BVwG L526 2139152-1

BVwGL526 2139152-119.6.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2139152.1.00

 

Spruch:

 

 

L526 2139152-1/26E

L526 2139163-1/21EL526 2139159-1/22EL526 2139155-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan und Georgien, vertreten durch Frau RA Mag. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte II und IV zu lauten haben:

 

II. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen.

 

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Georgien zulässig ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch Frau RA Mag. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte II und IV zu lauten haben:

 

II. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen.

 

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Georgien zulässig ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch Frau RA Mag. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte II und IV zu lauten haben:

 

II. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen.

 

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Georgien zulässig ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch Frau RA Dr. Nadja LORENZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte II und IV zu lauten haben:

 

II. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen.

 

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Georgien zulässig ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

I.1. I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige Georgiens, BF1 auch Aserbaidschans, und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.1.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz ein.

 

Die weibliche BF1 ist die Mutter des männlichen minderjährigen BF2 und der weiblichen minderjährigen BF3 und BF4.

I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehörige Aserbaidschans zu sein. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an, spreche Georgisch und sei Mormonin.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte sie zusammengefasst vor, ein „Reisebegleiter“ habe sie von XXXX nach Wien und weiter bis Innsbruck gebracht. Den Reisepass habe sie diesem übergeben und nicht mehr zurückbekommen.

Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte BF1 zusammengefasst aus, sie stamme aus Aserbaidschan und habe dort die georgische Schule besucht. Da sie einen Georgier geheiratet habe, hätte sie mit ihrer Familie massive Schwierigkeiten bekommen. Sie sei in einer muslimischen Familie aufgewachsen. Nach ihrer Hochzeit sei sie gemeinsam mit ihrem Mann zu den Mormonen konvertiert. Ihr Mann sei ein schlechter Ehemann gewesen und sie habe nicht zurück zu ihrer Familie können. Als er sie und die Kinder verlassen habe, habe sie auch Schwierigkeiten mit seinen Eltern bekommen. Die Schwiegermutter und die Schwägerin hätten sie geschlagen und sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie habe wenig Geld gehabt und einen Mann kennengelernt, der ihr Arbeit versprochen hätte. Das sei aber nicht so gewesen; der Mann sei nämlich ein Zuhälter gewesen und sie habe dann in XXXX auf den Strich gehen habe müssen. Der Mann habe eine Wohnung angemietet und sie hätte für ihn arbeiten müsse. Es sei in der warmen Jahreszeit 2015 gewesen und es habe ungefähr 2 Monate gedauert. Derweil habe sie auch die Kinder betreuen müssen. Diese seien oft in anderen Zimmern eingesperrt gewesen. Eines Tages sei sie zur Mormonen-Gemeinschaft gegangen, um dort Hilfe zu bekommen. Dort sei sie bis zu sechs Wochen gewesen. Auf Dauer habe sie dort aber nicht bleiben können und daher sei sie zurück in ihre Heimat, nach Aserbaidschan. Die Eltern hätten sie aufgenommen, jedoch habe sie dann aufgrund ihrer religiösen Orientierung mit der Gemeindepolizei und der religiösen Gemeinschaft Schwierigkeiten bekommen. Aus diesem Grund sei sie verfolgt worden und sei daher geflüchtet.

I.3. Am 5.8.2016 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs gab BF1 an, sie könne sich zwar nicht an die Rückübersetzung erinnern, sie habe aber der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Dem fügte sie an, dass man ihr gesagt habe, sie solle sich kurz fassen.

Zum Ausreisegrund befragt, gab BF1 Folgendes zu Protokoll (auszugsweise Zitierung aus der Niederschrift der Einvernahme bei der bB):

 

„[…] LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

 

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihres Gatten?

VP: Ich bin seit Juli 2015 offiziell geschieden. Ich war mit XXXX verheiratet.

 

LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

VP: Ja.

 

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele und wie heißen Sie?

VP: Drei Kinder, der ältere heißt XXXX . Er ist elf Jahre alt. Meine Tochter XXXX ist die zweitälteste, sie ist 7 Jahre alt und XXXX , die dritte ist drei Jahre alt.

 

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja, nur meine Tochter XXXX hatte Hepatitis A. Die nächste Kontrolle ist im August.

 

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP:. Ich bin gesund, aber ich habe einige Probleme mit meinen Venen. Wegen den Krampfadern habe ich im September einen Termin, vielleicht muss ich operiert werden oder bekomme eine Spritze.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Darüber hinaus habe ich Probleme mit meinem Kropf. Ich muss eine halbe Stunde vor dem Essen deswegen ein Medikament nehmen, an das ich mich nicht erinnere.

 

LA: Wurden Sie in Georgien oder Aserbaidschan wegen Ihrem Kropf schon behandelt?

VP: In Aserbaidschan nicht, in Georgien als ich mit dem dritten Kind schwanger war, habe ich diese Krankheit bekommen und muss seit vier Jahren Medikamente nehmen.

 

LA: Wissen Sie den georgischen Namen des Medikamentes?

VP: Eltiroxin.

 

LA: Nehmen Sie hier auch das gleiche Medikament?

VP: Ja, aber der Name ist anders. Ich muss immer wieder Blutkontrollen machen, um die Situation abzuklären.

 

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP:. Aserbaidschan, XXXX , Dorf XXXX , Kreis 5 (Brigade 5).

 

LA: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt?

VP: Von Geburt an bis 2001, da bin ich nach XXXX gegangen. 2001 – 2003 habe ich studiert und bin auch nach Hause gependelt. 2003 habe ich geheiratet.

 

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort in XXXX ? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?)

VP: Zusammen mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.

 

LA: Von wann bis wann haben Sie in Georgien gelebt?

VP: Von 2003 bis Dezember 2015. Ich war im November 2015 in Azerbaidschan und bin dann nach XXXX zurückgekehrt.

 

LA: Wo haben Sie in XXXX gelebt?

VP: XXXX .

 

LA: Mit wem haben Sie an dieser Adresse gelebt?

VP: Zusammen mit meinem Exmann und seinen Eltern. Auch meine Schwägerin hat dort gelebt.

 

LA: Wo haben Sie im Dezember 2015 gelebt? Da waren Sie ja schon geschieden!

VP: XXXX . Das war die Adresse, wo ich gelebt habe, nachdem ich mich scheiden lassen habe.

 

 

LA: Welche Angehörige haben Sie jetzt noch in Ihrer Heimat Aserbaidschan?

VP: Meine Eltern, meine Geschwister, mein Onkel, Tanten. Ich habe viele Verwandten.

 

LA: Haben Sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?VP: Natürlich, sie leben am Land, jeder hat ein Haus und ein Grundstück. Meine Eltern haben eine Haselnussplantage. Ich habe zwei Schwestern, eine ist schon verheiratet, eine heiratet jetzt. Mein Bruder lebt wo anders. Er lebt in Russland.

 

 

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Neben Georgien war ich einige Male in der Türkei auf Urlaub. Sonst war ich nirgendwo.

 

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Meinen Personalausweis und die Geburtsurkunden der Kinder habe ich bereits abgegeben. Sonst habe ich nichts.

 

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Ja, ich habe Dokumente bei mir.

 

Anm.: VP legt Deutschkursbestätigung, Bestätigung der Mitgliedschaft in der Kirche Jesu Christi, fünf Empfehlungsschreiben und eine Seite mit Fotos vor. In Kopie zum Akt genommen.

 

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja.

 

LA: Wo ist er jetzt?

VP: Sowohl ich als meine Kinder hatten Reisepässe, aber der Schlepper hat sie einbehalten.

 

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?

VP: Nein.

 

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Aserbaidschanerin und gehöre zu den Ingilos. Es gibt auch eine eigene Sprache hierzu und diese Volksgruppe spricht auch Georgisch, weil sie ursprünglich aus Georgien stammt. Ich bin geborene Muslimin, aber durch die Heirat mit meinem Mann habe ich die Religion gewechselt. Ich bin Mormonin.

 

 

LA: Stimmen Sie Vorortrecherchen zu Überprüfung Ihrer Angaben unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber heimatlichen Behörden zu?

VP: Ja, ich stimme zu.

 

LA: Welche Schulbildung/Ausbildung haben Sie?

VP: Ich bin Grundschullehrerin, ich habe aber auch einen Buchhalterkurs abgeschlossen.

 

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat Aserbaidschan gemacht, wovon lebten Sie? Bevor Sie nach Georgien sind und im November 2015 meinte ich!

VP:. Meine Eltern haben mich versorgt. Meine Mutter ist eine Schneiderin, mein Vater ist ein LKW-Fahrer. Er fährt längere Strecken. Ich habe geheiratet und hatte kleine Kinder. Ab 2008 habe ich bei den Mormonen in Georgien als Lektorin gearbeitet. Sie hatten Broschüren und Bücher. Ich habe zusammen mit einer Übersetzerin gearbeitet und lektoriert.

 

 

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland und in Georgien gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Normal, sowohl im Aserbaidschan, als auch in Georgien.

 

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Natürlich habe ich zu meinen Eltern und meinen Geschwistern Kontakt. Wir sprechen über Skype.

 

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

 

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein, wir wussten nicht einmal, wohin wir kommen. Das hat der Schlepper bestimmt.

 

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

 

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 4000 €.

 

LA: Wie kamen Sie nach Österreich? (Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger Aufenthaltsorte - ganz kurz!)

VP: Wir sind direkt von Tiflis mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Die Reisepässe hat der Schlepper einbehalten.

 

LA: Hatten Sie ein Visum für Österreich?

VP: Weiß ich nicht.

 

LA: Wie wurden Sie geschleppt? Wie hat Ihnen der Schlepper geholfen?

VP: Er hatte die Dokumente organisiert. Ich war alleine mit drei Kindern. Also Reisepässe und Visen hatte er organisiert. Er hat uns dann nachdem wir angekommen sind, zur Asylstelle nach Innsbruck gebracht und dort haben wir uns getrennt.

 

LA: Sind Sie auch nach Innsbruck geflogen?

VP: Nach Innsbruck sind wir mit dem Zug gefahren.

 

LA: Wieso gerade nach Innsbruck?

VP: Das weiß ich nicht, er hat uns dort hingebracht.

 

LA: Wie lange waren Sie dann in Innsbruck?

VP: Also wir sind am 7. Jänner nach Wien geflogen, am 8. sind wir dann nach Innsbruck gefahren und wir waren drei Tage bis am Montag in irgendeinem Haus und am Montag haben wir den Asylantrag gestellt.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

 

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Wie bereits gesagt, habe ich in Georgien geheiratet. Ich habe in Tiflis studiert und einen Georgier geheiratet. Meine Eltern waren gegen diese Ehe. Wir haben heimlich geheiratet. Mit der Schwiegermutter hatte ich immer eine angespannte Beziehung, aber am Schluss war es sehr angespannt. Sie hat mich immer gefragt, warum ich nach Tiflis gekommen sei, hat mich Tartarin beschimpft. Diese Anspannung hat sich auf meinen Mann ausgeweitet und auch auf meine Schwägerin. Sie haben mich beschimpft, dass sie keine Tartarin brauchen würden und ich sollte verschwinden. Dann hat mein Mann in der Arbeitsstelle eine Frau kennengelernt und er ist dann Nächte lang nicht nach Hause gekommen. Das hat über Jahre gedauert, deswegen hatten wir auch zu Hause Streit. Nachdem wir uns gestritten hatten das letzte Mal, ist er ausgezogen und hat mich und die Kinder verlassen. Er hat mir ausgerichtet, dass wir uns scheiden lassen sollten. Die Schwägerin und die Schwiegermutter machten mir das Leben schwer, sie sagte wegen mir komme der Sohn und der Bruder nicht mehr zurück und dass ich verschwinden soll. Ich wollte aber nicht zu meinen Eltern mit drei Kindern zurückkehren (VP beginnt zu weinen). Die haben mich dann verprügelt und aus der Wohnung geschmissen. Zu der Zeit hatte ich keine Arbeit mehr. Ich habe zuvor bei den Mormonen gearbeitet. Ich musste eine Wohnung suchen. Ich habe dann angefangen, die Annoncen zu lesen und einer Annonce ist gestanden, dass sie für ein Office Verstärkung brauchen. Ich hätte als Büroassistentin arbeiten sollen mit einem Gehalt von 1000 USD. Dann haben sie mich einen Vertrag unterschreiben lassen. Es hat sich herausgestellt, dass sie die Frauen zur Prostitution zwangen. Sie haben mich auch bedroht, wenn ich keine Kunden empfange, würden meine Kinder in Schwierigkeiten geraten. Dann habe ich Hilfe bei den Mormonen gesucht und ich durfte dann bei einer Glaubensschwester bleiben zusammen mit meinen Kindern. Wir waren befreundet davor. Ich war circa eineinhalb Monate bei ihnen, dann haben sie mir geraten nach Aserbaidschan zurückzukehren, weil ich nicht einmal ohne Angst auf die Straße gehen konnte. Ich wusste, dass ich von diesem Mann gesucht werde, ich habe diesen Vertrag unterzeichnet. Ich bin zurückgekehrt zu meinen Eltern nach Aserbaidschan. Ich habe meinem Vater von den Problemen erzählt und habe ihn gebeten, bei ihnen bleiben zu können. Er hat eingewilligt und ich durfte bei ihnen bleiben. Eines Tages ist dann die Polizei gekommen, hat die Wohnung durchsucht. Mein Sohn hatte ein Kreuz um den Hals. Das haben sie heruntergerissen. Dann musste ich zur Einvernahme mitfahren in die Polizeistation XXXX . Dort habe ich erzählt, dass ich in Georgien gelebt habe und dass ich dort Probleme bekommen habe und deshalb zurückgekehrt bin. Sie meinten, ich durfte als Vertreterin anderer Religionen dort nicht wohnen, da nur Muslime dort wohnen und auch keinen georgischen Namen führen, weder ich noch meine Kinder. Um im Dorf zu bleiben, müssten meine Kinder und ich die Religion ändern und auch unseren Namen. Sie haben mir Zeit gegeben, um das alles zu tun. Sie haben mich sogar gedroht, mich zu verhaften, wenn ich meine Religion nicht ändern würde. Die Beschuldigung wäre dann „Verbreitung einer anderen Religion“. Das wär der Paragraph nachdem ich in das Gefängnis gesteckt werden würde. Sie haben mir auch gedroht, die Kinder wegzunehmen. Sie würden die Kinder in die Moschee schicken und auch meine Eltern würden dann Probleme bekommen, wenn ich mich wehren würde, ihre Forderungen zu erfüllen. Dann durften wir auch zurück nach Hause. Ich habe mit meinem Vater gesprochen über diese Forderungen. Mit seiner Hilfe ist es uns gelungen nach Tiflis zurückzukehren, weil er meinte ich müsse die Religion ändern, wenn ich im Aserbaidschan bleibe. Dort gelten andere Gesetze. In der Polizei wurde mir auch mein Reisepass abgenommen. Wir mussten über den Fluss XXXX gehen, mit der Hilfe eines Soldaten konnten wir das tun. Wir konnten mit einem Boot den Fluss überqueren. Dann bin ich mit dem Taxi zu meiner Glaubensschwester gefahren bei der ich vorher war, vor der Abreise nach Aserbaidschan. Mit Hilfe der Glaubensschwester fand ich einen Schlepper, der alles für mich organisiert hat.

 

LA: Welche Religion haben Ihre Eltern?

VP: Sie sind Muslime, weil es dort keine andere Möglichkeit gibt. Sie waren nicht freiwillig Muslime, aber sie mussten es. Man darf den Kindern nicht einmal einen georgischen Namen geben. Die stellen die Geburtsurkunden dann nicht aus. Auch die Eltern werden gewarnt keine Arbeitsstelle zu finden, wenn die Kinder die Schule besuchen. Die Georgier werden sehr eingeengt. Meine Schwestern haben georgische Schulen beendet und mit dem Abschluss mussten sie nach Georgien gehen um zu studieren. Ihr Studiendiplom wurde aber in Aserbaidschan nicht anerkannt. Sie mussten ein Zweitstudium in Aserbaidschan aufnehmen, um in Aserbaidschan arbeiten zu können. Mit dem georgischen Studienabschluss konnten sie nichts anfangen.

 

LA: Welche Schule haben Sie in Aserbaidschan besucht? War sie georgisch?

VP: Ich habe eine georgische Schule besucht. Sie hieß „ XXXX “. Das Gebäude wurde ausgetauscht, jetzt ist sie in XXXX .

 

LA: Sie haben von einem Soldaten gesprochen, der Ihnen über die Grenze geholfen hat. Durfte er das?

VP: Der hatte gesehen, dass die Kinder Georgier waren und ich habe unser Problem erklärt. Er hat uns geholfen.

 

LA: Wieso sind Sie nach Tiflis zurückgekehrt, wo doch Gefahr bestand, dass ihr Zuhälter sie findet?

VP: Ich bin mit dem Taxi direkt zu meiner Glaubensschwester gefahren. Ich hatte keinen anderen Ausweg gefunden.

 

LA: In der Zeit wo Sie zuvor bei Ihrer Glaubensschwester gelebt haben, wie sah da ihr Alltag aus?

VP: Ich war ganze Zeit drinnen, ich konnte das Gebäude nicht verlassen.

 

LA: Ich meinte als sie das erste Mal bei ihr gelebt haben.

VP: Die Glaubensschwester hatte auch Kinder, meine Kinder spielten mit ihnen.

 

LA: Wie lange waren Sie in der Prostitution tätig?

VP: Zwei Monate.

 

LA: Wo haben Sie das Gewerbe ausgeübt?

VP: Er hat Kunden nach Hause gebracht oder er brachte mich zu gewissen Orten. Ich habe einige Male versucht zu fliehen, aber es ist mir nicht gelungen.

 

LA: Wie ist es Ihnen dann gelungen zu ihrer Glaubensschwester zu fliehen?

VP: Der war nicht zu Hause. Es war in der Nacht. Ich habe meine Kinder genommen und bin zur Glaubensschwester gegangen.

 

LA: Haben Sie mit ihrem Zuhälter gelebt?

VP: Er hatte ein zweistöckiges Haus und im zweiten Stock in einem der Zimmer habe ich gewohnt.

 

LA: Was passierte nach der Vertragsunterzeichnung?

