Rechtssatz
Gemäß § 1327 ABGB ist die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht.
2 Ob 93/70 | OGH | 08.10.1970 |
Veröff: ZVR 1971/102 S 130 = MietSlg 22197 |
2 Ob 243/99w | OGH | 02.09.1999 |
Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T1); Beisatz: Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt hingegen niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern. (T2); Veröff: SZ 72/135 |
2 Ob 41/08f | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beisatz: § 1327 ABGB gewährt dem Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst. (T3) |
2 Ob 119/09b | OGH | 26.11.2009 |
Auch; Beisatz: Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB wesentlich von jener nach § 844 BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird. (T4); Beis wie T1; Beis wie T2 |
2 Ob 62/12z | OGH | 07.08.2012 |
Auch; Beisatz: Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. (T5) |
2 Ob 113/24t | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T5: Hier: Daher hat der bloße Lebensgefährte, dem kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zusteht, auch keinen Anspruch nach § 1327 ABGB. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19701008_OGH0002_0020OB00093_7000000_001
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