BVwG W247 2138245-1

BVwGW247 2138245-13.4.2017

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.7
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §1a Z5 lita
ORF-G §1a Z6
ORF-G §13 Abs2
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs3
ORF-G §35 Abs3
ORF-G §36
ORF-G §37
ORF-G §38 Abs1 Z2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §22 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.7
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §1a Z5 lita
ORF-G §1a Z6
ORF-G §13 Abs2
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs3
ORF-G §35 Abs3
ORF-G §36
ORF-G §37
ORF-G §38 Abs1 Z2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §22 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2138245.1.00

 

Spruch:

W247 2138245-1/10E

 

W247 2138245-2/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und des

2. XXXX , beide vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 21.09.2016, KOA 3.500/16-030, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2017, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G) idF BGBl. I Nr. 50/2010 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von

XXXX binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

 

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet der Zweitbeschwerdeführer XXXX für den dem Erstbeschwerdeführer unter

II. auferlegten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

 

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde - betreffend den Erstbeschwerdeführer -ausgesprochen:

 

"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des XXXX für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, zu verantworten, dass am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung "Kärnten Heute"

 

1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für

 

a.) "Ranacher" (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),

 

b.) "Kärntner Konditoren" (ca. 19:17 Uhr),

 

c.) "Otto Graf" (ca. 19:19 Uhr) und

 

d.) "Natursteine Bogensperger" (ca. 19:19 Uhr)

 

unzulässigerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information finanziell unterstützt wurde;

 

2. gegen ca. 19:17 Uhr unzulässigerweise Sponsorhinweise für

 

a.) "Ranacher" und

 

b.) "Kärntner Konditoren"

 

während der laufenden Sendung "Kärnten Heute" ausgestrahlt wurden;

 

3. gegen ca. 19:19 Uhr ein Sponsorhinweis " XXXX ausgestattet von [Logo]

 

Otto Graf" ausgestrahlt wurde, wodurch unzulässigerweise ein Auftritt einer Person,

 

die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen

 

Zeitgeschehen vorstellt, in der kommerziellen Kommunikation erfolgt ist.

 

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

zu 1a. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 1b. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 1c. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 1d. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 2a. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 2b. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

zu 3. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 84/2013

 

jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

zu 1a. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1b. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1c. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1d. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 2a. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 2b. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 3. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

    

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über

 

privatrechtliche Ansprüche):

 

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

 

zu 1a. 500,-

 

zu 1b. 500,-

 

zu 1c. 500,-

 

zu 1d. 500,-

 

zu 2a. 500,-

 

zu 2b. 500,-

 

zu 3. 500,-

 

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,

 

mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 38.500,- Euro.

 

Zahlungsfrist:

 

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) ist – unter Angabe der Geschäftszahl – binnen zwei Wochen auf das Konto der RTRGmbH, IBAN: AT93 20111 29231280909, BIC: GIBAATWWXXX, zu überweisen.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen."

 

1.1. Zum Gang des Feststellungsverfahrens hielt die belangte Behörde sinngemäß fest:

 

1.1.1. Mit Bescheid vom 23.09.2014, KOA 3.500/14-034, stellte die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm den §§ 35, 36 und 37 ORF-G im Spruchpunkt 1. jene Verwaltungsübertretungen des XXXX am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung "Kärnten Heute" fest, welche nun auch Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses sind.

 

1.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX das Rechtmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, GZ W194 2013491-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision ausgeschlossen.

 

1.1.3. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom XXXX eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

1.1.4. Ergänzend zu den o.a. Ausführungen der belangten Behörde zum Feststellungsverfahren sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047-8, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, Zl W194 2013491-1/7E, als unbegründet abgewiesen hat.

 

1.2. Zum Gang des Verwaltungsstrafverfahrens hielt die belangte Behörde auszugsweise fest:

 

1.2.1. Aufgrund der Verdachtsfälle von Verletzungen der Bestimmungen der §§ 17Abs. 3, 17 Abs. 1, Z 2 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2 ORF-G wurde mit Schreiben vom 02.04.2015, KOA 3.500/15-017, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den für den gesamten XXXX gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten, Erstbeschwerdeführer XXXX , eingeleitet und der XXXX mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt.

 

1.2.2. Mit Schreiben vom 22.04.2015 verzichtete der Erstbeschwerdeführer auf sein Recht sich in einer mündlichen Vernehmung zu rechtfertigen.

 

1.2.3. Mit Schreiben vom 28.04.2015 verwies der Erstbeschwerdeführer auf die durch den XXXX im Rechtsverletzungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen vom 08.05.2014, KOA 3.500/14-022 und vom 03.07.2014, KOA 3.500/14-029 und rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass "Kärnten Heute" und "Kärnten Wetter" zwei getrennte Sendungen wären und daher keine einheitliche Sendung vorliegen würde.

