Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 regte der Leiter der Abteilung Technische Denkmale des Bundesdenkmalamtes, DI Dr. RW, an, näher bezeichnete Teile der auf bestimmten Grundstücksnummern der Katastralgemeinde L gelegenen "Brauerei H" gemäß § 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen. Der wesentliche Teil dieses als Gutachten zu wertenden Schreibens (siehe dazu später) wurde u.a. der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 29. Oktober 2003 vorgehalten. Nach weiteren Ermittlungen (Ortsaugenschein, ergänzende Stellungnahmen des DI Dr. RW) erließ das Bundesdenkmalamt den Bescheid vom 15. Februar 2005 mit folgendem Spruch:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen 'Brauerei H', B-Gasse 11-13, Ger.Bez. L, Verw.Bez. M, Niederösterreich, Gst. Nrn. ..., jeweils EZ ..., gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. hinsichtlich nachstehend genannter Bereiche (§ 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz) im öffentlichen Interesse gelegen ist:
- Speicher (samt integrierter Stadtmauer)
Sudhaus
- 3-Hordendarre
- zwei Wohn- und Bürogebäude (nur in ihrer Außenerscheinung)"
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, wie etwa weitere Augenscheine im Beisein u.a. des DI JK, des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Amtssachverständigen am 31. August 2005 und am 13. Juni 2008. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten des Univ. Doz. DI Dr. F vom 22. Oktober 2005 vor und nahm zu allen vorgehaltenen Verfahrensergebnissen Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2009 gab die belangte Behörde der Berufung nur insofern Folge, als der Spruch hinsichtlich der beiden Wohn- und Bürohäuser wie folgt geändert wurde: - zwei Wohn- und Bürogebäude (nur in ihrer straßenseitigen Außenerscheinung). Im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um Teile einer ehemaligen Brauerei handelt, welche den historischen Wandel der Anlage zeigen. Bereits 1590 hat sich an dieser Stelle das Haus des OM befunden, welches zum Brauhaus umgebaut wurde. Der älteste erhaltene Bau der Anlage ist der Speicher im Hof aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Jüngstes Bauwerk ist die Dreihordendarre vom Beginn des 20. Jahrhunderts. Die lange zeitliche Spanne, in welcher sich die Anlage entwickelt hat, spricht jedenfalls für deren geschichtliche Bedeutung.
Von geschichtlich-kultureller Bedeutung ist überdies die Tatsache, dass sich im Speicherbau Teile der Stadtmauer von L befinden. Dies wird auch in dem von der Berufungswerberin vorgelegten Gutachten nicht bestritten. Dass es sich dabei, wie die Berufungswerberin vorbringt, nicht um relevante Teile handle, ist nicht entscheidend, da es in der Natur einer Stadtmauer liegt, dass sie aus Türmen, Toren und auch einfachen Mauerzügen besteht. Relevant ist vielmehr, dass es sich um Originalsubstanz der alten Stadtmauer von L handelt.
Neben dieser historischen Dimension ist für das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung auch die Beispielfunktion der existierenden Bauten entscheidend. Diese zeigen - auch wenn sie derzeit nicht mehr in Funktion stehen - die unterschiedlichen, für eine Brauerei erforderlichen Bauten. Insbesondere Speicher, Mälzerei und Sudhaus sind brauereitypische Bauten und haben daher eine Dokumentationsfunktion.
Die Bedeutung ist weiters auch durch die städtebauliche Situation des Denkmals begründet (vgl. VwGH 18. Mai 1972, 2262/71). Im gegenständlichen Fall zeigte das Amtssachverständigengutachten, dass gerade die zur B-Gasse gerichtete Ansicht der ehemaligen Brauerei und insbesondere der Schlot mit blecherner Haube das Stadtbild von L entscheidend prägen.
Schließlich ist zu bemerken, dass die ehemalige Brauerei auch für die Ortsgeschichte von Bedeutung ist, da sie die Stadt L sowohl wirtschaftlich als auch in ihrem Erscheinungsbild maßgeblich geprägt hat. Die Brauerei stellt ein materielles Relikt der bis in das 15. Jahrhundert zurückgehenden Braugeschichte L dar."
Die belangte Behörde befasste sich mit den vorliegenden Gutachten und begründete, warum sie dem als schlüssig erachteten Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug vor dem "Gutachten" DI Dr. F gab. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Gesamtanlage sah die belangte Behörde als gegeben an. Sie führte aus:
"Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der Berufungswerberin ein Gutachten von Architekt DI Dr. F vorgelegt. Dieses befasst sich vorwiegend mit den beiden Wohn- und Bürohäusern, welche starke Veränderungen erfahren hätten (insbesondere Putz und Fenster). Sudhaus, Dreihordendarre und Speicher werden nur kurz erwähnt, eine detaillierte Auseinandersetzung mit Alter und Bedeutung dieser Gebäudeteile fehlt allerdings. Insgesamt setzt sich das Gutachten nicht mit der Geschichte und Bedeutung der Anlage in ihrer Gesamtheit auseinander. Lediglich dem Speicher wird Bedeutung beigemessen.
Die Berufungsbehörde kann diesem Gutachten nicht folgen. Für die Berufungsbehörde ist es weiters nicht nachvollziehbar, warum nur dem Speicher Denkmaleigenschaft beizumessen ist. Die vom Amtssachverständigen dargelegte Bedeutung konnte nicht entkräftet werden.
Im Gegensatz dazu setzt sich das Amtssachverständigengutachten mit der Geschichte der Brauerei und den historischen Bauten auseinander. Es konnte schlüssig aufzeigen, dass auch das Sudhaus, die Dreihordendarre und die straßenseitige Außenerscheinung der Wohn- und Bürohäuser zu der Brauereianlage zählen. Diese Bestandteile müssen in ihrem Zusammenhang betrachtet und bewertet werden. Die Erhaltung lediglich des Speichers als ältestem erhaltenem Teil der ehemaligen Brauerei würde dem Denkmalschutzgedanken widersprechen, welcher die Erhaltung des überkommenen Kulturgutes schlechthin zur Zielsetzung hat (VwGH 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0066).
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen, die beiden Häuser seien unbedeutend, einzugehen und ist festzuhalten, dass diese als Teil der Gesamtanlage zu verstehen sind und als historische Bauten den gewachsenen Zustand der ehemaligen Brauereianlage mitrepräsentieren. Auch der in dem von der Berufungswerberin vorgelegten Gutachten erwähnte unsensible Einbau des Sudhauses kann die Bedeutung der Anlage nicht entkräften. Denkmalcharakter wird jenem historisch gewachsenen Zustand beigemessen, welcher gegenwärtig vorhanden ist. Dass in vergangenen Zeiten auch Teile zerstört wurden, ist für ein derart altes Denkmal wie es die Brauereianlage ist, nachvollziehbar. Entscheidend ist hingegen vielmehr, ob die erhaltenen Teile von Bedeutung sind. Gerade dies ist aber bei dieser Anlage der Fall. Auch die Veränderung der Fenster an den beiden Häusern bzw. die Erneuerung des Verputzes sind im Vergleich zum erhaltenen Bestand der Gesamtanlage als geringe Veränderungen zu bewerten. Wenn es auch mehrere Häuser dieser Art regional geben mag, so bilden die beiden Häuser im Zusammenhang mit Sudhaus, Darre und Speicher dennoch eine Einheit und es kommt ihnen aufgrund dessen Seltenheitswert zu. Auch sind das vermittelte Erscheinungsbild und die Proportionen trotz Austausch der Fenster und Erneuerung des Putzes aussagekräftig erhalten und es sind die beiden Gebäude für das Gesamterscheinungsbild der ehemaligen Brauerei wesentlich.
...
Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass es sich bei der ehemaligen Brauereinanlage von L um eine der wenigen noch erhaltenen Anlagen dieses Typs in der Region handelt. Der Amtssachverständige erwähnte lediglich die Brauerei von S als weiteres Beispiel. Auch das von der Berufungswerberin vorgelegte Gutachten konnte keinen Gegenbeweis erbringen. Darüber hinaus sind die erhaltenen Teile so gut erhalten, dass sie beispielhaft für eine historische Brauereianlage sind. Der Verlust der gegenständlichen Anlage würde daher jedenfalls den regionalen Denkmalbestand beeinträchtigen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Stellen des DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
...
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
..."
Die Beschwerdeführerin wirft der belangte Behörde Begründungsmängel vor. Sie reißt dazu die Begründung der belangten Behörde aus ihrem Gesamtzusammenhang (etwa: "Bei der gegenständlichen Anlage ... ehemalige Brauerei ..."), wirft der belangten Behörde teilweise das Fehlen von Begründungselementen vor, die im angefochtenen Bescheid ohnehin enthalten sind (wie etwa: "mit den starken Veränderungen der beiden Wohn- und Bürohäuser setzt sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise auseinander" - diesbezüglich ist auf den angefochtenen Bescheid S. 9 und dessen obige Wiedergabe hinzuweisen), und deutet untergeordnete Details aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dessen "Hauptbegründung" um (so etwa: "die Hauptbegründung ... biedermeierliche Putzgestaltung" - dieses Detail findet sich in der Beschreibung der straßenseitigen Fassade der Wohn- und Bürohäuser in der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen; abgesehen davon, dass "biedermeierliche Gestaltung" entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bedeutet, dass diese Fassade aus der Biedermeierzeit stammen muss, sondern lediglich den Stil beschreibt, in dem sie gehalten ist, stellt die tatsächliche "Hauptbegründung" der belangten Behörde zum Schutz dieser straßenseitigen Fassaden auf die Bedeutung der Häuser für die Gesamtanlage ab). Die behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin rügt die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen KR LK. Dieser hätte "maßgebliche verfehlte Behauptungen der belangten Behörde und des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der historischen Daten der H widerlegen können". Mit diesem Beweisthema bringt die Beschwerdeführerin nur eine pauschale Behauptung vor, jedoch nicht, welchen konkreten Sachverhalt dieser Zeuge hätte dartun sollen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt, zeigt die Beschwerdeführerin jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, der Amtssachverständige sei "mit keinem einzigen Wort" auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Gutachten" DI Dr. F eingegangen und die belangte Behörde habe "in lediglich abqualifizierender Form das nicht vorhandene Amtssachverständigengutachten ... 'aufrecht zu erhalten' versucht", ist ihm zu entgegnen:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es für die Wertung als Gutachten belanglos, ob ein Schreiben als Überschrift das Wort "Gutachten" enthält oder nicht. Es kommt ausschließlich auf den inneren Gehalt an (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 515, E 136 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Akt liegt die alle inhaltlichen Merkmale eines Gutachtens (vgl. die in Hauer/Leukauf, aaO, Seite 504, E 81 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) aufweisende, eingangs referierte Anregung des Leiters der Abteilung Technische Denkmale des Bundesdenkmalamtes, DI Dr. RW, also einer im gegenständlichen Fall als Sachverständiger geeigneten Person, ein. DI Dr. RW zeigt die geschichtliche Entwicklung der ehemaligen Brauerei auf, beschreibt die zu schützenden Gebäude samt deren Veränderungen und befasst sich mit der Bedeutung der ehemaligen Brauereigebäude für das Stadtbild. Der Sachverständige hat dazu anlässlich mehrerer Augenscheinsverhandlungen Ergänzungen erstattet. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von einem Gutachten im Rechtssinn ausgehen. Umgekehrt wird ein unschlüssiges "Gutachten" nicht dadurch zum entscheidungsrelevanten Gutachten, nur weil es mit der Überschrift "Befund und Gutachten" (wie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Gutachten" DI Dr. F) versehen ist.
Es ist nicht in jedem Fall notwendig, dass sich ein Gutachter selbst mit Gegenäußerungen befasst. Es ist Sache der Behörde, bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. die in Hauer/Leukauf, aaO, Seite 514, E 134a, d und h wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin lässt die ausdrückliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Thema (siehe S. 8 des angefochtenen Bescheides) unbeachtet. Zu Recht qualifiziert die belangte Behörde das "Gutachten" DI Dr. F als ungeeignet, dem vom Amtssachverständigen erstellten, mehrfach ergänzten Gutachten entgegentreten zu können. Denn das "Gutachten" DI Dr. F befasst sich mit keinem Wort mit der Geschichte des gegenständlichen Gebäudekomplexes (siehe dazu § 1 Abs. 1 DMSG), enthält einen kursorisch gehaltenen "Befund", in den DI Dr. F überdies subjektive Wertungen einfließen lässt (z.B. "mit unschönem Schlot"). Der als "Gutachten" bezeichnete Teil enthält teils Beschreibungen von Veränderungen an einzelnen Bauteilen (die in einigen Bereichen lediglich im Konjunktiv gehalten sind ("dürfte ... abgetragen worden sein", dürfte ... verkleinert (schmäler) worden sein")), wobei der Verfasser sich aber jeglicher konkreter Ausführungen zu Baualter, Geschichte und Bedeutung der Gebäude im Zusammenhang mit der ehemaligen Brauereianlage und der Region enthält. Im Gegensatz dazu sind diese im "Gutachten" DI Dr. F nicht vorkommenden Teile - wie erwähnt - im Gutachten des Amtssachverständigen enthalten.
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Forderung auf "Beiziehung eines weiteren Sachverständigen" vorgebrachte, auf kein konkretes Sachsubstrat aufgebaute Spekulation der "offenkundigen Überforderung" des Amtssachverständigen ist nach den obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Den übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie die Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften versucht, muss der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil einem schlüssigen Gutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, aaO, S. 601, E 85 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Ausführungen in der Beschwerde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit erschöpfen sich in substanzlosen Sätzen, die nicht geeignet sind, die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. September 2009
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