VwGH 2013/03/0131

VwGH2013/03/013117.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1.) der A GmbH in S (zu Zl 2013/03/0131), und

2.) der M GmbH in S (zu Zl 2013/03/0132), beide vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. September 2013, Zl BMVIT-840.749/0015-IV/ST7/20 13, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Partei: H M in S), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrags vom 25. Jänner 2013 die ihr mit Bescheid vom 18. Juni 2012 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Linie Salzburg - Hellbrunn - Berchtesgaden - Königssee/Jennerbahn gemäß Art 8 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 um die Erweiterung einer alternativen Strecke geändert, sodass die Streckenführung nunmehr wie folgt lautet:

"Salzburg Hauptbahnhof - Südtirolerplatz - Rainerstraße - Mirabellplatz - Dreifaltigkeitsgasse - Makartplatz - Schwarzstraße - Staatsbrücke - F.-Hanusch-Platz - Gstättengasse - Griesgasse - Rudolfskai/Mozartsteg - Rudolfsplatz - Justizgebäude - Petersbrunnstraße - Erzabt-Klotz-Straße - Nonntaler Hauptstraße - Morzgerstraße - Fürstenweg - Schloss Hellbrunn - Fürstenweg - Morzgerstraße - Anif, Hellbrunnerstraße - Zoo (Tiergarten) - Friesacher - Alpenstraße (B 160) - Grödig, Neue-Heimat-Straße - Dr.-Richard-Hartmann-Straße - Feuerwehr (Gemeindeamt) - Gartenauer Straße - Gartenauerplatz (Untersbergbahn) - Berchtesgadener Straße (B 159) - Hangendenstein - österreichisch/deutsche Staatsgrenze Hangendenstein - Bundesstraße 305 - Markt Schellenberg - Hauptstraße (B 305) - Alpenstraße (B 305) - Berchtesgaden - Bergwerkstraße - Salzbergwerk - Bahnhofstraße - Kreisverkehr - Berchtesgaden Hbf./ZOB - Kreisverkehr - Königsseer Straße (B20) - Schönau am Königssee - Königsseer Straße (B 20) - Königssee Schifffahrt, Busparkplatz/Jennerbahn.

Mit der Alternativstrecke:

Franz-Josef-Kai - Museumsplatz - A.-Neumayr-Platz - Gstättengasse - Bürgerspitalgasse - Herbert v. Karajan-Platz - Sigmundstor - Neutorstraße - Kreuzung Neutorstraße/Moosstraße - Moosstraße - Kreuzung Moosstraße/Nussdorferstraße - Leopoldskronstraße - Leopoldskroner Allee - Sinnhubstraße - Fürstenallee - Hofhamyer Allee - Kreuzung Hofhaymer Alle/Nonnthalerhauptstraße"

Gemäß Art 6 Abs 2 dieser Verordnung wurde diese Änderung auf die Dauer der erteilten Stammgenehmigung vom 18. Juni 2012 erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

4. Durch die Aufhebung des - mit dem angefochtenen Bescheid geänderten - Genehmigungsbescheides vom 18. Juni 2012 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, Zlen 2012/03/0016 und 0017, ist das Verfahren vor der belangten Behörde in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 21. Oktober 2014 bewirkt, dass die Rechtslage zwischen der Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Genehmigungsbescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Genehmigungsbescheid nie erlassen worden. Diese ex-tunc Wirkung führt dazu, dass dem auf dem Genehmigungsbescheid vom 18. Juni 2012 aufbauenden nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde (vgl aus der Rechtsprechung etwa VwGH vom 17. November 2011, 2010/03/0032; VwGH vom 26. März 2014, 2011/03/0183; VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0062).

5.1. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.

5.2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG im Zusammenhalt mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Da die beiden beschwerdeführenden Parteien einen einzigen Verwaltungsakt (den Bescheid vom 25. September 2013) angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist nach § 53 Abs 2 iVm § 53 Abs 1 und § 79 Abs 11 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur die erstbeschwerdeführende Partei (deren Beschwerde die niedrigere Geschäftszahl beim Verwaltungsgerichtshof aufweist) Beschwerde erhoben hätte; nur ihr ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG (im tatsächlich entrichteten Ausmaß) dagegen beiden beschwerdeführenden Parteien (vgl VwGH vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0116,0117, mwH).

Wien, am 17. Dezember 2014

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