 

Daher entspräche das ausschließlich vorliegende Sponsoring der Wettersendung den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Z 2 (Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung) und Abs. 3 (Sponsorverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information) ORF-G. Ebenso bestritt er, dass der Umstand, dass die Nachrichtenmoderatorin beim Abspielen des Ausstattungshinweises noch im Bild gewesen sei, ein "Auftritt" iSd § 13 Abs. 2 ORF-G gewesen wäre. Aus diesen Gründen beantragte der Erstbeschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

1.2.4. Das angefochtene Straferkenntnis, KOA 3.500/16-030, wurde am 21.09.2016 erlassen.

 

1.3. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus: "Angesichts des Umstandes, dass den in Spruchpunkten 1. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses festgestellten Verwaltungsübertretungen der idente Sachverhalt zu Grunde liegt, wie dem vorangegangenen Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 ORF-G, kann hinsichtlich der Prüfung des objektiven Tatbestands auf dieses Verfahren zurückgegriffen werden, in dem jeweils rechtskräftig Verletzungen der gegenständlichen Bestimmungen der §§ 13 und 17 ORF-G festgestellt wurden (Spruchpunkte 1.1 bis 1.3 des Bescheides vom 23.09.2014)"

 

1.3.1. Es folgte eine auszugsweise wörtliche textliche Wiedergabe des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, GZ W194 2013491-1/7E mit welchem das BVwG u.a. erkannte, dass es sich bei den Sendungsteilen "Kärnten Heute" und "Kärnten Wetter" vom 08.04.2014 um eine in sich geschlossene Sendung iSd § 1a Z5 lit.a ORF-G gehandelt hat und dass die Einblendung des Ausstattungshinweises – während die Nachrichtenmoderatorin noch im Bild zu sehen war - unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 ORF-G zu subsumieren war.

 

1.3.2. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde auf die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten für den gesamten Bereich des XXXX nach § 9 Abs. 2 VStG verwiesen.

 

1.3.3. Hinsichtlich des Verschuldens des verantwortlichen Beauftragten führte die belangte Behörde im Wesentliche resümierend aus, dass von einem schuldhaften Verhalten des Erstbeschwerdeführers - mangels sorgfaltsgemäßer Wahrnehmung der geforderten Aufsichts- und Kontrollaufgaben - in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd. § 5 Abs. 2 VStG läge nicht vor. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.

 

1.3.4. Zur Strafbemessung sah die belangte Behörde keine Milderungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB als gegeben, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall und gab an, dass sich die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewege und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt würden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Anträge gestellt wurden, das Bundesverwaltungsgericht "möge 1) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a) das angefochtene Straferkenntnis (einschließlich des Haftungsausspruchs gemäß § 9 Abs.7 VStG) ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu 2b) aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm §45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden lassen, in eventu 2c) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."

 

Zusammengefasst machten die Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses geltend, dass 1) wegen Unklarheit der gegenständlichen Verbotsnormen eine Verwaltungsstrafe nicht hätte verhängt werden dürfen, 2) der Erstbeschwerdeführer im Tatzeitpunkt einem unverschuldeten Verbotsirrtum unterlegen sei, 3) die belangte Behörde wegen ein- und denselben Taten zumindest nicht doppelt bestrafen dürfe, 4) dass die zum Vorwurf erhobenen Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften in einem Fortsetzungszusammenhang stünden – daher als "fortgesetztes Delikt" nur einmal bestraft werden dürften, 5) dass die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung keine Milderungsgründe anerkannte und 6) dass Haftungsvoraussetzungen des § 9 Abs.7 VStG nicht vorlägen.

 

3. Mit hg. am 27.10.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt und gab an, dass die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG Abstand genommen habe und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde. Weiters übermittelte die belangte Behörde unter einem eine Stellungnahme, in welcher sie beantragte, die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis abzuweisen.

 

4. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

 

5. Die (beiden) Beschwerdeführer übermittelten am 09.02.2017 eine Stellungnahme ("aufgetragene Äußerung"), in welcher die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde dargelegte Position der Beschwerdeführer wiederholt wurde.

 

6. Diese Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde der belangten Behörde mit hg Schreiben vom 14.02.2017 zur Kenntnis übermittelt.

 

7. Am 13.03.2017 fand die von der Beschwerdeseite beantragte mündliche Verhandlung statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis (Seiten 4ff) – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen getroffen:

 

"[ ]Am 08.04.2014 wurde von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Programm ORF 2 Kärnten die Sendung "Kärnten Heute" ausgestrahlt.

 

Die Sendung beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung durch die Moderatorin XXXX . Diese präsentiert zu Beginn in Form einer kurzen Vorankündigung die Hauptthemen der Sendung, wobei jeweils ein paar Sekunden lang Ausschnitte des Bildmaterials des jeweiligen Beitrages gezeigt werden. Es sind dies am 08.04.2014

 

1. ein verhinderter Großbrand,

 

2. der Rückzug des EU-Abgeordneten Andreas Mölzer,

 

3. der verfrühte Schädlingsbefall im Garten und

 

4. der Wetterbericht.

 

Nach dieser Einleitung beginnt unmittelbar im Anschluss die Präsentation der Sendung, wobei Beiträge folgender Reihenfolge und mit folgendem Inhalt ausgestrahlt werden:

 

1. Bericht über einen verhinderten Großbrand,

 

[ ]

 

Nach dem letzten Bericht leitet die Moderatorin XXXX mit folgenden Worten über: "Musikalisches am Ende von ¿Kärnten Heute¿. Stürmisches Aprilwetter erwartet uns morgen am Mittwoch. Genaueres haben wir jetzt noch für Sie vorbereitet." Während dieser Ansage werden im unteren Bildteil in Laufschrift Produktions- und Copyrighthinweise eingeblendet. Unmittelbar danach, gegen ca. 19:17 Uhr, wird bildfüllend ein Sponsorhinweis der Firma "Ranacher" für den Bericht "Kärnten Wetter" ausgestrahlt, gefolgt von einem weiteren bildfüllenden Sponsorhinweis der "Kärntner Konditoren". Im Anschluss daran folgen

 

12. der Wetterbericht für Kärnten, und

 

13. der Wetterbericht für die Alpen-Adria-Region.

