Spruch:
Aus §§ 10, 17 PatG 1970 folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann; auch einer Vereinbarung, nach der bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der dem Dienstnehmer vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden ist. Wann dies der Fall war, ist nach § 904 ABGB in Verbindung mit § 1418 Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist.
Ein Angestellter, dem auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber eine nach dem Umsatz des Unternehmens zu bemessende Vergütung für eine dem Dienstgeber überlassene Diensterfindung zusteht, hat Anspruch auf Bekanntgabe des für die Berechnung dieser Vergütung maßgebenden Umsatzes, nötigenfalls im Wege einer Klage auf Rechnungslegung im Sinne des Art. XLII EGZPO.
OGH 30. Oktober 1973, 4 Ob 91, 92/73 (LGZ Graz 2 Cg 9/73; ArbG Voitsberg Cr 18/71. S. auch die unter Nr. 111 veröffentlichte Entscheidung.)
Begründung:
Der Kläger war vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. Juli 1968 beim Beklagten als Entwicklungsingenieur angestellt; das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Beklagten beendet.
Während der Dauer seiner Beschäftigung machte der Kläger eine Erfindung betreffend eine Misch- und Förderpumpe, insbesondere für dickflüssige Medien. Für diese am 6. Mai 1966 beim Österreichischen Patentamt angemeldete Erfindung erhielt der Beklagte am 10. November 1969 das österreichische Patent Nr. 276.096 (Beginn der Patentdauer: 15. Feber 1969); dabei wurde im Sinne des § 20 PatG der Kläger als Erfinder genannt.
Der die Vergütung von Diensterfindungen betreffende Anhang zum Anstellungsvertrag des Klägers vom 30. Juli/2. August 1964 hat folgenden wesentlichen Wortlaut:
"1 ........…
2. Neukonstruktionen, deren Patentierung und Patente, deren Verwertung auf einen späteren Zeitpunkt zurückgestellt werden, sind Eigentum der Firma und können nicht vom Konstrukteur zur Selbstverwertung beansprucht werden ... Über eine Vergütung wird erst zum Zeitpunkt einer praktischen Verwertung entschieden. Sie kann nur beansprucht werden, wenn das Angestelltenverhältnis noch besteht.
3. Eine Vergütung für Patente wird grundsätzlich nach dem Umsatzertrag bemessen. Entsprechend den Richtlinien, welche durch Punkt 10 benannt sind und mit denen sich Herr Dipl.-Ing. Rudolf W hiemit einverstanden erklärt.
4. Für die Bemessung des Umsatzertrages wird grundsätzlich nur der Gegenstand des Patentes herangezogen.
5. Es kann für die Bemessung des Umsatzertrages an Stelle des Patentgegenstandes die nachweisliche Umsatzerhöhung nach der Verbesserung des Gerätes, für welches er verwendet wurde, herangezogen werden.
6. Für Erfindungen und Patente, welche nicht nutzbar verwertet werden können, wird keine Vergütung bezahlt.
7. Patente, deren Wert nicht nach einem Jahresumsatz feststellbar sind, werden auf dem Wege der Schätzung bewertet.
8. .......…
9. Die Vergütung erfolgt einmalig, und zwar in der sechsfachen errechneten Jahresvergütung.
10. Errechnung der Vergütung: …"
Mit der Behauptung, daß der Beklagte zwar schon mehrere Tausend Stück der betreffenden Pumpentype erzeugt und verkauft habe, dennoch aber jede Zahlung einer Vergütung verweigere, begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, ihm binnen 14 Tagen bei Exekution 1. über die vom Beklagten seit Beginn der Produktion, das ist seit dem 3. Feber 1967, auf Grund des österreichischen Patents Nr. 276.096 im Inland wie im Ausland umgesetzten Misch- und Förderpumpen Rechnung zu legen, 2. den nach dieser Rechnungslegung noch ziffernmäßig zu fixierenden Betrag zu zahlen, welcher auf Grund des bekanntzugebenden Umsatzes in Verbindung mit Punkt 10 des Anhanges zum Anstellungsvertrag vom 10. Juli 1964 zu errechnen sei.
