR sA blieb ungerügt) teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil unter Einschluss der rechtskräftigen Teilabweisung als (rechtskräftiges) Teilurteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 27.648,77 EUR als zu Recht und die Gegenforderung (in dieser Höhe) als nicht zu Recht bestehend feststellte, die Beklagte zur Zahlung von 27.648 EUR sA verpflichtete und das Begehren von 918 EUR abwies.
[9] Im Übrigen, also hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung der Wohnung von 256.993,55 EUR sA sowie den 27.648,77 EUR übersteigenden Teil der Gegenforderung hob es das Ersturteil hingegen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil die Klage insoweit unschlüssig sei. Die Haftung der Beklagten beruhe nämlich darauf, dass der Klägerin durch das Verhalten ihrer Ärzte ein Schaden in Form des Unterhalts für das nicht gewollte (beeinträchtigte) Kind entstanden sei. Da die Klägerin selbst davon ausgehe, dass die Zurverfügungstellung eines eigenen Wohnbereichs für ihren Sohn in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erfolge, könne auch nur in diesem Umfang ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Dieser bestehe darin, dass die Klägerin einen Teil der Wohnung nicht für sich nutzen könne, weil sie ihn ihrem Sohn zur Verfügung stelle. Die anteiligen Anschaffungskosten der Wohnung könnten dagegen schon deshalb kein Schaden sein, weil den aufgewandten Mitteln der Wert der Wohnung als Äquivalent gegenüberstehe, sodass sich das Vermögen der Klägerin durch den Kauf nicht geändert habe. Auch die Geltendmachung eines einmaligen Kapitalbetrags scheide aus, weil die Unterhaltspflicht jederzeit wegfallen oder sich der derzeit geleistete Natural‑ in einen Geldunterhaltsanspruch umwandeln könne. In Anlehnung an die unterhaltsrechtliche Judikatur seien daher die fiktiven Mietkosten der Wohnung als Unterhaltsschaden anzusehen, die im Anlassfall jedoch auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen seien. Das sei schon deshalb sachgerecht, weil damit auch eine etwaige ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin infolge eines etwaigen künftigen Wegfalls der Unterhaltspflicht von vornherein vermieden werde. Da die insoweit bestehende Unschlüssigkeit der Klage in erster Instanz weder erörtert, noch von den Streitteilen thematisiert worden sei, sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Begehren schlüssig zu stellen.
[10] Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, worin der zu ersetzende Schaden im Rahmen einer Haftung für „wrongful birth“ bei Zurverfügungstellung von Wohnraum bestehe, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[11] Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, eventualiter in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[13] 1. Der Rekurs ist mangels einer darin aufgezeigten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 (iVm § 519 Abs 2) ZPO nicht zulässig.
[14] 2. Die Klägerin erachtet die eingehend begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach ihr Schaden im gesamten Unterhaltsaufwand für das nicht gewollte Kind besteht, ausdrücklich als zutreffend, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die dazu vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen auch schon beantwortet:
[15] Bereits zu 5 Ob 165/05h wurde klargestellt, dass der vermögensrechtliche Nachteil in der Unterhaltspflicht der Eltern besteht, wenn es aufgrund eines Beratungsfehlers des behandelnden Arztes zu einer bei richtiger Aufklärung nicht gewollten Geburt eines behinderten Kindes kommt. Diese Ansicht wurde auch in der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung 5 Ob 148/07m (ErwGr 4.2.1., 4.2.7. und 10.2.) vertreten und zuletzt in der (kurz nach der Entscheidung des Berufungsgerichts im RIS veröffentlichten) Entscheidung des verstärkten Senats zu 3 Ob 9/23d aufrecht erhalten (Rz 82, 106 [aE] und 118).
[16] 3. Darauf aufbauend zieht die Klägerin auch die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach ihr Schaden mit der sie gesetzlich treffenden Unterhaltspflicht begrenzt sei, nicht in Zweifel. Der Beurteilung des Berufungsgerichts hält sie bloß zwei Argumente entgegen: Zum einen meint sie, das Abstellen auf ein fiktives Mietentgelt (vgl RS0123485; RS0121283; 9 Ob 57/21d Rz 6 ua) sei nicht sachgerecht, weil durch eine monatliche (Ersatz‑)Zahlung dem Kostenaufwand für die (behindertengerechte) Wohnversorgung ihres Sohnes nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass der zu ersetzende Unterhaltsschaden auch im Sinn der Rechtsprechung zu § 1327 ABGB ermittelt werden könne. Beide Argumente überzeugen nicht.