 

Während der nachfolgenden Abmoderation der Sendung durch XXXX (ca. 19:19 Uhr), wird am unteren Bildschirmrand ein Sponsorhinweis mit folgendem Inhalt eingeblendet: " XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf". Die Moderatorin verabschiedet sich mit den Worten "Vielen Dank fürs Zuschauen, im Namen der gesamten Mannschaft vor und hinter der Kamera wünsche ich noch einen schönen Abend und sage ¿Auf Wiedersehen¿". Danach wird wieder der bildfüllende Sponsorhinweis der Firma "Ranacher" ausgestrahlt, gefolgt von einem bildfüllenden Sponsorhinweis der Firma "Natursteine Bogensperger".

 

Im Abrufdienst TVThek.ORF.at erfolgte die Bereitstellung der Sendung "Kärnten Heute" unter dem Menüpunkt Sendungen, Bundesland Heute, Kärnten Heute dergestalt, dass die beiden Wetterberichte unterschiedslos wie die anderen Berichte als Bestandteil der Sendungen "Kärnten Heute" dargestellt wurden;

 

[ ]

 

Der XXXX ist als Stiftung öffentlichen Rechts nach 1 Abs. 1 ORF-G eine juristische Person. Mit Schreiben vom 06.12.2011, erfasst unter KOA 5.009/12-005, wurde der Beschuldigte (hier Erstbeschwerdeführer) mit dessen Zustimmung zum verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten, sachlich abgegrenzt u.a. für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, für den gesamten Bereich des XXXX bestellt.

 

[ ]

 

Der Beschuldigte ist verheiratet und unterhaltspflichtig für zwei Kinder und seine im Ruhestand befindliche Ehefrau. Als Leiter der Abteilung Recht- und Auslandsbeziehungen des XXXX bezog er 2010 ein Jahresbruttoeinkommen von XXXX , wobei davon auszugehen ist, dass auch 2016 Einkünfte in zumindest dieser Höhe vorliegen. Er besitzt nach seinen Angaben keine Vermögenswerte."

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die dem angefochtenen Straferkenntnis entnommenen Feststellungen zum Sachverhalt wurden von der Beschwerdeseite weder in der Beschwerde vom 20.10.2016, noch in der aufgetragenen Äußerung vom 09.02.2017, noch in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 bestritten und können daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

2.2 In der gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 20.10.2016 erklärten die Beschwerdeführer zu den von der belangten Behörde bzgl. der Sendung "Kärnten Heute" vom 08.04.2014 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auf Seite 2:

 

"[ ] 2.1. Die Sendung "Kärnten Heute" am 08.04.2014:

 

Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zutreffend festgestellt (zwischen den Parteien ist in Wahrheit nur die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes strittig):[

]"

 

2.3. Die unter 1.1., letzter Absatz, getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers wurden durch die Vertreter des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 dahingehend bestätigt, als sie die Frage verneinten, ob es seit Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezügliche Veränderungen beim Erstbeschwerdeführer gegeben hätte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

 

Gemäß § 35 Abs. 3 ORF-G ist Regulierungsbehörde im Sinne des ORF-G – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - die KommAustria. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG) durch Senat.

 

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes –FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

3.2. Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1994 idF. BGBl. I Nr. 112/2015, lautet auszugsweise:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

 

[ ]

 

5. "Sendung"

 

a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist;

 

b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;

 

6. "Kommerzielle Kommunikation" jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die

 

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder

 

b) der Unterstützung einer Sache oder Idee

 

dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8; [ ]

 

Kommerzielle Kommunikation

 

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

 

§ 13. (1) [ ]

 

(2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des XXXX sonstige Sendungen moderieren.

 

Sponsoring

 

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

 

1. [ ]

 

2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der XXXX und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.

 

[ ]

 

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

 

Verwaltungsstrafen

 

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

 

[ ]

 

2. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;

 

[ ]"

 

3.3. Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/ 1991 idF. BGBl. Nr. I 33/2013 lautet auszugsweise:

 

"Schuld

 

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

 

§ 9. (1) [ ]

 

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

[ ]

 

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

 

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

 

1. [ ]

 

[ ]

 

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

 

[ ]

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Kosten des Strafverfahrens

 

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

 

[ ]"

 

3.4. Zu Spruchpunkt I:

 

Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wenden die Beschwerdeführer gegen das angefochtene Straferkenntnis ein, dass wegen Unklarheit der gegenständlichen Verbotsnormen eine Verwaltungsstrafe nicht hätte verhängt werden dürfen (3.4.1), der Erstbeschwerdeführer im Tatzeitpunkt einem unverschuldeten Verbotsirrtum unterlegen sei (3.4.2.), die belangte Behörde wegen ein- und denselben Taten zumindest nicht doppelt bestrafen dürfte (3.4.3.), dass die zum Vorwurf erhobenen Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften in einem Fortsetzungszusammenhang stünden – daher als "fortgesetztes Delikt" nur einmal bestraft werden dürften (3.4.4.), dass die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung keine Milderungsgründe anerkannt habe (3.4.5.) und dass Haftungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 VStG nicht vorlägen (3.4.6.).

 

3.4.1. Zum Ausschluss der Bestrafung wegen vorliegender bestehender Unklarheiten

 

Die Beschwerde äußert Bedenken darüber, dass die in § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G (Blankettstrafnorm) angeordnete verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 und § 17 Abs. 3 ORF-G den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 7 EMRK genüge. Vielmehr sei es dem Erstbeschwerdeführer - selbst als Jurist und unter Anwendung der größten juristischen Sorgfalt - letztendlich unmöglich gewesen die Grenzen zwischen erlaubtem und strafbarem Verhalten trennscharf anhand des Gesetzes zu bestimmen.