VP: An diesem Tag bin ich nach Hause gegangen und er meinte, er würde sich melden. Nach einigen Tagen ist er mit einem Mann vorbeigekommen und meinte dass ich einen sexuellen Kontakt mit diesem Mann haben müsste und meinte, dass dies auch vertraglich geregelt sei. Ich war natürlich verblüfft und fragte, was mit der Büroarbeit sei. Er meinte, dass stimme nicht und dass das jetzt meine Arbeit sei.

 

LA: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gelebt? Wo war ihr zu Hause?

VP: Ich wohnte in einer Mietwohnung.

 

LA: Wie haben Sie sich diese organisiert nach den Problemen mit Ihrer Schwiegerfamilie?

VP: Ich wusste noch von der Zeit, als meine Schwestern Studentinnen waren, dass es in der XXXX viele Wohnungen gab und bin dort hingegangen.

 

LA: Wo haben Sie ihr Gewerbe ausüben müssen? Sie haben von einem zweistöckigen Haus gesprochen. Wo war dieses zweistöckige Haus?

VP: Der Mann hat mich zu sich geholt in das zweistöckige Haus mit Gewalt, ich war nicht einverstanden. Ich korrigiere, dieses Haus bezog sich auf die Mormonenschwester. Er hatte ein kleines Haus, aber er blieb nicht über Nacht. Ich war alleine dort in dem kleinen Haus mit meinen Kindern.

 

LA: Wie konnte er auch ihre Kinder in das kleine Haus holen?

VP: Ich hätte meine Kinder doch nicht alleine gelassen. Ich habe sie mitgenommen.

 

LA: Was ist mit ihren Kindern passiert, während Sie ihr Gewerbe ausüben mussten?

VP: Die Kinder waren in der Küche, während ich mit den Kunden mein Gewerbe ausübte.

 

LA: Wie viel Kunden hatten Sie insgesamt?

VP: Er brachte zweimal in der Woche seine Kunden zu mir in dieses Haus, das in der Zeit von zwei Monaten.

 

LA: War er die ganze Zeit untertags im Haus?

VP: Ja, er ist kurzzeitig hinausgegangen, aber sonst schon.

 

LA: Wo war dieses kleine Haus ungefähr?

VP: In der XXXX , die Nummer weiß ich nicht.

 

LA: Wie konnten Sie sich mit Nahrung versorgen? Wie konnten ihre Kinder in die Schule gehen oder in den Kindergarten?

VP: Mit der Nahrung hat er uns versorgt, wenn er nüchtern war, weil er sehr oft betrunken war. Die Kleine hat den Kindergarten nicht besucht, die älteren Kinder habe ich in die Schule gebracht und auch abgeholt.

 

LA: Wieso sind Sie nicht früher zu Ihrer Glaubensschwester gegangen?

VP: Ich durfte nicht alle drei Kinder mitnehmen. Das kleine Kind musste ich zu Hause lassen.

 

LA: Waren Sie auch bei der Polizei deswegen?

VP: Nein, weil er mich bedroht hat, dass den Kindern etwas Schlimmes passieren würde. Ich habe mich nicht getraut. Es gibt sehr ähnliche Fälle in Georgien, dass den Kindern dann etwas angetan wurde.

 

LA: Haben Sie auch andere Frauen kennengelernt, die bei ihm unter Vertrag standen?

VP: Ja, er brachte uns auch zu den Orten, wo viele andere Frauen auch anwesend waren. Circa 10 junge Frauen.

 

LA: Was stand in Ihrem Vertrag drinnen?

VP: Der Vertrag auf Englisch, ich kann Englisch nicht so gut. Ich habe unterzeichnet, ohne überhaupt zu verstehen, was drinnen stand.

 

LA: Wo haben diese anderen Frauen gelebt?

VP: Das weiß ich nicht.

 

LA: Ich frage Sie jetzt noch zu den Vorfällen in Ihrer Heimat. Wieso wurde das Haus ihrer Eltern von der Polizei durchsucht?

VP: Ich weiß nicht. Sie sind direkt auf meinen Sohn zugegangen. Obwohl das Kreuz meines Sohnes unter der Kleidung versteckt war, haben sie trotzdem gewusst, dass es da ist und es heruntergerissen. Sie mussten vorher von jemand verständigt worden sein.

 

LA: Wer könnte das gewesen sein?

VP: Ich nehme an einer der Nachbarn. Sonst fällt mir niemand ein. Weil meine Kinder einen Streit mit den Kindern der Nachbarn hatten. Diese Kinder haben meinen Kindern vorgeworfen, dass sie Schweinefleisch essen und unrein sind. Ich nehme an, dass die Eltern dieser Kinder, die Polizei verständigt haben. Die Nachbarskinder spielten mit meinen Kindern kaum, weil meine Kinder als unrein galten. Sie waren isoliert. Als ich zu Hilfe kam, um die Kinder wieder zu beruhigen, kam auch die Mutter heraus und sagte:“ Wieso bist du zurückgekehrt, wenn du Georgierin und Christin sein willst?“ Geh doch wieder zurück.

 

LA: Wie viele Ingiloi gibt es in XXXX ?

VP: Circa 150 Familien. Vielleicht auch zweihundert. XXXX ist unterteilt in zwölf Brigaden.

 

LA: Wie viele Ingiloi gibt es ungefähr im Bezirk?

VP: In XXXX wohnen nur Aserbaidschaner. Es gibt drei Ortschaften, wo Ingiloi wohnhaft sind. Im Bezirk XXXX ist es nur XXXX .

 

LA: Wissen Sie den Namen der beiden anderen Ortschaften?

VP: Im Bezirk XXXX sind auch viele Ingiloi wohnhaft, auch in Dörfern. Der dritte Bezirk ist XXXX .

 

LA: Welche Religion haben die Ingiloi in diesen Bezirken?

VP: In XXXX sind alle Muslime. Es gibt hier keine Christen, auch in XXXX . In XXXX gab es auch Christen, aber die sind nach Georgien zurückgekehrt, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Ihre Häuser wurden in Brand gesetzt, weil Sie Christen waren. Generell in Aserbaidschan sind Menschenrechte sehr schlecht geschützt, da können Menschen machen, was sie wollen. Es gab vor kurzem Fälle, wo Christen auch nicht nur festgenommen wurden, sondern auch sehr stark misshandelt worden sind und ins Gefängnis geworfen mit dem Vorwurf, sie hätten eine andere Religion verbreitet. Bei der Polizei sind nur Aserbaidschaner angestellt. Bei einer der misshandelten Person haben sie die Fingernägel ausgerissen. Es gab eine einzige Kirche in XXXX , die wurde abgerissen, damit sie nicht von Christen besucht wird.

 

LA: Ich werde Sie nun kurz über das Mormonentum ausfragen! Woran glauben Sie?

VP: Ich kam erst in Verbindung mit den Mormonen, als ich für sie gearbeitet habe. Die Mormonen leben sehr gesund, sie rauchen nicht und trinken nicht. Sie haben eine sehr gesunde Lebenseinstellung. Der Gott der Mormonen ist Jesus Christus. Wenn du betest, dann wendest du dich an ihn. Das ist ein Zweig des Christentums. Ich hatte eine sehr schwere Schwangerschaft mit dem zweiten Kind. Ich habe sehr viel gebetet und diese Gebete haben mir und dem Kind sehr geholfen.

 

LA: Welche Bücher sind für das Mormonentum wichtig?

VP: Es gibt ein Hauptbuch der Mormonen. Ein Mormonentum. Es handelt von den letzten Tagen von Jesus Christus in der Kirche.

 

LA: Wie wichtig ist Erlösung in Ihrem Glauben?

VP: Wenn ich es richtig verstehe, ist die Erlösung, wodurch der Mensch den Frieden findet. Das ist durch die Gebete und einmal in der Woche geht man in die Kirche. Dort wird man vom heiligen Geist besucht.

 

LA: Ist Polygamie im Mormonentum erlaubt?

VP: Nein, auch Abtreibung ist nicht erlaubt. Sie sind auch gegen Scheidung.

 

LA: Sie sind aber geschieden! Wie passt das zu Ihrer Religion?

VP: Deswegen habe ich gekämpft, die Familie aufrecht zu halten, aber er ist dann gegangen. Ich konnte nichts mehr tun.

 

LA: Gibt es einen anderen Namen für das Mormonentum?

VP: Nein.

 

LA: Wer sind die Nephiten?

VP: Sind das Propheten?

 

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP:. Nein.

 

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Ja, ich hatte eigentlich wegen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit Probleme. In meiner Heimat haben sie nicht begrüßt, dass ich einen Georgier geheiratet habe und wegen Religionszugehörigkeit auch. Wenn ein Kind geboren wird, bekommst du eine Liste von Namen im Krankenhaus. Du darfst alles nehmen, nur keinen georgischen.

 

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Wegen meiner Religionszugehörigkeit werde ich in meinem Heimatland sehr schwere Probleme haben. Das Leben dort, wäre für mich unmöglich.

 

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein, keine Chance. Es ist überall das Gleiche. In anderen Regionen wäre es noch schlimmer.

 

LA: Was müsste passieren, damit Sie jetzt wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Mir werden die Kinder weggenommen. Ich werde festgenommen. Ich würde auch Schwierigkeiten meinen Eltern bereiten, ich müsste meinen Namen ändern und auch meine Religion. […]“

Anlässlich dieser Einvernahme legte BF1 drei Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung vor, aus welcher ersichtlich ist, dass BF1 bis BF4 in den Mitgliederregistern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage verzeichnet sind. Zudem wurde eine Erklärung einer für die Zweigpräsidentschaft zeichnenden Person vorgelegt, welcher zufolge BF1 in der Kirchengemeinschaft sehr gut integriert und die Familie zu einem wichtigen Teil davon geworden sei. Ferner wurden eine Bestätigung über die Teilnahem der BF1 an einem Deutschkurs und mehrere Fotos, die die BF bei Ausflügen und sonstigen Gemeinnschaftsaktivitäten mit anderen Personen zeigen, vorgelegt.

 

I.4.

Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass BF1 ein widersprüchliches Vorbingen erstattet hätte. Zudem sei das Vorbringen nicht mit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.9.2016 in Einklang zu bringen, wonach die Durchsicht vieler lokaler Berichte und Informationen von Regierungsquellen und Einzelpersonen aus der näheren Umgebung des Bezirkes XXXX /Dorf XXXX in Aserbaidschan sowie Aussagen glaubhafter internationaler Organisationen nicht auf systematische Gewalt oder diskriminierende Politik gegen ethnischen Minderheiten in Aserbaidschan, mit Ausnahme gegen Armenier aufgrund des Gebietskonfliktes, schließen lasse. Es gebe Berichten zufolge etwa 148.000 Ingiloi in Aserbaidschan. Von den 10.000 Einwohnern im Heimatort der BF, Aliabad, seien 95% Ingiloi. Verfolgungen seien nur bei religiösem Aktivismus denkbar, aber nicht für die öffentliche Zurschaustellung oder das offene Bekenntnis zur ethnischen Identität der Ingiloi. In Gegenden, wo ethnische Minderheiten kompakt leben, gäbe es überhaupt keine Probleme bezüglich des gegenseitigen Verständnisses, der Toleranz und des Respekts.

 

In Bezug auf die weitern BF wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

 

Die bB traf Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan.

 

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Des Weiteren sei den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

 

I.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurden die BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

 

I.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In dieser Beschwerde werden eingangs verschiedene Berichte über die Situation in Aserbaidschan getätigt und wird im weiteren die Schlussfolgerung gezogen, es könne als durchaus glaubhaft angesehen werden, dass Mormonen als nicht registrierte religiöse Gemeinschaft Repressalien treffen könnten, die in staatlicher Beobachtung, Festnahmen, Einvernahmen oder ähnlichem resultieren können. In der Folge wird dargestellt, dass es Ende November 2015 in Aserbaidschan zu einem Vorfall gekommen sei; Polizisten hätten die Wohnung des Vaters der BF1 durchsucht und hätten – nachdem ihrem Sohn ein Kreuz vom Hals gerissen wurde – sie samt den Kindern und ihrem Vater zum Verhör mitgenommen. Die BF sei zur Konversion zum Islam aufgefordert worden und hätte man ihr mit Repressalien gedroht. Gegen 18 Uhr seien sie freigelassen worden.

Ferner wurde versucht, Widersprüche aufzuklären, welche die bB in ihrer Bescheidbegründung aufzeigte. Beispielsweise habe sie zum Haus der Gefangenschaft beim Zuhälter angegeben, dass dieser sie in einem „kleinen Haus“ gefangen gehalten habe, wohingegen das „zweistöckige Haus“ jenes der Glaubensschwester gewesen sei; es habe sich lediglich um einen Versprecher der BF gehandelt. Sofern ihr vorgeworfen werde, dass sie erst nach zwei Monaten zur Glaubensschwester gegangen sei, so müsse dazu gesagt werden, dass sie sich nachts in einem komplett versperrten Haus befunden habe, in welchem Türen und Fenster verschlossen gewesen seien. Am Tag habe sich der Zuhälter in der Wohnung befunden und ihr jüngstes Kind bei sich behalten, damit sie nicht in Versuchung käme, zu fliehen, sollte sie draußen Besorgungen machen. Sofern die bB die Hilfe des Soldaten beim Grenzübertritt nach Georgien nicht geglaubt habe, sei zu sagen, dass es ein georgischer Soldat gewesen sei und es auch nicht völlig abwegig erscheine, dass dieser sie aus Mitleid durchgelassen habe. Ferner wurde vorgebracht, dass BF1 als Mormonin einer Religion angehöre, die in Aserbaidschan keine Akzeptanz finde und die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass sie aufgrund ihres Glaubens festgenommen werde. In Bezug auf die Situation im Falle ihrer Rückkehr wurde angegeben, dass es nicht zutreffe, dass BF1 aufgrund des Rückhaltes ihrer Familie und ihres erlernten Berufes wieder Fuß fassen könne. Ihre zwei Schwester und ihr Bruder würden in Russland leben. Die Mutter sei verstorben und ihr Vater habe lediglich eine bescheidene Pension. Zu den anderen Familienmitgliedern habe sie keinen Kontakt. Aufgrund ihrer Religion könne sie weder als Volksschullehrerin arbeiten und würde auch ihren Kindern der Schulbesuch verwehrt werden. Sie wäre mit den drei minderjährigen Kindern quasi ohne Rückhalt.

I.7. Am 9.11.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der Gerichtsabteilung L523 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

I.8. Am 24.10.2016 langte ein Empfehlungsschreiben für die Familie in der Gerichtsabteilung L523 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

I.9. Am 7.12.2016 langte die Vollmachts-Bekanntgabe der nunmehr einschreitenden gewillkürten Rechtsvertreterin ein.

I.10. Im Oktober 2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.

I.11. Nach Erteilung einer diesbezüglichen Zustimmung wurden vom Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen in Aserbaidschan und Georgien beauftragt.

I.12. Am 7.2.2020 langte der Bericht des Verbindungsbeamten in Georgien des Bundesministeriums für Inneres beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass BF1 auch georgische Staatsbürgerin sei, sie noch mit dem Vater der BF2 bis BF4 verheiratet sei und noch an der Wohnadresse gemeldet sei, an der ihr Ehemann, dessen Mutter und Schwester jetzt noch gemeldet sind. Ferner sei hervorgekommen, dass die BF in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt sechs Mal die Grenze zwischen Aserbaidschan und Georgien auf legalem Weg passiert hätte. Im Jahr 2015 habe sie die Grenze in den Monaten Mai, Juli und November passiert. Am 30.11.2015 sei ihre legale Einreise nach Georgien von Aserbaidschan kommend beim Grenzübergang XXXX registriert worden. Ferner geht aus dem Ermittlungsbericht und den angeschlossenen Beilagen (Anträge der BF für ein Visum für einen Aufenthalt in Griechenland, verschiedene Erklärungen Daten über das Einkommen und die Liquidität des Sponsors) hervor, dass die Reise vom Ehemann der BF1 und Vater der BF BF2 bis BF4 gesponsert wurde und BF1 über eine Kreditkarte verfügte, mit welcher sie auf ein Konto mit dreitausend Euro zugreifen konnte.

I.13. Mit Note vom 12.3.2020 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.5.2020 wurden die BF zu einer mündlichen Verhandlung geladen und wurden sie unter einem eingeladen, eine Stellungnahme zu aktuellen Länderberichten betreffend Aserbaidschan und Georgien abzugeben sowie Belege für ihr Vorbringen in Bezug auf ihre Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland, ihren Gesundheitszustand, ihre Integration und privaten Interessen sowie in Bezug auf andere EMRK relevante Themen vorzulegen.

I.14. Am 18.8.2020 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird im Wesentlichen moniert, dass den Länderberichten keine konkreten Informationen zum Thema Zwangsprostitution in Georgien entnommen werden können. Zudem wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der BF vor dem Hintergrund des in der Stellungnahme zitierten Berichtes des US-Department of State betreffend „Trafficking in Pesons Report 2017 …“ aus dem Jahr 2017 als plausibel zu betrachten sei. Ferner wurden Begründungen für die durch den Ermittlungsbericht aufgeworfenen Ungereimtheiten erteilt. Dass etwa die BF nach wie vor an der Adresse des Ehemannes gemeldet seien, liege daran, dass sie sich dort nie abgemeldet hätten. Die BF seien insgesamt sechs Mal zwischen Aserbaidschan und Georgien gereist, da BF1 nach der Trennung von ihrem Ehemann bemüht gewesen sei, ihr Leben neu zu organisieren und abzuklären versucht habe, ob sie mit den Kindern in Aserbaidschan leben könne. Zu den Umständen ihrer Flucht gab BF1 an, dass diese von einem Schlepper organisiert worden sei. Sie selbst habe nie bei der Botschaft vorgesprochen, sondern wurde das Visum über eine Art „Reisebüro“ organisiert. Der Ehemann habe als Kindesvater der Reise zustimmen müssen und sei deshalb in die Beantragung der Visa miteingebunden worden. Die Pässe habe ein Schlepper einbehalten. Zum Familienstand wolle BF1 noch bemerken, dass sie zwar nicht „offiziell“ geschieden wurde, sie sich von ihrem Ehemann aber endgültig getrennt habe und zwar in eine Weise, die ihrem Verständnis nach einer Scheidung gleichkomme.

Im Weiteren wurden Ausführungen zur Integration der BF in Österreich getätigt.

