Erfindungen von Dienstnehmern
§ 6.
(1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
Schlagworte
Diensterfindung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028651
alte Dokumentnummer
N2197026737S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)