 

Zur Untermauerung ihrer Bedenken beziehen sich die Beschwerdeführer auf die Begriffsdefinition der "Sendung" in § 1a Z 5 ORF-G, in welcher ihrerseits wieder unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet würden und die daher entsprechend auslegungsbedürftig sei, insbesondere da sich zur Auslegung des Sendungsbegriffs nach § 1a Z 5 ORF-G weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebildet habe, noch die Rechtslage insoweit eindeutig und klar wäre (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, Rz 12).

 

Ähnlich argumentieren die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wann von einem "Auftritt" im Sinne des § 13 Abs. 2 ORF-G ausgegangen werden könne. Auch wenn in der Beschwerde eingeräumt wird, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, Rz 20 bis 23) hinsichtlich der Frage – wann ein solcher strafwürdiger "Auftritt" vorläge- nicht geteilt wird, wird betont, dass sich auch zu § 13 Abs. 2 ORF-G noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebildet hätte und dass auch die diesbezügliche Rechtslage nicht eindeutig und klar wäre (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, Rz 12).

 

Den oben dargelegten Bedenken der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, Rz 12) iZm. der Frage der Zulässigkeit einer Revision im Feststellungsverfahren (I.1.1.) klargestellt hat, dass weder zur Auslegung des "Sendungsbegriffes" nach § 1a Z 5 ORF-G noch zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von ein "Auftritt" eines Nachrichtenmoderators in der kommerziellen Kommunikation iSd § 13 Abs. 2 ORF-G auszugehen sei, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vorläge, noch die Rechtslage eindeutig und klar wäre und somit das Vorliegen der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG klargestellt hat. Allerdings übersehen die Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl im selbigen Erkenntnis die Grenzen dieser Begrifflichkeiten zum konkreten Fall als für ausreichend klar und bestimmt erkannt hat.

 

So führt der Verwaltungsgerichtshof in Rz 16 aus, dass "dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es in einer nachvollziehbaren Einzelfallbeurteilung die Sendung "Kärnten Heute" als Einheit mit dem anschließenden Wetterbericht auffasste [ ]" und stellt klar "dem vermag der XXXX nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen".

 

Weiters übersehen die Beschwerdeführer, dass es hinsichtlich der Frage nach einer einheitlichen Sendung auch weiter zurückliegende Judikatur von BKS und VwGH gibt, welche übrigens auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einzelfallbeurteilung bis heute kontinuierliche Berücksichtigung findet. In der Zeit bis zur Novelle des ORF-G. BGBl I Nr 50/2010, ist der Begriff "Sendung" im ORF-G gar nicht definiert gewesen, sondern als bekannt vorausgesetzt worden. Trotzdem gab es aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung inhaltliche Kriterien, wodurch eine einheitliche Sendung charakterisiert wurde (- "dass ihre Teile ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers – in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen" (vgl. VwGH vom 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172)).

 

Mit dem Inkrafttreten des § 1a Z 5 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 ist nun – so auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes- ein formeller Kriterienkatalog hinzugetreten, welcher aber eine inhaltliche Prüfung "ob und welche im Sendeplan aufscheinenden Programmteile als – in sich geschlossene und zeitliche begrenzte- "Sendungen" begriffen würden", nicht erübrigen würde (vgl VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047, Rz 15).

 

Hinsichtlich der gegenständlichen Frage, ob das Einblenden eines Sponsorhinweises, während die Nachrichtenpräsentatorin noch im Bild ist, unter das Auftrittsverbotes des § 13 Abs. 2 ORF-G fällt, erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass hierbei "doch in höchstem Maße jene Grenzen zwischen Nachrichten und Werbung (im weiteren Sinn) verwischt" werden, "deren Aufrechterhaltung das in Rede stehende Verbot gewährleisten soll" (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047,Rz 23).

 

Es ist die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Erstbeschwerdeführer unter Anwendung eines für einen seit 06.12.2011 fungierenden, verwaltungsstrafrechtlich für den gesamten Bereich des XXXX verantwortlichen Beauftragten, angemessenen Sorgfaltsmaßstabes hätte erkennen müssen, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführten Sponsorhinweise klar als unvereinbar mit den im ORF-G gezogenen Grenzen erlaubter Werbung zu qualifizieren sind bzw. er "muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat deren Mangel [ ] als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten" (vgl. etwa das VwGH vom 10. September 2014, Zl. 2013/08/0120). Zur Frage, ob der Erstbeschwerdeführer durch die Konsultation der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) des XXXX der vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschriebenen Erkundigungspflicht nachgekommen ist, siehe hg Ausführungen unter 3.4.2..

 

Das BVwG hegt somit keine Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit der angewendeten Regelungen des ORF-G, sodass es von der Stellung eines Normprüfungsantrages an den VfGH Abstand nimmt. Und vor diesem Hintergrund ist auch kein Platz für eine verfassungskonform einschränkende Interpretation dieser Regelungen, die zur Straffreiheit des Erstbeschwerdeführers führen würde.

 

3.4.2. Zur Frage des entschuldbaren Verbotsirrtums

 

Der Erstbeschwerdeführer macht geltend, dass er einem unverschuldeten Rechtsirrtum erlegen sei, da die von ihm angenommene Rechtsauffassung grundsätzlich vertretbar gewesen wäre, weil er vorab Erkundigungen bei der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) des XXXX als "sachkundige Institution" im vorliegenden Fall eingeholt hätte. Er erachte die Umstände für einen entschuldbaren Verbotsirrtum auch dann als gegeben und von der VwGH- Judikatur als hinreichend abgedeckt, wenn man bei unklarer Rechtslage seiner Erkundigungspflicht nicht bei der Regulierungsbehörde selbst, sondern –wie im gegebenen Falle - bei der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) des XXXX nachgekommen sei.

