BVwG W159 2017358-2

BVwGW159 2017358-218.6.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2017358.2.00

 

Spruch:

W159 2017358-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 Asylgesetz, 10 Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-VG, 52 Absatz 9 FPG, 55 Absatz 4 FPG und 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Elfenbeinküste, reiste am 10.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geboren XXXX , einen Antrag auf Internationalen Schutz.

Im Hinblick auf die bereits am 14.07.2006 erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon zwei Monaten unbedingt), erließ die Bundespolizeidirektion Wien am 09.08.2006 zur Zahl: XXXX , ein Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3,8 Asylgesetz abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen, wobei dieser Bescheid mit 27.09.2006 in Rechtskraft erwuchs. Unter der Identität XXXX , erhielt der Beschwerdeführer vom österreichischen Konsulat in Mailand C für die Dauer vom 11.03. bis 21.08.2013, wobei er auch im Besitz eines schriftlichen Aufenthaltstitels für Italien bis zum 24.02.2013 war.

Am 08.06.2013 ehelichte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin XXXX am Standesamt XXXX .

Vom XXXX wurde am 17.06.2013 erstmals ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", gültig bis zum 16.06.2014 ausgestellt. Am 04.06.2014 wurde ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt, der verlängerte Aufenthaltstitel wurde laut Bescheid des Bundesministeriums für Inneres für nichtig erklärt, die dagegen erhobene Beschwerde des Landesverwaltungsgerichtes für

Oberösterreich mit Erkenntnis vom 06.03.2015, Zahl: XXXX , als unbegründet abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Revision mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2015,

Zahl: XXXX , abgelehnt.

Am 01.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014 gemäß § 69 Absatz 2 FPG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 08.02.2018 zur Zahl XXXX , als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, Zl. XXXX wurde der Antragsteller § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt) verurteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 12.07.2017 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen wurde und er in der Folge in der Justizanstalt XXXX in U-Haft angehalten wurde, erfolgte am 17.07.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Antragsteller an, dass er Französisch, Italienisch, Spanisch und Englisch, sowie die afrikanischen Sprachen Bambara, Fulla und Mandingo spreche. Am Besten spreche er Italienisch. In Deutsch habe er maximal Grundkenntnisse. Er wohne in der Wohnung seiner Frau in Linz, wobei er auch die genaue Adresse angab. Nachgefragt gab er an, dass er am XXXX in XXXX in der Elfenbeinküste geboren sei. Er habe fünf bis sechs Jahre die Grundschule in Französisch und Arabisch absolviert. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. In Afrika sei er auch nie berufstätig gewesen. Er habe Afrika mit 16 Jahren verlassen und sei dann nach Frankreich gegangen und habe sich einige Zeit in Paris aufgehalten. Er sei dann in die Schweiz weitergereist. 2006 sei er dann nach XXXX /Italien gekommen und habe dort eine Zeitlang die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Er habe dann Tischler und Tapezierer gelernt und in diesen Berufen gearbeitet, auch als Möbelrestaurator habe er gearbeitet. In Österreich sei er 2012 oder 2013 gekommen. Es könnte sein, dass er im Jahr 2009 das erste Mal in Österreich auf Besuch gewesen sei. Er habe auch andere europäische Länder bereist. Er sei immer im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Es könne sein, dass er noch Verwandte in seinem Herkunftsstaat habe. Er kenne jedoch niemanden. Er sei lediglich in ständigem Kontakt mit Freunden seines Vaters und auch mit der Familie seiner Mutter, welche allerdings verstreut in Europa leben würden. Kontakt zu Verwandten in der Elfenbeinküste bestehe nicht mehr. Es gebe jedoch schon noch Verwandte seiner Mutter, welche er zuletzt in Senegal besucht habe. Er habe Frau XXXX sowohl nach traditionellem afrikanischen Ritus, als auch offiziell standesamtlich geheiratet. Das Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er in XXXX geheiratet habe. Er habe seine Frau vor etwas mehr als vier Jahren in einem afrikanischen Lokal in Linz kennengelernt. Seine Frau habe ihn öfters in Italien besucht und er sie in Österreich. Er habe mit seiner Frau eine Tochter. Diese heiße XXXX . Wann sie geboren sei, erinnere er sich nicht. Er glaube jedoch am XXXX . Diese sei österreichische Staatsbürgerin. Manchmal sei seine Tochter auch bei der Oma. Seine Tochter gehe in den Kindergarten, den Namen könne er nicht angeben. Er bringe sie aber öfters dorthin. Mit seiner Tochter spreche er Deutsch, mit seiner Frau Englisch und wenig Deutsch. Er arbeite jetzt bei der Firma XXXX . Er habe auch schon Kurse beim AMS besucht. Weiters habe er Deutschkurse besucht und auch schon Prüfungen absolviert, aber er könne nicht sagen, auf welchem Niveau, wobei er eine Karte mit der Grundstufe A1 vorlegte. Weiters habe er versucht seine Lehre als Tischler bzw. Tapezierer in Österreich abzuschließen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Bei der XXXX sei sein erster Arbeitsplatz in Österreich. Was er im Monat netto verdiene, wisse er nicht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte. Er möchte aber in Österreich bleiben, weil hier seine Familie sei. Einen Asylantrag habe er niemals gestellt. Über Vorhalt, dass er bereits am 10.03.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, konnte er dazu keine Angaben machen. Sein richtiger Name sei XXXX . Er habe auch einen Pass von der Botschaft der Elfenbeinküste erhalten. Über Vorhalt, dass er andere Namen und gegenüber dem Landeskriminalamt XXXX andere Daten hinsichtlich der Auswanderung angegeben habe, führte er aus, dass er keine Erinnerung betreffend Daten habe. Er könne sich überhaupt nicht mehr an die Vergangenheit erinnern und nur Aussagen zur Gegenwart machen.