Dieser Stellungnahme waren folgende Urkunden angeschlossen:

- Zeugnis der Universität Wien vom 19.06.2018 für die Teilnahme an einem Kurs zum Sprachniveau B2 hinsichtlich der BF1

- ÖSD Zertifikat B2 vom 11.07.2019 hinsichtlich der BF1

- ÖSD Zertifikat A2 hinsichtlich der BF1

- Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs willkommen Mensch! 2016 hinsichtlich der 1.-BF

- Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs willkommen Mensch! 2017 hinsichtlich der 1.-BF

- Bestätigung Teilnahme Basis-Deutschkurs hinsichtlich der 1.-BF

- Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs 2017 hinsichtlich der 1.-BF

- Einstellungszusage XXXX Transporte für BF1

- Bestätigung einer mit Dienstleistungsschecks entlohnten Tätigkeit

- Schreiben der HTL XXXX

- Teilnahmebestätigung am Kurs „Integrativ“ des Unterstützungskomitees zur Integration von MigrantInnen vom 31.01.2018 hinsichtlich der BF1

- MENT Certificate of Completions vom 11.06.2018 hinsichtlich der 1.BF (inklusive Projekt-Ausarbeitungsbericht) hinsichtlich BF1

- Empfehlungsschreiben des Zentrums für Soziale Innovation vom 25.04.2018 hinsichtlich der BF1

- Teilnahmebestätigung am Kurs „ECDL Standard“ des WIFI vom 03.12.2019 hinsichtlich der BF1

- Bestätigung des Vereines „ XXXX “ vom 15.11.2019 über die ehrenamtliche Mitarbeit der BF1 im Tauschladen „ XXXX “

- Bestätigung des Vereines „ XXXX “ vom 17.03.2017 über die ehrenamtliche Mitarbeit der BF1 im Tauschladen „ XXXX “

- Bestätigung eines Lerncamps 8.5.2017 hinsichtlich der BF3

- Tätigkeitsbeschreibung des Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereins XXXX vom 22.03.2017 über die ehrenamtliche Mitarbeit der BF1 in der Bücherfundgrube und bei Veranstaltungen

- Tätigkeitsbeschreibung des Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereins XXXX vom 14.11.2019 über die ehrenamtliche Mitarbeit der BF1 in der Bücherfundgrube und bei Veranstaltungen

- Unterstützungsschreiben „ XXXX XXXX “ aus April 2020

- Bestätigung über ein Ehrenamt bei den Barmherzige Schwestern hinsichtlich der BF1

- Referenzschreiben der Diakonie

- 14 Empfehlungsschreiben von privaten Personen

- Verschiedene Zeitungsartikel inkl. Lichtbild über die Teilnahme an örtlichen Aktivitäten (Teilnahme an einem Frühschoppen, einer Veranstaltung der Feuerwehr oder beim Verschönerungsverein)

- Mitgliedsbestätigung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

- Bestätigungsschreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

- Unterschriftenliste von Mitgliedern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage vom 01.12.2019

- Teilnahmebestätigung Deutschkurs über das Sprachniveau C1 betreffend BF1

- Schulnachricht betreffend BF3 für das Schuljahr 2016/2017

- Zeugnis der BF3 für das Schuljahr 2018/2019

- Unterstützungsschreiben von willkommen Mensch! aus den Jahren 2016 und 2017

- Fotodokumentation

- Bestätigung über die Teilnahme bei der Jungschar hinsichtlich der BF2

- Unterstützungsschreiben der Volksschule XXXX hinsichtlich der BF4

- Unterstützungsschreiben der Volksschule XXXX hinsichtlich der BF2

- Teilnahmebestätigung betreffend einem Englischkurs hinsichtlich der BF3

I.15. Am 04.6.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer gewillkürten Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt.

Im Verlauf dieser Verhandlung wurde BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF – neuerlich die Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation darzulegen, die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären sowie Angaben zu den Integrationsforschritten, den privaten Interessen und dem Gesundheitszustand der BF zu tätigen. Auch BF2 wurde zu bestimmten Aspekten des Fluchtvorbringens und seiner Integration befragt.

Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung in Aserbaidschan und Georgien anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien

BF1 wurde in Aserbaidschan geboren und ist dort aufgewachsen. Sie ist mit dem Vater der BF2 bis BF4, einem georgischen Staatsbürger, verheiratet und lebte mit diesem und den Kindern an der Adresse XXXX , Nr. XXXX , Korpus XXXX , Apartment XXXX . Die BF und der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 bis BF4 sind dort immer noch gemeldet. An derselben Adresse sind auch noch die Mutter und die Schwester des Ehemannes bzw. Vaters der BF gemeldet. In Georgien war BF1 an keiner weiteren Adresse polizeilich gemeldet. BF1 ist auch in Aserbaidschan, Dorf Aliabad im Distrikt XXXX , polizeilich gemeldet.

 

BF1 besitzt neben der Staatsbürgerschaft Aserbaidschans auch die Staatsbürgerschaft Georgiens. BF2 bis BF4 besitzen ausschließlich die georgische Staatsbürgerschaft.

 

Bei BF2 bis BF4 handelt es sich um in Georgien der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Personen, welche aus XXXX , einer überwiegend von Georgiern bewohnten Stadt, stammen. BF1 gehörte der georgisch sprachigen Minderheit in Aserbaidschan an und wuchs auch georgisch-sprachig auf. Die BF sind Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage.

 

Die Identität der BF steht fest.

 

BF1 tätigte den Behörden gegenüber falsche Angaben in Bezug auf ihren Familienstand und verschwieg ihre georgische Staatsbürgerschaft. Die BF reisten mit einem erschlichenen Visum in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich.

 

BF1 hat seit ihrer dritten Schwangerschaft Probleme mit der Schilddrüse und nimmt das Medikament Euthyrox (in Georgien heißt das Medikament Eltiroxin). Sie muss regelmäßig Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Sie war auch schon in Georgien deshalb in Behandlung und hat dort auch Medikamente für ihre Schilddrüse verschrieben bekommen. Die genannten Probleme stehen einer Überstellung nach Georgien nicht entgegen. Die gesundheitlichen Probleme der BF1 sind auch im Herkunftsstaat behandelbar.

 

Abgesehen von den oben genannten Problemen ist BF1 eine gesunde und arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Sie hat eine Universitätsausbildung und einen Buchhaltungskurs abgeschlossen. Sie ist ausgebildete Pädagogin und verfügt über Berufserfahrung als Lektorin.

Sowohl BF1 als BF2 ist die Aufnahme einer Arbeit in Georgien möglich und zumutbar.

 

Die BF haben familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4 ist Eigentümer der Wohnung in der XXXX Nr. XXXX , wo er, seine Mutter und seine Schwester polizeilich gemeldet sind. Auch BF1 ist noch an dieser Adresse gemeldet.

 

Auch die minderjährigen BF2 bis BF4 verfügen in Georgien über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Ferner ist deren Pflege und Obsorge zumindest durch ihre Mutter sowie eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen BF steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.

 

BF1 spricht Georgisch, Aserbaidschanisch, Russisch, Englisch und Deutsch. BF2 und BF3 sprechen Georgisch, Deutsch und Englisch. BF4 spricht Deutsch und versteht Georgisch.

 

Die BF haben auch in Aserbaidschan familiäre Anknüpfungspunkte und eine – wenn auch ebenfalls auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.

 

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass BF1 in Georgien der Zwangsprostitution ausgesetzt war und sie und BF2 bis BF4 von einem Zuhälter gefangen gehalten wurden.

 

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Georgien einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Georgien von einer existentiellen Notlage betroffen waren oder einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden.

 

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die BF den behaupteten Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen in Aserbaidschan ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder den behaupteten Gefahren ausgesetzt wären.

 

II.1.3. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:

BF1 bis BF4 halten sich seit Anfang des Jahres 2016 im Bundesgebiet auf. Sie reisten mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber, beziehen seit ihrer Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. BF1 bezieht einen Zuverdienst von etwa 48 Euro pro Monat für eine Tätigkeit als Haushaltshilfe.

 

Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person in Österreich zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten.

Die sind strafrechtlich unbescholten.

Alle BF verfügen bereits über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie haben sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. BF2 bis BF4 gehen zur Schule. BF1 nahm an mehreren sprachlichen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teil. Sie leistet ehrenamtliche Arbeit; beispielsweise arbeitet sie in einem Altenheim, dem Verschönerungsverein XXXX oder im Tauschladen „ XXXX “ – wie auch BF2 – mit. BF2 ist auch bei den Pfadfindern. BF3 und BF4 sind Mitglied im Verein „ XXXX “ und bei der Jungschar. Die BF nehmen auch an örtlichen Veranstaltungen, wie etwa Frühschoppen oder Veranstaltungen der Feuerwehr teil. Die BF verfügen über viele Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten.

 

BF1 arbeitet etwa drei bis vier Stunden pro Monat, wobei sie in der Stunde 12 Euro erhält, die mittels Dienstleistungscheck vergolten werden. Darüberhinaus ging sie noch keiner legalen entlohnten Erwerbstätigkeit nach. Kontakte zum Arbeitsmarktservice sind nicht dokumentiert. BF1 verfügt jedoch über eine Einstellungszusage eines Transportunternehmens.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

 

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Corona

Am 17.6.2020 gab es in Georgien 888 bestätigte Infektionen, wobei 731 Menschen wieder genesen, 252 Menschen unter Beobachtung im Krankenhaus, 2710 Personen in Quarantäne und 14 Menschen gestorben sind.

 

Ab 1. Juli soll Georgien für ausländische Besucher wieder geöffnet werden. Es gibt noch keine offiziellen Angaben, welche Einreisebedingungen gelten und ob ein Negativbescheid (PCR Test) erforderlich ist.

Um weiterhin die Ausbreitung des Corona Virus so gering wie möglich zu halten, gelten strenge Hygiene-Vorschriften.

Quelle: https://www.georgia-insight.eu/reiseinfos/infos-zum-coronavirus

1.4.2. Zur aktuellen Lage in Georgien werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt (FH 4.2.2019).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in XXXX und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016).

Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die übernächsten, 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (KP 23.11.2019a; vgl. RFE/RL 28.11.2019). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bereits bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollten (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019). Die notwendige Drei-Viertel-Mehrheit zur Abänderung des Wahlgesetzes für die Wahl 2020 kam infolge des parlamentarischen Abstimmungsverhaltens der Regierungspartei „Georgischer Traum“ nicht zustande (KP 23.11.2019a, vgl. NZZ 20.11.2019).

Als Reaktion demonstrierten ab Mitte November zeitweise Tausende im Zentrum von XXXX . Die Polizei löste die Blockade des Parlamentsgebäudes am 18.11.2019 unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern auf und nahm etliche Demonstranten fest (RFE/RL 28.11.2019, NZZ 20.11.2019, JAMNews 20.11.2019, KP 23.11.2019a). Bei neuerlichen Demonstrationen am 25.11.2019 waren rund 30 Menschen festgenommen worden, nachdem die Protestierenden versucht hatten die Eingänge des Parlamentsgebäudes zu blockieren (ZO 26.11.2019). Dies wiederholte sich am 28.11.2019 (RFE/RL 28.11.2019).

Quellen:

 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html , Zugriff 12.8.2019

 DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in XXXX trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugeständnissen/a-49339505 , Zugriff 13.8.2019

 JAMnews (20.11.2019): Protests in Tbilisi continue after dispersal – demonstrators plan to disrupt parliament, https://jam-news.net/protests-in-tbilisi-continue-after-dispersal-demonstrators-plan-to-disrupt-parliament/ , Zugriff 22.11.2019

 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff 12.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 12.8.2019

 KP – Kaukasische Post (23.11.2019a): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078 , Zugriff 17.1.2020

 KP – Kaukasische Post (23.11.2019b): Welches Wahlrecht für Georgien?, http://www.kaukasische-post.com/?p=3075 , Zugriff 17.1.2020

 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (20.11.2019): Georgiens Politiker manövrieren sich in eine Sackgasse, https://www.nzz.ch/international/georgien-proteste-nach-gebrochenem-versprechen-ld.1522982 , Zugriff 22.11.2019

 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true , Zugriff 12.8.2019

 RFE/RL – Radion Free Europe/Radion Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.htmlhttps://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html , Zugriff 2.12.2019RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html , Zugriff 12.8.2019

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html , 13.8.2019

 Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec , Zugriff 12.8.2019

 Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt , Zugriff 12.8.2019

 ZO – Zeit Online (26.11.2019): Zahlreiche Festnahmen bei regierungskritischen Protesten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/georgien-tbilissi-proteste-wahlsystem-reform , Zugriff 2.12.2019

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung am 12.9.2019

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019).

Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 30.1.2019

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 13.8.2019

2.1. Regionale Problemzone: Abchasien

 

Letzte Änderung am 5.2.2020

Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in XXXX hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/minegrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Erschwernisse gibt es beim Übertritt der administrativen Grenze nach Georgien. Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 19.10.2019).

In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (USDOS 13.3.2019).

Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL mit Abchasien setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 13.3.2019).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (USDOS 13.3.2019).

Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 19.10.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.2.2019).

Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratie- politische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.2.2019).

Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sokhumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019 und kündigte eine Wahlwiederholung für den 22.3.2020 an (RFE/RL 14.1.2020; vgl. AJ 9.1.2020).

Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (USDOS 21.6.2019, vgl. FH 4.2.2019). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.2.2019).

Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 AJ – Al Jazeera (9.1.2020): Crowds storm president's office in Georgia's breakaway Abkhazia, https://www.aljazeera.com/news/2020/01/crowds-storm-president-office-georgia-breakaway-abkhazia-200109154012926.html , Zugriff 17.1.2020

 FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/abkhazia , Zugriff 20.8.2019

 RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (14.1.2020): Picking Up The Pieces Of Abkhazia's Latest Political Crisis,https://www.rferl.org/a/abkhazia-political-crisis-explainer/30376986.html , Zugriff 17.1.2020

 Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/ , Zugriff 5.2.2020

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 20.8.2019

 USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html , Zugriff am 20.8.2019

2.2. Regionale Problemzone: Südossetien

 

Letzte Änderung am 5.2.2020

Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.) und eine Bevölkerung von ca. 53.000 (Jam 20.2.2016). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH 4.2019).

Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori [Leningor] lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 19.10.2019, vgl. FH 4.2.2019). Obwohl die südossetischen de facto-Behörden den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien verweigern, gibt es eine besondere Übergangsregelung für diejenigen aus dem Bezirk Akhalgori. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019).

Die russische „Grenzverfestigung“ (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 13.3.2019, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2018 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im November 2018 verabschiedete das Parlament Südossetiens ein neues Gesetz, das die Geldbußen für illegale Grenzübertritte um fast das Vierfache erhöht. Ende Dezember 2018 gaben die Behörden bekannt, dass ein spezieller Pass erforderlich sein würde, um die Grenze zu Georgien zu überschreiten (FH 4.2.2019).

Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Zahlreiche politische Parteien wurden durch bürokratische Hürden an der Registrierung vor den Parlamentswahlen 2019 gehindert. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.2.2019).

Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.2.2019).

Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 AI – Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of “borderization" in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019ENGLISH.PDF , Zugriff am 20.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2014287.html , Zugriff 20.8.2019

 gov.ge – საქართველოს მთავრობა / Government of Georgia (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=214 , Zugriff 17.1.2020

 Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/ , Zugriff 17.1.2020

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 20.8.2019

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung am 5.2.2020

Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019).

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019).

Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.2019

4. Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung am 5.2.2020

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019).

Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 13.3.2019).

Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019).

Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia , Zugriff 17.1.2020

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 26.8.2019

 SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us# , Zugriff 22.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 22.8.2019

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung am 5.2.2020

Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 19.10.2019).

Beim Besuch des Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Das Büro der Ombudsperson erhielt im Zeitraum Jänner bis September 2019 54 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in 52 Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 14.1.2020).

Was Misshandlung betrifft, gab es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-2018. Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019).

In ihrem Jahresbericht 2019 an das Parlament berichtet die Obmudsfrau von Fällen von Misshandlungen auf Polizeistationen und in Haftanstalten. Verbesserungen zum Schutz der Häftlinge vor Misshandlung blieben eine wichtige Aufgabe der georgischen Regierung. Die öffentlich erhobenen Forderungen nach unabhängiger Untersuchung mündeten in der Einrichtung einer unabhängigen Stelle (Service of State Inspector; vgl. Abschnitt 4. Sicherheitsbehörden), die auch die Aufgaben des bestehenden Datenschutzbeauftragten umfasst. Es stößt jedoch auf deutliche Kritik, dass dieses Amt nicht mit einem eigenen Budget und staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattet ist (AA 19.10.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf , Zugriff 22.8.2019

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia , Zugriff 17.1.2020

6. Korruption

Letzte Änderung am 12.9.2019

Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019).

Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019).

Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 22.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.2019

 TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO , Zugriff 22.8.2019

 TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu , Zugriff 22.8.2019

7. NGOs und Menschrechtsaktivisten

Letzte Änderung am 5.2.2020

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 19.10.2019).

Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).

Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018).

Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 22.8.2019

 HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf , Zugriff 26.8.2019

8. Ombudsperson

Letzte Änderung am 5.2.2020

Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017).

Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage, die vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert werden. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution der Ombudsperson (AA 19.10.2019).

NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131 , Zugriff 26.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 26.8.2019

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung am 5.2.2020

Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ist nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 19.10.2019).

Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Polizeiwachmann oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAMnews 4.9.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/ , Zugriff 26.8.2019

9.1. Wehrersatzdienst

 

Letzte Änderung am 12.9.2019

Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Das Gesetz sieht Ausnahmen aus bestimmten Gründen vor. Insbesondere sind dies: gesundheitliche Probleme, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen von mittlerer Schwere, Erbringung von alternativen Dienstleistungen sowie das Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden muss (JAMnews 4.9.2018).

Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit. Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 31.7.2019).

Quellen:

 JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/ , Zugriff 26.8.2019

 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (31.7.2019): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/427691?download=true , Zugriff 26.8.2019

9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion

 

Letzte Änderung am 5.2.2019

Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016).

Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist, oder er Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld, die notwendigen Verbindungen in der militärischen Melde- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem vertrauten Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 614, Anm.] aufschieben, was jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Danach wird das fiktive Studium zum effektivsten Weg, um dem Wehrdienst zu entgehen. Tatsächlich abgeleistet wird der Wehrdienst von den Ärmsten, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAMnews 4.9.2018).

Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, den Militärdienst zu vermeiden. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, das besagt, dass Priester und Ordensleute das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen. Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 20.000 junge Menschen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen, und es ihnen damit ermöglichen, den Militärdienst zu verschieben. Unglücklich mit Girchis Schritt, schlugen die Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 eine Änderung des Gesetzes vor, die die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019).

Quellen:

• JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/ , Zugriff 26.8.2019

• LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049 , Zugriff 26.8.2019

• RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://bvwg-dms.cna.at/otcsdav/nodes/43483595/Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army.htmlhttps://bvwg-dms.cna.at/otcsdav/nodes/43483595/Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army.html, Zugriff 26.8.2019

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung am 5.2.2020

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019)

Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für konkret gefährdete Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft diesbezüglich zu verbessern (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020).

Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html , Zugriff 26.8.2019

 HRC – Human Rights Center (2019): Annual Report, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf , Zugriff 26.8.2019

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia , Zugriff 17.1.2020

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung am 12.9.2019

Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Behauptungen gibt, die Regierung schütze sie zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2018 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über den Medienpluralismus und den politischen Einfluss in den Medien, insbesondere gegenüber den regierungskritischen. Besorgnis bestand weiterhin in Bezug auf die Einmischung der Regierung bei bzw. Kritik an einigen Medien, welche die Standpunkte der politischen Opposition vertraten. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen waren selten. 2018 gab es jedoch mindestens drei Berichte über solche Gewalttaten (USDOS 13.3.2019).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 1.3.2019). Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2017 wurde unter dem Dach des Staatssicherheitsdienstes eine neue elektronische Überwachungsbehörde geschaffen, die befugt wäre, Dienstleister wegen mangelnder Zusammenarbeit zu bestrafen. Datenschutzbeauftragte stellen infrage, dass das Gesetz mit früheren Urteilen des Verfassungsgerichts über staatliche Überwachungspraktiken übereinstimmt (USDOS 13.3.2019).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 26.8.2019

 RWB – Reporter Without Border (2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia , Zugriff 26.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 26.8.2019

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung am 5.2.2020

Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).

Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019).

Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, verursachen die Versuche der staatlichen Institutionen, die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren, Probleme (PD 2.4.2019).

Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 26.8.2019

 BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf , Zugriff 26.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 26.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 26.8.2019

13. Haftbedingungen

Letzte Änderung am 12.9.2019

In den Bereichen Strafvollzug und Bewährungssystem wurden wichtige Fortschritte erzielt, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und die Menschenrechtssituation (EC 30.1.2019). Während sich die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt verbesserten, sind die Zustände in einigen alten Einrichtungen unmenschlich. So fehlt es an ausreichender Belüftung, natürlichem Licht, Platz und angemessener Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2019).

Obwohl sie sich seit 2012 mehr als halbiert hat, ist die Häftlingszahl nach wie vor sehr hoch (EC 30.1.2019). Mit Stand Mai 2019 betrug sie 264 Häftlinge auf 100.000 Einwohner im Vergleich zu 257 im Jahr 2018 [Österreich: 98] (ICPR 5.2019). Die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Gefangene sind in fast allen Einrichtungen begrenzt. Herausforderungen bestehen bei der Umsetzung des im Jänner 2017 eingeführten Systems des Hausarrests (EC 30.1.2019). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (USDOS 13.3.2018). Die Fusion des Ministeriums für Strafvollzug mit dem Justizministerium im August 2018 brachte neue Reformvorhaben mit dem Schwerpunkt Resozialisierung mit sich (EC 30.1.2019).

Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf - so die langwierige Unterbringung in den sogenannten Deeskalationsräumen, die Nichteinhaltung der ärztlichen Untersuchung gemäß dem Protokoll von Istanbul, die fehlende Begründung von angeordneten Sicherheitsmaßnahmen, fehlende Rehabilitationsmaßnahmen, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit psychologischer Hilfe und Sozialdiensten, Probleme bei der Ausstattung bzw. Infrastruktur in verschiedenen Einrichtungen sowie Lücken im Gesundheitssystem innerhalb des Strafvollzugs (PD 2.4.2019).

Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme dar (USDOS 13.3.2019). Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 27.8.2019

 ICPR – Institute for Criminal Policy Research (5.2019): World Prison Brief: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia , Zugriff 27.8.2019 [Wert für Österreich: https://www.prisonstudies.org/country/austria ]

 PD - Public Defender of Georgia (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, http://www.ombudsman.ge/eng/spetsialuri-angarishebi/patimrobis-pirobebis-gavlena-patimarta-janmrtelobaze , Zugriff 27.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019

 HRC – Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf , Zugriff 27.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 27.8.2019

14. Todesstrafe

Letzte Änderung am 5.2.2020

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 19.10.2019, vgl. AI 10.4.2019 S. 48).

Quellen

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF , Zugriff 30.1.2020

15. Religionsfreiheit

Letzte Änderung am 5.2.2020

In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019).

Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 22 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z.B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen (AA 19.10.2020).

Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).

NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen 2017. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019).

Quellen

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636 , Zugriff 27.8.2019

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 27.8.2019

 HRC – Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf , Zugriff 27.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019

 TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin , Zugriff 27.8.2019

 USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html , Zugriff 27.8.2019

 

15.1. Religiöse Gruppen

 

Letzte Änderung am 12.9.2019

83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. CIA 21.8.2019).

Quellen:

 USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html , Zugriff 27.8.2019

 CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html , Zugriff 27.8.2019

16. Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung am 5.2.2020

Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017).

In Bezug auf die Minderheiten wurden 2018 die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiter umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nicht staatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019).

Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehendgeachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vgl. USDOS 13.3.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html , Zugriff 27.8.2019

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 27.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019

 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 27.8.2019

17. Relevante Bevölkerungsgruppen

17.1. Frauen

 

Letzte Änderung am 12.9.2019

Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in eine konkrete Richtung vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aktualisiert, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Die Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019). 2017 wurden seitens der Behörden 1.986 Fälle von häuslicher Gewalt verfolgt, verglichen mit 550 im Jahr 2014. Im Jahr 2014 wurden nur 14% der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen, 2017 waren es 83%. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in XXXX eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 13.3.2019). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019).

Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Situation der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und ihres Rechts auf Arbeit hat sich nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2018 wurden 22 Morde an Frauen gemeldet, von denen sieben Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 18 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon elf unter Umständen häuslicher Gewalt (PD 2.4.2019).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 13.3.2019).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 13.3.2019).

Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum ist weiterhin gesetzlich unreguliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der bei der Ombudsperson eingereichten Anträge erhöht, da Informationen über mutmaßliche sexuelle Belästigung durch einen Beamten in den Medien verbreitet wurden. Infolgedessen begann die Öffentlichkeit, das Phänomen der sexuellen Belästigung und die Notwendigkeit ihrer Regulierung aktiv zu diskutieren (PD 23.4.2019).

Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2018 auf Rang 99 (2017: 94; 2016: 90) von 149 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex „political empowerment“ lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 27.8.2019

 HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf , Zugriff 27.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019

 PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf , Zugriff 28.8.2019

 PD – Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia

 USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 27.8.2019

 WEF – World Economic Forum (2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2018.pdf , Zugriff 28.8.2019

17.2. Kinder

 

Letzte Änderung am 12.9.2019

Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019).

Im Vergleich zu Europa ist die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019).

Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf , Zugriff 28.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 27.8.2019

 PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf , Zugriff 28.8.2019

 USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 28.8.2019

18. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung am 5.2.2020

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 19.10.2019).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (USDOS 13.3.2019). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 3.7.2019). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (z.B.: Agenda 28.6.2019, AI 3.7.2019, Agenda 22.8.2019, KU 16.9.2019, DFW 28.9.2019, AI 22.11.2019, ATV 30.12.2019).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 19.10.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 Agenda.ge (28.6.2019): Abkhazia’s closing of Enguri Bridge crossing-point with rest of Georgia to be raised at Geneva Int’l Discussions, https://agenda.ge/en/news/2019/1752 , Zugriff 17.1.2020

 Agenda.ge (22.8.2019): Russia-occupied Tskhinvali region to close border for ‘independence’ anniversary, https://agenda.ge/en/news/2019/2236 , Zugriff 17.1.2020

 AI – Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post-conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/ , Zugriff 17.1.2020

 AI – Amnesty International (22.11.2019): Georgia: Russia and the de facto authorities in the South Ossetia/Tskhinvali region must reopen closed crossing points and guarantee freedom of movement of civilians, https://www.amnesty.org/en/documents/eur56/1452/2019/en/ , Zugriff 17.1.2020

 ATV - აჭარის მაუწყებელი / Ajara TV (30.12.2019): ცხინვალმა დღეიდან 3 იანვრამდე ე.წ. საზღვარი ჩაკეტა, https://ajaratv.ge/article/53539 , Zugriff 17.1.2020

 DFW – Democracy and Freedom Watch (28.9.2019): Sokhumi brings in new restrictions at Enguri Bridge, locals charged USD 17 for passing, https://dfwatch.net/sokhumi-brings-in-new-restrictions-at-enguri-bridge-locals-charged-usd-17-for-passing-53893 , Zugriff 17.1.2020

 FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html , Zugriff 27.8.2019

 Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security , Zugriff 28.8.2019

 KU - Кавказский Узел / Kavkazskij Uzel (16.9.2019): Сопредседатели Женевских дискуссий призвали открыть границу Грузии с Южной Осетией, https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/340249/ , Zugriff 17.1.2020

 USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 28.8.2019

19. IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung am 12.9.2019

Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und 2008. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 13.3.2019).

Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkunft verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2019). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus und viele Binnenvertriebene leben noch in beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2019).

Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen De-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

 HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual report 2019 -eng-.pdf , Zugriff 30.8.2019

 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradginahttp://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina , Zugriff 30.8.2019

 USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html , Zugriff 30.8.2019

20. Grundversorgung

Letzte Änderung am 5.2.2020

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018).

Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2018).

Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf , Zugriff 30.8.2019

 GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment , Zugriff 30.8.2019

 GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages , Zugriff 30.8.2019

 GeoStat – National Statistics Office of Georgia (17.5.2019): Employment and Unemployment in Georgia 2018 – Annual, https://www.geostat.ge/media/23683/Employment-and-Unemployment--2018-annual-(eng).pdf , Zugriff 3.2.2020

 GT – Georgia Today (21.10.2019): Georgian Gov’t to Establish Employment Agency, http://georgiatoday.ge/news/17823/Georgian-Gov ’t-to-Establish-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020

 IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019

 KP – Kaukasische Post (1.2020): Agentur für Beschäftigung, in: Kaukasische Post – Ausgabe Januar 2020, Seite 8.

 MOH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia (24.12.2019): Presentation of Employment Agency, https://www.moh.gov.ge/en/news/4835/Presentation-of-Employment-Agency , Zugriff 3.2.2020

 

20.1. Sozialbeihilfen

 

Letzte Änderung am 12.9.2019

 

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

 Existenzhilfe

 Re-Integrationshilfe

 Pflegehilfe

 Familienhilfe

 Soziale Sachleistungen

 Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

 Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen;

 Behindertenstatus;

 Tod des Hauptverdieners

 

Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt GEL180 pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Eine Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt GEL 180 pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und GEL 100 für eine zweiter Stufe, wobei die Leistungen ad hoc angepasst werden (US-SSA 3.2019).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um GEL 20 und beliefen sich auf GEL 200 pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019).

Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).

Quellen:

 Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13 , Zugriff 30.8.2019

 IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019

 OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/ , Zugriff 30.8.2019

 SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35 , Zugriff 30.8.2019

 SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375 , Zugriff 30.8.2019

 US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf , Zugriff 12.9.2019

21. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung am 5.2.2020

Bis 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

 Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

 Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

 Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

 Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

 Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden.

 Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2018).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt XXXX und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in XXXX möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2018).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018).

Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdfhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf , Zugriff 30.8.2019

 SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 2.9.2019

 VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail

 

Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung am 12.9.2019

 

Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:

 Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten

 Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

 Psychosoziale Rehabilitation

 Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden

 Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

 Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht

 stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

 Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen

 Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation

 Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

 Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden

 Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden

 Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von XXXX

 Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

 Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung

Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).

Quellen:

 SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf , Zugriff 2.9.2019

 SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808 , Zugriff 20.4.2018

22. Rückkehr

Letzte Änderung am 5.2.2020

Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt ,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdfhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_Juli_2019),_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

 MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769 , Zugriff 2.9.2019

SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1

 

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der bB vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der BF1 und des BF2 als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 4.6.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, durch die im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente, durch Einsichtnahme in einen Bericht über die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Ermittlungen in Georgien und Aserbaidschan vom 10.2.2020 sowie in die durch das Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Georgien und Aserbaidschan.

II.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes.

 

II.2.3. Die Feststellungen zur Herkunft der BF, zu ihrer Staatsbürgerschaft und der in Georgien registrierten Wohnadresse wurden vornehmlich aufgrund der Ergebnisse der beauftragten Ermittlungen in Georgien und Aserbaidschan, wie im Bericht des Verbindungsbeamten in Georgien vom 10.2.2020 dargelegt, getroffen. Dass BF1 ihre georgische Staatsbürgerschaft verschwiegen hat, kann aus eben diesem Bericht abgeleitet werden und hat BF1 dies in der mündlichen Verhandlung auch zugegeben. Ihre Erklärung, wonach sie sich emotional von ihrem Ehemann getrennt habe und die Falschangabe aus diesem Grund tätigte, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie vor der bB angab, sie sei „offiziell“ geschieden (AS 73). Aufgrund des genannten Berichtes war daher zur Feststellung zu gelangen, dass BF1 noch mit dem Vater der BF2 bis BF4 verheiratet ist; auch das hat sie in der mündlichen Verhandlung zugegeben.

 

Die übrigen personenbezogenen Feststellungen zu den BF, wie beispielsweise der Herkunft der BF1, der Religion der BF, ihren Sprachkenntnissen und ihrer Ausbildung ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Verfahren. Ihre Identität wurde durch den oben genannten Ermittlungsbericht bestätig.

 

Das Vorbringen in Bezug auf den Gesundheitszustand der BF wurde aufgrund der Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung getätigt. Zumal sie angab, ihre Kinder hätten keine Probleme (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6) und auch keine ärztlichen Atteste vorlegte, war davon auszugehen, dass die Hepatitis-Erkrankung der BF3, von der BF1 vor der bB noch gesprochen hat, nunmehr ausgeheilt ist.

 

Dass Familienangehörige der BF1 noch in Aserbaidschan leben und der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4 noch in Georgien gemeldet sind, ergibt sich ebenfalls aus dem oben genannten Ermittlungsbericht.

 

Wie aus dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten hervorgeht, stellte BF1 für sich und ihre Kinder Anträge für Visa zum Zwecke einer Urlaubsreise nach Griechenland. Wie sich den Aussagen der BF im Verfahren entnehmen lässt, reiste BF1 jedoch gezielt mit der Absicht in den Schengenraum ein, um sich hier mit ihren Kindern niederzulassen.

 

Laut Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) muss von der Auslandsvertretungsbehörde für die Ausstellung von Visa u.a. Folgendes festgestellt werden: die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks sowie die Bereitschaft des Visumsinhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen. Daraus ist erschließbar, dass BF1 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Vertretungsbehörden über ihre tatsächlichen Absichten täuschte bzw. diese verschleierte, indem sie ihre Niederlassungsabsicht und den Unwillen, den Schengenraum wieder zu verlassen, verschwieg, um ein Visum zu erlangen. Zu den rechtlichen Folgen dieses Verhaltens wird in den Erwägungen der Rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.

Die Feststellungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der BF und die Arbeitsfähigkeit der BF1 wurden aufgrund des Vorbringens der BF1 im Verfahren getätigt. Zu BF2 bis BF4 gab BF1 an, dass diese gesund seien. Dass sie selbst Probleme mit der Schilddrüse hat und diesbezüglich bereits in Georgien behandelt wurde, ergibt sich ebenfalls aus ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie gab auch an, dass die Situation derzeit stabil sei. Aufgrund ihrer Angabe, dass sie seit ihrer dritten Schwangerschaft, also im Jahr 2012/2013, Probleme mit der Schilddrüse habe und seither ein bestimmtes Medikament nehmen müsse, welches in Österreich Euthyrox (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.6) und in Georgien Eltiroxin heiße (Niederschrift der Einvernahme vor der bB angab, AS 75) war auch zur Feststellung zu gelangen, dass BF1 bereits in Georgien behandelt wurde. Da Gegenteiliges nicht behauptet wurde und sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Länderberichten finden, war auch davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der BF1 in Georgien behandelbar sind und das besagte Medikament oder ein Medikament mit den selben Wirkstoffen in Georgien weiter verfügbar ist. Es kamen auch sonst keine weiteren greifbaren Hinweise auf eine aktuell notwendige Therapie bzw. auf einen dauernden Behandlungsbedarf der BF hervor. In der Beschwerdeschrift und den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wurde der Gesundheitszustand der BF schließlich gar nicht thematisiert. Weitergehende diesbezügliche Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.

Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und deren privaten Aktivitäten gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen der BF1 und des BF2 in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und der mündlichen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgerichtes sowie den im Wege der gewillkürten Vertretung vorgelegten Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreigben, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.

Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich schließlich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in der Verhandlungsschrift kurz „GVS“). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war.

Die Feststellung in Bezug auf die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung zum Teil bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung der allgemeinen Lage im Herkunftsland wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten oder haben, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten.

 

Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Corona-Virus und die daraus resultierende Atemwegserkrankung COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Berichte in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.

II.2.4. Zum Ermittlungsverfahren der bB ist anzumerken, dass sich dieses in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und Abschiebung auf Aserbaidschan beschränkte. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass BF1 ihre georgische Staatsbürgerschaft verschwieg und diese erst eingestand, nachdem sie mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten in Georgien konfrontiert wurde.

 

Die Verpflichtung der Behörde bzw. eines Gerichtes zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).

Da BF1 die bB bewusst unter anderem in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft in die Irre führte und sich im Laufe des Verfahrens der bB auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Angaben der BF der Unwahrheit entsprechen, können der Behörde keine Ermittlungsmängel vorgeworfen werden. Aus diesem Grund war von einer Zurückverweisung der Rechtssache abzusehen.

