OGH 2Ob88/71 (RS0031404)

OGH2Ob88/7122.4.1971

Rechtssatz

Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der Konkurs eröffnet, sind die durch das gemäß § 147 VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen. Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15 KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch Konkurseröffnung gemäß § 15 KO eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §1327 a
KO §1 Abs3
KO §15
KO §156
VersVG §157

2 Ob 88/71OGH22.04.1971

Veröff: SZ 44/54 = EvBl 1971/347 S 663 = ZVR 1972/53 S 83 = JBl 1972/43

2 Ob 172/08wOGH25.03.2009

Vgl

3 Ob 70/17sOGH30.08.2017

Auch; nur: Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. <br/>Die zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15 KO in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/91

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0020OB00088_7100000_001

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