Mit Datum 01.08.2017 gab XXXX seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und erstattete einen Schriftsatz in Beantwortung der vorgehaltenen Länderfeststellungen. Darin führte er aus, dass der Antragsteller einer ethnischen Minderheit angehöre, da er Mandingo/Falah sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in U-Haft. Er sei jedoch das Opfer einer Verwechslung und habe keine Straftat begangen. Er sei seit Mai 2013 durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet und sei gesund. Er führe ein Familienleben mit seiner Ehefrau Mag. XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX , die beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er habe zwei Jahre lang in Österreich legal gearbeitet, aber seit Ungültigerklärung seines österreichen Aufenthaltstitels habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, einer legalen Beschäftigung nachzugehen und bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen seiner Ehegattin, spreche auch schon ausreichend Deutsch und habe soziale Bindungen und ein schützenswertes Familienleben in Österreich, während er über keine persönlichen Verbindungen mehr zu seinem Heimatland verfüge. Außer dem bereits vorgelegten Deutschzertifikat A1 legte er ein Zertifikat mit dem Vermerk nicht bestanden hinsichtlich A2 vor, wobei jedoch die mündliche Prüfung bestanden wurde. Es wurde beantragt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Bei einer Erhebung der zuständigen Polizeiinspektion konnte der Antragsteller in der Wohnung seiner Ehegattin am 05.04.2018 angetroffen werden. Er gab jedoch an, schon seit zwölf Jahren in Italien zu wohnen und nur etwa drei bis viermal im Jahr seine Familie in Österreich zu besuchen; weitere Erhebungen führten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel für Italien, gültig vom 03.04.2018 bis 03.04.2019 verfüge.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2017, Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt und am 12.12.2017 aus der Strafhaft entlassen. Eine Rückfrage bei dem Beschwerdeführervertreter, ob der Schriftsatz vom 01.08.2017 als Antrag auf internationalen Schutz gewertet werden solle, gab dieser an, dass das Vorbringen nicht als Asylantrag zu verstehen sei, die Behörde jedoch das Vorbringen berücksichtigen solle. Im Übrigen habe der Antragsteller Österreich im Jänner 2018 verlassen und würde seither in Italien leben, vorsorglich wurdie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Elfenbeinküste zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zur Person des Antragstellers getroffen. Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers feststehe, sein richtiger Name XXXX , geboren am XXXX sei; er sei jedoch auch unter dem Namen XXXX mit den Geburtsdaten XXXX und XXXX gegenüber in- und ausländischen Behörden aufgetreten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in der Zeit vom 17.06.2013 bis 16.06.2014 besessen habe. Er sei vom 30.06.2014 bis 01.08.2014 und vom 01.09.2014 bis 05.12.2015 einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen, im Wesentlichen vom 25.11.2013 bis 29.06.2014 habe er Arbeitslosengeld bezogen, sowie weiters im Mai und Juni 2015. Seit 03.04.2018 sei er dauerhaft in Italien wohnhaft und besitze einen dortigen Aufenthaltstitel. Zuvor, nämlich vom 24.05.2013 bis 02.03.2018, habe er doch einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seiner Tochter gehabt. Weiters wurden Länderfeststellungen zur Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018 getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sich aus seinem Reisepass, dem vorliegenden Gerichtsurteilen, der Stellungnahme, sowie dem Sozialversicherungsakt ergäben.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine der in § 57 angeführten Tatbestände erfülle, sodass keine Aufenthaltsberechtigung habe erteilt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter habe, aber seit 03.04.2018 in Italien wohnhaft sei. Der Aufenthalt des Antragstellers sei größtenteils unrechtmäßig gewesen und lebe der Antragsteller laut eigenen Angaben seit ca. zwölf Jahren in Italien und komme nur manchmal seine Familie in Linz besuchen. Weiters habe der Antragsteller eine unwahre Identität ( XXXX ), sowie ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben und sei er insgesamt dreimal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei die strafbaren Handlungen bereits kurz nach der Einreise nach Österreich begonnen hätten und die Suchtgiftdelinquenz auch nach der Geburt der Tochter fortgesetzt worden sei. Auf Grund der wiederholten Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz sei den familiären und privaten Bindungen in Österreich nur eingeschränkte Relevanz zuzubilligen. Außerdem sei es möglich und zumutbar, die familiären Kontakte mit elektronischen Mitteln oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Hervorgestrichen wurde auch, dass der Antragsteller seit 05.12.2015 in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehe und auch nicht zum Unterhalt der Familie beitrage. Obwohl er im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien sei, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dringend geboten, da eine tatsächliche erhebliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Durch die Verhängung des Einreiseverbotes werde noch keinerlei Aussage dazu getroffen, ob die Behörden andere Mitgliedstaaten ihn nunmehr tatsächlich einreisen lassen würden oder nicht. Weiters wurde im Sinne der Judikatur auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, die auch der EUGH als "Geisel der Menschheit" bezeichnet habe, hingewiesen. Es sei daher der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund der angegebenen Tatsachen absolut gerechtfertigt. Schließlich sei der Antragsteller auch ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und verfüge er auch über einige Verwandte im Senegal. Er habe den Großteil seines Lebens in der Elfenbeinküste verbracht. Es stehe ihm auch frei, sich an einem anderen Ort in Afrika niederzulassen.