 

In der Beschwerde wird eine andere als die vom Erstbeschwerdeführer dargelegte Rechtsansicht – wonach man in Fällen unklarer Gesetzesauslegung jedenfalls bei der zuständigen Behörde nachfrage müsste - als "überspannte Erkundigungspflicht" (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2011/17/0073) gewertet, welche zur Folge hätte, dass der Erstbeschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen müsste, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könne.

 

Eingangs sei vorausgeschickt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.12.1994, Zl. 94/09/0085) der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Unsicherheit herrscht, jedenfalls nicht dazu berechtigt, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat man sich "mit zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen" (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

 

Die Beschwerdeführer vermögen mit dem o.a. Vorbringen eines entschuldbaren Verbotsirrtums im gegenständlichen Falle nicht durchzudringen. In seiner Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des unverschuldeten Verbotsirrtums Folgendes aus (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. 2013/03/0054):

 

"[ ]Mit seinem eingehenden Vorbringen, ihm sei ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten, ist für den (Erst‑) Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass der beschwerdeführenden Partei das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom 26. März 2012, Zl. 2011/03/0169, VwGH vom 25. Jänner 2012, Zl. 2011/03/0023, und VwGH vom 14. November 2006, Zl. 2005/03/0107). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen (vgl etwa VwGH vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0279; VwGH vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0285; VwGH vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0251). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Beschwerdefall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0218 (VwSlg 15.715 A/2001)[ ]". Diese Ausführungen lassen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen anwenden.

 

Die Frage des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers hängt davon ab, ob ihm trotz Anwendung der - nach seinen Verhältnissen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Beauftragten für den gesamten Bereich des XXXX - erforderlichen Sorgfalt das Unerlaubte seines Tuns unbekannt geblieben ist. Die Sorgfaltspflicht (siehe auch die hg Ausführungen unter 3.4.1.) umfasst die Notwendigkeit gerade dort, wo in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung – wie im gegenständlichen Fall vom Erstbeschwerdeführer behauptet - die Rechtslage komplex ist, Erkundigungen einzuholen.

 

Während der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis bei unklarer Gesetzesauslegung die Notwendigkeit von Erkundigungen bei der jeweils zuständigen Behörde sieht, so hat der Verwaltungsgerichtshof – wie auch vom Erstbeschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt - die Einholung von Erkundigungen in anderen Fällen unklarer Gesetzesauslegungen auch bei berufsmäßigen Parteienvertretern (vgl. VwGH vom 28.03.2011, Zl. 2011/17/0039) oder bei "sachkundigen Personen oder Institutionen" (vgl. VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2011/08/0136) als Möglichkeit zur Befreiung vom Verschulden an einem Verbotsirrtum iSd. § 5 Abs. 2 VStG anerkannt.

 

Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sicherlich unbestritten, dass die vom Erstbeschwerdeführer erwähnte Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) des XXXX in Bezug auf die Auslegung des ORF-G grundsätzlich über ein hohes Maß an Sachkunde verfügt. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an.

 

Es wird in Zweifel gezogen, dass eine Gesetzesauslegung durch die GRA im gegenständlichen Fall dem vom Verwaltungsgerichtshof gemeinten Ziel einer "Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen" entspricht.

 

Die vom Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde dargelegte Konsultation der GRA zur Auslegung der hier maßgeblichen Gesetzeslage wird daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht ausreichend erkannt um der nach VwGH-Judikatur (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. 2013/03/0054) geforderten Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen bei unklarer Rechtslage zu entsprechen. Daher war die vom Erstbeschwerdeführer durchgeführte Erkundigung bei der GRA kein taugliches Mittelzu seiner Rechtfertigung.

 

3.4.3. Zur Frage der unzulässigen Doppelbestrafung (Art. 4 7. ZP-EMRK und § 22 Abs. 2 VStG)

 

Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass die Ausstrahlung der Sponsorhinweise für "Ranacher" und "Kärntner Konditoren" um ca. 19.17h von der belangten Behörde jeweils doppelt bestraft worden seien, und zwar sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G (Spruchpunkte 1a und 1b) als auch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 iVm § 38 Abs. 1 Z2 ORF-G (Spruchpunkte 2a und 2b).

 

Die §§ 17 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G stünden nach Ansicht der Beschwerdeführer zu einander in einem Verhältnis der strafausschließenden Spezialität oder es würde zumindest ein Fall "bloßer scheinbarer Gesetzeskonkurrenz" vorliegen, da "der gesamte Unrechtsgehalt eines Verstoßes nach gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (Sponsorhinweis während einer Sendung) von jenem eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 ORF-G (Sponsorhinweis während einer Nachrichtensendung) in jeder Beziehung mitumfasst sei". Somit dürfte eine Bestrafung folglich (aufgrund von Scheinkonkurrenz) nur einmal, und zwar nur wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 ORF-G erfolgen. Die Beschwerde erachte daher die Verhängung der zweiten ("doppelten") Strafen im Sinne des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtswidrig.