Der Beklagte hält diesem Vorbringen entgegen, daß der Kläger als Entingenieur ein überdurchschnittlich hohes Gehalt bezogen und auf diese Weise eine laufende Vergütung für seine Erfindungstätigkeit erhalten habe; eine gesonderte Vergütung außerhalb seines Dienstvertrages stehe ihm daher gemäß § 8 Abs. 2 PatG nicht zu. Die dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag vom 30. Juli 1964 gebührende einmalige Vergütung für Diensterfindungen hätte der Kläger noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses geltend machen müssen; das habe er jedoch unterlassen. Noch bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Beklagten habe der Kläger die Frage einer solchen Vergütung mit keinem Wort erwähnt, was im Zusammenhang mit seiner gleichzeitig abgegebenen Erklärung, vollbefriedigt zu sein, nur als schlüssiger Verzicht auf einen allfälligen Vergütungsanspruch angesehen werden könne. Im übrigen habe die Erfindung des Klägers nur einen Teil der patentierten Pumpe, nämlich ein neu konstruiertes Messer, betroffen, so daß dem Kläger, wenn überhaupt, nur ein insoweit beschränkter Vergütungsanspruch zustunde. Da sich die nach dem Patent hergestellten Pumpen aber als sehr störungsanfällig erwiesen und für den Beklagten, welcher solche Schäden kostenlos habe reparieren müssen, immer mehr zu einem Verlustgeschäft entwickelt hätten, könne von einer Umsatzsteigerung des Beklagten als Voraussetzung eines Vergütungsanspruches des Klägers keine Rede sein. Davon abgesehen seien alle Ansprüche des Klägers gemäß § 19 PatG verjährt, ein Anspruch auf Rechnungslegung überdies schon aus rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. September 1972 stellte der Kläger ein Eventualbegehren auf Zahlung von 275.000 S samt Anhang. Aus den Büchern des Beklagten werde sich eindeutig ergeben, ihm vertraglich zustehende Umsatzbeteiligung schon jetzt diese Höhe erreicht habe; darüber hinaus gebühre ihm der verlangte Betrag auch unabhängig von der konkreten Vereinbarung allein auf Grund des Gesetzes (§§ 8 ff PatG) als angemessene Vergütung für die Benützung seiner Diensterfindung durch den Beklagten.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Teilurteil im Sinne des Punkt 1 des Klagebegehrens schuldig, dem Kläger über die seit dem 3. Feber 1967 (Beginn der Produktion) auf Grund des mehrfach erwähnten Patentes im In- und Ausland umgesetzten Pumpen Rechnung zu legen. Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Kläger während seines Dienstverhältnisses keinen Antrag auf Zuerkennung einer einmaligen Vergütung für die hier in Frage stehende Diensterfindung gestellt; er hat eine solche Vergütung auch bisher nicht erhalten. Bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Beklagten erklärte der Kläger nur, daß er lohn- und gehaltsbefriedigt sei; eine darüber hinausgehende generelle Verzichtserklärung wurde von ihm damals nicht abgegeben.
Rechtlich hielt das Erstgericht den Anspruch auf Rechnungslegung für begründet: Der Kläger habe auf Grund seines Anstellungsvertrages Anspruch auf eine besondere Vergütung für seine Erfindertätigkeit (§ 7 Abs. 1, § 8 PatG). Punkt 2 des Anhanges zum Anstellungsverhältnis, wonach die Vergütung nur während des aufrechten Bestehens des Angestelltenverhältnisses beansprucht werden könne, widerspreche den zwingenden Bestimmungen des Patentgesetzes, insbesondere dessen § 16. Auch die Einrede der Verjährung sei nicht berechtigt, weil die Klage am 20. Juli 1971 und damit innerhalb von 3 Jahren nach dem allein maßgebenden Zeitpunkt des Beginnes der Patentdauer (15. Feber 1969) eingebracht worden sei. Die in der Judikatur bisher nicht einhellig beantwortete Frage, ob dem in seinen Patentrechten Verletzten ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch den Verletzer zustehe, sei im konkreten Fall zu bejahen, weil nach der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung die Höhe der Vergütung des Klägers vom Umsatz des Beklagten abhänge, was auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Rechnungslegungspflicht des Beklagten begründe.
