Normen
AVG §39 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170 ;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170 ;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Vorgeschichte (Feststellung, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des genannten Objektes bestehe) auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in diesem Erkenntnis die zur Unterschutzstellung des gegenständlichen Hauses führenden Umstände ausgeführt wurden. Des Weiteren wird auf das das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 93/09/00035, verwiesen (betreffend einen früheren Antrag auf Zerstörung des gegenständlichen Objektes).
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, festzustellen, dass die Erhaltung des Gebäudes G-Platz 24 in G nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen sei. Eventualiter wurde der Antrag auf Bewilligung der Zerstörung des genannten Gebäudes gestellt.
Das Bundesdenkmalamt habe am 23. Mai 2000 im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin eine Begehung des Objekts durchgeführt, als dessen Ergebnis mit Schreiben vom 10. Juli 2000 der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt worden sei:
"Wie von Ihnen beantragt, fand am 23. Mai d. J. eine örtliche Begehung des Objektes durch den Landeskonservator unter Beisein einer Vertretung für Dr. H (Fr. K) statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich am Erhaltungszustand des Gebäudes augenscheinlich keine gravierenden substanziellen Verschlechterungen feststellen lassen. Zweifellos sind bauliche Schäden vorhanden, sie sind jedoch nicht in dem Ausmaß gegeben, dass das Objekt heute stärker gefährdet wäre als zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung."
Hiezu habe bis 1. August 2000 Stellung genommen werden können. Mit Schriftsatz vom 1. August 2000 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gestellt. Damit sei eine Stellungnahme verbunden gewesen, in der im Wesentlichen ausgeführt worden sei, gemäß § 1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz könne die Erhaltung eines Denkmals dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn die Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich oder mit so großen Veränderungen verbunden wäre, dass ihm eine Bedeutung als Denkmal nicht mehr zugesprochen werden könne. Tatsächlich habe sich der Zustand des Gebäudes seit dessen Unterschutzstellung weiter verschlechtert. Eine Instandsetzung sei wirtschaftlich nicht zumutbar.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung" gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge.
Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2000 auf Feststellung, dass die Erhaltung des Gebäudes G-Platz 24 nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen sei, gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999, ab.
Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Zerstörung des genannten Gebäudes gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab.
Nach Wiedergabe der Vorgeschichte und des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Spruchpunkt II. damit, dass die Beschwerdeführerin für die Behauptung der Substanzverschlechterung keine Nachweise vorgelegt habe. Die behauptete Verschlechterung der Denkmalsubstanz sei jedenfalls schon deshalb keine offenkundige Tatsache, weil sie den der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebrachten Ergebnissen der Begehung vom 23. Mai 2000 widerspreche. Die Tatsache, dass die Fassade des Gebäudes im Jahre 1992 abgeschlagen worden sei, würde nur dann Anlass für ein "Denkmalschutzaufhebungsverfahren" sein, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes "ausschließlich oder zumindest überwiegend in der Fassade" gelegen wäre. Gegen diese Annahme spreche jedoch schon, dass das Gebäude als Ganzes und nicht nur eingeschränkt auf die Fassade (Teilunterschutzstellung) unter Schutz gestellt worden sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass zwar die Erhaltung des Denkmals in seiner ursprünglichen Substanz Ziel des Denkmalschutzgesetzes sei, dem Gesetz jedoch unter bestimmter Voraussetzung auch die Wiederherstellung (Rekonstruktion) von Denkmalen oder zumindest Denkmalteilen nicht fremd sei, dies zeige insbesondere § 36 Abs. 1 DMSG.
Zu Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde folgendermaßen:
"Die Behörde hält hiezu fest, dass das Denkmalschutzgesetz den Eigentümer nicht verpflichtet, ein Denkmal über den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren in Stand zu halten. Eine 'Instandsetzungspflicht' ist dem Denkmalschutzgesetz überhaupt unbekannt. Aus § 4 Abs. 1 Zif. 2 DMSG folgt nämlich eindeutig, dass die verpflichtenden Instandhaltungsmaßnahmen lediglich Maßnahmen beinhalten können, welche keine oder nur geringe Geldmittel erfordern, wie z.B. das Ersetzen einzelner zerbrochener Dachziegel, das Verschließen offenstehender Fenster und dgl.
Da somit die W Gesellschaft mbH. nicht verpflichtet ist, das gegenständliche Gebäude in Stand zu setzen (ausgenommen etwa im Rahmen der erwähnten Wiederherstellungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 DMSG wegen Verschuldens, gleichgültig ob hierüber in einem Strafverfahren entschieden wurde oder nicht), kann die behauptete Unwirtschaftlichkeit einer derartigen Instandsetzung auch nicht gegen das öffentliche Interesse an der (unveränderten) Erhaltung des Denkmals (wie dies § 5 Abs. 1 DMSG vorsieht) abgewogen werden.
Darüber hinaus hält die Behörde fest, dass von der W Gesellschaft mbH. auch keineswegs nachgewiesen wurde, dass eine Instandsetzung des gegenständlichen Gebäudes unwirtschaftlich ist bzw. das oben zitierte Gutachten unrichtig ist. Damit aber ist die W ihrer gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG obliegenden Beweispflicht für das Zutreffen der für die Zerstörung geltend gemachten Gründe nicht nachgekommen. Auch aus diesem Grund war daher auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen."
Gegen die Punkte II. und III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Stellen des DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
...
(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen."
Das über den gegenständlichen Antrag bzw. Eventualantrag geführte Verfahren unterscheidet sich von dem dem bereits genannten Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0035, zu Grunde liegenden im Wesentlichen nur dadurch, dass die Beschwerdeführerin Behauptungen aufstellt (Verschlechterung des Zustandes des Gebäude, rückläufige Mietentwicklung etc.), ohne diese zu konkretisieren oder Nachweise darüber vorzulegen. Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, der belangten Behörde Verletzungen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorzuwerfen, verkennt sie die - abweichend vom § 39 Abs. 2 AVG - gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 7 DMSG auch in der jetzigen Fassung normierte Nachweispflicht. Die Behörde musste sich demnach im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nur mit Gründen auseinandersetzen, die von der Beschwerdeführerin vorgebracht und nachgewiesen werden konnten (vgl. das auch auf die neue Rechtslage anzuwendende hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0299). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form (wenn auch durch Lichtbilder untermauert) eine Verschlechterung der baulichen Substanz zu behaupten, ohne durch sachkundige Ausführungen gestützt konkret anzugeben, in welchen Punkten sich die Veränderung in der Substanz des Denkmales ereignet hätten. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch einen bautechnischen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob und welche konkreten Verschlechterungen vorlägen.
Im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz werden nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Hauses eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Daher kommt es im Hinblick auf § 5 Abs. 7 DMSG nur darauf an, in welcher Art und Weise eine Zerstörung oder Veränderung des Denkmales zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung eingetreten ist, sowie darauf, ob auf Grund der Veränderungen noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Hiebei kommt es darauf an, ob es sich beim veränderten Zustand um einen aus Denkmalschutzsicht unumkehrbaren Prozess handelt, anders ausgedrückt, ob also nur der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung "im Original" bestehende Zustand die Unterschutzstellung und Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes rechtfertigt (vgl. zur Bedeutung von Änderungen an Denkmälern bzw. des Originalzustandes die weiterhin anwendbaren hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74 und vom 21. Oktober 1976, Zl. 266/75).
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass "Hauptbegründung für die Unterschutzstellung" die "straßenseitige Fassade" gewesen sei, weil nur diese "ensemblewirksam" sein könne. Mit "Wegfall dieser Fassade" fehle es dem Haus an der von der Denkmalbehörde "angesprochenen Außen- und damit Ensemblewirkung".
Damit verkennt der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise den Inhalt des Unterschutzstellungsbescheides. Wie aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, zu entnehmen ist, ergibt sich die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes als altes Gasthaus mit unversehrt erhaltener Außenerscheinung aus dem 19. Jahrhundert, wobei zur näheren Beschreibung des Objektes der Inhalt des im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Amtssachverständigengutachtens heranzuziehen ist. Dieses Gutachten befasst sich mit dem gesamten Objekt und nicht bloß mit der Fassade. Auch das Wort "Außenerscheinung" bezieht sich auf das gesamte Objekt und nicht bloß auf die Fassade. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis aber auch klargestellt, "dass sich aus den dürftigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid allein im Beschwerdefall nicht die Annahme eines Ensembles (Anm.: Unterstreichung nicht im Original) ableiten lässt, bei dem Schutzzweck gerade die Erhaltung der Gesamtheit als Einheit ist". Damit ist dem auf "Ensemblewirkung" aufgebauten Argument der Beschwerdeführerin der Boden entzogen.
Wenngleich die Außenfassade keine unbedeutende Rolle bei der Unterschutzstellung des Gebäudes in seiner Gesamtheit gespielt hat, so ist deren - ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde durch die Beschwerdeführerin vorgenommene - Entfernung allein für sich nicht ausreichend für die Feststellung, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend aufzeigt, unterliegen Fassaden einer durch Zeitablauf bedingten regelmäßigen Alterung, die früher oder später zu einer "Neuherstellung" der Außenfassade führt. Bei einer solchen "Neuherstellung" ist regelmäßig alter, bröckelnder Verputz abzuschlagen. Erst danach kann der Auftrag des neuen Verputzes erfolgen. Ungeachtet der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DMSG handelt es sich daher selbst beim Totalverlust einer - wie im gegenständlichen Fall - in ihrer Erscheinungsform dokumentierten Fassade grundsätzlich nicht um eine unumkehrbare Veränderung eines Denkmales, welche die Bedeutung des Denkmales in einer die Denkmalschutzaufhebung zwingend nach sich ziehenden Weise schmälern würde.
Hinzuweisen ist darauf, dass - was die belangte Behörde zu Recht aufzeigt - gemäß § 36 Abs. 1 DMSG auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden kann, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (die Beschwerdeführerin gibt selbst an, sie habe die Abschlagung der Fassade ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen) der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Die Verfügung der Wiederherstellung ist unverjährbar (siehe 1769 BlgNR XX. GP, Seite 61). Da an Außenfassaden grundsätzlich selbst bei rechtskonformer Vorgangsweise (§ 5 Abs. 2 DMSG) im Normalfall altersbedingte "Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen" vorgenommen werden können, ohne dass deshalb der denkmalgeschützte Charakter verlorenginge, muss dies umso mehr für die Wiederherstellung einer Fassade im Falle der Veränderung oder Zerstörung ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde gelten.
Für die vom Beschwerdeführer behauptete Verpflichtung der Behörde, "vor gänzlicher Abweisung des Ansuchens die Möglichkeit zur entsprechenden Antragsmodifikation" in Bezug auf teilweise Entlassung aus dem Denkmalschutz bzw. teilweise Zerstörung fehlt es im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 bzw. 7 DMSG an einer gesetzlichen Grundlage. Die "Sache", über die Behörden in einem solchen Verfahren betreffend die Genehmigung der Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals bzw. der "Denkmalschutzaufhebung" zu entscheiden haben, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Die Behörde ist nach § 13a AVG nicht verhalten, Unterweisungen oder Vorschläge zu erstatten, wie eine Partei ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag stattgegeben werden könne, also inhaltliche Modifikationen von Parteiansuchen vorzugeben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/09/0325).
Auf Grund der obigen Ausführungen und bei noch dürftigeren "Nachweisen" seitens der Beschwerdeführerin als im Vorverfahren zu Zl. 93/09/0035 ist es auch im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Denkmalschutzaufhebung als auch den Eventualantrag auf Zerstörung des Denkmales abwies.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)