BVwG W183 2152785-1

BVwGW183 2152785-19.1.2018

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2152785.1.00

 

Spruch:

W183 2152785-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HOHENBERGER STRAUSS BUCHBAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.01.2017, Zl. BDA-56340.obj/0004-RECHT/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 betreffend Denkmalschutz zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schriftsatz vom 04.10.2013 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Stadtpalais XXXX in XXXX , unter Denkmalschutz zu stellen. Angeschlossen war ein Gutachten zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes, verfasst von der Amtssachverständigen XXXX , datiert 17.06.2013.

 

2. Der Beschwerdeführer (BF) als grundbücherlicher Eigentümer brachte in der Folge über seine Rechtsvertretung ein mit 02.04.2014 datiertes Privatgutachten von XXXX ein, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass ein öffentliches Interesse aufgrund einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung nicht nachweisbar sei.

 

3. Das Bundesdenkmalamt befasste sodann den Denkmalbeirat, welcher als Kommission (Kommissionsmitglieder XXXX ) nach einer Objektbegehung am 28.10.2014 eine mit 30.07.2015 datierte gutachterliche Stellungnahme abgab. Im Ergebnis wird dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und auch regionale Bedeutung attestiert und führen die baulichen Veränderungen zu keiner Beeinträchtigung der Qualitätskriterien.

 

Auf diese Stellungnahme replizierte der BF durch eine gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters XXXX (datiert 21.01.2016).

 

Die o.g. Kommission des Denkmalbeirats verfasste in der Folge eine mit 15.10.2016 datierte Ergänzung zu ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2015.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 25.01.2017) wurde das gegenständliche Objekt aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt.

 

5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass dem Gutachten des Privatsachverständigen mehr Glauben zu schenken sei. Es werde die Behebung des Bescheides begehrt.

 

6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 (eingelangt am 12.04.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

7. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 legte der BF durch seine Rechtsvertretung eine mit 26.04.2017 datierte gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen XXXX vor; dies zum Beweis, dass es sich bei dem Objekt um kein Denkmal handle.

 

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 einen Augenschein durch und übermittelte die Augenscheinsergebnisse allen Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 02.10.2017. Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung mit, dass die Amtssachverständige befangen sei, weil sie Mitarbeiterin der belangten Behörde sei und das Objekt schon im behördlichen Verfahren befundet habe. Es werde daher die Bestellung eines externen Amtssachverständigen begehrt.

 

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des BF, ein Vertreter der belangten Behörde, der Privatgutachter XXXX sowie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige teilnahmen.

 

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.01.2018 eine Grundbuchsabfrage durch und ergibt sich daraus, dass der BF grundbücherlicher Alleineigentümer des beschwerdegegenständlichen Objektes ist.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Verfahrensgegenstand ist das Gebäude XXXX . Diese Liegenschaft steht im grundbücherlichen Alleineigentum des BF.

 

1.2. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein dreiseitig freistehendes Gebäude, welches von XXXX in Auftrag gegeben wurde. Es weist zwei Bauphasen auf: 1902 (Bau des Wohnhauses, Fa. XXXX ) und 1906 (Anbau eines nördlich anschließenden Flügels nach Plänen von XXXX ). Die Wohnungen im Inneren werden über zwei Stiegenhäuser erschlossen. Die Außenerscheinung ist geprägt durch eine palaisartige Erscheinung (Balustradenattika, übergiebelter Mittelrisalit, Balkon Wappenschmuck), markante Korbbogenfenster am jüngeren Flügelanbau, reich gestaltete Attika, Terrasse und Eckloggia. Auch befinden sich außen angebracht ein Terrakotta-Tondo mit Madonnenrelief im Stil der Florentiner Frührenaissance sowie eine Steinfigur "Madonna mit Kind" in der Art des Marx SCHOKOTNIGG. Im Inneren finden sich Stuckdekor, Schmiedeeisengeländer, bauzeitliche Böden mit Fliesen, verzierte Türblätter, historische Kastenfenster mit originalen Beschlägen, Kachelöfen, Parkettböden, ein bauzeitlicher Dachstuhl sowie ein Gewölberaum in der Beletage.