 

Ebenso richtet sich die Beschwerde gegen die vermeintliche doppelte Bestrafung des Sponsorenhinweise für "Otto Graf" um ca. 19.19 Uhr durch die belangte Behörde sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G (Spruchpunkt 1c) als auch wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G (Spruchpunkt 3). Auch hier gehen die Beschwerdeführer von einer Scheinkonkurrenz der beiden Verbotsnormen (§§ 17 Abs. 3 und 13 Abs. 3 ORF-G) zueinander aus (in diesem Falle jedoch in Form einer zumindest stillschweigenden Subsidiarität) bzw. wenden ein, dass bei einem Zusammentreffen der Taten nach § 17 Abs. 3 ORF-G und § 13 Abs. 2 ORF-G die erstere die letztere konsumieren würde. Somit wäre nur die Haupttat (Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G) zu bestrafen, während die Begleittat (Verstoß gegen § 13 Abs. 2) nicht zu sanktionieren wäre.

 

"Gemäß Art. 4 7.ZP-EMRK ("ne bis in idem") darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden". Art. 4 7. ZP-EMRK erfasst "Strafverfahren". Darunter sind jene Verfahren zu verstehen, die dem Strafrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechen. Daher unterliegt auch das österreichische Verwaltungsstrafrecht dem Art. 4

7. ZP-EMRK.

 

[ ]

 

Grundsätzlich schadet es nicht, wenn ein Lebenssachverhalt auf mehrere Straftatbestände aufgegliedert wird (EGMR 29.05.2001, appl 37950/97 [Fischer] Rz 25). Wenn allerdings zwei unterschiedliche Straftatbestände dasselbe Unrecht erfassen, darf dieses nicht doppelt geahndet werden. Ein Verstoß gegen Art. 4 ZP-EMRK liegt daher nicht nur vor, wenn der Täter wegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens aufgrund einer Rechtsvorschrift ein zweites Mal bestraft wird, sondern auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Delikte handelt, die aber in ihren wesentlichen Elementen ident sind (EGMR 10.02.2009, appl 14939/03 [Zolotukhin] Rz 71 ff, 82 f; VwSlg 18.290 A/2011).

 

[ ]

 

Nach Auffassung des VfGH [ ] ist den materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen, in welchem Verhältnis jene Delikte, die durch eine bzw mehrere Taten erfüllt werden, zueinander stehen, und ob diese insgesamt in mehreren getrennten Verfahren verfolgt werden dürfen (Ideal-/Realkonkurrenz) oder ob aufgrund von Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion des mitverwirklichten Delikts nur eine Strafrechtsnorm zur Anwendung gelangt und die anderen wegen Scheinkonkurrenz verdrängt werden.

 

Bei der Prüfung ist nach VfGH darauf abzustellen, ob "der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mit umfaßt (VfSlg 14.696/1998; 17.853/2006)"(vgl. Raschauer/ Wessely, VStG Kommentar [2016] § 22 Rz 1, 6-8).

 

Während nun der § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G darauf abstellt, jegliche Arten von Sendungen vor Überfrachtung mit Sponsoreneinblendungen zu bewahren und hier für den XXXX eine klare Abgrenzung gegenüber dem Programm privatrechtlicher Mitbewerber vorzunehmen, bei denen derartige Einschränkungen für Sponsoreneinblendungen nicht vorgesehen sind, ist nach teleologischer Auslegung das Ziel des § 17 Abs. 3 jede nicht näher bestimmte finanzielle Unterstützung – welcher Art auch immer sie sein möge - von ganz bestimmten Sendungen (Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information) hintanzuhalten um auch nur jeglichen Anschein der Beeinflussung unabhängiger Nachrichtenberichterstattung von vornherein ausschließen zu können. Während das Wesen der Spezialität ("lex specialis derogat legi generali") darin besteht, dass das speziellere Delikt, also jenes das alle Merkmal eines anderen Deliktes und zumindest ein weiteres Merkmal erfüllt, das allgemeinere Delikt verdrängt, sind die Verbotsmerkmal dieser beiden Normen jedoch in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich gewichtet.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt bei § 17 Abs. 1 Z. 2 Satz 2 ORF-G der spezielle Fokus auf der Unzulässigkeit bestimmter kommerzieller Kommunikation in Form von Sponsorhinweisen während eines bestimmten Zeitraumes (in concreto: während der Sendung). Dahingegen fokussiert der § 17 Abs. 3 ORF-G vor allem auf die besondere Art der Sendung (Nachrichtensendung und Sendung zur politischen Information) und dem Verbot jedweder finanzieller Zuwendungen, unabhängig von einem zu einem bestimmten Zeitpunkt nach außen erkennbaren Unterstützungshinweis (z.B. Sponsoring). Insoweit dringen die Beschwerdeführer nicht mit ihrem Standpunkt durch, dass mit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G der gesamte materiell-rechtliche Unwert eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G mit abgedeckt sei.

 

Zum Thema Subsidiarität und Konsumtion wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

 

"Subsidiarität beruht auf der Überlegung, dass ein Tatbestand aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder jedenfalls seinem Sinn nach nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit (oft höherer) Strafe bedroht ist. Es wird in ausdrückliche oder formelle Subsidiarität [ ] und stillschweigende oder materielle Subsidiarität unterschieden.

 

[ ]

 

Materiell subsidiär sind idR

 

 

 

 

 

 

[ ]

 

In Fällen der Konsumtion wird der Unrechtgehalt eines regelmäßig und typischerweise mit einem anderen Delikt mitverwirklichten Delikt [ ]also in Bezug auf sog. typische Begleit-, Vor- und Nachtaten von jenem gleichsam aufgezehrt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.09.1970, 0678/68) liegt die Konsumtion zweier Delikttatbestände vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst ist, wie die insb im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist [ ]".(vgl. Raschauer/ Wessely, VStG Kommentar [2016] § 22 Rz 27, 28).

 

Hinsichtlich des Verhältnisses der §§ 17 Abs. 3 und 13 Abs. 2 ORF-G zueinander geht der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047-8) von unterschiedlichen Schutzzwecken beider Normen aus: "Zwar geht es in beiden Fällen (auch) um den Schutz des Konsumenten; während § 17 Abs. 3 aber auf das Sponsoring der Sendung selbst abstellt und diese kommerziellen Einflüssen entziehen soll, zielt § 13 Abs. 2 ORF-G auf die Person des – den Zusehern durch seine regelmäßigen Auftritte bekannten - Nachrichtensprechers ab; durch das Auftrittsverbot soll, wie der XXXX selbst zugesteht, vermieden werden, dass "die Seriosität der Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen präsentieren, [ ] auf das umworbene Unternehmen abfärbe [ ]", mit anderen Worten dient das Verbot vor allem dazu, bekannte Moderatoren, denen das Publikum erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst, nicht zu Werbeträgern zu machen."

 

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass zwischen den §§ 17 Abs. 3 und 13 Abs. 2 ORF-G aufgrund der unterschiedlichen vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Schutzzwecke beider Verbotsnormen weder ein Verhältnis der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt, noch mit einem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF-G regelmäßig oder typischerweise das Delikt nach § 13 Abs. 2 ORF-G als Begleit-, Vor- oder Nachtat mitverwirklicht werden muss und somit der Unrechtsgehalt der letzteren Tat von ersterer gleichsam konsumiert wird. Hätte sich im gegenständlichen Fall der Ausstattungshinweis auf eine andere Person als die Nachrichtensprecherin bezogen, wäre trotzdem weiterhin ein Verstoß nach § 17 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu ahnden gewesen. Hätte der gleiche Ausstattungshinweis mit derselben Nachrichtenmoderatorin im Bild in einem anderen Sendungsformat stattgefunden, wäre trotzdem eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 ORF-G gegeben gewesen.

 

3.4.4. Zur Frage des "Fortgesetzten Deliktes"

 

Die Beschwerdeführer wenden ein, dass dem Erstbeschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses gleichartige Einzelhandlungen und Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften zur Last gelegt werden, die aber jeweils ein fortgesetztes Delikt bilden würden, welches die Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) ausschließen würde. Dafür spräche etwa die zeitliche Kontinuität zwischen den Einzelverstößen. Da der Erstbeschwerdeführer generell von der Zulässigkeit der Sponsorhinweise ausgegangen sei, würden die Einzelverstöße auf einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss beruhen ("Gesamtkonzept"), folglich in einem inneren Zusammenhang stehen. "Der Vollständigkeit halber" weist die Beschwerde auf ein VwGH-Erkenntnis vom 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025, hin wonach ein fortgesetztes Delikt auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht komme.

 

Wie die Beschwerde zu Recht ausführt, ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das der Scheinkonkurrenz zuzurechnende "fortgesetzte Delikt" durch eine Reihe gesetzeswidriger Einzelhandlungen gekennzeichnet, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang müsste sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit ojektivieren lassen (vgl. VwGH vom 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025).

 

Zur von den Beschwerdeführern behaupteten Denkmöglichkeit eines fortgesetzten Deliktes auch bei Fahrlässigkeitsdelikten, setzt das o. a. Erkenntnis jedoch fort: "Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes jedoch aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein – wenn auch nur mit bedingtem Vorsatzeinen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. [ ] im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer- zu Recht- die fahrlässige Begehung der Taten vorgeworfen, weshalb schon deshalb kein fortgesetztes Delikt vorlag".

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Beschwerdeseite zu o. a. VwGH-Erkenntnis dargelegt, dass im Volltext des VwGH-Erkenntnisses nur implizit zum Ausdruck käme, dass fortgesetzte Delikte auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Frage kämen, sehr wohl würde aber in den entsprechenden Rechtssätzen zu Erkenntnis, Zl. 2010/03/0025, im Rechtsinformationssystem des BKA (www.ris.bka.gv.at ) diese Meinung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommen. Ebenfalls sei diese Meinung auch in der Literatur vertreten.

 

Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich die von Beschwerdeseite angeführte Interpretation des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses nicht. Das BVwG versteht vielmehr unter den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2010/03/0025 im Grunde das Gegenteil von dem, was die Beschwerdeführer zu behaupten versuchten. Im vorliegenden Fall wird dem Erstbeschwerdeführer jedenfalls nur die fahrlässige Begehung der Taten vorgeworfen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerde behauptete Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes mangels "Gesamtvorsatzes" verneint.

 

3.4.5. Zum Verschulden und zur Strafbemessung:

 

Die Beschwerde wendet ein, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung ausdrücklich keine Milderungsgründe anerkannt hat und bringt vor, dass man im Hinblick auf den in der Beschwerde behaupteten Rechtsirrtum des Erstbeschwerdeführers (siehe 3.4.2.) einen Milderungsgrund annehmen könne, auch wenn der Rechtsirrtum nicht als entschuldbar anzusehen wäre. Darüber hinaus führen die Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall ein Verschulden – soweit dieses überhaupt anzunehmen wäre- derartig gering sei, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen würden, jedenfalls aber jene des § 20 VStG.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die vorliegende Beschwerde auch hinsichtlich der Frage der Strafbemessung als nicht zielführend. Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis bereits richtig ausgeführt hat, muss zur Erfüllung der subjektiven Tatseite die Verwaltungsübertretung dem Erstbeschwerdeführer auch vorwerfbar sein. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: "Da es sich bei den dem (Erst‑) Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, das ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim (Erst‑)Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden" (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. 2013/03/0054).