[17] 3.1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zur Ausmittlung des Unterhaltsschadens die unterhaltsrechtliche Judikatur zumindest als Orientierungshilfe heranzuziehen ist, weil damit eine den typischen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Bewertung der Unterhaltslast des geschädigten Elternteils erzielt wird (verst Senat zu 3 Ob 9/23d Rz 131). Damit beschäftigt sich die Klägerin nicht, sodass sie schon deshalb keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
[18] Im Übrigen ist ihr Standpunkt, die Beschränkung auf den monatlichen Ersatz des fiktiven Mietentgelts führe zu einer Entlastung des Schädigers, weil er von der ungewissen zukünftigen Entwicklung profitiere, nicht nachvollziehbar. Die dem zugrunde liegende These der Klägerin, ihre Unterhaltspflicht könne in naher Zukunft zwar enden, aber ebenso gut auch wieder aufleben oder erst mit dem Tod ihres Sohnes erlöschen, weshalb sie eine Wohnmöglichkeit für ihn quasi vorsorglich bereithalten müsse, ist mit dem Ziel des Schadenersatzrechts, einen Ausgleich für erlittene Einbußen zu leisten (RS0023471; RS0022586), nicht vereinbar. Der Klägerin sind zwar alle Nachteile zu ersetzen, aber nicht mehr (vgl RS0023600 [T10]; 2 Ob 7/23b Rz 14 ua). Solche entstehen ihr aber erst ab dem Zeitpunkt (und auch nur in der Höhe), in dem F* ihr gegenüber Anspruch auf Unterhalt hat (vgl RS0022568; 5 Ob 148/07m ErwGr 4.2.1.; 3 Ob 9/23d Rz 76 und 82). Wird Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbracht, ist das der Fall, sobald er diese Leistung benötigt (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 100 mwN). Der (Natural‑)Unterhaltsschaden entsteht daher nicht schon durch den Ankauf der Wohnung. Er entsteht vielmehr erst und nur so weit, als F* für die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf die elterliche Wohnung angewiesen ist. Die Beklagte ist der Klägerin daher auch erst ab diesem Zeitpunkt und in diesem Umfang zum Ersatz verpflichtet.
[19] 3.2. Was die Rechtsprechung zu § 1327 ABGB anlangt, ist der Klägerin zwar zuzustimmen, dass der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern einen Posten des Anspruchs des Waisen nach § 1327 ABGB darstellt, weil die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit unabhängig davon Unterhaltscharakter hat, ob sie in einer Mietwohnung, einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus erfolgt (RS0031647; RS0031464; 2 Ob 149/09i ErwGr 3.1. ua).
[20] 3.2.1. Sie übergeht allerdings, dass § 1327 ABGB eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter ist, die dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und gerade keinen Unterhaltsanspruch gewährt (RS0031342 [T8, T14]; 2 Ob 113/24t Rz 4 ua; vgl auch RS0031404). Der gesetzliche Unterhalt ist dementsprechend auch nur das Mindestmaß des Ersatzes (RS0112431; vgl auch RS0031410). Schon deswegen ist nicht zu erkennen, warum die zu § 1327 ABGB entwickelten Grundsätze geeignet sein sollten, eine Grundlage für die hier zu beurteilende Unterhaltslast der Klägerin zu liefern. Sie versucht im Rekurs auch nicht einmal, die von ihr geforderte „Anlehnung“ an § 1327 ABGB und die dazu ergangene Rechtsprechung dogmatisch zu begründen.
[21] 3.2.2. Im Rahmen des § 1327 ABGB geht es zudem gar nicht um eine von der jeweiligen Leistungsfähigkeit abhängige Bedürfnisdeckung, dh nicht um Ansprüche, die immer wieder von neuem entstehen, sondern darum, dem Hinterbliebenen, der seine Wohnmöglichkeit verliert und sich daher eine andere gleichwertige Wohnung beschaffen muss, (Schaden‑)Ersatz in Form der Wiederbeschaffungskosten zu leisten (RS0031737; 2 Ob 94/13g ErwGr 6.; 2 Ob 11/06s ua). Zwar kommt es dabei zwangsläufig zu einer Vermögensbildung beim Hinterbliebenen. Diese hat aber (nur) außer Betracht zu bleiben, weil dabei der Wohnzweck im Vordergrund steht (2 Ob 149/09i ErwGr 3.1.; 8 Ob 92/87 ua).
[22] Auch die von der Klägerin ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 11/06s betraf diese Konstellation, zumal auch dort dem (ruhenden Nachlass des) Hinterbliebenen – und nicht, wie die Klägerin meint, seiner Unterhalt leistenden Tante – die Aufwendungen für die Errichtung einer behindertengerechten selbständigen Wohneinheit (in Form eines Zubaus zum Haus seiner Tante) zuerkannt wurden, um sein Wohnbedürfnis in einer der ihm entgangenen Wohnmöglichkeit gleichwertigen Weise zu befriedigen. Warum sich daraus für den vorliegenden Fall, bei der es nicht um die Schaffung einer Ersatzlage sondern den Ersatz tatsächlich geleisteten Naturalunterhalts geht, Entscheidendes ableiten lassen soll, klärt die Klägerin nicht auf.
[23] 3.2.3. Auch mit dem Verweis auf die Judikatur zu § 1327 ABGB vermag die Klägerin die Zulässigkeit des Rekurses somit nicht zu begründen.
[24] 4. Erachtet das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht die Sach‑ und Rechtslage für erörterungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof dieser Beurteilung grundsätzlich nicht entgegentreten (5 Ob 129/23s Rz 25; 3 Ob 40/23p Rz 35). Dass vor Abweisung einer Klage als unschlüssig die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0036355; RS0117576; RS0037166).
[25] Auf die von der Beklagten erhobenen und ihrer Ansicht nach die Abweisung des verbliebenen Klagebegehrens rechtfertigenden Einwendungen wird daher erst im Fall der Schlüssigstellung der Klage zurückzukommen sein.
[26] 5. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222; RS0035976 [T2]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8, T14]; RS0035979 [T20]).
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