Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2002 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 25. November 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei am 23. Juni 2009 durch Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ beendet worden; dieser habe dabei gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen. Nach Beendigung seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt; über den Antrag sei bislang noch nicht entschieden worden.
Der Beschwerdeführer halte sich mittlerweile seit sieben Jahren in Österreich auf und habe hier keine Sorgepflichten. Er bringe jedoch äußerst intensive berufliche, familiäre und private Bindungen mit der Begründung vor, dass sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet befinde, er selbständig als Zeitungsausträger erwerbstätig sei und seit 1. September 2009 über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und die Deutschprüfung mit Niveaustufe A2 positiv abgeschlossen. Seit dem Jahr 2007 sei er Mitglied der "Austrian International Cultural Association" und nehme an den Vereinsaktivitäten teil. Der Beschwerdeführer sei daher sozial integriert.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 24. Juni 2009 die Ausweisung veranlasst werden könne, wenn dieser nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 66 Abs. 1 und 2 FPG legte die belangte Behörde dar, dass aufgrund des langen inländischen Aufenthaltes im vorliegenden Fall von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen sei. Dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 24. Juni 2009 jedoch gravierend.
Ebenso werde das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz aufgrund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt habe, verfügt habe. Des Weiteren berufe sich der Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert auf einen Freundes- und Bekanntenkreis sowie auf familiäre Bindungen. Mangels näherer Begründung sei dies jedoch nicht nachvollziehbar. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der "Austrian International Cultural Association", könne vor dem dargestellten Gesamthintergrund die Integration des Beschwerdeführers keinesfalls entscheidend verstärken.
Weil der Beschwerdeführer nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gehabt habe, komme auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung als selbständiger Zeitungsausträger seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Bedeutung zu. Auch aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und alle Abgaben geleistet habe, könne für den Beschwerdeführer aktuell nichts gewonnen werden, weil dieser gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für eine Erwerbstätigkeit einer Aufenthaltsbewilligung bedürfe. Im Übrigen schienen im Sozialversicherungsauszug ausständige Sozialversicherungsbeiträge auf. Es könne somit von keiner nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer habe erst im Jahr 2007 - so die belangte Behörde weiter - einen Deutschkurs für Anfänger absolviert und könne nur ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 aus dem Jahr 2009 vorweisen. Die belangte Behörde anerkenne zwar, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet habe, könne jedoch nicht darüber hinwegsehen, dass dieser während seines langjährigen Aufenthaltes - entgegen seinem Vorbringen - keine besonderen Anstrengungen gezeigt habe, die deutsche Sprache zu erlernen, um sich zu integrieren.
Insgesamt könne das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers nur als relativ gering erachtet werden.
Den Großteil seines 25-jährigen Lebens habe sich dieser in Pakistan aufgehalten. Trotz siebenjähriger Abwesenheit vom Heimatland müsse aufgrund der Tatsache, dass in Pakistan die Eltern des Beschwerdeführers lebten, zumindest von einer losen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat ausgegangen werden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Bindung zu Pakistan abgebrochen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass er in Pakistan keine Existenzgrundlage und eine Rückkehr für ihn katastrophale Auswirkungen habe, müsse dem einerseits entgegengehalten werden, dass durch die Ausweisung aus Österreich nicht darüber abgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land ausgewiesen oder abgeschoben werde. Andererseits handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der arbeitsfähig sei und sich daher in Pakistan unter den dortigen Gegebenheiten eine wirtschaftliche Existenz schaffen könne.
Außer der derzeitigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit - der Beschwerdeführer weise eine bereits getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2003 wegen des Vergehens nach § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) auf - sprächen zu Gunsten des Beschwerdeführers keine sonstigen besonderen Umstände, welche die belangte Behörde veranlassen hätten können, von der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages durch Entscheidung des Asylgerichtshofes im Juni 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nach dem Asylverfahren bestrebt gewesen sei, seinen Aufenthalt wiederum zu legalisieren, und daher einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe, vermag daran nichts zu ändern, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Anhängigkeit eines Niederlassungsverfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/18/0008, mwN).
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass umfassende private Bindungen zum Bundesgebiet vorlägen. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 legal selbständig als Zeitungsausträger erwerbstätig und sichere mit seinem regelmäßigen Einkommen seinen Lebensunterhalt. Er habe es geschafft, sich in Österreich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, die im Falle einer Ausweisung zunichte gemacht werde. Weiters habe der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung erlangt, die es ihm ermögliche, als Güterbeförderer tätig zu sein. Er sei somit in der Lage, seine selbständige Tätigkeit in Zukunft auszuweiten und seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet weiterhin zu intensivieren. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er in der Lage sei, jahrelang erwerbstätig zu sein und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese privaten Interessen und Bindungen bestünden unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers.
Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die belangte Behörde von "lediglich rudimentären Grundkenntnissen" der deutschen Sprache im Fall des Beschwerdeführers ausgehe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich persönlich ein Bild von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers zu machen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Deutschkenntnisse in der Lage, behördliche Vernehmungen auf Deutsch durchzuführen und auch komplexe Sachverhalte verständlich darzustellen.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aufgrund seines überaus langen Aufenthalts im Bundesgebiet seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er sei unbescholten, weshalb von seinem Aufenthalt in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Die umfassende soziale Integration des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet werde auch durch seine langjährige Mitgliedschaft bei der "Austrian International Cultural Association" abgerundet. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer neben seiner Berufstätigkeit auch andere Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe.
Überdies sei der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und sei somit "maßgeblich hier sozialisiert". Er habe mehr als ein Viertel seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und sei hier nachhaltig geprägt worden. Dem gegenüber stehe in erster Linie, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keine Existenzgrundlage habe und die Rückkehr für ihn katastrophale Auswirkungen hätte. Es gebe lediglich rudimentären Kontakt zu seinen Eltern, die zudem nicht in der Lage seien, ihrem Sohn beim Aufbau einer neuen Existenz in Pakistan behilflich zu sein.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 19. November 2002 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen.
Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen wird allerdings dadurch relativiert, dass dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unbegründet erwiesen hat, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/18/0420, mwN). Im Hinblick darauf kommt auch der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2009/18/0414). Auch macht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er einen großen Freundes- und Bekanntenkreis habe, Mitglied der "Austrian International Cultural Association" sei und gut Deutsch spreche, keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311). Familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde unbestritten bleibt - nicht.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Pakistan keine Existenzgrundlage habe und die Rückkehr für ihn katastrophale Auswirkungen hätte, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken. Zudem verfügt der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - durch seine nach wie vor in Pakistan lebenden Eltern zumindest über eingeschränkte Bindungen zu seinem Heimatstaat.
Diesen nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit Beendigung des Asylverfahrens das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 FPG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.
2.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. April 2010
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