Georgien ist jener Staat, dessen Staatsbürgerschaft alle BF innehaben, wo sie gemeinsam lebten und wo auch der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4 und weitere Verwandte noch wohnen. Aus diesem Grund ist nach jetzigem Verfahrensstand davon auszugehen, dass die BF nach Georgien zurückkehren werden. Angesichts der Tatsache, dass BF1 wahrheitswidrig angab, geschieden zu sein und aus dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten auch hervorgeht, dass der Aufenthalt in Europa durch den Ehemann der BF1 gesponsert wurde und die BF in der gemeinsamen Wohnung noch gemeldet sind, hegt das Gericht auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angabe, dass BF1 von ihrem Ehemann verlassen wurde oder eine längere Trennung vom Ehemann bzw. Vater beabsichtigt war. Aber selbst, wenn die Eheleute eine emotionale Trennung vollzogen haben und BF1 die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung aus diesem Grund nicht zumutbar ist, so wird der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4 auch nach georgischem Recht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sein.

Zwar ist es den BF, worauf später noch einzugehen sein wird, durchaus möglich und auch zumutbar, sich nach Aserbaidschan zu begeben, aus den zuvor genannten Gründen liegt die Rückkehr der BF (zunächst) nach Georgien aber insgesamt näher, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr vornehmlich für den Herkunftsstaat Georgien prüft.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen hat sich die bB mit dem Vorbringen der BF eingehend auseinandergesetzt und hat erkennbar versucht, die von BF1 aufgeworfenen Themen mit gezielten Fragestellungen zu beleuchten und die aufgetretenen Widersprüche zu hinterfragen. Die bB hat – auch in Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse in Georgien –nachvollziehbar begründet, weshalb BF1 kein Glauben geschenkt wird und weshalb eine besondere Gefährdung aus dem Vorbringen nicht ableitbar ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch klar und übersichtlich zusammengefasst.

II.2.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

II.2.5.1. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen und eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen.

II.2.5.2. Zum Vorbringen der BF über die Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen:

BF1 erachtet sich ausweislich ihres Vorbringens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in Georgien verfolgt, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Ferner habe sie in Aserbaidschan, wohin sie sich vor ihrem Zuhälter geflüchtet habe, wegen ihrer Zugehörigkeit Mormonentum Repressalien und Drohungen durch die Polizei erfahren.

Dem belangten Bundesamt ist insoferne Recht zu geben, dass sich schon das Vorbringen vor der Behörde als nicht plausibel gestaltete, zumal BF1 ein inkonsistentes und widersprüchliches Vorbringen, vor allem zu ihren Aufenthalten nach dem behaupteten Auszug aus der Wohnung, in welcher sie mit dem Ehemann und der den Kindern lebte, erstattete. Dem Bundesamt ist auch darin zu folgen, wenn ausgeführt wird, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb BF1 sich erst aus der Gewalt ihres Zuhälters befreien konnte, obwohl dieser nicht über Nacht geblieben sei und dieser auch nur zwei Mal die Woche Kunden zur BF gebracht habe (Niederschrift der Einvernahme vom 5.8.2016, S. 12). Diesbezüglich wurde einen Erklärung der BF in ihrer Beschwerdeschrift nachgereicht. Eine Nachreichung einer Begründung in der Beschwerdeschrift reicht – vor allem, wenn eine von der bB aufgeworfenen Ungereimtheit schon durch entsprechende Rückfragen bei der Einvernahme hätte möglicherweise aufgeklärt werden können – für sich genommen nicht aus, einen Sachverhalt als unglaubwürdig zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass schon die zuvor dargestellten Umstände Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 und der Richtigkeit ihres Vorbringens begründen.

Erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 wurden durch den Bericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Georgien über die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Recherchen in Georgien und Aserbaidschan begründet. Durch die Ermittlungen trat zu Tage, dass BF1 den österreichischen Behörden ihre georgische Staatsbürgerschaft verschwieg und diese auch in Bezug auf ihren Familienstand in die Irre führte, als sie angab, sie sei „offiziell“ geschieden (AS 73), wohingegen aus dem Ermittlungsbericht hervorgeht, dass BF1 ihren eigenen Angaben vor der Visa-Behörde zufolge zumindest bis zur Antragstellung verheiratet war.

BF1 hat nicht nur die österreichischen Behörden getäuscht, sondern auch die griechischen Behörden bei der Antragstellung für ein Schengen-Visum. Wie sich den Beilagen zum Bericht des Verbindungsbeamten entnehmen lässt, gab BF1 an, sie wolle acht Tage lang in Griechenland verbringen; wohingegen sich ihren Angaben im Asylverfahren (etwa dahingehend, dass sie einfach weg von zu Hause wollte und die Reise durch einen Schlepper organisiert worden sei, dem sie auch ihren Pass übergab), jedoch entnehmen lässt, dass sie mit der Absicht in den Schengenraum reiste, um sich hier niederzulassen. Der Umstand, dass BF1 sich am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für ihre Falschangaben in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft und ihren Familienstand entschuldigte, ändert nichts an der Tatsache, dass sie ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit damit erheblichen Schaden zufügte, zumal die Entschuldigung auch erst nach erfolgter Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen erfolgte. Beachtlich ist auch, dass BF1 trotz der durch die im Ermittlungsbericht enthaltenen Fakten aufgeworfenen Ungereimtheiten in ihrer Aussage bei ihrer Fluchtgeschichte blieb und sie ihre Falschaussagen – trotz der in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen weiteren Widersprüche in Bezug auf ihrer Fluchtgeschichte – auch lediglich in Bezug auf die Staatsbürgerschaft und den Familienstand eingestand (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 18).

Tatsächlich warfen die Ergebnisse der Ermittlung durch den österreichischen Verbindungsbeamten nicht nur erhebliche Zweifel über die behaupteten Geschehnisse in Aserbaidschan auf, sondern verstärkten die von der bB geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF1 zu den verschiedenen Aufenthaltsorten der BF in XXXX (eine Wohnung, welche sie selbst angemietet habe, eine Wohnung bzw. ein Haus, in welcher sie zur Prostitution gezwungen worden sei und das Haus ihrer Glaubensschwester).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelang es den befragten BF – BF1 und BF2 – auch nicht, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen und die von der bB und im Ermittlungsbericht aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche auszuräumen; vielmehr verwickelten sie sich in weitere Widersprüche; im Einzelnen:

Zum den Geschehnissen in Aserbaidschan und die Flucht von dort sind folgende Erwägungen maßgeblich:

 

BF1 gab vor der bB an, Sie sei im November 2015 in Aserbaidschan gewesen (AS 75), nachdem sie sich von ihrem Zuhälter befreien konnte und bei ihrer Glaubensschwester Zuflucht gefunden hätte. Nach einem Vorfall in Aserbaidschan – bei diesem hätten Polizisten die Wohnung des Vaters der BF1 durchsucht und hätten sie, nachdem sei bei ihrem Sohn ein Kreuz entdeckt und ihm dieses vom Hals gerissen hätten, samt den Kindern und ihrem Vater zu einem Verhör mitgenommen; BF1 sei zur Konversion zum Islam aufgefordert worden und hätte man ihr mit Repressalien gedroht, bevor sie wieder freigelassen wurde – seien sie zurückgekehrt nach Georgien, wobei der Grenzübertritt illegal erfolgte, zumal ihnen von der Polizei auch die Reisepässe abgenommen worden seien; der Grenzübertritt wäre über den Fluss XXXX und nur mit Hilfe eines Soldaten möglich gewesen (AS 83 ff). Im Dezember 2015 hätten Sie die Entscheidung zur Ausreise getroffen (AS 21). In der Beschwerdeschrift wird dann ausgeführt, dass der Vorfall in Aserbaidschan Ende November 2015 gewesen sei.

Dem Bericht des Verbindungsbeamten zufolge hat BF1 in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt sechs Mal die Grenze zwischen Georgien und Aserbaidschan auf legalem Weg passiert. Im Jahr 2015 habe sie die Grenze im Mai, Juli und November passiert. Am 30.11.2015 wurde ihre legale Einreise nach Georgien von Aserbaidschan kommend beim Grenzübergang XXXX registriert.

 

Darauf in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, erteilte BF1 die für das Gericht nicht nachvollziehbare Antwort: „Ja, ich bin oft hin und her gereist legal. Ich hatte Dokumente. Es ging um meine Trennung. Mein Vater war damit nicht einverstanden. Zum Schluss musste ich legal einreisen, es war schon ein Problem.“ Auf die Frage, warum sie am 30.11.2015 legal nach Georgien eingereist sei, wenn eine legale Einreise ein Problem gewesen sei, vermeinte BF1 lediglich, dass sie darüber nichts sagen könne; sie wisse es jetzt nicht.

 

Selbst nach der Hilfestellung ihrer Rechtsvertreterin, welche die Frage an BF1 richtete, ob sie eine Erinnerung an den letzten legalen Grenzübertritt von Aserbaidschan nach Georgien habe und ob sie Erinnerung an den illegalen Grenzübertritt habe, gab BF1 lediglich an, sie könne sich nicht mehr erinnern; es sei einer schwere Zeit für sie gewesen.

 

Gerade in Anbetracht der dem Vorbringen innewohnenden Dramatik, ist es nicht glaubwürdig, dass ein Erlebnis wie eine illegale Bootsfahrt mit einem Soldaten schlicht vergessen wird. Dazu tritt, dass es auch keinesfalls logisch ist, dass die BF am letzten Tag des November 2015, wie dem Ermittlungsbericht zu entnehmen ist, legal die Grenze passierten, wenn sie ein paar Tage zuvor – nämlich „Ende November 2015“, wie der Berufungsschrift zu entnehmen ist – noch illegal über einen Fluss gebracht werden mussten, um ihren aserbaidschanischen Verfolgern zu entkommen, welche im Übrigen auch ihre Reisepässe innehatten.

 

Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass BF1 in der mündlichen Verhandlung, die Frage, ob es in Georgien oder in Aserbaidschan Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gegeben habe, verneinte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7).

Die unglaubwürdigen Angaben zur Flucht aus Aserbaidschan in Zusammenschau mit dem Umstand dass BF1 die Grenze zwischen Georgien und Aserbaidschan im Jahr 2015 mehrmals legal passierte, zuletzt am 30.11.2015, lassen nur den Schluss zu, dass es sich auch bei den geschilderte Vorfällen, derentwegen die BF aus Aserbaidschan geflüchtet seien, um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Da alle BF die georgische Staatsbürgerschaft besitzen (BF1 wurde diese dem Ermittlungsbericht zufolge am 10.3.2006 verliehen), in Georgien lebten und dorthin zurückkehren können und die Angaben über die Flucht aus Aserbaidschan schon aufgrund der Ausführungen der BF1 als unglaubwürdig zu erkennen waren, konnte von einer Befragung des ebenfalls geladenen, minderjährigen BF2, zu den Geschehnissen in Aserbaidschan Abstand genommen werden.

In Bezug auf die erfolgte Zwangsprostitution in Georgien sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Hier ist zunächst anzumerken, dass sich die bereits im Einvernahmeprotokoll der bB erkennbare Inkonsistenz der Angaben in Bezug auf die Unterkünfte, die BF1 mit ihren Kindern nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bezogen haben will, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortsetzte.

Zunächst ist ein Widerspruch darin zu erkennen, dass BF1 vor der bB angegeben hatte, sie hätten nach der Scheidung und dann wieder im Dezember 2015 in der XXXX gelebt (AS 75) und erst auf die Frage, weshalb sie nach XXXX zurückgekehrt sei, wo doch die Gefahr bestand, dass sie vom Zuhälter gefunden wird, angab, sie sei nach ihrer Rückkehr aus Aserbaidschan zu ihrer Glaubensschwester gefahren (AS 85 f). Auch die Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sie habe nach ihrer Flucht aus Aserbaidschan bei ihrer Glaubensschwester gewohnt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12), steht klar in Widerspruch zu ihrer ersten Auskunft bei der bB.

Auch die übrigen Angaben zu den von der BF genannten Unterkünften, die sie nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bezogen haben will (eine Mietwohnung in der XXXX , der Wohnung im Haus des Zuhälters und der Unterkunft im Haus der Glaubenssschwester) stellen sich als verwirrend dar. Insgesamt lassen sich zu dieser Frage drei Varianten ausmachen, die nicht miteinander in Einklang zu bringen sind: Zum einen gab BF1 bei der bB an, sie hätten nach ihrer Scheidung in einer Mietwohnung gewohnt, die sie sich selbst organisiert habe (AS. 87 und 89), dann wiederum gab sie vor der bB an, Sie hätte eine Wohnung gesucht und dann eine Stelle als Büroassistentin angenommen, tatsächlich habe sie einen Vertrag unterschrieben, der sie zur Prostitution verpflichtet hätte und ihr Zuhälter hätte ein zweistöckiges bzw. ein kleines Haus gehabt, in dem sie ein Zimmer bewohnt habe (AS 83). Anlässlich der Erstbefragung hatte sie noch angegeben, der Zuhälter hätte eine Wohnung angemietet (AS 25). In der mündlichen Verhandlung versuchte BF1 schließlich die aufgeworfenen Widersprüche damit zu erklären, dass sie die Wohnung in der XXXX selbst gemietet habe, jedoch nur kurz darin gewohnt habe; nachdem der Zuhälter sie mit dem Vertrag übervorteilt hatte, hätte sie umziehen müssen.

 

Der Eindruck, dass sich die BF eines gedanklichen Konstrukts bedienen, wurde durch die Befragung des BF2 verstärkt, der auf die Frage, was sich in der näheren Umgebung der Wohnung in der XXXX befunden habe, vermeinte, es habe eine Privatschule in der Nähe gegeben, sich jedoch – als er in der Folge gebeten wurde, den Grundriss der Wohnung aufzuzeichnen – angab, sich an die Wohnung an der genannten Adresse nicht erinnern zu können; seine Erinnerung setze erst wieder ein, als sie im Flugzeug saßen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.12). Folgt man den Angaben der BF1, sie sei im Juli 2015 geschieden worden und danach in die XXXX gezogen, so war BF2 zu dieser Zeit elf Jahre alt. In Anbetracht dieser Tatsache ist es für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich ein elfjähriger nicht an eine Wohnung, in der er – wenn auch nur kurz – gewohnt hätte. Als noch viel unverständlicher stellt es sich dar, dass er sich wohl an ein markantes Gebäude in der Nähe der Wohnung erinnert, jedoch nicht an die Wohnung selbst. Da BF2 mit seiner Aussage erkennbar versuchte, seine Mutter nicht zu kompromittieren, wurde von einer weiteren Befragung über die behaupteten weiteren Aufenthaltsorte der BF (beispielsweise im Haus des Zuhälters, wo der BF mit seinen Geschwistern und seiner Mutter gefangen gewesen und in welchem seine Mutter zur Prostitution gezwungen worden sei sowie dem Haus der Mormonenschwester, in welchem sich die BF versteckt hielten) Abstand genommen.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass sich die Angaben der BF1 zur Bleibe des Zuhälters und der zeitlichen Abfolge ihrer Fluchtgeschichte auch als äußerst vage und inkonsistent darstellten. Das Haus beschrieb sie vor der bB zunächst als zweistöckiges Haus (AS 87), um sich in der Folge dahingehend zu korrigieren, dass es sich bei dem beschriebenen Haus um das Haus der Mormonenschwester handelte (AS 89); der Zuhälter habe ein „kleines“ Haus gehabt; dieses sei in der XXXX (oder XXXX ) Straße gewesen – im Übrigen habe es sich auch bei dem Haus der Mormonenschwester um ein zweistöckiges Haus gehandelt. Zur Zeit ihrer Gefangenschaft befragt, erteilte BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst eine ausweichende Antwort und gab auf Wiederholung der Frage an, sie wisse nicht, wann genau sie festgehalten worden sei; es sei August/September gewesen.

Zudem tritt, dass die Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Zuhälter in der Wohnung befunden und ihr jüngstes Kind bei sich behalten habe, damit sie nicht in Versuchung käme, zu fliehen, sollte sie draußen Besorgungen machen in Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft steht, wonach sie nur hinaus dürfen hätte, um die Kinder in die Schule zu bringen und sie wieder abzuholen.

Nicht schlüssig ist ferner, dass die BF dem Zuhälter – trotz dessen nächtlicher Abwesenheit –entkommen konnten, obwohl sie sich nachts in einem komplett versperrten Haus befunden hätten, in welchem Türen und Fenster verschlossen gewesen seien (wie in der Beschwerdeschrift erklärend nachgereicht wurde) und er tagsüber das jüngste Kind in seiner Gewalt hatte.

Selbst wenn man der Geschichte von einer gelungenen Flucht glauben schenken möchte, so erhellt wiederum nicht, weshalb sich die BF nicht an die Polizei wandte, sondern bei ihrer Glaubensschwester Hilfe suchte. Die Antwort der BF1, sie habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, da ihr der Zuhälter gedroht habe, leuchtet insofern nicht ein, als sie sich selbst und ihre Kinder der Gewalt des Zuhälters ja bereits entzogen und sie sich mit den Kindern versteckt gehalten hätte. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass, wenn jemand von seinem Verfolger nicht aufgespürt wird, er dort auch im Falle einer Kontaktaufnahme mit der Polizei nicht aufgefunden wird, zumal davon auszugehen ist, dass die Polizei das Versteck des Opfers nicht preisgeben wird und eine Anzeige auch durch Dritte, etwa der hilfeleistenden Glaubensschwester, hätte erfolgen können. Ebenfalls unverständlich ist vor diesem Hintergrund, weshalb sich BF1 selbst nach ihrem Aufenthalt in Aserbaidschan nicht an die Polizei, sondern neuerlich an ihrer Glaubensschwester gewandt haben sollte. Sofern BF1 diesbezüglich angibt, sie hätte Angst gehabt, wieder vor ihrem Zuhälter aufgefunden zu werden, so stellt es sich als völlig unverständlich dar, weshalb BF1 überhaupt wieder nach XXXX zurückgekehrt ist und erst etwa fünf Wochen nach ihrer Rückkehr aus Aserbaidschan (AS 21) ausreiste.

Sofern BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung andeuten wollte, sie habe Angst, dass der Zuhälter im Falle ihrer Rückkehr auf Einhaltung des Vertrages, mit dem sie sich zu sexuellen Dienstleistungen Dritten gegenüber verpflichtet hatte, beharren wird, sei schließlich noch angemerkt, dass bei einem sicheren Herkunftsstaat davon ausgegangen werden muss, dass eine derartige Vereinbarung auch nach den dortigen Bestimmungen als illegal und nicht durchsetzbar zu qualifizieren ist. Dass BF1 auch nur versuchte, die Hilfe der Polizei oder einer Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, hat sie nicht vorgebracht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF4 den vorgegebenen Urlaubsaufenthalt in Griechenland sponserte, dafür ein adäquates Einkommen nachwies und BF1 anlässlich ihrer Antragstellung die Existenz einer Visakarte belegte, mit der sie auf ein Guthaben von 3.000 Euro zugreifen konnte, kann auch davon ausgegangen werden, dass BF1 genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um gegen ihren „Vertragspartner“ vorzugehen.