Das Eventualbegehren des Klägers wurde vom Erstgericht mit einem in das Teilurteil aufgenommenen Beschluß zurückgewiesen, weil es sich dabei um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO handle, deren Zulassung zu einer wesentlichen Verzögerung und Verschleppung des Verfahrens führen würde.
Das Teilurteil des Erstgerichtes wurde vom Beklagten mit Berufung, der Beschluß über die Zurückweisung des Eventualbegehrens vom Kläger mit Rekurs angefochten.
Beide Rechtsmittel hatten Erfolg: In Stattgebung der Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht Graz nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das Rechnungslegungsbegehren des Klägers abgewiesen wurde; gleichzeitig gab es dem Rekurs des Klägers dahin Folge, daß der Antrag des Beklagten auf Nichtzulassung des Eventualbegehrens abgewiesen wurde.
In der Begründung der Berufungsentscheidung wird darauf verwiesen, daß von der neueren Rechtsprechung eine Pflicht zur Rechnungslegung nur im Fall einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes oder bei Verwaltung gemeinschaftlichen oder fremden Vermögens anerkannt werde. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes gelte dies auch für den vorliegenden Fall, weil die bloße Tatsache, daß die Vergütung des Klägers nach dem Umsatz des Beklagten zu berechnen sei, mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien keine Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung begründen könne. Ein allfälliger Leistungsanspruch des Klägers könne mit Hilfe des § 273 ZPO ohne weiteres bemessen und durchgesetzt werden.
Dem Rekurs des Klägers habe schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil es sich hier nicht um eine Änderung des Klagebegehrens, sondern um ein auf den gleichen Tatbestand wie das Hauptbegehren gestütztes Eventualbegehren handle, über welches erst nach der Erledigung des noch offenen Teils des Hauptbegehrens entschieden werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlage des vom Kläger erhobenen Hauptbegehrens auf Rechnungslegung und Zahlung des sich auf Grund dieser Rechnung ergebenden, ziffernmäßig erst später zu fixierenden Vergütungsbetrages ist unstreitig die Bestimmung des Art. XLII EGZPO. Danach kann u.a. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, ... mittels Urteils dazu verhalten werden, … anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden ... bekannt ist ... (Abs. I). Zur Klage befugt ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat. Nach dem dritten Absatz des Art. XLII EGZPO kann schließlich dann, wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Eine solche "Stufenklage" ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Rechnungslegungsbegehren mit dem - ziffernmäßig vorerst noch unbestimmten - Begehren auf Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens verbunden wird (SZ 23/190; SZ 34/184 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 57/73; ebenso Fasching II, 98 Art. XLII EGZPO Anm. 10).
Lehre und Rechtsprechung stimmen darüber überein, daß der - hier allein in Betracht kommende und keinesfalls ausdehnend auszulegende (SZ 26/25; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364) - erste Anwendungsfall des Art. XLII EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet; er setzt vielmehr voraus, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also der mit einer Klage nach Art. XLII EGZPO in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw. darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlic nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91 u.a.; Fasching II, 88 f. Vorbemerkungen vor Art. XLII EGZPO, 90 Art. XLII EGZPO Anm. I). Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching II, 90 Art. XLII EGZPO Anm. I).
Wird nun der Anspruch, wie hier, auf eine solche Vereinbarung gestützt, dann muß die betreffende Abmachung nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch kann sich vielmehr - wie der Kläger in seiner Revision mit Recht hervorhebt - auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 36/74 = EvBl 1963/422; SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91). Demgemäß besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen eines Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145; Fasching II, 90, Art XLII EGZPO Anm. I).
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Rechnungslegungsbegehren auf den Anstellungsvertrag Blg./1, nach welchem eine Vergütung für Diensterfindungen grundsätzlich nach dem Umsatzertrag des Beklagten zu bemessen ist. Ob und in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch überhaupt zusteht, hängt also nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entscheidend vom Umsatz des Beklagten beim Verkauf der nach dem Patent hergestellten Misch- und Förderpumpen ab. Ohne Kenntnis dieses Umsatzes ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Anspruch dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. Bei dieser Sachlage widerspräche es aber der jedes Dienstverhältnis beherrschenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner, wenn der Beklagte als Dienstgeber einerseits dem Kläger eine direkt von seinem Umsatz abhängige Vergütung für Diensterfindungen vertraglich zusichert, sich aber dann weigert, dem Kläger die hiefür in Betracht kommenden Auskünfte zu geben; dem Kläger bleibt in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als die betreffenden Angaben mit einer Klage nach Art. XLII EGZPO zu erzwingen (so bereits für den Fall der Gewinnbeteiligung von Angestellten SZ 35/108 = Arb. 7642 = JBl 1963, 220 = SozM III E 285; SZ 38/129 = EvBl 1966/78 = JBl 1966, 145). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann es daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß ein Angestellter, dem auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Dienstgeber eine nach dem Umsatz des Unternehmens zu bemessende Vergütung für eine dem Dienstgeber überlassene Diensterfindung zusteht, den Anspruch auf Bekanntgabe des für die Berechnung dieser Vergütung maßgebenden Umsatzes nötigenfalls mit einer Klage auf Rechnungslegung im Sinne des Art. XLII EGZPO durchsetzen kann. Die gegenteilige, vom Landesgericht für ZRS Wien in seiner - auch vom Berufungsgericht zur Begründung seines abweichenden Standpunktes herangezogenen - Entscheidung Arb. 7114 = ÖBl 1960, 48 vertretene Ansicht muß aus den angeführten Erwägungen abgelehnt werden, wobei noch darauf zu verweisen ist, daß in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall offenbar keine Vereinbarung über eine vom Umsatz abhängige Vergütung für eine Diensterfindung getroffen worden war.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "ablehnenden Haltung" der jüngeren Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Zulassung von Rechnungslegungsansprüchen nach Art. XLII EGZPO spricht, dann wird dabei übersehen, daß diese Judikatur ein ganz anderes Problem betrifft, nämlich die Gewährung von Ansprüchen auf Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen. Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit die Zulässigkeit einer Klage nach Art. XLII EGZPO mit der Begründung verneint, daß der für den Grund und die Höhe seines Schadens beweispflichtige Kläger nicht auf dem Umweg über eine Rechnungslegungsklage den Beklagten dazu zwingen kann, ihm die Grundlagen für die Berechnung der Höhe seines Schadens zu liefern (so SZ 31/114 = EvBl 1958/388; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; EvBl 1960/364 u.a., zuletzt etwa 8 Ob 99/69; ebenso Fasching Art. XLII EGZPO Anm. I); eine solche Verpflichtung des Schädigers ist insbesondere bei Schadenersatzklagen nach § 16 Abs. 1 UWG in ständiger Rechtsprechung verneint worden (SZ 31/160 = JBl 1959, 282 = ÖBl 1959, 87; SZ 32/128 = JBl 1960, 193 = ÖBl 1960, 4 = GRURAusl. 1960, 258; JBl 1960, 340 = ÖBl 1960, 14; ÖBl 1961.68 u.a.). Im Gegensatz dazu hat aber die Rechtsprechung bei anderen als Schadenersatzansprüchen, etwa bei Klagen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 160 Abs. 3 PatG (ÖBl 1972, 86) oder des entgangenen Gewinnes nach § 87 Abs 4 UrhG (SZ 40/69 = EvBl 1968/109 = ÖBl 1967, 91; SZ 43/170 = ÖBl 1971, 57; SZ 43/207 = ÖBl 1971, 54) unter Hinweis auf die Verschiedenheit der Rechtslage einen Rechnungslegungsanspruch ausdrücklich anerkannt.
Da sich also die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Rechnungslegungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, als nicht stichhältig erweisen, muß auf die übrigen Einwendungen des Beklagten gegen den vom Kläger erhobenen Vergütungsanspruch eingegangen werden.