 

Der Erstbeschwerdeführer hat sich hinsichtlich eines wirksamen Kontrollsystems in seiner Beschwerde nicht geäußert. Hinsichtlich der Frage eines behaupteten unverschuldeten Verbotsirrtums wird auf

3.4.2. verwiesen.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung das Jahreseinkommen des Erstbeschwerdeführers sowie die Unterhaltspflichten zu Grunde gelegt. In Bezug auf die Spruchpunkte 1 bis 3 des Straferkenntnisses betreffend Verletzungen der § 17 Abs. 3 durch Ausstrahlung von Sponsorhinweisen zu einer Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, betreffend Verletzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G durch Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während einer Sendung, betreffend die Verletzung des § 13 Abs. 2 ORF-G durch den Auftritt von Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Geschehen vorstellen, hielt die belangte Behörde einen Betrag von je 5.000.- Euro für die Übertretungen für angemessen, welche laut belangter Behörde am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens des § 38 Abs. 1 VStG von 58.000,- Euro angesiedelt ist.

 

Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2). § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.

 

Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht:

bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar [2013] § 19 Rz 10 und 14 mwn).

 

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde einen Milderungsgrund zu Unrecht nicht anerkannt hat. Aufgrund des Nicht-vorliegens von Milderungsgründen sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keine Möglichkeit einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtigerweise die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, müssen beide Bedingungen – geringfügiges Verschulden des Beschuldigten und unbedeutende Folgen der Tat - kumulativ vorliegen, damit von der Strafe abgesehen werden kann (vgl. die bei Raschauer/Wessely [Hg.], VStG, Rz 6 zitierte Judikatur des VwGH). Ein Verschulden des Beschuldigten kann nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 16.09.2010, Zl. 2010/09/0141;)

 

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis weiter ausführt, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als typische Fälle, der im Rahmen des objektiven Tatbestandes umschriebenen Verbote gewertet werden können, deren objektiver Unrechtsgehalt nicht als bloß geringfügig eingestuft werden kann und deren Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden können, so kommt das Bundesverwaltungsgericht zur selbigen Auffassung.

 

Das Bundesverwaltungsgericht kann bei den im gegenständlichen Fall behandelten Verstößen gegen §§ 13 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 und 17 Abs. 3 ORF-G weder Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers noch für eine Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung erkennen.

 

Abschließend ist zur Strafbemessung festzuhalten, dass betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers keine Veränderungen eingetreten sind.

 

3.4.6. Zum behaupteten Nichtvorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 VStG:

 

Da für die Beschwerdeführer aufgrund ihrer in der gegenständlichen Beschwerde enthaltenen Ausführungen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (und somit auch die Vorschreibung von Verfahrenskosten) nicht in Betracht kämen, erweise sich auch der Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer als rechtswidrig.

 

Da die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde verhängten Strafen vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4.7. Zu den von Beschwerdeseite gestellten Beweisanträgen:

 

In der Beschwerde vom 20.10.2016 erheben die Beschwerdeführer unter Punkt 4.2., Seite 7, Absatz 2, die Beweisanträge zur Beischaffung des Aktes Zl. KOA 3.500/14-034 der belangten Behörde, des Aktes Zl. W 194 2013491-1/7E des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Aktes Zl. Ra 2016/03/0047 des Verwaltungsgerichtshofes. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer insbesondere auf die in diesen Verfahren erstatteten Schriftsätze hin, wo die Rechtsansicht der Beschwerdeführer detailliert dargelegt wird, aber auch auf die ergangenen Entscheidungen, die die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zwar nicht im Ergebnis teilen, aber eben auch nicht als schlechthin unvertretbar qualifizieren. Die Beischaffung der o. a. Akten sollte somit als Beweis dienen, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zumindest vertretbar wäre.

 

In der aufgetragenen Äußerung der Beschwerdeführer vom 09.02.2017 werden o.a. Beweisanträge vollumfänglich aufrechterhalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 wurden von Beschwerdeseite die o.a. Beweisanträge wiederholt und ein zusätzlicher Beweisantrag, nämlich auf Einvernahme von XXXX , zum Beweisthema des Inhalts und des Umfangs der vorgenommenen rechtlichen Prüfung (durch die GRA) (siehe Punkte 3.4.1. und 3.4.2.), gestellt.

 

Die belangte Behörde sprach sich in der mündlichen Verhandlung gegen die Einvernahme von XXXX aus und verwies auf die bevorstehende Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall (08.04.2017). Aus Sicht der belangten Behörde wäre der Sachverhalt hinreichend klar festgestellt worden, daher bedürfe es keiner zusätzlichen Einvernahme.

 

Die Beweisanträge der Beschwerdeseite auf 1. Einvernahme von XXXX und 2. auf Beischaffung sämtlicher Akten aus dem Feststellungsverfahren wurden in der mündlichen Verhandlung abgewiesen, da hieraus für das Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsrelevanten Informationen zu erwarten waren. Die Beschwerdeführer haben auch keinen rechtserheblichen Sachverhalt vorgebracht, der durch die beantragten Beweismittel zu belegen und festzustellen gewesen wäre.

 

3.5. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I).

 

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II).

 

Die Entscheidung über die Haftung des XXXX , welcher Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren ist, gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III).

 

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche hinsichtlich Spruchpunkt I dazu die zitierte Judikatur (VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0047; 15.12.1994, Zl. 94/09/0085;

10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172;

24.03.2015, Zl. 2013/03/0054) sowie hinsichtlich der Merkmale des fortgesetzten Delikts (VwGH vom 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025).

 

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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