Insgesamt konnte aufgrund der vielen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, dass die BF den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr nach Georgien oder Aserbaidschan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

Zumal sich das Vorbringen der BF – auch im Hinblick auf die erfolgte Zwangsprostitution – als unglaubwürdig erwies, konnte von der Beschaffung von Berichten zur Zwangsprostitution und Frauenhandel in Georgien trotz des Hinweises in der Stellungnahme vom 14.5.2020 auf die diesbezügliche Unvollständigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Berichte, abgesehen werden.

II.2.5.3. Zum soziokulturellen Hintergrund der BF und der Lage im Rückkehrfall:

II.2.5.3.1. Die BF gehören ausweislich des Vorbringens der BF1 und des BF2 keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Sie brachten weder eine politische Betätigung vor der Ausreise vor, noch zivilgesellschaftliche Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen), die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden.

Die BF sind außerdem ethnische Georgier – auch BF1 gab an, der georgischen Minderheit in Aserbaidschan anzugehören. Zu Ihrem Vorbringen, den Mormonen anzugehören, ist anzumerken, dass eine Verfolgung in Georgien nicht vorgebracht wurde.

BF1 sei ursprünglich Muslimin gewesen und durch die Hochzeit mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 (AS 75) zu den Mormonen konvertiert (AS 79).

Ausweislich der Feststellungen zur Situation in Georgien sieht die georgische Verfassung völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Wiewohl die georgisch-orthodoxe Kirche eine privilegierte Stellung genießt und Angehörige und religiöser Minderheiten mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen müssen, z.B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen (AA 19.10.2020) und es Berichte über Diskriminierung von Minderheiten oder Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten gibt, sind Diskriminierungen aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung jedoch unter Strafe gestellt. Andere religiöse Organisationen erhalten auch staatliche Förderungen. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 22 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften.

Auch vor dem Hintergrund der eingesehenen Länderberichte ist daher nicht zu besorgen, dass die BF in Georgien aufgrund ihrer Religion verfolgt würden.

II.2.5.3.2. Da das Vorbringen der BF betreffend die behauptete individuelle Gefährdung der Familienmitglieder aufgrund der erfolgten Zwangsprostitution der BF1 als unglaubwürdig anzusehen war und den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte, kann daraus auch keine glaubhafte Gefährdung der BF im Rückkehrfall abgeleitet werden.

Ausgehend von den zu BF1 getroffenen Feststellungen, kann auch kein Risiko für die anderen Familienmitglieder im Rückkehrfall erkannt werden.

Weitere Ansatzpunkte einer geschlechtsspezifischen Verfolgung der BF2 oder der übrigen BF offenbarten sich in der Befragung der BF ebenfalls nicht.

Wie sogleich näher auszuführen sein wird, ist auch nicht zu befürchten, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit häuslicher oder sonstiger Gewalt ausgesetzt wären.

Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise von den vorstehend erörterten Aspekten abgesehen einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren, kamen nicht hervor, sodass auch keine dahingehenden Feststellungen zu treffend waren.

II.2.5.3.3. Die Feststellungen betreffend die (grundsätzliche) Arbeitsfähigkeit der BF1 des BF2 beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen im Hinblick auf die jeweils konsumierte Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit der BF1 sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. BF1 zeigte sich auch an einer Erwerbstätigkeit interessiert und brachte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Dass eine Erwerbstätigkeit als Frau aus traditionellen Gründen nicht üblich ist, brachte BF1 nicht vor. Vielmehr gab sie an, sie habe eine Universitätsausbildung für das Lehramt abgeschlossen, einen Buchhaltungskurs gemacht und als Lektorin gearbeitet (AS 79 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 14).

Dass sich BF2 bereits in einem arbeitsfähigen Alter befindet, lässt sich der Aktenlage entnehmen. Ebenso, dass er Schulbildung genießt und sich in Österreich erfolgreich für ein Praktikum in der Abteilung Operation Management in einer Bank beworben hat.

II.2.5.3.4. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

In Ansehung der BF sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Ehemann bzw. Vater der BF ist Eigentümer einer Wohnung in XXXX , in welcher er und die BF aufrecht gemeldet sind. Wie oben dargelegt, hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens, BF1 habe die eheliche Wohnung mit den Kindern verlassen, zumal sich die behauptete Scheidung als unwahr herausstellte und BF1 an keiner weiteren Adresse in Georgien gemeldet ist bzw. war. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben, die Schwiegermutter und die Schwägerin hätten BF1 und die Kinder geschlagen, in Zweifel zu ziehen. Selbst für den Fall, dass die BF nicht mehr in die Wohnung des Ehegatten bzw. Vaters zurückkehren möchten, so steht es BF1 jedenfalls frei, eine andere Wohnung für sich und die Kinder anzumieten. Zumal ihr Ehemann unterhaltspflichtig ist und für die Ausreise der BF auch ein adäquates Einkommen und liquide Mittel nachweisen konnte und er auch die behauptete Urlaubsreise der BF sponserte, ist davon auszugehen, dass sich BF1 – allenfalls mit eigenem Zuverdienst – eine eigene Unterkunft für sich und die Kinder wird leisten können.

Selbst, wenn die BF nunmehr argumentieren möchten – worauf der Einwand des BF2 zu der ins Protokoll genommenen Passage, wonach sein Vater in Georgien sei, hindeutet (nach erfolgter Rückübersetzung vermeinte er, gesagt zu haben, sein Vater sei Georgier und nicht, dass dieser in Georgien sei, Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5) –, so ist darauf hinzuweisen, dass BF1 im Verfahren behauptete, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Wohnung in der XXXX für sich und die Kinder angemietet und sich nach einer Arbeit umgesehen. Wiewohl das Gericht das Vorbringen rund um die Anmietung dieser Wohnung aus den oben näher erörterten Gründen nicht glaubt, so kann aus dem Vorbringen der BF1 wohl geschlossen werden, dass sie selbst ein Auskommen für sich und die Kinder, getrennt vom Ehemann bzw. Vater, für möglich hält.

Im Übrigen ist auch zu bemerken, dass sich BF2 bereits in einem arbeitsfähigen Alter befindet und ihm ein Beitrag zum Familieneinkommen möglich und zumutbar ist.

Schon vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Erwägungen erweist sich die implizit geäußerte Befürchtung, die BF würden im Fall einer Rückkehr ohne die Unterstützung des Ehemannes bzw. Vaters in eine finanzielle Notlage geraten, als haltlos.

Wie in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, ist im gegeben Kontext vor allem von Bedeutung, dass das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist. Die BF erstatteten in der mündlichen Verhandlung kein detailliertes und konkretes Vorbringen, welches auf eine Notlage der BF im Rückkehrfall hindeuten würde; BF2 gab lediglich unsubstantiiert an, er würde im Falle eine Rückkehr frustriert sein; sie hätten keine Lebensunterhalt und seine Mutter hätte auch keine Arbeit dort. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der zitieren Rechtsprechung kann darin nicht gesehen werden.

In Bezug auf die Chancen der BF am Arbeitsmarkt ist noch anzumerken, dass BF1 im Herkunftsstaat nicht nur eine grundlegende Schulbildung konsumierte, sondern auch über Berufserfahrung verfügt. Sie hat ihren Angaben zufolge (AS 79 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 14) eine Universitätsausbildung für das Lehramt abgeschlossen, einen Buchhaltungskurs gemacht und als Lektorin von zu Huse aus gearbeitet. BF1 steht es im Fall einer Rückkehr frei, die vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen – nur zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass damit die Tätigkeit als Lektorin gemeint ist; das Vorbingen über die Tätigkeit der BF als Prostituierte wurde nicht geglaubt. Zumal sie die Tätigkeit als Lektorin von zu Hause aus ausüben konnte, steht einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit auch nicht entgegen, dass sich BF1 wohl weiterhin der Erziehung ihrer Kinder widmen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass auch die jüngste Tochter nunmehr zur Schule geht, steht es BF1 auch frei, einer Teilzeitbeschäftigung außer Haus nachzugehen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass BF1 auch in Österreich eine Tätigkeit im Ausmaß von 30 Stunden als Bürohilfskraft annehmen möchte.

BF2 verfügt über Schulbildung und hat sich in Österreich erfolgreich für ein Praktikum in der Abteilung Operation Management bei einer Bank beworben. Im Verfahren kamen keine Gründe hervor, weshalb er sich nicht für eine ähnliche Stelle in Georgien bewerben sollte, um zum Familienunterhalt beitragen zu können. Seine Deutschkenntnisse werden BF2 am Arbeitsmarkt jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

Ausweislich der eingesehenen Länderberichte ist die wirtschaftliche Lage in Georgien als angespannt zu bezeichnen. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sind seit 2003 große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und knapp 22 % der Georgier leben in Armut, wovon vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen betroffen sind. 2018 betrug die Arbeitslosenquote 12,7%, im Jahr 2017 betrug sie 13,9% (GeoStat 17.5.2019). Das Vorliegen einer Massenarbeitslosigkeit ist aus den Berichten jedoch nicht ableitbar. Zudem ist den eingesehenen Berichten zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet und ist auch staatliche Sozialhilfe erlangbar, wenn diese auch nur bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat liegt. Auch das Fehlen von Berichten über massenhaftes Elend oder Hunger legen ebenfalls nahe, dass eine Existenzgrundlage ohne weiteres bejaht werden kann. Zudem ist auch zu beachten, dass zahlreiche Familien, unter anderem alleinerziehende Mütter und ihre Kinder, in XXXX ihr Auslangen finden, was ebenfalls dafür spricht, dass sehr wohl auch für Familien eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bildung der BF1 und des BF2 sowie der Berufserfahrung der BF1 geht das Bundesverwaltungsgericht insgesamt davon aus, dass BF1 und BF2 ungeachtet der wirtschaftlich angespannten Situation im Land, allenfalls nach einer Phase der Orientierung am Arbeitsmarkt und einer allfälligen Überbrückungsphase, in welcher sie zumindest gelegentliche Hilfstätigkeiten oder tageweise Tätigkeiten erbringen können werden, (wieder) eine adäquate Beschäftigung finden werden – sofern sich das angesichts der vom Ehemann bzw. Vater zu erwartenden Unterhaltsleistungen und der Tatsache, dass dieser über eine Eigentumswohnung verfügt, überhaupt als notwendig erweist.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass in der mündlichen Verhandlung nicht explizit vorgebracht wurde, der Vater der BF2 bis BF4 und Ehemann der BF1 sei nicht mehr in Georgien aufhältig und ist zudem auch kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Unterhaltsleistungen nicht auch vom Ausland aus nachkommen könnte. Zudem sei darauf hingewiesen, dass – wie aus den Beilagen des Ermittlungsberichtes des Verbindungsbeamten hervorgeht – der Vater der BF2 bis BF4 und Ehemann der BF1 zum Zeitpunkt der Ausreise der BF über eine Eigentumswohnung und über ein adäquates Einkommen (der bei der Visabehörde vorgelegten Bestätigung bezieht er ein Einkommen von 1310 GeL, was knapp über dem Durchschnittseinkommen für männliche Georgier liegt) sowie ein Guthaben auf seinem Bankkonto vorweisen konnte, und auch erklärte, die BF damit zu sponsern.

Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass die BF Unterhalt von ihrem Vater bzw. Ehemann beziehen werden und werden BF1 und/oder BF2 eine Berufstätigkeit auch nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Ehemann bzw. Vater verschollen ist oder mittlerweile über kein Einkommen mehr verfügt – worauf sich im Verfahren jedoch keine konkreten Hinweise ergaben – in Betracht ziehen müssen.

Den BF steht es im Übrigen auch frei, das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

II.2.5.3.5. Im vorliegenden Fall war auch zu beachten, dass es sich bei den BF um eine Familie von drei Minderjährigen, nämlich zwei Kindern im Alter von etwa elf und achteinhalb Jahren sowie einem Jugendlichen und daher um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).

In Bezug auf die Befürchtungen, die BF könnten in eine finanzielle Notlage geraten, wird auf die II.2.5.3.3. getätigten Ausführungen verwiesen.

In Bezug auf die speziellen Bedürfnisse von Minderjährigen sind auch folgende Erwägungen maßgeblich:

Ausweislich der herangezogenen länderkundlichen Informationen weist der georgische Staat nicht genügend Ressourcen auf, um Familien aus Krisen zu helfen und fehlen auch Konzepte zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt. Zudem stellen Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten und Kinder, die in jungen Jahren heiraten, eine besonders gefährdete Gruppe dar. Auch die Betreuung von Kindern in Internation und religiösen Organisation ein Problem stellt ein Problem dar.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass die Minderjährigen keiner der zuvor genannten gefährdeten Gruppen angehören und auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit der Mutter auszugehen ist, sodass ihre die Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt ist.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion ein familiäres Netzwerk vorhanden ist, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Selbst wenn man – was vom Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Gründen stark bezweifelt wird – der BF soweit Glauben schenken möchte, dass sie und ihre Kinder von ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin schlecht behandelt worden seien, so steht es der BF, wie oben erörtert, jedenfalls frei, eine eigenen Bleibe für sich und die Kinder zu suchen. BF1 machte in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck, um das Wohl ihrer Kinder besorgt zu sein. Zumal BF2 bereits in arbeitsfähigem Alter ist und die jüngeren Kinder zur Schule gehen, wäre auch keine ganztägige Beaufsichtigung notwendig. Wie oben ausgeführt, ist BF1 auch eine Halbtagsarbeit oder eine Arbeit, die sie von zu Hause aus ausüben kann, zumutbar. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten. Die reale Gefahr, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein, ist für das Bundesverwaltungsgericht damit nicht erkennbar.

Zwar ist in Georgien, wie sich den eingesehenen länderkundlichen Berichten ebenfalls entnehmen lässt, eine sehr hohe Quote von Schulabbrechern zu verzeichnen, jedoch kann aus den Berichten nicht abgeleitet werden, dass in Georgien kein diskriminierungsfreier Zugang zum Schulsystem vorhanden wäre.

Den minderjährigen BF steht ausweislich der länderkundlichen Informationen auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen, wobei bereits erörtert wurde, dass ein akuter Behandlungsbedarf im Hinblick auf die Minderjährigen nicht feststellbar ist und sie auch keine Medikamente benötigen.

Ob der getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird, ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristische Aktivitäten oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in Georgien besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass die minderjährigen BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Ausgehend von den statistischen Daten, den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht insgesamt davon aus, dass die minderjährigen BF2 bis BF4 im Wege der Versorgung ihrer Eltern, allenfalls nur ihrer Mutter, nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden. In Bezug auf BF2 sei noch angemerkt, dass dieser bereits in einem arbeitsfähigem Alter und es ihm daher auch möglich und zumutbar ist, allenfalls spezielle Bedürfnisse eines Jugendlichen seines Alters durch Aufnahme einer Arbeit selbst zu finanzieren.

II.2.5.3.6.Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der minderjährigen BF wurden aufgrund der Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung getätigt. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der BF1 ist anzumerken, dass ihre Schilddrüsenprobleme bereits in Georgien behandelt wurden und sie dort auch ein Medikament bekam. Ferner gab sie an, dass die Situation momentan stabil sei.

Dass sich die BF nicht in Lebensgefahr befindet und auch keine rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten ist, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der Aussagen der BF keiner weiteren Erörterung und wurde seitens der BF auch nicht vorgebracht.

Im Übrigen wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.

II.2.5.3.7. Die Sicherheitslage in Georgien kann, von den Problemzonen Abchasien und Südossetien abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Die BF haben vor ihrer Ausreise in XXXX gewohnt und sind daher von den Problemen in den zuvor genannten Regionen nicht betroffen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX auch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der BF dort davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages oder und krimineller Aktivtäten werden würden.

II.2.5.3.8. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhten Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden. BF1 übte auch keinen Beruf aus, der sie als exponiert erscheinen ließe. Ferner gab BF1 an, sie sei weder in Georgien noch in Österreich (exil-) politisch tätig. Auch BF2 verneinte eine exilpolitische Tätigkeit.

II.2.5.3.9.Die Feststellungen zur Integration der BF in Österreich wurden aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des persönlichen Eindruckes, den die BF im Verfahren hinterließen, getroffen.

In Bezug auf Ihr (implizites) Vorbringen in Bezug auf mögliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Georgien sind folgende Erwägungen maßgebend:

BF1 stammt aus Aserbaidschan, studierte jedoch in Georgien und heiratete im Jahr 2003 einen Georgier, mit dem sie und die gemeinsamen Kinder lebten.

Die minderjährigen BF sind in Georgien geboren und aufgewachsen. Sie gehören der Volksgruppe der Georgier an. BF1 ist als Mitglied einer georgischen Volksgruppe in Aserbaidschan aufgewachsen und spricht ebenfalls Georgisch. BF3 ging etwa ein halbes Jahr lang in Georgien zur Schule. Bei BF1 bis BF3 ist daher davon auszugehen, dass sie mit der Sprache sowie den Gebräuchen in ihrem Herkunftsstaat vertraut sind.

Im Hinblick auf die minderjährigen BF wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein, wie die Rechtsvertreterin der BF zutreffend bemerkte, jedoch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei BF2 um einen mittlerweile jungen Mann handelt, der elf Jahre seines Lebens im Herkunftsland verbrachte. Auch BF3 verbrachte immerhin sieben Jahre lang in Georgien und begann dort mit der Schule. BF3 befindet sich, wie auch ihre Schwester, in einem in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu statt aller VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059), worauf in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Alle minderjährigen BF hinterließen vor dem Bundesverwaltungsgericht auch einen lebhaften und aufgeschlossenen Eindruck.