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Der Antragsteller sei mit den Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut und sei eine Re-Integration in sein Heimatland jederzeit möglich. Auch aus dem Umstand, dass er halb Mandingo und halb Falah sei, welche beide zu den größten Volksgruppen im nördlichen subsaharischen Teil von Afrika zählen würde, könnten keine Rückkehrhindernisse abgeleitet werden. Schließlich habe der Antragsteller auch aus freien Stücken von der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Abstand genommen und selbst bei anfänglichen Startschwierigkeiten würde kein Rückkehrhindernis entstehen. Es bestünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe, sodass diese eine auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchteil IV. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass § 53 Absatz 3 Z 1 FPG im vorliegenden Fall erfüllt sei. Wegen mehrfacher Verurteilungen nach dem SMG liege ein derart massives Fehlverhalten vor, dass eine tatsächliche erhebliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Der Beschwerdeführer sei beharrlich illegal in Österreich verblieben und habe sich sogar einen Aufenthaltstitel erschlichen. Er würde weder Gesetze, noch Behörden, noch Ämter respektieren. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, wobei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von dem Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Da der Antragsteller gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gerechtfertigt und erforderlich und sei daher auch eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. In dieser wiederholte er, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in aufrechter Ehe verheiratet sei und aus dieser Ehe eine gemeinsame Tochter stamme. Sie hätten ein sehr inniges Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK geführt und greife der Bescheid in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK ein und noch mehr das zehnjährige Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer verwehre sich gegen die Vorwürfe die Behörden zu belügen und zu täuschen und habe er an jeder Amtshandlung nach bestem Vermögen mitgewirkt. Die Ausreise während des nicht mehr rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sei auf Grund seiner Familiensituation und weil er drei Jahre lang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewartet habe, nicht rechtzeitig erfolgt. Wie er die Entscheidung bekommen habe, habe er sich schon in Italien aufgehalten. Er habe während seines gesamten Aufenthaltes nie irgendwelche Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld bezogen, sondern habe ihm seine Ehegattin Unterhalt gewährt. Er lebe seit 12.01.2018 an der gemeldeten Wohnadresse in Italien und habe sich erfolgreich um seine Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels, welchen er in Kopie beilegte, bemüht, welcher nunmehr bis 04.03.2019 gültig sei. Er sei am 01.04.2018 mit diesem italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist, habe einen Nebenwohnsitz hier begründet und habe am 15.04.2018 Österreich wieder Richtung Italien verlassen. Die Behauptung der belangten Behörde er hätte der Polizei gegenüber angegeben, dass er seit 2012 in Italien lebe und nur drei bis viermal seine Familie besuchen würde, sei keinesfalls richtig. Zum Beweis für das intensive Privat- und Familienleben und die Beeinträchtigung durch die gegenständliche Entscheidung wurde die Einvernahme seiner Ehegattin XXXX als Zeugin beantragt. Weiters verfüge er für den Alltagsgebrauch über ausreichende Deutschkenntnisse und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass für ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich bestanden habe. Seine Ausreise nach Italien habe ausschließlich deswegen erfolgt, um der österreichischen Rechtsordnung Genüge zu tun. Trotz der ihm am 06.10.2017 vorgeworfenen Suchtgiftdelikte, weswegen er rechtskräftig verurteilt worden sei, behaupte er nach wie vor seine Unschuld. Durch die lange unfreiwillige Arbeitslosigkeit habe er aber eine besonders enge Bindung zu seiner siebenjährigen Tochter, da er überwiegend zu Hause gewesen sei. Es grenze an Zynismus, es als möglich und zumutbar zu erachten, enge familiäre Kontakte lediglich mit Hilfe moderner Massenkommunikationsmittel aufrecht erhalten zu können. Sein siebenjähriges Kind sei zu solchen technischen Hilfsmitteln noch nicht in der Lage und benötige ein Kind persönliche Gespräche, sowie die liebevolle Zuwendung und sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Rückkehrentscheidung für notwendig erachtet werde, da er freiwillig nach Italien ausgereist sei. Er habe seine Identität nicht verschleiert und habe er lediglich einmal eine unrichtige Identität angegeben. Schließlich wende er sich gegen die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von zehn Jahren, welches völlig überschießend und unverhältnismäßig sei und behalte sich ein weiteres Vorbringen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Elfenbeinküste. Sein richtiger Name ist XXXX . Er wurde am XXXX geboren. Er ist aber auch als XXXX , geboren: XXXX , aufgetreten. Der Beschwerdeführer reiste am 10.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle erstmals nach Österreich ein, über seine früheren Aufenthalte können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Er stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.09.2006 sowohl hinsichtlich Asyl, auch als subsidiärer Schutz abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 27.09.2006 in Rechtskraft. Einen weiteren Asylantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Wegen Verehelichung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX am 08.06.2013 erhielt er am 17.06.2013 einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", gültig bis 16.06.2014. Der Beschwerdeführer war vom 24.05.2013 bis 02.03.2018 durchgehend in Österreich gemeldet, über seinen tatsächlichen Aufenthalt können jedoch keine ausreichend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Seit 03.04.2018 ist er in Italien wohnhaft und besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel bis 03.04.2019. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren, welche ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist und bei der Kindesmutter lebt. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau A1 in Österreich erworben. Der Beschwerdeführer erhielt in den Jahren 2013 bis Ende Juni 2014 Arbeitslosengeld, war dann im Wesentlichen im Juli 2014 und von September bis Anfang Dezember 2014 unselbständig erwerbstätig und erhielt in der Folge wiederum Arbeitslosengeld, wobei er auch von seiner Ehefrau unterstützt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl:

XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monaten unbedingt (bereits getilgt)

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, Zahl: XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und

3. Mit Urteil des LG Linz vom 06.10.2017, Zahl: XXXX , wegen § 28 a zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monaten bedingt.

Bei dem Urteil vom 15.09.2014 lag ein Verkauf von Kokain, dem Urteil vom 06.10.2017 ein Verkauf von Cannabis-Kraut zugrunde.

Zur Elfenbeinküste wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Politische Lage

Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4 .2017a ; vgl. GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor (AA 4 .2017a).

2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a).

Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5 .2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am 18. Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5 .2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem 12. März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a).

Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ 3. 2018a).

Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5 .2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozent vorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozent aus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ 3. 2018a).

Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25. Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d'Ivoire einen großen Schritt voran gemacht (AA 5 .2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ 3. 2018a; vgl. BTI 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484 , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018).

Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 20.3.2018). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Grenzregionen an Mali, Liberia und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegangen (BMEIA 20.3.2018).

Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am 13. März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018).

In der ersten Jahreshälfte 2017 kam es in weiten Teilen der Côte d'Ivoire wiederholt zu Unruhen und Streiks im öffentlichen Sektor, verbunden mit Straßensperren und vereinzelten Gewaltakten auch gegen Zivilisten. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse kann nicht ausgeschlossen werden (AA 20.3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460 , Zugriff 20.3.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/ , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html , Zugriff 20.3.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme - die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vgl. BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018).

Trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig (USDOS 3.3.2017).

Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Die Fortschritte in der Aufarbeitung der Gewalttaten nach den Wahlen bleibt schleppend und die überwiegende Mehrheit der Täter, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wurden noch nicht zur Rechenschaft gezogen (HWR 18.1.2018). Am 28. Jänner 2016 wurde der Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und seinen engen Verbündeten Charles Blé Goudé vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag eröffnet. Gbagbo und Blé Goudé wurden jeweils viermal wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die während der postelektiven Krise 2010/11 begangen wurden, bei der mindestens 3.000 Zivilisten getötet und mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt wurden. Am 31. März 2016 begann der Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo vor dem Assize Court für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. In der Vergangenheit wurden Assize-Gerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf einberufen wurden, um Strafsachen mit schwerwiegenden Straftaten zu verhandeln) nur selten einberufen. Ihr Prozess war der erste wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige Menschenrechtsgruppen behaupteten, dass das Verfahren fehlerhaft sei. Bereits Anfang März 2016 wies der Oberste Gerichtshof Simone Gbagbos letzte Berufung gegen die 20-jährige Haftstrafe zurück, die sich aus einem separaten Prozess im Jahr 2015 ergab, in dem sie wegen Verbrechen gegen den Staat angeklagt wurde (USDOS 3.3.2017).

Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am 28. März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010/2011) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vgl. AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).

Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Im Wahljahr 2015 versuchte der Präsident, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisatio et d¿indémnisation des Victimes) ersetzte und die Kirche daran beteiligte. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge weit hinter den Erwartungen (GIZ 3.2018a). Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen blieben schleppend, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen wurde (HRW 18.1.2018).

Der ICC-Prozess gegen Laurent Gbagbo und Charles Blé Goudé wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Mord und Vergewaltigung während der Gewalttätigkeiten nach den Wahlen, wurde fortgesetzt. Im Juli 2017 hat die Berufungskammer des ICC die Strafkammer aufgefordert, ihre Entscheidung zu überprüfen, um die vorläufige Freilassung von Laurent Gbagbo zu unterbinden (AI 22.2.2018). Es wurden auch die Verbrechen untersucht, die von pro-Ouattara-Kräften während der Krise 2010/11 begangen wurden (HRW 18.1.2018).

Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits- und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010/11 zu identifizieren (HRW 18.1.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

-HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html , Zugriff 15.3.2018

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind für die Strafverfolgung zuständig. Die Coordination Center for Operational Decisions (CCDO), eine Einheit aus Polizei, Gendarmerie und der Forces armées de Côte d'Ivoire (FACI), unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Großstädten. Die FACI (unter dem Verteidigungsministerium) ist für die Landesverteidigung zuständig. Die Direction de la surveillance du territoire (DST) (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) ist für die Abwehr externer Bedrohungen zuständig (USDOS 3.3.2017). Die Armee besteht aus Bodentruppen, Marine und Luftwaffe. Sie wird ergänzt durch paramilitärische Einheiten der nationalen Gendarmerie sowie aus der Elitetruppe Garde Républicaine (GIZ 3.2018a).

Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs- und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017).

Der Aufbau einer regulären, nationalen Armee für die Côte d¿Ivoire ist momentan ein wichtiges politisches Ziel. Dabei gehört es zu den bedeutendsten Herausforderungen, Milizen und Kindersoldaten in die Gesellschaft zu re-integrieren, strukturelle Verbesserungen wie z.B. die pünktliche Bezahlung von Soldaten und den Abbau von Kleinwaffen in der Bevölkerung voranzutreiben. Bisher fehlt es dem Sicherheitssektor an Legitimität und Funktionalität (GIZ 3.2018a). Im Jahr 2017 kam es außerdem zu mehreren Fällen von Meuterei bei der Armee, etwa in Bouake und Yamoussoukro. Die Großstadt Bouake wurde dabei von Meuterern vorübergehend unter Kontrolle gebracht. Dabei kamen mindestens 15 Menschen ums Leben (HRW 18.1.2018).

Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vgl. BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002/2003 und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018).

Sicherheitskräfte scheitern zeitweise daran, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Innerhalb jedes Sicherheitsapparates werden Anstrengungen unternommen, die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen innerhalb der einzelnen Befehlsketten zu stärken (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 27.3.2018

-HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 25

weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018).

Im August startete die UNO-Operation in der Côte d'Ivoire (UNOCI) und die FRCI eine gemeinsame Einrichtung für Menschenrechte, um Informationen zu teilen, auf Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die FRCI einzugehen und den Aufbau von Menschenrechten im Rahmen der FRCI zu koordinieren (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll- und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von Transparency International den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018).

Quellen:

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 27.3.2018

-TI - Transparency International (20.3.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017 , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 3.3.2018).

Quellen:

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.html https://www.ecoi.net/en/document/1 395073.html, Zugriff 20.3.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Hauptprobleme der Côte d'Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet haben (AA 5 .2017a; vgl. GIZ 3.2018a).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).

Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme LIDHO), als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d¿Ivoire von 2002, gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv (GIZ 3.2018a).

Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oder verleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016).

Die Medienlandschaft in der Côte d'Ivoire ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", "Soir Info", "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle sind (AA 5 .2017c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (5.2017c): Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486 , Zugriff 27.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018, BTI 2018).

Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am 31. März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (13.4.20163.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 20156 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Haftbedingungen

Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018).

Wohlhabende Gefangene können zusätzlichen Platz, Essen und sogar Personal zum Waschen und Bügeln ihrer Kleidung "kaufen". Die Regierung gewährt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Belieferung mit Nahrungsergänzungsmittel für gefährdete Häftlinge, wie schwangere Frauen und ältere Menschen. Zudem liegen keine Informationen über die Bedingungen in den von der Armee oder der Direktion für Territoriale Überwachung (DST) betriebenen informellen Haftanstalten vor, da die Regierung lokalen oder internationalen NGOs keinen Zutritt gewährt (USDOS 3.3.2018).

