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§ 2 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2.

(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

  1. 1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
  2. 2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
  3. 3. Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
  4. 4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,
  5. 5. sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,
  6. 6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
  7. 7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
  8. 8. Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
  9. 9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
  10. 10. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
  11. 11. Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,
  12. 12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,
  13. 13. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMDG,
  14. 14. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMDG,
  15. 15. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem KoordinatorfürdigitaleDienste-Gesetz – KDDG, BGBl. I Nr. 182/2023,
  16. 16. Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,
  17. 17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 und
  18. 18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

  1. 1. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
  2. 2. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
  3. 3. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,
  4. 4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJFG, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. 1. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
  2. 2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
  3. 3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
  4. 4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
  5. 5. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
  6. 6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
  7. 7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
  8. 8. die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
  9. 9. die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMDG) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
  10. 10. Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und
  11. 11. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Schlagworte

Kinderschutz, Jugendschutz, Zuordnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40263230

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