Dass die jüngste Tochter der BF1 zwar Georgisch versteht, jedoch meistens auf Deutsch antwortet, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, ist nachvollziehbar, zumal das Kind mit etwa zweieinhalb Jahren aus dem Herkunftsland ausreiste. Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch BF4 im Herkunftsstaat geboren wurde und sie über ihre Mutter und die Geschwister die Kultur und Sprache des Herkunftslandes – auch wenn sie diese meist nicht aktiv gebraucht – auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. In Bezug auf das Vorbringen, dass BF3 die georgische Schrift nicht beherrsche, ist noch anzumerken, dass dies ebenfalls nachvollziehbar ist, zumal BF3 den Aussagen ihres Bruders zufolge in Georgien nur ein halbes Jahr zur Schule ging. Zu den rechtlichen Aspekten möglicher Wiedereingliederungsschwierigkeiten und dem Einwand der Rechtsvertreterin zur mangelnden Vorwerfbarkeit eines allfälligen Fehlverhaltens der erwachsenen BF wird auf die Erwägungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Da wie bereits zuvor dargelegt, anzuzweifeln war, dass die BF mit den Kindern überhaupt die eheliche Wohnung bzw. den Ehemann und dessen Mutter und Schwester verlassen hat, ist demnach davon auszugehen, dass die BF wieder Aufnahme im Familienverband finden werden. Selbst, wenn man der Geschichte der BF im Hinblick auf die Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung folgt, so ist doch anzunehmen, dass BF1 noch über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. In diese Richtung deutet auch die Angabe der BF1 anlässlich der Erstbefragung, wonach sie eine Freundin in XXXX hätte, die sie schon seit Jahren gut kenne. Auch ist davon auszugehen, dass BF2 und BF3 noch über einen gewissen Freundeskreis im Herkunftsland verfügen, da sie in Georgien auch zur Schule gingen – dass die BF in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise aus Georgien in Isolation verbracht haben, kann nicht angenommen werden, zumal sich die Geschichte um die Gefangenschaft beim Zuhälter und das Versteck bei der Glaubensschwester als unwahr erwies.

Die BF werden daher nicht völlig isoliert sein, sondern umgehend sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr nach XXXX vorfinden, sodass Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung ausgeschlossen werden können.

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162,). Im Detail wird hiezu auf die Erwägungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

II.2.5.3.10. Im Verfahren ist zutage getreten, dass alle BF georgische Staatsbürger sind. Dass BF1 die georgische Staatsbürgerschaft entzogen werden könnte, kam im Verfahren nicht hervor. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass auch BF1 seit ihrer Hochzeit in Georgien lebte und arbeitete, ist auch davon auszugehen, dass die BF zunächst gemeinsam nach Georgien zurückkehren werden und wurden diesem Erkenntnis daher lediglich die Länderfeststellungen zu Georgien zugrunde gelegt.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es den BF aber auch frei steht, sich in Aserbaidschan niederzulassen, zumal BF1 auch Staatsangehörige Aserbaidschans ist, der Vater und die Stiefmutter sowie Onkeln und Tanten noch dort leben (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, AS 13) und BF1 auch noch polizeilich in Aserbaidschan gemeldet ist. Ein substantiiertes Vorbringen, weshalb die BF nicht auch in Aserbaidschan leben sollten, wurde nicht erstattet.

Das Vorbringen, wonach die BF in Aserbaidschan aus religiösen Gründen verfolgt würden, wurde als nicht glaubhaft verworfen und waren daher dementsprechende Feststellungen zu treffen.

Schwierigkeiten mit der Familie und Verwandten in Aserbaidschan wurden auch lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Die häufigen Reisen der BF1 in den Jahren 2014 und 2015 nach Aserbaidschan deuten vielmehr darauf hin, dass ein reger Kontakt zwischen ihr und ihrer Familie bzw. ihren Verwandten besteht.

Zumal es sich bei BF2 bis BF4 um minderjährige, leibliche Kinder einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen handelt, wird deren Aufenthalt auch aus juristischer Sicht keine Probleme aufwerfen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum BF1 als aserbaidschanische Staatsbürgerin dort keiner Arbeit nachgehen sollte. Zudem würden die BF zumindest in einer Phase der ersten Orientierung auch Unterstützung durch die Familie bzw. Verwandtschaft der BF1 finden, zumal sich diese beruflich betätigen; sie betreiben Haselnussplantagen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum BF1 nicht auch im Betrieb ihrer Familie mitarbeiten könnte. Ferner ist BF1 in Aserbaidschan polizeilich gemeldet, weshalb auch davon auszugehen ist, dass den BF Wohnraum zur Verfügung stehen würde. Da die Verwandten der BF der georgisch-sprachigen Minderheit angehören, werden auch mangelnde Sprachkenntnisse in der Sprache Aseri keine Barriere für eine soziale und schulische bzw. berufliche Integration der BF darstellen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

 

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

 

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im oben bezeichneten Rahmen ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

 

Aufgrund dieser Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die BF gar nicht behaupteten (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

 

II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollten die BF die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

 

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

  

...“

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Nur ergänzend sei angemerkt, dass – rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen – es BF1 auch möglich und zumutbar wäre, sich im Falle einer Bedrohung an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.

 

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der BF Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.

 

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat BF1 weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen sie vorgegangen wären, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der bB bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

 

Sofern BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, sie habe einen Vertrag in englischer Sprache unterschrieben, den sie nicht genau verstanden habe und habe nun Angst, dass auf die Einhaltung des Vertrages – nämlich ihre Prostitution – beharrt würde, sei angemerkt, dass die Geschichte rund um ihre Prostitution und die Verfolgungshandlungen eines Zuhälters nicht geglaubt werden konnte. Selbst, wenn man BF1 soweit folgen möchte, dass sie einen Vertrag unterschrieb, in welchem sie sich zu illegalen oder unmoralischen Handlungen verpflichtet hätte, muss bei einem sicheren Herkunftsstaat auch davon ausgegangen werden, dass Vereinbarungen rechtswidrigen oder unmoralischen Inhalts nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen nicht durchsetzbar sind. BF1 hat auch nicht versucht, die Hilfe der Polizei oder einer Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, wären ihr die Mittel für eine Rechtsberatung oder –vertretung sehr wohl zur Verfügung gestanden. Aus den genannten Gründen ist nicht zu besorgen, dass BF1 zu illegalen oder unanständigen Tätigkeiten angehalten werden könnte.

 

Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

 

Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der BF zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten somit aus.

 

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

  

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Georgien ist festzuhalten, dass aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes kann nicht geschlossen werden, dass die BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation bislang angemessen reagierte, konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich möglicherweise in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Soweit der Gesundheitszustand der BF1 thematisiert wird, wird Folgendes erwogen:

BF1 hat seit ihrer dritten Schwangerschaft Probleme mit der Schilddrüse und wurde diesbezüglich bereits in Georgien behandelt; derzeit ist die Situation stabil; sie muss sich jedoch regelmäßig Kontrollen unterziehen. Sie nimmt ein Medikament namans Euthyrox; in Georgien heißt das Medikament Eltiroxin. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl die Behandlung als auch das besagte Medikament oder ein Medikament mit denselben Wirkstoffen in Georgien (weiter) verfügbar sind. Es kamen auch keine weiteren greifbaren Hinweise auf eine aktuelle notwendige Therapie bzw. auf einen dauernden Behandlungsbedarf der BF hervor.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

 

Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

 

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

 

Aufgrund der Aussage der BF1 konnte weder ein akuter Behandlungsbedarf erkannt werden, noch konnte erkannt werden dass durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation im Sinne der obzitierten Judikatur droht. Zudem sind die Probleme der BF1 im Herkunftsstaat behandelbar.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen BF1 handelt es sich um eine mobile, junge, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

 

Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.

Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens, wonach BF1 die eheliche Wohnung mit den Kindern verlassen habe. Vor diesem Hintergrund waren auch die Angaben, die Schwiegermutter und die Schwägerin hätten BF1 und die Kinder geschlagen, in Zweifel zu ziehen. Selbst jedoch, wenn man BF1 diesbezüglich Glauben schenken würde, steht es ihr jedenfalls frei, eine andere Wohnung für sich und die Kinder anzumieten. Zumal ihr Ehemann unterhaltspflichtig ist und für die Ausreise der BF auch ein adäquates Einkommen und liquide Mittel nachweisen konnte, und er die behauptete Urlaubsreise der BF auch sponserte, ist davon auszugehen, dass BF1 sich – allenfalls mit eigenem Zuverdienst – eine eigene Unterkunft für sich und die Kinder wird leisten können. Dass der Ehemann der BF1 und Vater der Kinder nicht mehr in Georgien aufhältig ist, konnte ebenfalls als unglaubwürdig verworfen werden, zumal er dort noch polizeilich gemeldet ist. Den BF wäre es aber jedenfalls möglich und zumutbar, ihren Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten. BF1 hat im Herkunftsstaat nicht nur eine grundlegende Schulbildung konsumiert, einen Universitätslehrgang und einen Buchhaltungskurs absolviert, sondern verfügt auch über Berufserfahrung als Lektorin. BF1 steht es im Fall einer Rückkehr frei, die vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen und beispielsweise als Lektorin von zu Hause aus zu arbeiten, wie sie es auch vor ihrer Ausreise getan hat oder eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, wie sie es auch in Österreich plante.

BF2 ist nunmehr ebenfalls in einem arbeitsfähigen Alter und es kamen im Verfahren keine Gründe vor, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall grundsätzlich entgegenstehen würden. BF2 verfügt ebenfalls über Schulbildung und hat sich in Österreich erfolgreich für ein Praktikum in der Abteilung Operation Management bei einer Bank beworben. Im Verfahren kamen keine Gründe hervor, weshalb er nicht eine Stelle in Georgien annehmen könnte, um zum Familienunterhalt beitragen zu können.

 

Auch steht es BF1 und BF2 frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Wie unter II.2.5.3.4. ausführlich dargelegt, sprechen nicht nur die bereits dargestellten Familienverhältnisse gegen exzeptionelle Umstände im Rückkehrfall, sondern ist auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nicht von solchen Umständen auszugehen.

In Anbetracht der Ausbildung der BF1 und des BF2 sowie der Berufsbildung der BF1 ist vor dem Hintergrund der zitierten Länderfeststellungen nicht zu befürchten, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würden.

Im gegeben Kontext ist auch von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen sind, umso mehr als – zumindest im Regelfall – zahlreiche Familien, unter anderem alleinerziehende Mütter und ihre Kinder, in XXXX ihr Auslangen finden, was dafür spricht, dass sehr wohl auch für Familien eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Die BF erstatteten in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich kein detailliertes und konkretes Vorbringen. BF2 gab lediglich unsubstantiiert an, er würde im Falle einer Rückkehr frustriert sein; sie hätten keinen Lebensunterhalt und seine Mutter hätte auch keine Arbeit dort. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der zitieren Rechtsprechung kann – vor allem vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zur soziökonomischen Lage der BF wie zuvor und ausführlich unter II.2.5.3.3.ff dargelegt – im Vorbringen des BF nicht gesehen werden.

Schließlich war im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich bei den BF um eine Familie von drei Minderjährigen, nämlich zwei Kindern im Alter von etwa elf und achteinhalb Jahren sowie einem Jugendlichen und daher um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).

Wie unter II.2.5.3.5. ausführlich dargestellt, gehören die Minderjährigen keiner gefährdeten Gruppen in Georgien an und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihrer Mutter auszugehen, sodass ihre die Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt ist.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion ein familiäres Netzwerk vorhanden ist, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Selbst wenn man – was vom Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Gründen stark bezweifelt wird – der BF soweit Glauben schenken möchte, dass sie und ihre Kinder von ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin schlecht behandelt worden seien, so ist immer noch eine Beaufsichtigung durch die Mutter gegeben. Diese machte in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck, um das Wohl ihrer Kinder besorgt zu sein. Zumal BF2 bereits in arbeitsfähigem Alter ist und die jüngeren Kinder zur Schule gehen, wäre auch keine ganztägige Beaufsichtigung notwendig. Wie oben ausgeführt, ist BF1 eine Arbeit, die sie von zu Hause aus ausüben kann oder eine Teilzeitarbeit zumutbar. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten. Die reale Gefahr, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein, ist für das Bundesverwaltungsgericht damit nicht erkennbar.

Zwar ist in Georgien, wie sich den eingesehenen länderkundlichen Berichten ebenfalls entnehmen lässt, eine sehr hohe Quote von Schulabbrechern zu verzeichnen, jedoch kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die befürchten ließen, die minderjährigen BF wären diesbezüglich besonders gefährdet. Aus den Berichten kann auch nicht abgeleitet werden, dass für die schulpflichtigen Kinder in Georgien kein Zugang zum Schulsystem vorhanden wäre; BF2 und BF3 sind vor ihrer Ausreise dort auch zur Schule gegangen.

Dass den BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Mormonen der Zugang zur Bildung in Georgien verweigert würde oder diese an georgischen Schulen in einer die Kinderrechtskonvention oder die Menschenwürde des Kindes widerstrebenden Weise behandelt würden, kann aus den eingesehenen Berichten nicht abgeleitet werden.

In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung, insbesondere der minderjährigen BF3 und BF4, welche im Herkunftsland noch nicht bzw. erst ein halbes Jahr zur Schule gingen, sind folgende Ausführungen relevant:

Den BF ist darin zu folgen, dass sich gewisse Schwierigkeiten bei der (Wieder-) Eingliederung der BF3 und BF4 ins georgische Schulsystem und Verzögerungen in ihrer Schullaufbahn ergeben können. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung ableiten lässt – BF4 die georgische Sprache zumindest versteht und BF3 diese bis zu ihrer Ausreise im Alter von sieben Jahren auch gesprochen hat. Ferner ist darauf zu verweisen, dass im Herkunftsland der BF grundsätzlich ein funktionierendes Schulsystem besteht, in welches eine Eingliederung der Kinder durch die georgischen Schulbehörden vorgenommen werden wird. Die reale Gefahr, dass die minderjährigen BF erhebliche Verzögerungen durch die (Wieder-) Eingliederung in Kauf nehmen müssten, dadurch in ihre Erziehung behindert, in ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung geschädigt würden und in weiterer Folge wirtschaftlich ausgebeutet und zu einer Arbeit herangezogen würden, kann vom Gericht nicht erkannt werden und wurde auch kein dementsprechendes Vorbringen erstattet.

Im gegebenen Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die bloße Möglichkeit, einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die BF brachten nicht substantiiert vor, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die schulpflichtigen BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

An dieser Stelle ist auch eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention angezeigt:

Die relevanten Artikel der UN-Kinderrechtskonvention begründen keine subjektiven Rechte, wiewohl bei der Interpretation der in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Kinderrechte die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen sein werden. Diese Bestimmungen können aber keinesfalls so ausgelegt werden, dass allein aus der Möglichkeit, einer Verzögerung bei der Wiedereingliederung ins Schulsystem und einer daraus allenfalls resultierenden längeren Dauer der Schullaufbahn im Herkunftsstaat entgegenzusehen, ein Recht ableitbar wäre, in einem anderen Staat zu verbleiben und ist im gegebenen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Situation im Falle einer Rückkehr von Minderjährigen und vulnerablen Personen ohnehin nach den im Rahmen eines Asylverfahrens anzuwendenden Bestimmungen der EMRK und der dazu ergangenen Judikatur eingehend zu beleuchten ist.

Der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass das asylrechtliche Familienverfahren auch auf die in Art. 24 Abs 2 der Grundrechtscharta verbrieften Rechte Bezug nimmt.

In Bezug auf die Kinderrechte in der Judikatur des EGMR ist anzumerken, dass sich in der EMRK keine speziellen Kinderrechte finden, jedoch können sich Kinder grundsätzlich auf alle in der Konvention garantierten Rechte stützen. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Kinder ist das in Art. 8 gewährleistete Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens. Daneben spielt auch das Recht auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK eine Rolle. Das Kindeswohl ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die von Art. 8 geschützten Rechte zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

 

Wie oben und unter II.2.5.3.5. dargestellt, sind bei der vom Gericht vorgenommenen Prüfung in gegenständlichem Fall keine greifbaren Hinweise zu Tage getreten, wonach im Rückkehrfall eine Verletzung der oben genannten Rechten zu befürchten wäre.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der Antrag der BF auf internationalen Schutz als unbegründet erwies und BF1 ihr Heimatland mit den Kindern wohl aus wirtschaftlichen Gründen verließ. BF1 konnte demnach nicht davon ausgehen, dass sie das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt erwirken würde und hat sie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung daher hinzunehmen.

Dem Einwand der Rechtsvertreterin, dass den minderjährigen ein allfälliges Fehlverhalten der erwachsenen BF nicht vorwerfbar ist, ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie im Rahmen der Interessensabwägung zu Ar. 8 EMRK noch auszuführen sein wird, ist das Verhalten der Eltern Minderjährigen nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfbar, doch ist dieses Verhalten auch nicht unbeachtlich.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde es auch dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen, wenn sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie die der BF auf eine durch seine freiwillige Ausreise aus dem Herkunftsland bedingte Verminderung seiner beruflichen Chancen im Falle einer Rückkehr berufen kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).

Den minderjährigen BF steht ausweislich der länderkundlichen Informationen auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen, wobei bereits erörtert wurde, dass ein Behandlungsbedarf im Hinblick auf die Minderjährigen nicht feststellbar ist und sie auch keine Medikamente benötigen.

Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF und der Sicherheitslage in XXXX auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion der BF besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass die minderjährigen BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Ausgehend von den statistischen Daten, den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährigen BF2 bis BF4 nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden. BF2 ist es darüberhinaus möglich und zumutbar, durch Aufnahme einer Arbeit selbst zum Familieneinkommen beizutragen.

 

Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF ).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

Die Zumutbarkeit der Annahme einer – gegebenenfalls auch unattraktiven – Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist insgesamt davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

 

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

 

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

 

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. …(2)...“

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. …

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 5. …(2) – (13) …“

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

…(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. …

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art.

8

EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,

EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.

8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

 

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

3.3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

 

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit 11.1.2016, also etwa vier Jahre und fünf Monate in Österreich aufhältig. Sie reisten mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die BF reisten mit einem erschlichenen Visum ein. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie aus dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten hervorgeht, stellte BF1 für sich und ihre Kinder Anträge für Visa zum Zwecke einer Urlaubsreise nach Griechenland. Den Aussagen der BF1 im Verfahren (etwa dahingehend, dass sie einfach weg von zu Hause wollte und die Reise durch einen Schlepper organisiert worden sei, dem sie auch ihren Pass übergab) ist jedoch zu entnehmen, dass sie gezielt mit der Absicht nach Österreich reiste, um sich hier mit ihren Kindern niederzulassen.

 

Laut Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) muss von der Auslandsvertretungsbehörde u.a. Folgendes festgestellt werden: die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Österreich sowie die Bereitschaft des Visumsinhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen. Daraus ist erschließbar, dass BF1 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Vertretungsbehörden über ihre tatsächlichen Absichten täuschte bzw. verschleierte, um ein Visum zu erlangen, indem sie ihre Niederlassungsabsicht und den Unwillen, den Schengenraum wieder zu verlassen, verschwiegen.

 

Die Einreise der BF stellt sich daher als rechtswidrig dar.

 

Erschwerend kommt dazu, dass BF1 die österreichischen Behörden bewusst in die Irre führte, indem sie falsche Angaben über ihren Familienstand machte und die Tatsache verschwieg, dass sie Staatsbürgerin Georgiens, einem sicheren Herkunftsstaat, ist.

 

Gerade vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aufenthaltsdauer von nicht einmal vier einhalb Jahren als zu kurz, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können, auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen (vgl. Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in in Bezug auf die erwachsenen BF wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher – de facto in den überwiegenden Fällen – eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige BF die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschte, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten.

 

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die BF verfügt über keine familiären bzw. die unten angeführten privaten Anknüpfungspunkte

 

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

BF begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den BF – so wie jedem anderen Fremden auch – frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Das Vorbringen der BF lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet –hier innerhalb von 14 Tagen- zu verlassen.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

- Grad der Integration

Die BF sind erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.

 

Alle BF sprechen bereits sehr gut Deutsch.

 

Sie haben sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. BF2 bis BF4 gehen zur Schule. BF1 nahm an mehreren sprachlichen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teil. Sie leistet ehrenamtliche Arbeit; beispielsweise arbeitet sie in einem Altenheim, dem Verschönerungsverein XXXX oder im Tauschladen „ XXXX “ – wie auch BF2 – mit. BF2 ist auch bei den Pfadfindern. BF3 und BF4 sind Mitglied im Verein „ XXXX “ und bei der Jungschar. Die BF nehmen auch an örtlichen Veranstaltungen, wie etwa Frühschoppen oder Veranstaltungen der Feuerwehr teil. Die BF verfügen auch über zahlreiche Empfehlungsschreiben, welche dokumentieren, dass sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

 

Zum Schulbesuch der BF2 bis BF4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

 

Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist anzumerken, dass Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft u.s.w. nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen sind, zumal sie vom erkennenden Gericht gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

 

Nicht verkannt werden das soziale und ehrenamtliche Engagement der BF und deren strafrechtliche Unbescholtenheit. Das Gericht hat sich jedoch auch zu vergewissern, dass sich die BF hinkünftig an soziale und rechtliche Normen halten werden. Als Indiz dafür ist etwa das Verhalten eines Fremden gegenüber Behörden und Gerichten zu bewerten. Im gegenständlichen Fall kam hervor, dass BF1 die Behörden nicht nur über den wahren Zweck ihrer Einreise täuschte und einen unberechtigten Asylantrag stellte, sondern bewusst über ihren Familienstand täuschte und ihre Zugehörigkeit zu einem sicheren Herkunftsstaat verschwieg, um einen Aufenthalt zu erwirken, und dies im Verfahren auch so lange aufrecht erhielt, bis sie mit den vom Gericht beauftragten Ermittlungsergebnissen konfrontiert wurde. Ihre Erklärung, wonach sie sich emotional von ihrem Ehemann getrennt habe und die Falschangabe aus diesem Grund tätigte, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie vor der bB angab, sie sei „offiziell“ geschieden (AS 73). Dass sich BF1 sich am Ende der mündlichen Verhandlung für die Falschangaben entschuldigte, ändert nichts an der Tatsache, dass sie damit einen nicht unbeachtlichen personellen und finanziellen Aufwand der Behörden und des Gerichtes verursachte.

 

Dazu tritt, dass BF1 trotz der durch die im Ermittlungsbericht enthaltenen Fakten aufgeworfenen Ungereimtheiten in ihrer Aussage in Bezug auf die behauptete Verfolgung – und trotz der in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen weiteren Widersprüche – bis zum Ende des Beweisverfahrens bei ihrer Fluchtgeschichte blieb und sie ihre Falschaussagen auch lediglich in Bezug auf die Staatsbürgerschaft und den Familienstand eingestand (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 18). Als besonders verwerflich wird es von der erkennenden Richterin erachtet, dass BF1 den ebenfalls geladenen minderjährigen Sohn mit ihrem Verhalten in die Lage brachte, vor Gericht die Unwahrheit sprechen zu müssen, um seine Mutter nicht zu kompromittieren (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.12). Dieses Verhalten schadete den BF mehr als es ihnen nützte, zumal damit der mangelnde Respekt der BF1 vor Behörden und Gerichten offen zu Tage trat.

 

In Bezug auf die Minderjährigen wird auf die bereits getätigten Ausführungen über die Zurechenbarkeit des Verhaltens erwachsener Bezugspersonen verwiesen. Im Fall von BF2 ist auch anzumerken, dass er bereits in einem Alter ist, in welchem eine gewisse Reife und Entscheidungsfähigkeit dahingehend, ob wahre oder unwahre Angaben getätigt werden, erwartet werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch nicht von besonderen beruflichen Interessen der BF auszugehen.

 

Aus dem Akteninhalt geht zwar hervor, dass BF2 sich weiterbildet und an verschiedenen Kursen und Projekten teilnimmt, zum Beispiel einem Kurs zur Erlangung von Computerkenntnissen oder einem Projekt, das die Geschäftsgründung und –leitung zum Inhalt hatte. Jedoch konnten die BF nicht glaubhaft vermitteln, dass sie selbsterhaltungsfähig wären oder auch nur ernsthafte Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. BF1 erstattete auch kein Vorbingen, aus dem ersichtlich wäre, ob sie die im zuvor genannten Projekt erarbeiteten Ideen umzusetzen gedenkt. Auch ihre Pläne, als Pflegeassistentin zu arbeiten, erwiesen sich als äußerst vage und konnten auch noch keine konkreten Schritte dahingehend belegt werden. In der mündlichen Verhandlung erzählte sie zwar, dass sie bereits Gespräche mit einem Altenheim führte, in welchem sie karitative Arbeit leiste und man ihr eine Stelle in Aussicht stellte, wenn sie eine Ausbildung macht und habe sie bereits einen Aufnahmetest gemacht, jedoch konnte weder die erfolgreiche Absolvierung des Tests noch eine konkrete Zusage des Altenheimes in Vorlage gebracht werden.

 

Kontakte zum Arbeitsmarktservice, beispielsweise wegen einer Saisonarbeitsstelle, sind weder dokumentiert noch wurden solche behauptet.

Als konkret erwiesen sich lediglich die Erwirtschaftung eines Zuverdienstes zum Einkommen aus der Grundversorgung, da BF1 eine Tätigkeit als bezahlte Haushaltshilfe für etwa drei bis vier Stunden pro Monat ausübt, wobei sie in der Stunde 12 Euro erhält, die mittels Dienstleistungscheck vergolten werden sowie eine Zusage eines Transportunternehmens, BF1 die Chance auf eine Anstellung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche anbieten zu wollen, wenn sie die dafür notwendigen Unterlagen vorlegen kann.

 

Zur vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, BF1 im Falle des Erhaltes eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

 

Dazu ist auch noch festzuhalten, dass auch nicht automatisch von einer dauerhaften Anstellung ausgegangen werden kann, zumal sich BF1 in der angebotenen Position auch erst bewähren müsste. Dies wird durch den Wortlaut der Zusage hervorgehoben, in welchem von einer Chance für BF1 die Rede ist.

 

Eine durchsetzbare Zusage für eine Arbeitsstelle wurde nicht vorgelegt.

 

Für ihre Arbeit als Haushaltshilfe erhält BF1 12 Euro pro Stunde. Ihren Angaben, dass sie diese Tätigkeit maximal vier Stunden pro Monat ausübe, folgend, verdient sie demnach lediglich 48 Euro und kann damit die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ebenfalls nicht belegt werden.

 

BF2 verfügt über eine Zusage für ein bezahltes Praktikum, jedoch betrifft die Zusage lediglich einen Zeitraum von zwei Monaten und ist als Beleg für die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht geeignet.

 

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind die nicht verkannten privaten Anknüpfungspunkte – vor allem in Zusammenhang mit dem unsicheren und unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus der BF und dem mangelnden Respekt, den BF1 den Behörden und dem Gericht gegenüber walten ließ – auf jeden Fall zu wenig.

 

- Bindungen zum Herkunftsstaat

BF1 wurde in Aserbaidschan geboren, ging nach der Schule nach XXXX und lernte dort während ihrer Studienzeit ihren Mann kennen (AS 25), den sie im Jahr 2003 heiratete (AS 75). BF1 ist als Mitglied einer georgischen Volksgruppe in Aserbaidschan aufgewachsen und spricht ebenfalls Georgisch.

 

Alle BF gehören der in Georgien ansässigen Mehrheits- und Titularethnie an. Sie bekennen sich zum Glauben der Mormonen. Wie beweiswürdigend erörtert, werden sie aufgrund dessen aber weder Verfolgung noch Diskriminierung im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen haben.

 

Grundsätzliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung können daher ausgeschlossen werden.

Im Verfahren kam hervor, dass der Ehemann bzw. Vater der BF noch in Georgien noch zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester an der Adresse gemeldet ist, an welcher auch die BF noch registriert sind. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist anzuzweifeln, dass die BF mit den Kindern vor ihrer Ausreise überhaupt die eheliche Wohnung bzw. den Ehemann und dessen Mutter und Schwester verlassen hat, und ist demnach davon auszugehen, dass die BF wieder Aufnahme im Familienverband finden würden. Selbst, wenn man der Geschichte der BF im Hinblick auf die Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung folgen möchte, so ist doch anzunehmen, dass sie zumindest über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. In diese Richtung deutet auch die Angabe der BF1 anlässlich der Erstbefragung, wonach sie eine Freundin in XXXX habe, die sie schon seit Jahren gut kenne. Auch ist davon auszugehen, dass BF2 und BF3 über einen gewissen Freundeskreis im Herkunftsland verfügen, da sie in Georgien auch zur Schule gingen – dass die BF in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise aus Georgien in Isolation verbracht haben, kann nicht angenommen werden, zumal sich die Geschichte um die Gefangenschaft beim Zuhälter und das Versteck bei der Glaubensschwester als unwahr erwies. Es deutet insgesamt nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Zu den minderjährigen BF ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf BF1. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein.

Alle minderjährigen BF sind in Georgien geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. BF2 reiste im Alter von etwa elf Jahren aus Georgien aus. Seine Schwestern waren zum Zeitpunkt der Ausreise etwa sieben und zweieinhalb Jahre. BF3 ging in Georgien etwa ein halbes Jahr lang zur Schule. Bei BF2 und BF3 ist davon auszugehen, dass sie mit der Sprache – BF3 zumindest mit der gesprochenen Sprache – in ihrem Herkunftsstaat vertraut sind. BF4 versteht zwar Georgisch, gebraucht jedoch im Alltag meist die deutsche Sprache.

Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die minderjährigen BF im Herkunftsstaat geboren wurden und sich dort eine zeitlang aufhielten. Auch BF4 wurde im Herkunftsstaat geboren und ist davon auszugehen, dass sie über ihre Mutter und die Geschwister die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates – auch wenn sie diese meist nicht aktiv gebraucht – auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam.

 

Als nachvollziehbar stellen sich die Bedenken des BF2 im Hinblick auf die Wiedereingliederung seiner Schwestern aufgrund der mangelnden Übung in der georgischen Sprache (BF4) und in der georgischen Schrift (BF3) dar, die möglicherweise zu einer Verzögerung der Schullaufbahn der BF führen wird.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erwägungen unter II.3.3.2. verwiesen.

Hinzuweisen ist auch an dieser Stelle die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich die Asylanträge der BF als unbegründet erwiesen und BF1 ihr Heimatland zusammen mit ihren minderjährigen Kindern wohl aus wirtschaftlichen Gründen verließ. BF1 konnte demnach nicht davon ausgehen, dass sie das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt erwirken würde und sind mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung – auch ihrer Kinder – daher hinzunehmen.

In Bezug auf die Minderjährigkeit der BF – diese waren zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien elf, sieben und zweieinhalb Jahre – verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10, U615/10 ua verwiesen. Aus den im Beschluss U615/10 genannten Fällen ist ableitbar, dass trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der minderjährigen Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten.

BF3 befindet sich, wie auch BF4, auch in einem in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu statt aller VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Alle minderjährigen BF hinterließen vor dem Bundesverwaltungsgericht auch einen lebhaften und aufgeschlossenen Eindruck.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

 

In seinem Urteil vom 26.01.1999, 43279/98, Sarumi/Vereinigtes Königreich, attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ.

 

Die minderjährigen BF haben ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

 

- Kindeswohl

Wie bereits dargelegt, begründen allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

 

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

 

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die oben dargelegten Erwägungen zur Bindung zum Herkunftsstaat und die unter II.3.3.2. getätigten Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Kinderrechte und das Recht auf Bildung, verwiesen.

 

Im gegenständlichen Fall sind alle BF georgische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Somit teilen die Kinder das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Eine Verletzung des Kindeswohles ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.

 

Bei Beleuchtung der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden – siehe dazu die unter II.2.5.3.5.ff angestellten Überlegungen – kamen auch keine weiteren Hinweise hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen ließen. Die minderjährigen BF3 und BF4 würden auch in Begleitung der Mutter und des fast erwachsenen Bruders in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde und kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen und aufgrund der noch begrenzen Einsichtsfähigkeit als Kleinkind keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

 

Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat lässt nicht darauf schließen, dass das Wohl der BF im Herkunftsstaat gefährdet wäre.

 

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde. In casu stellt sich die Rückkehrsituation der BF aufgrund der oben aufgezeigten Möglichkeiten als weit besser dar als in dem zuvor genannten Judikat.

 

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen BF sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Erschleichung eines Visums in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die BF hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Im gegenständlichen Fall fällt auch ins Gewicht, dass BF1 die österreichischen Behörden in die Irre führte, indem sie lediglich ihre aserbaidschanische Staatsbürgerschaft angab.

 

Soweit die minderjährigen BF hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Übelegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

 

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

BF1 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass BF1 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. In Bezug auf die minderjährigen BF wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

 

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der BF, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Im gegenständlichen Fall ist auch hervorzuheben, dass die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Ermittlungen den Abschluss des Verfahrens noch verzögerten, was durch eine zeitgerechte Richtigstellung der Falschangaben bei den Behörden durch BF1 jedenfalls hätte vermieden werden können.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

- Schlussfolgerungen

Der aus den oben genannten Gründen schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt ihres Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn die BF bereits sehr gut Deutsch sprechen, über soziale Kontakte verfügen und gemeinnützige Arbeit leisten, stehen dem die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen, währenddessen sich die BF – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Aufgrund der von Anfang an getätigten Falschangaben der BF1 und der daraus erkennbaren Absicht, die Einreisebestimmungen zu umgehen, werden die privaten Interessen der BF durch das diesbezügliche erhöhte öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zumindest kompensiert. Wie oben dargelegt, kann aufgrund des Verhaltens der BF1 und des BF2 gegenüber den österreichischen Behörden bzw. dem Gericht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie sich hinkünftig an die für das geordnete Zusammenleben notwendigen Normen halten werden. Zudem ist auch die berufliche Integration als schwach zu bezeichnen. BF1 ließ während des etwa viereinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes auch kein besonderes Engagement erkennen, die Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Familie herzustellen. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würden, kann im Falle der BF daher nicht gesprochen werden.

 

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit – wie bereits die belangte Behörde – zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen BF nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

 

II.3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 5 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 in Georgien kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der personellen Situation der BF (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation angemessen reagierte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

 

II.3.6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

II.3.7. Die Frist zu freiwilligen Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

Die BF brachte keine Gründe vor, die eine Verlängerung der Frist als erforderlich erscheinen ließen, zumal sie lediglich von einem Arztbesuch sprach, den sie in nächster Zeit zu absolvieren hätte. Eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit der Behandlung in Österreich wurde weder vorgebracht, noch war das aufgrund der Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien anzunehmen.

 

Zum Ende der vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise werden die minderjährigen BF auch das Schuljahr abgeschlossen haben.

 

Die BF haben auch kein Vorbringen erstattet, aus welchem hervorgeht, dass eine Verlängerung der Frist aus Gründen ihrer Sicht wegen der herrschenden Corona-Pandemie geboten scheint. Angesichts der diesbezüglichen Entwicklungen sowohl in Österreich als auch in Georgien ist eine Verlängerung der Frist schon vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

 

Eine andere Bemessung der Frist stünde auch der Rechtsprechung entgegen, der zu Folge es sich bei besonderen Umständen im Sinne dieser Bestimmung lediglich um solche handelt, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind, was aber auf allgemeine Ereignisse, wie etwa der zur Zeit vorherrschenden Pandemie, nicht umgelegt werden kann.

 

Sollte den BF eine freiwillige Ausreise bis zum genannten Zeitpunkt de facto mangels angebotener Flüge oder wegen sonstiger Umstände, welche die BF nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, so hätten sie durch eine entsprechende, auf diesen Umstand abzielende Antragstellung bei der bB hierauf zu reagieren. Aus Umständen, die die BF nicht zu vertreten hat, wird keine Strafbarkeit wegen des illegalen Verharrens im Bundesgebiet resultieren.

 

II.3.8. Die bB prüfte das sowohl auf Aserbaidschan als auch Georgien bezogene Fluchtvorbringen der BF und erwiesen sich ihre diesbezüglichen Erwägungen als richtig. Aufgrund der Tatsache, dass BF1 ihre georgische Staatsbürgerschaft verschwieg und dies erst im Rechtsmittelverfahren zutage trat, wurde von der bB jedoch lediglich die Möglichkeit einer Rückkehr nach Aserbaidschan geprüft. Da BF1 die bB bewusst unter anderem in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft in die Irre führte und sich im Laufe des Verfahrens der bB auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Angaben der BF der Unwahrheit entsprechen, können der Behörde diesbezüglich keine Ermittlungsmängel vorgeworfen werden und war das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu einer Zurückverweisung der Rechtssache berechtigt. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

 

II.3.9. Aufgrund der unter Beweis gestellten Sprachkenntnisse der BF konnten Übersetzungen der entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

 

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