Quellen:

-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Todesstrafe

Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire - Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/ , Zugriff 28.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/ , Zugriff 20.3.2018

Religionsfreiheit

Charakteristisch für die Côte d¿Ivoire ist die Präsenz des Islams und des Christentums etwa zu gleich großen Teilen (GIZ 3.2018c). Die Bevölkerung besteht zu 42,9 Prozent aus Muslimen, zu 33,9 Prozent aus Christen, 3,2 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 19,1 Prozent bekennen sich zu keiner Religion (CIA 14.3.2018). Praktiziert werden beide Religionen in einer großen Diversität, bedingt durch soziale und kulturelle Unterschiede im Land und durch die Geschichte der Ethnien (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018c). Das bedeutet auch, dass Naturreligionen und Elemente traditioneller Glaubensgebräuche häufig sind und die reinen Religionen durchmischen (GIZ 3.2018c). Politische Diskriminierung (und Gewalt) hat jedoch mit ethnisch-kulturellen Stereotypen und sprachlichen Spaltungen zu tun und richtet sich an die Bevölkerung im Norden, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit (obwohl die meisten Muslime im nördlichen Teil der Elfenbeinküste leben). Nach der Machtübernahme von Ouattara, einem Muslimen, gibt es Vorwürfe, dass Muslime den Christen vorgezogen werden, obwohl einige führende Persönlichkeiten der Regierung Christen sind. Zudem zeigen Umfragen, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung kein Problem darin sieht, mit Menschen unterschiedlicher ethnischer oder religiöser Herkunft zu leben (BTI 2018).

Quellen:

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html , Zugriff 20.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft,

https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1406674.html , Zugriff 20.3.2018

Ethnische Minderheiten

Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2 .2016d; vgl. USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2 .2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d¿Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c).

Bürgerrechte gehören zu den Hauptursachen des anhaltenden Konflikts in der Elfenbeinküste. Seit vielen Jahren werden der Bevölkerung im Norden, sowie den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Côte d'Ivoire leben, wichtige Aspekte der Staatsbürgerschaft (wenn nicht die Staatsbürgerschaft selbst) vorenthalten. Das nationalistische Konzept der Ivoirité, das von Politikern angeheizt wurde, ermutigt die Bevölkerung im Süden, die in erster Linie Christen oder Animisten sind, sich als wahre Staatsbürger zu betrachten, während die muslimische Bevölkerung aus dem Norden (ob ivorischer Nationalität oder nicht) zum Ziel fremdenfeindlicher Gefühle und Handlungen wurden. Der Wahlsieg eines "Nordländers" hat das Problem nicht vollständig gelöst, da die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen und rechtlichen Fragen der Staatsbürgerschaft noch nicht vollständig geklärt sind. Ein neues Gesetz, das 2014 in Kraft trat, erlaubte es mehreren tausend Einwanderern der ersten Generation, die Staatsbürgerschaft zu beanspruchen, und die Verfassungsrevision von 2016 schwächte die Ivoirité-Bestimmungen in den Wahlen (BTI 2018).

Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vgl. GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen:

die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique- bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c).

Obwohl das Gesetz Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Formen der Intoleranz durch eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren strafbar macht, kam es im Laufe des Jahres zu keiner Anklageerhebung. Es gab Fälle, in denen die Polizei missbräuchlich Ausländer belästigt. Die Belästigung durch Beamte spiegelt die gemeinsame Überzeugung wider, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Identitätskartenbetrug verantwortlich seien (USDOS 3.3.2017).

Die Côte d¿Ivoire ist das wichtigste Einwanderungsland für Arbeitsmigranten in Westafrika. Vor allem aus Burkina Faso, Mali und Ghana stammen die meisten der heute vielfach immer noch in der Landwirtschaft arbeitenden Afrikaner in der Elfenbeinküste. Doch in den letzten Jahren sind auch entgegengesetzte Tendenzen zu beobachten (GIZ 3.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (5.2017d): Länderinformation, Côte d'Ivoire, Überblick

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444 , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html , Zugriff 20.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft,

https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/ , Zugriff 20.3.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen geachtet. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten außerhalb von Abidjan Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

IDPs und Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe . Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Grundversorgung

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet (AA 5 .2017b).

Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 5 .2017b).

Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d¿Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.

Meist sind es Schulabbrecher oder Analphabeten, die sich in diesem Wirtschaftssegment ihren Lebensunterhalt verdienen. Der hohe Anteil des informellen Sektors, der dem Land kaum Steuern bringt, ist für die Regierung jedoch problematisch. Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt daher finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert (GIZ 3.2018b). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent (BTI 2018).

Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana: 2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent ); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren (GIZ 3.2018e).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446 , Zugriff 20.3.2018

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf , Zugriff 27.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/ , Zugriff 27.3.2018

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem der Côte d¿Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut (GIZ 3.2018c).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch (AA 20.3.2018). In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können (AA 20.3.2018). Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Vielfach wenden sich die Menschen daher wieder der traditionellen Medizin zu. Das Gesundheitssystem leidet insgesamt außerdem an infrastrukturellen Problemen, mangelnder Ausstattung und einer schwierigen Personalsituation, da die Regierung dem Sektor nur ein unzureichendes Budget zukommen lässt. Wer in der Côte d¿Ivoire gesundheitlich behandelt werden will, muss für die Behandlung bezahlen. Das benachteiligt naturgemäß die Armen in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen. Überlegungen und Initiativen (Alma Ata, die Initiative von Bamako), im Gesundheitssystem einige - v.a. für die Armen - Behandlungen kostenlos anzubieten, scheiterten an den Finanzen des Landes und an der logistischen Problematik (GIZ 3.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node , Zugriff 20.3.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/ , Zugriff 20.3.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html , Zugriff 20.3.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Côte d'Ivoire, Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/ , Zugriff 20.3.2018

Rückkehr

Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2018).

Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea (USDOS 3.3.2018).

UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum (UNHCR 2.2018).

Quellen:

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf , Zugriff 28.3.2018

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html , Zugriff 20.3.2018

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Fremdenrechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich zur Zahl XXXX einschließlich der in diesem Akt enthaltenen Urteile des Landesgerichtes Linz, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde sowie der Schriftsätze des Beschwerdeführervertreters samt Beilagen sowie Einsichtnahme in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezug habenden Fremdenrechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere der angefochtenen Entscheidung; die Feststellungen über die Verurteilungen des Beschwerdeführers, aus dem Bezug habenden Strafregisterauszug sowie die ebenfalls in dem Akt des BFA enthaltenen Urteilskopien.

Die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin zum bestehenden Familienleben war nicht erforderlich, da das BVwG ein bestehendes - wegen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien jedoch eingeschränktes - Familienleben angenommen hat und zu dem früher bestandenen Familienleben ausreichende Informationen in dem Akt vorhanden waren. Ebenso wenig war es erforderlich, den Beschwerdeführer als Partei zu vernehmen, wo noch dazu einer solchen Einvernahme in Anbetracht des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien auch praktische Hindernisse entgegengestanden wären.

Die obigen Länderfeststellungen wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen und sind nach wie vor aktuell (Stand 30.03.2018). Sie wurden bereits im Administrativverfahren dem Parteiengehör unterzogen und hatte überdies der Beschwerdeführer durch die Beschwerde eine zusätzliche Möglichkeit darauf zu replizieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu 1.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, trifft auf den Beschwerdeführer keiner dieser Gründe zu und konnte ihm daher keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer führt wohl mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein Familienleben, dieses ist jedoch durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien (aus welchen Gründen immer) eingeschränkt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033 u.v.a.m., BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung nicht schwerer wiegen als familiäre Interessen (z. B. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0012-5). Die Trennung von Lebensgefährtin (Ehefrau) ist bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen (VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13), insbesondere bei wiederholter Suchtgiftkriminalität (VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0174-3).

Bei mehrfacher Suchtgiftdelinquenz ist nicht nur eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern auch keine strenge Prüfung des Artikel 3 EMRK vorzunehmen, da ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht (VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033-9).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat auch als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde:

VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216 ua (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung),

VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis),

VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen),

VwGH 23.3.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein),

VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied),

VwGH vom 17.5.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet),

VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit).

VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit).

Auch sonst ist keine gute Integration des Beschwerdeführers feststellbar, er verfügt lediglich über ein Sprachdiplom im Niveau A1, war in Relation zur Dauer seines Aufenthaltes nur kurz unselbständig erwerbstätig und bezog in jener Zeit (wie oben angeführt) Arbeitslosenentgelt bzw. wurde überdies von seiner Ehefrau unterstützt. Auch sonstige Hinweise auf integrative Momente sind nicht hervorgekommen.

Im Sinne der obigen Judikatur war daher letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, das private Interesse des Beschwerdeführers an einer (Intensivierung) seines Familienlebens in Österreich überwiegt und ein Eingriff in Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall zulässig ist.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Elfenbeinküste nicht.

Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann in der Elfenbeinküste - wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau - möglich. Wenn auch der Beschwerdeführer behauptet hat, aktuell über keine Kontakte mehr in der Herkunft, so hat er gleichzeitig zugegeben, dass er im Senegal noch Verwandte seiner Mutter hat, die er auch 2016 besucht hat. Außerdem ist es in Afrika auch üblich, dass die Familie nicht nur die nächsten, sondern auch weitere Verwandte umfasst (vergleiche auch BVwG vom 05.03.2018, W159 2140368-1/13E. Der Beschwerdeführer könnte daher im Rückkehrfall auf ein "verwandtschaftliches Netz" zurückgreifen, von dem zu erwarten ist, das es ihm zumindest am Beginn seines Aufenthaltes Unterstützung angedeihen lässt und dem Beschwerdeführer ein Überleben sichern könnte. Weiters hat der junge, gesunde und volljährige Beschwerdeführer sich nach seinen eigenen Angaben in Europa in mehreren Berufen (Tischler, Tapezierer, Möbelrestaurator) Kenntnisse angeeignet und hat in Italien und Österreich gearbeitet. Diese Kenntnisse würden ihm bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste ebenfalls zu Gute kommen.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Elfenbeinküste die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

Es ist auch nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer unter irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Elfenbeinküste ist daher zulässig.