Daß der Kläger nach dem Anhang zum Anstellungsvertrag Blg./1 für die Überlassung seiner Diensterfindung an den Beklagten grundsätzlich eine besondere, nach dem Umsatzertrag zu berechnende Vergütung verlangen kann, welche nicht etwa im Sinne des § 8 Abs. 2 PatG schon durch sein Gehalt zur Gänze abgegolten sein sollte, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages, sondern wird auch vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten. Auch der Umstand, daß die Erfindung des Klägers, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat,allenfalls nur einen Bestandteil einer schon vorher im Betrieb des Beklagten hergestellten Pumpe zum Gegenstand hatte, steht der grundsätzlichen Rechnungslegungspflicht des Beklagten nicht entgegen, ist doch gerade für diesen Fall im Punkt 5 des Anhanges zum Anstellungsvertrag Blg./1 ausdrücklich die Bemessung der Vergütung nach der durch die Verbesserung nachweislich eingetretenen Umsatzerhöhung vorgesehen; es wird Sache des Klägers sein, diese für seine Ansprüche maßgebende Umsatzerhöhung auf Grund der vom Beklagten zu legenden Abrechnung ziffernmäßig zu ermitteln.
Der Beklagte kann sich zur Abwehr des vom Kläger erhobenen Anspruches auch nicht mit Erfolg auf Punkt 2, letzter Satz, des Anhanges zum Angestelltenvertrag Blg./1 berufen, wonach die Vergütung nur während des Bestehens des Angestelltenverhältnisses beansprucht werden konnte. Diese Vertragsbestimmung widerspricht, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, der - gemäß § 17 PatG zugunsten des Dienstnehmers einseitig zwingenden - Vorschrift des § 16 PatG, welche vorsieht, daß die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 PatG begründeten Ansprüche des ... Dienstnehmers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt werden. Aus dieser Anordnung des Gesetzes folgt nicht nur, daß sich der Dienstgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dienstnehmer nicht durch Auflösung des Dienstverhältnisses entziehen kann (vgl. Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 171); auch einer Vereinbarung, nach welcher bestimmte Rechte des Dienstnehmers an die Dauer des Dienstverhältnisses gebunden sein und mit diesem erlöschen sollen, muß nach dem Zweck der genannten Bestimmung, dem Dienstnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorzubehalten, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden.
Daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen des Beklagten von einer Vergütung für seine Diensterfindung nichts gesprochen, sondern vielmehr erklärt hat, "lohn- und gehaltsbefriedigt" zu sein, kann entgegen der Meinung des Beklagten gleichfalls nicht als schlüssiger Verzicht auf den - erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 26. Feber 1971, Blg./4, erhobenen - Vergütungsanspruch gewertet werden, sind doch besondere Umstände, welche diesem Stillschweigen des Klägers die Bedeutung eines schlüssigen (§ 863 ABGB) Anspruchsverzichtes gegeben hätten, weder vom Beklagten behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen.
Was aber schließlich die vom Beklagten gleichfalls erhobene Verjährungseinrede anlangt, so kann die Rechtssache diesbezüglich auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden:
Gemäß § 19 PatG verjähren Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 PatG in drei Jahren. Die Parteien sind über den Zeitpunkt des Beginnes dieser Verjährungsfrist verschiedener Ansicht: Während der Kläger meint, daß die Verjährung in jedem Fall erst mit dem Wirksamkeitsbeginn des Patentes am 15. Feber 1969 zu laufen beginnen könne - eine Meinung, der sich auch das Erstgericht angeschlossen hat -, hält der Beklagte den Prioritätszeitpunkt des genannten Patentes (6. Mai 1966), spätestens aber den Beginn der Auslieferung der nach dem Patent erzeugten Pumpen am 3. Feber 1967 für maßgebend. Weder der eine noch der andere Standpunkt entspricht jedoch dem Gesetz:
Mangels einer besonderen Bestimmung im Patentgesetz muß auch für die Verjährung nach § 19 dieses Gesetzes der allgemeine, aus § 1478 ABGB abzuleitende Grundsatz gelten, daß die Verjährungsfrist in der Regel dann zu laufen beginnt, wenn der betreffende Anspruch fällig geworden und damit die objektive Möglichkeit der Klage gegeben ist (Klang[2] VI, 600.; vgl. dazu auch Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentrecht[2], 173). Auch im vorliegenden Fall kann daher die dreijährige Verjährungsfrist nur in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, als der dem Kläger vertraglich zugesicherte Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vergütung tatsächlich fällig und damit klagbar geworden war (vgl. dazu auch Abel, Die Diensterfindung im österreichischen Recht, GRURAusl. 1962, 121). Wann dies der Fall war, ist nach § 904 ABGB in Verbindung mit § 1418 Satz 1 ABGB zu beurteilen, wonach es primär auf die Vereinbarung der Parteien ankommt, hilfsweise auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen und bei Versagen auch dieses Bestimmungsgrundes "ohne unnötigen Aufschub" zu leisten ist (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 351).
Die demnach für die Beurteilung der Verjährungseinrede entscheidende Frage der Fälligkeit des vom Kläger erhobenen Vergütungsanspruches ist im gesamten bisherigen Verfahren nicht erörtert worden. Gleich dem Erstgericht hat auch das Berufungsgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Unzulässigkeit einer Rechnungslegungsklage ausgehend - in seinem Urteil keine Feststellung über diesen entscheidungswesentlichen Umstand getroffen. Schon deshalb leidet das Urteil des Berufungsgerichtes an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende rechtliche Beurteilung der Sache verhindert und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muß.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst im Sinne des § 182 ZPO die Parteien zu entsprechendem Vorbringen in der Richtung anzuleiten haben, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten - sei es beim Abschluß des Anstellungsvertrages, sei es später - irgendwelche Vereinbarungen darüber getroffen wurden, wann die dem Kläger für allfällige Diensterfindungen gebührende einmalige Vergütung auszuzahlen bzw. nach dem Umsatz welches Jahres sie überhaupt zu berechnen war. Sollte eine derartige, ausdrückliche oder schlüssige Parteienvereinbarung auch nach Aufnahme der allenfalls dafür angebotenen Beweise nicht festgestellt werden können, dann wird der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruches nur durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung Blg./1 ermittelt werden können. Daß dabei der noch vor der Produktionsaufnahme liegende Prioritätszeitpunkt des österreichischen Patents Nr. 276.096 (also der 6. Mai 1966) als Beginn der Verjährungsfrist von vornherein ausscheiden müßte, weil ja die Vergütung des Klägers von der praktischen Verwertung seiner Erfindung durch den Beklagten abhängen und nach dem Umsatzertrag bzw. der Umsatzsteigerung des Beklagten bemessen werden sollte, liegt auf der Hand. Entgegen der Meinung des Klägers könnte aber auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt der Partenterteilung (10. November 1969) oder des Beginnes der Patentdauer (15. Feber 1969) abgestellt werden, sollte doch die Vergütung nach dem Sinn der Vereinbarung für die Überlassung der Erfindungen des Klägers zur Verwertung durch den Beklagten gezahlt werden, während die Entscheidung darüber, ob, wann und wo solche Erfindungen überhaupt zum Patent angemeldet würden, nach Punkt 1 des Vertrages ausschließlich dem Beklagten überlassen wurde. Nach dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf die "Natur der Sache" und die Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) müßte mangels sonstiger Anhaltspunkte vielmehr davon ausgegangen werden, daß unter dem für die Höhe der Vergütung maßgebenden, nicht näher bestimmten "Jahresumsatz" wohl nur derjenige des ersten Jahres verstanden werden könnte, wobei sich freilich dieses erste "Umsatzjahr" nicht unbedingt mit dem ersten Produktionsjahr - welches unstreitig am 3. Feber 1967 begonnen hat - decken muß. Die einmalige Zahlung in der sechsfachen Höhe der einfachen Jahresvergütung wäre dann mit dem Ende dieses ersten "Umsatzjahres" fällig geworden.
Die angeführten Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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