European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060024.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die revisionswerbenden Parteien bringen unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich Fragen betreffend die Stellung von Sachverständigen und deren Gutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, nämlich, ob Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens ohne Vorlage eines Gegengutachtens vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen seien, ob vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Wertungsunterschied zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und einem Privatsachverständigen bestehe und ob derselbe schalltechnische Amtssachverständige, der bereits im UVP-Genehmigungsverfahren 2003 beigezogen worden sei, der Genehmigungsbescheid vom Umweltsenat jedoch aufgehoben worden sei, nun vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger bestellt werden dürfe. Zu diesen Fragen liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten enthält. Gemäß § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014-16). Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann daher auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 enthält zu diesen Fragen keine vom AVG abweichenden Regelungen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 707/2014-16, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Juni 1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 87; die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0008, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229, sowie die Ausführungen bei Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 649 f.).
Sofern die revisionswerbenden Parteien mit dem Hinweis auf die Person des schalltechnischen Amtssachverständigen - ohne dies näher auszuführen - eine (relative) Befangenheit andeuten wollen, wird auch dazu auf die hg. Judikatur zu § 53 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 7) verwiesen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2015
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