Da im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (wie unten noch zu erörtern sein wird) nicht geboten war und den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Verbleib des Antragstellers in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, aufgrund der obigen Erörterungen nicht entgegenzutreten war, war keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren (§ 55 Abs. 4 FPG).

Zu 2.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zur Frage der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes trotz Vorliegens eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaates ist Folgendes auszuführen:

Wie in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angeführt wurde, gilt das Einreiseverbot für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie (ERL 2008/115 EG) gilt. Das sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinte Königreich so wie weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (siehe auch VwGH vom 22.05.2013 2013/18/0021, jüngst VfGH vom 27.02.2018, E 3775/2017-8).

Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Für das Zusammenspiel zwischen Einreiseverbot und Aufenthaltstitel in einem anderen Staat sieht Artikel 25 Abs. 2 und Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen (auf den auch in Artikel 11 Absatz 4 Rückführungsrichtlinie verwiesen wird) Folgendes vor:

"Artikel 25

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen."

Auf Basis dieser Rechtslage kann das Einreiseverbot nicht behoben werden, es kann aber auch nicht eingeschränkt werden.

Sollten die italienischen Behörden der Meinung sein, der Beschwerdeführer würde im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Italien aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Italiens darstellen, wäre es deren Sache, dem Beschwerdeführer allenfalls seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (siehe auch BVwG vom 20.06.2017 W159 2140192-2/16E).

Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) und mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2017, Zahl 027Hv120/2017z, wegen § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (z.B. VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), stellt eine Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556, VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0554). Bei wiederholter Suchtgiftkriminalität ist auch die Trennung von der Familie (Lebensgefährtin bzw. Ehefrau und minderjähriges Kind) hinzunehmen (jüngst VwGH vom 05.10.2017 Ra2017/21/0174) in Kauf zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshofs hat sogar jüngst ausgesprochen, dass bei mehrfacher Begehung von Vermögens- und Eigentumsdelikten so wie die mehrfachen Verwendung falscher Identitäten ein Einreiseverbot trotz Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zulässig ist (VwGH vom 15.03.2018 Ra2018/21/0032); in Anbetracht der obigen Judikatur ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei Begehung von Suchtmitteldelikten ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei der Begehung von Vermögens- und Eigentumsdelikten und daher im vorliegenden Fall - trotz Bestehens eines, durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien (eingeschränkten) - Familienlebens, die Erlassung eines Einreiseverbotes zulässig ist, wobei auch der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren eine falsche Identität angegeben hat.

In dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2017, zu Zahl 027 Hv 120/2017z, wurde wohl als mildernd ein umfassendes und reumütiges Geständnis, als erschwerend aber die bestehende Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen (!) angeführt, in dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, zu Zahl 27HV85/14y, als mildernd das Geständnis, aber als erschwerende der längere Deliktszeitraum und das Zusammentreffens verschiedener Vergehen.

Zu den Verurteilungen ist noch ergänzend hinzuzufügen, dass die ältere der beiden Verurteilungen, das besonders gefährliche Rauschgift Kokain betraf und die letzte Verurteilung weniger als ein Jahr zurückliegt und wegen eines Verbrechens und nicht wegen eines Vergehens erfolgte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt beider Verurteilungen bereits Vater, der mehrfach erwähnten minderjährigen Tochter.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Strafbarkeit und vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen ist (siehe auch BVwG vom 15.02.2016, L508 2118419-1/4E).

Zur Höhe des Einreiseverbotes ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof diesbzgl. betont, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der Beschwerdeführer ist wohl mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, aber jeweils zu einer bedingten bzw. teilbedingt ausgesprochenen Strafe, wobei bei der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens doch der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Eine Herabsetzung die Dauer von fünf Jahren (oder weniger) scheint jedoch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Wertungen des Gesetzgebers zu § 53 Abs. 2 FPG, wo eine solche schon bei Verwaltungsübertretungen oder wegen mangelndem Unterhalt ausgesprochen werden kann, nicht in Frage. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben (siehe auch BVwG vom 15.02.2016, L508 2118419-1/4E).

Das Einreiseverbot war daher spruchgemäß herabzusetzen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Darüber hinaus bestünden in Anbetracht des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien auch praktische Hindernisse bei der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.

Wenn auch bei einer Rückkehrentscheidung der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, ist bei festgestellter Suchtgiftkriminalität die Verschaffung dieses persönlichen Eindruckes ganz allgemein nicht unbedingt erforderlich ist (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233) und ist in diesem Zusammenhang die Darstellung der vom Strafgericht angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ausreichend, um Art und Schwere des (Fehl)verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu beurteilen (jüngst VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0044), wie dies oben geschehen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iVm der Erlassung eines Einreiseverbotes, auf eine ständige insbesondere topaktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte