OGH 6Ob5/08s (RS0123485)

OGH6Ob5/08s13.3.2008

Rechtssatz

Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (so schon 10 Ob 75/06m). Auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, ist als Grundlage für die Anrechnung der fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
ABGB §140 Be
ABGB §231 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/35

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009
4 Ob 74/10aOGH13.07.2010

Vgl auch

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/134

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T1)

6 Ob 90/11wOGH16.06.2011

Vgl

1 Ob 143/12dOGH15.11.2012

Vgl; nur: Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. (T2)<br/>nur: Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (so schon 10 Ob 75/06m). (T3)

6 Ob 61/13hOGH24.10.2013

Vgl; nur T2

1 Ob 135/14fOGH22.10.2014

Vgl

1 Ob 203/14fOGH27.11.2014

Auch; nur T2

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Vgl auch

8 Ob 32/17iOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindert sich um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T4)<br/>Beisatz: Die fiktiven Mietkosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. (T5)<br/>

1 Ob 16/18mOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T6)

4 Ob 117/18mOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T5

9 Ob 57/21dOGH28.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_002

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