 

1.3. Dem Gebäude in seiner Gesamtheit (innen und außen) kommt eine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu, weil es in hohem Maße historistische Bausubstanz aufweist und charakteristisch für repräsentative Wohnbauten im beginnenden 20. Jahrhundert in Graz ist. Die qualitätsvolle neobarocke Hauptfassade und die bauzeitlichen Ausstattungsdetails dokumentieren die Repräsentationszwecke des Gebäudes. Aufgrund der Ausführung durch die namhafte Grazer Baufirma XXXX sowie die Erweiterung durch XXXX , einem auf den Um- und Neubau von Schlössern spezialisierten Architekten, ist auch eine architekturgeschichtliche Bedeutung gegeben. Das gegenständliche Gebäude ist ein aussagekräftiges Beispiel für den bei adeligen Auftraggebern auch noch im 20. Jh. beliebten Stil des Späthistorismus. Auch das Zitieren barocker Architektur belegt den Repräsentationsanspruch adeliger Bauherren. Städtebaulich bemerkenswert sind der Monumentalcharakter und die Positionierung (Eckgestaltung) des Gebäudes in einer sonst schlichten Vorstadtbebauung. Aufgrund der festgestellten Bedeutung ist das Gebäude ein Denkmal.

 

1.4. Das Gebäude weist einen äußerst authentischen Erhaltungszustand (Kubatur, Raumaufteilung, Ausstattung) mit einem hohen Maß an erhaltener bauzeitlicher Bausubstanz auf. Die Raumstrukturen sind in ihrer Charakteristik erhalten. Es sind keine Änderungen vorgenommen worden, welche zu einer Schmälerung der festgestellten Bedeutung hätten führen können und betrafen die Maßnahmen bloß kleinere nutzungs- bzw. sanierungsbedingte Adaptierungen (z.B. Dachdeckung, Unterteilung einer Wohnung, Steinmetzarbeiten an Terrasse und Balustrade). Das Gebäude ist bewohnt und weist bis auf eine geringe, baualtersbedingte Mauerfeuchte im Keller keine offenkundigen, gravierenden Baumängel auf.

 

1.5. Dem gegenständlichen Gebäude kommt aufgrund seines authentischen, Erhaltungszustandes Dokumentationsfunktion für den Späthistorismus und Repräsentationsbauten in Graz zu. Auch weist es regional Seltenheitswert auf, weil derartige, für Graz charakteristische und in einem so hohen Maße authentisch erhaltene, historistische gehobene Wohnhäuser kaum mehr vorhanden sind. Es hebt sich aufgrund der hochwertigen Gestaltung und Ausstattung von den einfacheren Gründerzeit-Wohnhäusern in seiner Umgebung ab.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Akt den Bundesverwaltungsgerichts, dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017.

 

2.2.1. Für die Feststellung der Bedeutung sind insbesondere das Amtssachverständigengutachten sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige als Kunsthistorikerin und Mitarbeiterin des BDA, Abteilung für Steiermark, über die erforderliche Fachkenntnis und auch praktische Kenntnis des lokalen und regionalen Denkmalbestandes verfügt, um ein solches Gutachten abgeben zu können. Befangenheitsgründe liegen nicht vor, wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung überprüft wurde. Zu den von BF vorgebrachten Bedenken ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige zwar Mitarbeiterin des BDA ist und auch bereits im behördlichen Verfahren das Gutachten zur Denkmalbedeutung erstellte, dies alleine ist jedoch wie unter Punkt 3. näher ausgeführt wird kein Befangenheitsgrund.

 

2.2.2. Zu der gegenständlich beigezogenen Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass sie "einfache" Mitarbeiterin der Abteilung Steiermark im Bundesdenkmalamt ist, somit weder dem Präsidium angehört, noch in einer leitenden Funktion in der Abteilung tätig ist. Auch wirkte sie nicht an der rechtlichen Entscheidung der Unterschutzstellung durch das Bundesdenkmalamt mit. Die Trennung von der Person der Amtssachverständigen und der Person des Behördenvertreters im behördlichen Verfahren ist aus dem Amtssachverständigengutachten vom 17.06.2013 ersichtlich, wo die Amtssachverständige und der Landeskonservator (Abteilungsleiter) separat unterschrieben. Anlässlich des Augenscheins und der Verhandlung sind auch keine Anhaltspunkte für den Anschein einer möglichen Befangenheit hervorgekommen. Seitens des BF wurden – abgesehen von den allgemein gehaltenen Bemerkungen – ebenfalls keine konkreten, näher überprüfbaren Befangenheitsgründe vorgebracht. Wenn der BF in seinem Schriftsatz vom 02.10.2017 unter Pt. 8 festhält, dass die Amtssachverständige bei der Befundaufnahme am 27.09.2017 allen Habitus gezeigt habe, ihr Gutachten zu verteidigen, denn zu hinterfragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein den Anschein einer Befangenheit auslösendes Verhalten von der Amtssachverständigen gesetzt wurde und bringt der BF auch nicht konkret vor, was für ein Verhalten er bemerkt haben will. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Augenschein der Befundaufnahme bzw. der Verifizierung des Befundes diente (vgl. die Augenscheinsergebnisse OZ 8) und die Amtssachverständige bloß beigezogen war, sie aber kein Gutachten erstattete. Die Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung. Für die Objektivität der Amtssachverständigen spricht weiters, dass sie ihr bereits im behördlichen Verfahren erstelltes Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht "blind" übernahm und referierte, sondern weitere Ermittlungen auch in den Bauakten anstellte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte sie detailliert und chronologisch gegliedert die durchgeführten Veränderungen.

 

2.2.3. Inhaltlich ist das Gutachten der Amtssachverständigen nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Besitzgeschichte, Planung und Erhaltungszustand eingeht. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend begründet. Der Befund konnte anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Auch aufgrund der Befragung der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergab sich nichts Gegenteiliges.

 

Betreffend die Angabe von Vergleichsobjekten ist das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Amtssachverständigengutachten schlüssig, weil es konkrete Objekte nennt und damit der Vergleich insgesamt nachvollziehbar wird. Daraus folgt, dass das gegenständliche Gebäude in einem regionalen Vergleich Seltenheitswert hat. Seitens des Privatgutachters wurde kein nachvollziehbarer (regionaler) Vergleich angestellt.

 

2.2.4. Gestützt werden die Beurteilungen der Amtssachverständigen durch die gutachterlichen Stellungnahmen der Kommission des Denkmalbeirates vom 30.07.2015 und vom 15.10.2016. Dieser Kommission gehörten namhafte Personen, welche im Bereich der Architektur und Denkmalpflege eine Expertise aufweisen, an. Auch sie besichtigten das Gebäude vor Ort. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um inhaltlich nachvollziehbare Erläuterungen zur Bedeutung des Gebäudes. Es wurden Literatur und Archivmaterial verarbeitet.

 

2.3.1. Seitens des BF wurden im Rahmen des behördlichen Verfahrens ein Gutachten (02.04.2014) und eine gutachterliche Stellungnahme (21.01.2016) des Privatgutachters XXXX vorgelegt. Dieser Privatgutachter legte dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere gutachterliche Stellungnahme vor (26.04.2017) und erstattete in der mündlichen Verhandlung gutachterliche Ausführungen.

 

Zu dem Privatgutachter ist festzuhalten, dass dieser zwar aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit grundsätzlich fachlich geeignet erscheint, ein Gegengutachten zu erstellen. Bei näherer Auseinandersetzung mit den Gutachten/gutachterlichen Stellungnahmen gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zu dem Schluss, dass diesen nicht gefolgt werden kann und sie insbesondere nicht geeignet sind, die durch das Amtssachverständigengutachten und die gutachterlichen Stellungnahmen der Kommission des Denkmalbeirates nachgewiesene Denkmalbedeutung zu entkräften.

 

2.3.2. Generell ist zum Gutachten XXXX (02.04.2014) festzuhalten, dass es über keinen umfassenden Befund verfügt. Konkret befasst sich das Gutachten im Wesentlichen mit kleineren baulichen Details (Ableitung von Wässern S 10, abgesenkter Kellereingang S 11, versetzte Entlüftung des Öltanks S 13, Parapethöhe über Gehsteigniveau S 14, provisorische Entlüftung S 15, Wäschestangen etc. S 18), welche in Relation zu dem Gesamtgebäude keine Auswirkung auf die Denkmalbedeutung haben. Auch befasst sich dieses Gutachten mit Interpretationen von Begriffen wie "repräsentativ" (S 25), wobei nicht nachvollzogen werden kann, warum ein repräsentatives Beispiel immer aus einem Guss sein muss. Zum Begriff "Palais" (S 26 ff) ist festzuhalten, dass das Gebäude ein Wohnhaus mit adeligem Auftraggeber ist und als palaisartig festgestellt wurde. Diese Eigenschaft konnte von der Amtssachverständigen durch Angabe von Beispielen (Wappenkartusche, Attika etc.) nachvollziehbar dargelegt werden.

 

Die Ausführungen XXXX zu XXXX (S 28 ff, 36) sind insofern nicht relevant, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine geschichtliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Geschlecht der XXXX oder des konkreten Bauherrn stützt, sondern lediglich festhält, dass der Bauherr XXXX war. Dabei handelt es sich aufgrund der Pläne um ein unbestrittenes Faktum.

 

Indem die Amtssachverständige zahlreiche Beispiele für eine künstlerische Bedeutung anführt (qualitätsvolle Gestaltung der späthistoristischen Fassade, reiche Ausstattung im Inneren durch Stuck, Schmiedeeisenarbeiten etc.) hat sie den Nachweis der Denkmaleigenschaft erbracht. XXXX diesbezügliche Ausführungen (S 31) sind hingegen nicht nachvollziehbar, weil pauschal. Auch ist die Bezugnahme auf ein ohne Kontext wiedergegebenes Zitat von XXXX (S 34) nicht geeignet, die Ausführungen der Amtssachverständigen zu widerlegen, weil zum einen die Publikation XXXX aus dem Jahr 1979 stammt und damals der Historismus noch nicht in dem Maße erforscht war, wie fast 40 Jahre später. Auch verhehlt die Amtssachverständige nicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude aufgrund der ergänzenden Planung durch XXXX um ein für das beginnende 20. Jh. stilistisch den Traditionen verhaftetes Gebäude handelt. Berücksichtigt man aber den Bauherren, einen Adeligen, der bewusst den traditionell arbeitenden und auf Schlossbauten spezialisierten Architekten XXXX beauftragte, so wird die Stilwahl verständlich und ist dies baugeschichtlich interessant und aussagekräftig. Die persönliche Einschätzung der Architektur XXXX als "Kuriosität" durch XXXX ist unsachlich und entspricht nicht den Anforderungen an ein objektives Fachgutachten.

 

Der Umstand, dass ein Bauwerk nicht homogen ist (S 35), ist ebenfalls nicht einer Denkmaleigenschaft abträglich, weil gerade historische Bauten in der Regel gewachsen sind.

 

Die Ausführungen zum Tondo und der Marienstatue (S 33 f, 36 ff) sind nicht geeignet, die Denkmalbedeutung des Gebäudes zu widerlegen, weil die Amtssachverständige ihre Beurteilung nicht alleine auf diese beiden Objekte stützt. Wären Tondo und Statue nicht vorhanden, so wäre die Denkmaleigenschaft unvermindert gegeben. Ihr Vorhandensein unterstützt lediglich zusätzlich die bereits vorhandene künstlerische Bedeutung.

 

Der im Gutachten angeführte Wassereintritt/die Feuchteschäden (S 15-17) sind in den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt und wurden auch von der Denkmalbeiratskommission festgestellt, ändern aber ebenfalls nichts an der Denkmalbedeutung.

 

Schließlich kommen für das Bundesverwaltungsgericht auch fachliche Zweifel an dem Gutachten XXXX auf, weil dieses auf S 39 folgenden – wohl als Abwertung des Amtssachverständigengutachtens zu verstehen wollenden Satz – enthält: "Wenn bei einem zwischen 1900 und 1910 entstandenen Bau eine "Neorokoko-Stuckdecke" als "bauzeitlich" klassifiziert wird, erübrigen sich alle weiteren Ausführungen." Dazu ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige nachgewiesen hat, dass das aus den Jahren 1902/1906 stammende Gebäude stilistisch dem Späthistorismus angehört und aufgrund der Wahl des Architekten XXXX und des adeligen Bauherren XXXX ein bewusst traditioneller Stil gewünscht war. Es ist allgemein bekannt, dass der Stil des Historismus, welcher auch noch am Beginn des 20. Jh. Verwendung fand, stilistische Unterarten aufweist: u. a. Neoromanik, Neogotik, Neorenaissance, Neobarock oder Neorokoko. Nun wurden am gegenständlichen Gebäude eine neobarocke Fassade und eine Neorokoko-Stuckdecke festgestellt. Warum es sich dabei nicht um bauzeitliche Bestandteile des späthistoristischen Gebäudes handeln soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Anders würde sich die Sachlage darstellen, wenn eine Rokoko-Stuckdecke bei einem aus dem

20. Jh. stammenden Gebäude als bauzeitlich eingestuft werden würde; dies ist aber gerade nicht der Fall.

 

Zu den baulichen Veränderungen (S 43 f) ist festzuhalten, dass es sich bei dem von XXXX zitierten "zweiten Bauabschnitt" um einen Bestandteil des Denkmals handelt und nicht um eine Adaptierung jüngerer Zeit. Der Einbau von Garagentoren und die Feuchteschäden sind nicht derart wesentlich, dass sie die Bedeutung schmälern könnten. Der Bau der XXXX in der Nachbarschaft ist der Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes als Denkmal ebenfalls nicht abträglich und hat auch rechtlich keine Relevanz für eine Unterschutzstellung.

 

Lediglich in einer Anmerkung ist dem Privatgutachten XXXX zu folgen, wenn dieser auf S 41 zu Recht festhält, dass das Hauptportal nicht südlich gelegen ist. Daraus lässt sich aber keine Schmälerung der Denkmalbedeutung ableiten.

 

2.3.4. Die gutachterliche Stellungnahme XXXX vom 21.01.2016 bezieht sich im Wesentlichen auf das Tondo und die Marienstatue sowie die Person des Bauherrn und ist diesbezüglich auf obige Ausführungen zu verweisen. Abermals wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass aus der Person des Bauherrn keine geschichtliche Bedeutung des Gebäudes abgeleitet wird. Die Ausführungen zur städtebaulichen Situation befassen sich mit der Definition des Begriffes "Eckhaus" laut Duden, lassen aber eine konkrete Auseinandersetzung mit der auch augenscheinlich festgestellten Monumentalität des Gebäudes vermissen. Indem der Gutachter auf die bachbedingte olfaktorische Belastung (S 19) Bezug nimmt, zeigt sich seine mangelnde fachliche Auseinandersetzung mit der Thematik Städtebau. Im Übrigen geht die Stellungnahme auf bereits im Gutachten behandelte Themen ein und befasst sich mit der Interpretation von Begriffen.

 

2.3.5. Die gutachterliche Stellungnahme vom 26.04.2017 bezieht sich auf bereits in vorangegangenen Ausführungen XXXX behandelte Themen (Eckhaus, Bauherr, Begriffe, ...). Insgesamt konnten aber keine Fakten nachgewiesen werden, welche die festgestellte Bedeutung als Denkmal wiederlegen hätte können. Indem XXXX auf S 6 festhält, es sei nicht bewiesen, dass das Tondo aus der Frührenaissance stammt, übersieht er, dass die Amtssachverständige das Tondo als im Stile der Frührenaissance beschreibt, was einen großen Unterschied macht. Auch hat die Amtssachverständige die Marienstatue als in der Art Marx SCHOKOTNIGGS beschrieben und nicht behauptet, dass sie von ihm oder einem seiner Schüler stamme. Wozu also die Ausführungen auf S 24 dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind sie auch in sich widersprüchlich, wenn XXXX unter Punkt 3. angibt, die Figur weise einzelne Elemente auf, die auch Marx SCHOKOTNIGG in ähnlicher Form behandelte, in der Zusammenfassung aber festhält, dass keine logisch nachvollziehbare Verbindung zwischen der Marienfigur und Marx SCHOKOTNIGG herzustellen sei. Eine weitere falsche Behauptung findet sich auf S 12, wo XXXX die Ansicht vertritt, er habe die Amtssachverständige auf die Publikation XXXX aufmerksam machen müssen. Er übersieht dabei aber, dass XXXX in deren Gutachten vom 17.06.2013 in der Literaturliste zitiert ist. Auch ist diese Stellungnahme XXXX von einem unsachlichen Ton geprägt (vgl. S 14: Der Amtssachverständige möge unterlassen, XXXX ex post zu belehren). Die Schlussfolgerung XXXX (S 26), aus der Paraphe XXXX , welche jene seines Auftraggebers an Flächenbedarf deutlich übertreffe, einen außergewöhnlichen Geltungsdrang abzuleiten, sowie die Feststellung XXXX , XXXX hing als Serientäter seinen anachronistischen barocken Träumen nach (S 27), belegt ebenfalls die unsachliche und für ein Unterschutzstellungsgutachten ungeeignete Herangehensweise des Privatgutachters, welche von subjektiven Wertungen geprägt ist.

 

2.3.6. Die Ausführungen XXXX in der mündlichen Verhandlung entsprechen ebenfalls entweder nicht den Tatsachen (so hat der Denkmalbeirat entgegen der Behauptung XXXX in seiner letzten Stellungnahme vom 15.10.2016 sehr wohl auf Tondo und Marienstatue Bezug genommen, das Tondo aber nicht als Touristensouvenir bezeichnet und die Marienstatue nicht der Schule SCHOKOTNIGGS zugeordnet). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Äußerungen der Amtssachverständigen als denkmalverträglich festgestellten Umbauten/Veränderungen am Gebäude werden durch die Ausführungen XXXX aufgrund seiner Bezugnahme auf die Beurteilung durch die Altstadterhaltungskommission gestützt. Insgesamt sind auch die Ausführungen XXXX in der mündlichen Verhandlung nicht als substantiiertes und geeignetes Gegengutachten zu werten. Es wurden insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht und auch keine nachvollziehbaren Beweise für die Behauptungen geliefert.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass den Ausführungen der Amtssachverständigen zu folgen war.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

 

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

 

Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt hat und auch im Berufungs- bzw. nun Beschwerdeverfahren beigezogen wird, begründet keine Befangenheit (vgl. VwGH 2008/09/0378; 89/09/0056; 2003/09/0121). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur mit dieser Fragestellung befasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009, in dem konkreten Fall stellte der VwGH keine Befangenheit der Amtssachverständigen fest):

 

"In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stehen sich nämlich (hier) das Bundesdenkmalamt einerseits und der Eigentümer des Denkmals anderseits regelmäßig als Parteien gegenüber. In diesem Verfahren kommt Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen, da es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht iS dieser Bestimmung geht. Zieht das Bundesverwaltungsgericht dabei - etwa zur Ergänzung des Gutachtens im behördlichen Verfahren - einen Sachverständigen heran, so stehen dafür zwar grundsätzlich auch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zur Verfügung (vgl. § 17 VwGVG und § 52 AVG, dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). Angesichts ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Partei des Verfahrens und der Möglichkeit, dass sie bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt mitgewirkt haben, stellt sich allerdings schon im Hinblick auf die Waffengleichheit die Frage ihrer Befangenheit und damit der Zulässigkeit ihrer Mitwirkung als unabhängige Sachverständige des Gerichts.

 

Zu dieser Problematik hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, VfSlg 19.902/2014, mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR, insb. EGMR 6. Mai 1985, Fall Bönisch gegen Österreich, Appl. 8658/79, ausgeführt, dass Amtssachverständige grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, allein darin aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden könne. Sie seien bei der Erstattung ihrer Gutachten nämlich ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts‑)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gingen auch die Straftatbestände der §§ 288 und 289 StGB aus. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen dürfe. Das Verwaltungsgericht müsse vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sei, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten werde. Ob dies der Fall sei, habe das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setze auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornehme (und nicht etwa einer anderen Stelle überlasse) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüfe. Darüber hinaus komme dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu und es könne diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

 

Dieser Beurteilung ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024, und vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0046, und das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). Die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen könne einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken zu Recht bestehen, komme es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet worden seien: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0046, mit Hinweisen auf die Entscheidungen des EGMR vom 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir v. Iceland, Nr. 31930/04, Rand. Nr. 47 ff, und vom 8. Oktober 2015, Korošek v. Slovenia, Nr. 77212/12, Rand. Nr. 49 ff, zur Problematik vgl. auch Merli, Unabhängiges Gericht und abhängiger Sachverstand, ZfV 2015, 4, 28)."

 

Vor dem Hintergrund dieser auch vom Rechtsvertreter des BF zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich für den konkreten Fall nicht ableiten, dass die Amtssachverständige nicht hätte beigezogen werden dürfen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat die Amtssachverständige keine persönlichen Befangenheitsgründe vorgebracht und wurden solche auch nicht von BF behauptet. Seitens des BF wird lediglich der Umstand, dass die Amtssachverständige Mitarbeiterin der belangten Behörde ist und bereits im behördlichen Verfahren die Begutachtung durchführte, vorgebracht. Dies ist aber ein Umstand, der für sich allein noch keine Befangenheit auslöst. Der VwGH verlangt vielmehr eine Prüfung im Einzelfall. Berücksichtigt man, dass die Amtssachverständige vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund eigener Entscheidung beigezogen wurde (vgl. OZ 6), diese in der Hierarchie des Bundesdenkmalamtes keine "besonders gehobene" Position einnimmt, sie nicht an der Entscheidung in erster Instanz mitwirkte, und auch anlässlich des Augenscheins und in der mündlichen Verhandlung kein Verhalten setzte, das Zweifel an ihrer Objektivität hätten aufkommen lassen, ergibt sich, dass kein Anschein einer Befangenheit vorliegt und hatte daher das Bundesverwaltungsgericht gem. § 14 BVwGG i.V.m. § 52 Abs. 1 AVG sowie aus verfahrensökonomischen Gründen die bereits mit der Sachlage vertraute Amtssachverständige beigezogen.

 

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

 

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

 

Vom BF wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätte können. Zwar wurden Gegengutachten eines Privatgutachters vorgelegt, doch wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, warum diesen nicht zu folgen war. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt.

 

3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

 

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP ). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

 

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

 

Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es sich bei dem Gebäude um ein authentisch erhaltenes, repräsentatives Beispiel gehobener späthistoristischer Architektur in Graz handelt. Es ist in seiner Gestaltung und Ausstattung äußerst qualitätsvoll. Auch ist ein ausreichendes Maß an Seltenheit gegeben. Dass es sich um das letzte Gebäude seiner Art handeln muss, ist nicht erforderlich, soll doch gem. § 1 Abs. 2 DMSG eine ausreichende Vielzahl erhalten bleiben. Dass es sich (lediglich) um ein lokales Kulturgut handelt, ist ebenfalls von § 1 Abs. 2 DMSG gedeckt. Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die detaillierte Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

 

3.2.4. Zu dem Umstand, dass der Denkmalschutz einen Eigentumseingriff bedeutet, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH 2. Oktober 1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77).

 

Was sich aus Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher einen Augenschein durchgeführt und insbesondere auch das Innere des Gebäudes eingehend besichtigt. Dabei zeigte sich, dass gerade auch im Inneren die Substanz (Materialität) sowie Gestaltung, Raumstruktur und Erscheinung authentisch und aussagekräftig erhalten sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung nur dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Für den gegenständlichen Fall wurde aber festgestellt, dass kein solcher abgeschlossener Teil vorhanden ist, weshalb es auch unter dem Blickwinkel des Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK gerechtfertigt ist, das Gebäude in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz zu stellen.

 

3.2.5. Betreffend die am Denkmal durchgeführten Veränderungen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E 10. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 18. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018)

 

Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Im gegenständlichen Fall konnten keine Veränderungen festgestellt werden, welche zu einem Verlust der Denkmalbedeutung hätten führen können. Die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen konnten ebenfalls zu keinem Verlust der festgestellten Bedeutung führen.

 

3.2.6. Die festgestellten Feuchteschäden im Bereich des Kellers sind als baualtersbedingt einzustufen und erreichen nicht jenen Grad i. S.d. § 1 Abs. 10 DMSG. Zur Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG nur dann erfüllt ist, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. E 24. März 2009, 2008/09/0378; E 29. April 2011, 2010/09/0230).

 

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte