BVwG W119 2111404-1

BVwGW119 2111404-12.1.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W119.2111404.1.00

 

Spruch:

W119 2111404-1/33E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. 7. 2015, Zl. 1050267400-150065334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. 11. 2016 und 23. 10. 2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2014 mit einer Aufenthaltsbewilligung XXXX, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX, legal nach Österreich ein. Am 12. 1. 2015 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. 1. 2015 gab sie an, dass sie bangladeschische Staatsangehörige sei und sich zum buddhistischen Glauben bekenne. Sie sei ledig und habe in Bangladesch von 2002 bis 2012 die Grundschule besucht. Sie lebe in Österreich bei einer Gastfamilie. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass sie und ihre Mutter von ihrem Vater regelmäßig geschlagen worden seien. Sie sei dann zu ihrem Onkel gezogen, wo sie fünf Jahre zur Schule gegangen sei und ihre Großmutter gepflegt habe. Nach deren Tod habe ihr Onkel sie weggeschickt und sie habe zwei Monate bei ihrer Tante gelebt. Dort habe ihr Cousin ihr geholfen, ins Ausland zu gehen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass sie zur Minderheit der Buddhisten gehöre. Die Situation in Bangladesch sei momentan sehr schlimm, es würden Mädchen und Frauen entführt und vergewaltigt. Sie befürchte, dass dies ihr auch passieren könne.

 

Am 24. 6. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein ihrer deutschsprachigen Vertrauensperson einvernommen. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keine Einwände gegen die anwesenden Personen, einschließlich des Dolmetschers, habe. Es gehe ihr gut und sie benötige keine Medikamente. Sie stamme aus XXXX, Chittagong in Bangladesch. Sie sei in gutem Kontakt zu ihrem Onkel, zu ihrer Mutter und zu ihrer Schwester. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Ihre Tante und ihr Cousin hätten die Reise nach Österreich bezahlt. Von Februar 2014 bis Jänner 2015 habe sie in Österreich bei ihrer Gastfamilie gelebt und sei an einem Gymnasium zur Schule gegangen. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie sehr arm gewesen seien. Sie habe hier besser leben und in die Schule gehen wollen. Auch habe ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen. Deshalb habe ihre Großmutter sie zu sich geholt. Ihre Mutter lebe weiterhin mit ihrem Vater zusammen. Während sie ab 2008 oder 2009 bei ihrem Onkel (und ihrer Großmutter) gelebt habe, sei sie nur mit ihrer Mutter in Kontakt gewesen. Befragt, warum sie erst im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, wenn es ihr hier gut gehe.

 

Zudem gab sie an, dass sie Angst habe, weil sie Buddhistin sei: "Wir sind Buddhisten, deswegen haben wir ein Problem. Mädchen haben allgemeine Probleme." Befragt, ob sie konkret ein persönliches Problem wegen ihrer Religion gehabt habe und ob es konkrete

Bedrohungen oder Übergriffe auf sie gegeben habe, gab sie an: "Wegen der Religion nicht. Meine Eltern haben ein Problem, ich konkret nicht." Es habe keine konkrete Verfolgung wegen ihrer Religion gegeben. Frauen gehe es dort nicht gut. Sie würden zwangsverheiratet. Auf den Vorhalt, dass es sich um hypothetische Annahmen handle und auf die Frage ob es etwas Konkretes gebe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sterben oder zwangsverheiratet werde. Mädchen würden allgemein geschlagen. Deswegen habe sie ein Problem. Befragt, ob sie von fremden Personen geschlagen worden sei, sagte sie, dass sie immer Angst gehabt hätte. Dies auch wenn sie von der Schule nach Hause gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass sie zehn Jahre ohne Probleme in die Schule gehen habe können, gab sie an, dass sie Angst gehabt und gesehen habe, wie Leute umgebracht worden seien.

 

Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr erwarte, gab sie an: "Ich habe Angst, dass mein Vater mich töten könnte." Auf den Vorhalt, dass sie ihren Angaben zufolge vier bis fünf Jahre ohne Probleme bei ihrem Onkel habe leben können, dabei keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe und jetzt Angst vor ihm habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, früher gab es Probleme. Deswegen bin ich von zu Hause weggegangen. Ich will nicht wo anders hin in Bangladesch." Hinweise dafür, dass sie zwangsverheiratet werden würde, gebe es nicht. Sie wolle jetzt nicht heiraten, sondern in Österreich bleiben und zur Schule gehen. In einem anderen Teil von Bangladesch hätte sie keinen Platz zum Wohnen und Leben. Auf den Vorhalt, dass sie zu ihrem Onkel gehen könnte, bei dem sie vier bis fünf Jahre problemlos gelebt habe, erwiderte sie, dass er sie nicht mehr akzeptieren werde. Als ihre Großmutter noch gelebt habe, sei es besser gewesen.

 

Sie lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung und habe hier ein paar Freunde. Auch unternehme ihr Gastvater viel mit ihr und lerne mit ihr.

 

Am Ende der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während der Einvernahme keine Probleme gehabt habe, dieser ohne Probleme folgen und den Dolmetscher einwandfrei verstehen habe können. Im Protokoll ist nach der Rückübersetzung die Bestätigung der Beschwerdeführerin vermerkt, dass alles richtig und vollständig protokolliert sei. Das Protokoll wurde nach Rückübersetzung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrer deutschsprachigen Vertrauensperson unterschrieben.

 

Die Beschwerdeführerin legte bei der Einvernahme eine Vielzahl an Dokumenten vor. Unter anderem ein angebliches Schreiben ihrer Mutter in Bengali und dessen englische Übersetzung. Aus dieser geht hervor, dass ihre Mutter ihr rate, nicht nach Bangladesch zurückzukehren. Denn Morde, Raubüberfälle, sexuelle Belästigung und Vergewaltigung stünden bei ihnen an der Tagesordnung. Das Leben sei für die Menschen sehr schwierig geworden und sie, die Buddhisten, würden sich unsicher fühlen. Die Regierung gewähre ihnen keine ausreichende Sicherheit. Bei Angriffen religiöser Extremisten würden sie nicht die notwendige Hilfe durch die Polizei erhalten. Ihr Onkel sei vor kurzem überfallen, ausgeraubt und schwer verletzt worden. In der Nähe seien vor einigen Wochen 60 Häuser niedergebrannt worden und die Familien müssten ohne Dach über dem Kopf übernachten. Ihre Neffen würden seit einiger Zeit aus Angst nicht in die Schule gehen. Schüler würden umgebracht und vergewaltigt. Die Frauen hätten Angst, das Haus zu verlassen und in der Dunkelheit sei an ein Verlassen des Hauses nicht zu denken. Zudem legte die Beschwerdeführerin mehrere Zeitungsberichte und Fotos zur Situation in Bangladesch vor. Weiters legte sie einen Artikel vom 6. 5. 2013 vor, demzufolge die Gesellschaft für bedrohte Völker vor einer Einschränkung der Glaubensfreiheit in Bangladesch warne und besseren Schutz für bedrängte Hindu, Christen und Buddhisten fordere. So habe es eine Massendemonstration in Dhaka für die Umsetzung eines 13-Punkte-Planes zur Islamisierung des Landes gegeben. Auch seien Hindu und Buddhisten sowie ihre religiösen Einrichtungen zur Zielscheibe von Angriffen radikaler Islamisten geworden. Der Anteil der religiösen Minderheiten an der Gesamtbevölkerung gehe aufgrund fehlenden Schutzes immer weiter zurück und sei von rund 30 Prozent vor der Gründung Bangladeschs im Jahre 1971 bis zum Jahr 2012 auf 9,7 Prozent gesunken.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. 7. 2015, Zahl:

1050267400-150065334, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

 

Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 24. 6. 2015 zu ihren Fluchtgründen befragt, angegeben habe, sie habe Bangladesch verlassen, weil ihre Familie sehr arm gewesen sei und sie hier in Österreich ein besseres Leben führen wolle. Sie habe immer wieder die allgemeine Lage beschrieben und nicht vermocht, ein Erlebnis oder eine Bedrohung zu beschreiben. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie in Bangladesch weder bedroht noch verfolgt worden sei. Sie habe vier bis fünf Jahre bei ihrem Onkel leben können, ohne dass es ein Problem mit ihrem Vater gegeben habe, womit ihre Befürchtung, von ihrem Vater getötet zu werden nicht glaubhaft sei. Auch habe sie ihren Vater als Notfallkontakt im Reisepass angegeben. Hätte es eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung gegeben, hätte die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt. Sie habe ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Die Frage ob es eine konkrete Verfolgung wegen ihrer Religion gegeben habe, habe sie verneint.

 

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes begründete das Bundesamt, damit, dass vor dem Hintergrund, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, keine Gründe erkennbar seien, weshalb sie in Bangladesch einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein sollte als andere dort lebende Personen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und bereit, in Österreich jede Arbeit zu verrichten. Es seien keine Gründe hervorgekommen, warum sie dazu auch nicht in Bangladesch in der Lage wäre. Somit sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin nach wie vor ohne relevante Probleme in Bangladesch leben könnten. Eine existenzgefährdende Lebenssituation dieser habe sie nicht vorgebracht.

 

Es hätten keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte (der Beschwerdeführerin) in Österreich festgestellt werden können. Die öffentlichen Interessen "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" würden das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese besteht aus einem mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich verfassten und einem handschriftlichen Teil. Im ersten Teil wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht alles übersetzt habe, was sie gesagt habe, weil sie Buddhistin sei. Zudem habe der Dolmetscher sie bei der Einvernahme oft unterbrochen und nicht aussprechen lassen. Dadurch sei ein verzerrtes und falsches Bild von den "gegebenen Umständen entstanden". Dadurch sei das Verfahren mit "gravierendsten Fehlern" behaftet. Sie sei bei der Einvernahme sehr eingeschüchtert, blockiert und nervös gewesen, was negativen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt habe. Sie sei im Jahr 2014 legal im Rahmen eines XXXX nach Österreich gekommen und habe ein Visum D für die Dauer eine Jahres gehabt.

 

In Bangladesch sei ihr Leben von Armut geprägt gewesen. Sie sei außerdem von ihrem Vater in ihrer Kindheit regelmäßig geschlagen worden. Die Buddhisten in Bangladesch würden diskriminiert, verfolgt und misshandelt. Dazu wurde auf einen vatikanischen Medienbericht aus dem Jahr 2015 verwiesen, der sich jedoch auf die Situation der Hindu bezieht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und der angefochtene Bescheid enthalte keine Informationen über Buddhisten in Bangladesch. Da sie der Minderheit der Buddhisten angehöre, sei das Verfahren mit gravierenden Mängeln behaftet. Im Falle einer Rückkehr wäre sie auch mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe.

 

Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.

 

Aus der (am 29. 9. 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Übersetzung des handschriftlichen Teiles der Beschwerde geht zusammengefasst hervor, dass buddhistische Bengalen nicht in Frieden leben könnten. Die Situation habe sich dermaßen verschlechtert, dass ihre ältere Schwester ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen könne und sich nicht mehr aus dem Haus traue. Wenn ihre Schwester einmal das Haus verlasse, werde es ihr nicht mehr möglich sein, zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe Angst zurückzukehren, weil sie dort um ihr Leben fürchten müsse. Sie würde dort vergewaltigt, wenn nicht ermordet. Als sie noch bei ihrer Großmutter in Bangladesch gelebt habe, sei sie jeden Tag mit großer Angst zur Schule gegangen. Nachdem ihre Großmutter gestorben sei, sei sie aus dem Haus geworfen worden. Während ihres Aufenthaltes in Österreich, habe ihre Mutter ihr geraten, Österreich nicht zu verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der muslimische Dolmetscher falsch übersetzt, weil sie eine Buddhistin sei und gegen seinen Glauben gesprochen habe. Deshalb bitte sie, das nächste Mal einen buddhistischen oder hinduistischen Dolmetscher zu beauftragen.

 

Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme ihres früheren Gastvaters (von Februar 2014 bis Jänner 2015) als XXXX vorgelegt. In diesem Schreiben führt er aus, dass die im Bescheid protokollierte Einvernahme vor dem Bundesamt wesentliche Tatsachen nicht enthalte sowie "unpassende Antworten zu gestellten Fragen" beinhalte. Somit werde ein verzerrtes bzw. falsches Bild der wirklichen Gegebenheiten wiedergegeben. Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich führte er aus, dass Ende des Jahres 2014 ihr Aufenthalt ausgelaufen sei und alle Vorbereitungen für die Rückreise getroffen worden seien. Plötzlich sei ein Brief ihrer Mutter bei ihnen angekommen, in dem diese geschrieben habe, dass ihre Tochter auf keinen Fall zurückkehren solle, weil es in ihrem Heimatdorf zu Gewaltakten gegen Buddhisten und Hindus gekommen sei und auch ihre Familie davon unmittelbar betroffen sei. Ihr Onkel sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin begonnen, ihnen über diese Situation zu erzählen und ihnen aktuelle Bilder aus Bangladesch gezeigt. Aufgrund dieser religiösen Verfolgung gegen die buddhistische Bevölkerung in Bangladesch hätten sie sich zur Stellung eines Asylantrages entschlossen. Bei einer Ausweisung nach Bangladesch würde dort der sichere Tod auf sie warten.

 

Am 28. 8. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit Unterstützung des Verein Menschenrechte verfasstes Schreiben samt Berichtsmaterial ein. Die Beschwerdeführerin werde in Bangladesch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt und könne den Schutz ihres Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen. Der Anteil an Menschen die religiösen Minderheiten angehörten sei in Bangladesch seit der Erlangung der Unabhängigkeit von ungefähr 30 auf mittlerweile ungefähr neun Prozent gesunken. Die Beschwerdeführerin sei auch davon beeinflusst. Sie habe im Alter von zwölf Jahren aus ihrem Heimatdorf fliehen müssen, weil dort eine muslimische kriminelle Gruppe das Dorfleben beherrscht und unter anderem Geld damit verdient habe, junge buddhistische Mädchen unter Zwang an Muslime zu verkuppeln. Bei Verweigerung hätten Vergewaltigung und Tötung gedroht. Solche Fälle seien bekannt. Dazu wurde ein Bericht (Report Nr. 2) "Bangladesh: Minority girls are abducted, forcefully converted, married, murdered, raped rampantly" vom 23. 5. 2015, vorgelegt. Der Autor des Berichts und das Medium, in dem er veröffentlich wurde bleiben im Unklaren ("BY EDITORS").

 

Auch die Familie der Beschwerdeführerin sei ständig einer Bedrohung durch die muslimischen Dorfbewohner ausgesetzt. So verließen ihre Mutter und ihre ältere Schwester kaum noch das Haus, weil sie aufgefordert würden, Kopftücher zu tragen. Bei Verweigerung würden ihre Gesichter mit Säure bespritzt werden. Das schlimmste Ereignis sei jedoch ihrer, namentlich genannten, Tante widerfahren. Diese sei beschuldigt worden, ihren eigenen Schwager, einen buddhistischen Mönch, der ein Waisenhaus in Raozan geleitet habe, geköpft zu haben. Dafür sei sie unschuldig im Gefängnis gewesen und dort fast zu Tode gefoltert worden. Dazu wurde auf die vorgelegten Berichte Nr. 3 und 4 (offenbar fremdsprachige Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung vorgelegt) verwiesen. Nach internationalen Protesten und der Hilfe von internationalen Organisationen "ist es ihrer Tante nach ihrer Genesung aus dem Spital gelungen vor ihren Peinigern einer muslimischen Terrorgruppe zu fliehen." Nachdem die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter nach XXXX fliehen habe können, habe sie dort bei ihrer Großmutter bis zu deren Tod im Jahre 2012 gelebt. Sechs Monate habe sie noch alleine in der Wohnung ihrer Großmutter leben dürfen. Danach habe sie die Wohnung verlassen müssen, jedoch aus den geschilderten Gründen nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückkehren können. Vorübergehend habe sie bei einer Tante in Indien Unterkunft finden können. Dann habe sie das Glück gehabt, im Rahmen eines XXXXein Jahr als XXXX bei einer Familie in Österreich zu leben. Da sich die Situation in Bangladesch, insbesondere in ihrem Heimatdorf, während ihres Aufenthaltes in Österreich verschlimmert habe, habe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit dem Schreiben wurden weitere (soziale) Medienberichte in Englisch aus den Jahren 2012 bis 2015 über Plünderungen und Niederbrennen von Häusern und Tempeln bzw. Klöstern von Hindu und Buddhisten in Bangladesch sowie über Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen aus religiösen bzw. ethnischen Minderheiten vorgelegt.

 

Weiters wurde eine angebliche englischsprachige Übersetzung des handschriftlichen Teiles der Beschwerde vorgelegt. Dieser zufolge brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst eine Diskriminierung von Angehörigen religiöser Minderheiten in Bangladesch sowie Übergriffe gegen diese, insbesondere Vergewaltigungen von Frauen, vor. Während ihrer Einvernahme habe sie die Fragen nicht richtig (properly) beantworten können, weil sie erkannt habe, dass der Übersetzer Moslem sei. Das habe sie davon abgehalten, Muslime in Bangladesch zu beschuldigen (speak anything against Muslims in Bangladesh). Sie habe Angst gehabt, dass dies ihrer Familie in Bangladesch Probleme bereiten würde. Sie habe den Eindruck, dass er nicht das Übersetzt habe, was sie während der Einvernahme gesagt habe. Daher ersuche sie, zukünftig einen Dolmetscher, der einer anderen Religion angehört, zu beauftragen.

 

Am 9. 6. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit mehreren Deutschkursbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2015 und 2016 sowie einer Bestätigung über von ihr erbrachte freiwillige Leistungen in der Caritas bei der Kinderbetreuung für Mütter, die Deutsch lernten, ein.

 

Am 4. 8. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit einem ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau A2 vom 8. 7. 2016, einer Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS XXXX vom 3. 11. 2015 sowie einem Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin, ein. Aus diesem geht hervor, dass diese auf Anraten ihrer Eltern wegen religiöser Verfolgung "nach Ablauf des Austauschjahres" in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie nehme an zahlreichen integrativen Veranstaltungen teil und sei sehr an der Sprache und Kultur Österreichs interessiert. Sie habe über die Caritas-Nachbarschaftshilfe in der Kinderbetreuung gearbeitet, habe viele Freunde in Vorarlberg und sie wolle nach der Berufsschule "Krankenschwester und Dolmetscherin" werden.

 

Am 7. 11. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. In Bangladesch lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Zu anderen Verwandten dort, Onkel und Tanten, habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe in Bangladesch zehn Jahre lang die Schule besucht. Bis 2009 habe sie bei ihren Eltern in XXXX, Chittagong gewohnt. Danach habe sie bei einem Onkel in XXXX gelebt. Danach habe sei bei einer Tante in XXXX und dann bei einer anderen Tante in XXXX gelebt. Dies seien Geschwister ihrer Mutter. Ihr Vater sei als Wachmann im Sicherheitsdienst tätig. Über Vorhalt gab sie an, dass er früher auch in Dubai gearbeitet habe. Ihre ältere Schwester habe aus Geldmangel die Schule nicht fortsetzen können. Sie selbst habe die Schule zehn Jahre lang besuchen können, weil sie auch bei ihrem Onkel gelebt und dort gearbeitet und ihn unterstützt habe. Ihre ältere Schwester lebe bei ihrer Tante mütterlicherseits, bei der sie selbst auch gelebt habe. Sie seien damals beide gemeinsam zur Tante gezogen, weil die Umstände zu Hause "nicht so gut sind". Diese Tante lebe weiterhin in Bangladesch. Sie sei zu dieser Tante im Jahr 2013 gezogen, nachdem ihre Großmutter verstorben sei und ihr Onkel sie hinausgeschmissen habe.

 

Sie sei Buddhistin. Die Frage nach Problemen als Buddhistin in Bangladesch bejahte die Beschwerdeführerin. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt gesagt habe, keine Probleme gehabt zu haben, entgegnete sie, dies schon gesagt zu haben. Aufgefordert, diese Probleme zu schildern, gab sie an, dass die Probleme angefangen hätten, nachdem in Myanmar die Buddhisten die Muslime terrorisiert hätten. Radikale Muslime hätten dann in ihrer Wohngegend begonnen, die Buddhisten zu terrorisieren. Dadurch hätten sie nicht aus dem Haus und in die Schule gehen können. Dies habe Anfang 2009 begonnen. Im März 2009 hätten "sie" angefangen, zu behaupten, dass das Grundstück, wo ihr Haus stehe, nicht ihrer Familie gehöre. Sie hätten ihrem Vater angedroht, seine beiden Töchter zu vergewaltigen, wenn er das Grundstück nicht verlasse. Seine Töchter wären dann entehrt und würden sterben. Über Befragung, in welchem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Grundstücksklage stehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei den Leuten, die das Grundstück ihrer Familie wollten um reiche Nachbarn handle, die jeden bestechen könnten. Über weitere Befragung gab sie an, dass es sich bei den Nachbarn um Buddhisten handle. Auf den Vorhalt, warum sie dies nicht bereits dem Bundesamt gesagt habe, gab sie an, dass sie dies getan habe, jedoch wisse sie nicht, ob dies so übersetzt worden sei.

 

Zu ihren persönlichen Problemen befragt, gab sie an, dass sie in der "Hölle" gelebt habe. Ihr Vater habe sich in der Armut nicht zurechtgefunden und sie alle misshandelt. Ab 2009 als die Muslime begonnen hätten, sie zu terrorisieren, hätten sie sich immer aus Angst vergewaltigt zu werden, versteckt gehalten. Ihre Mutter habe sie und ihre Schwester in den Wald geschickt, um sich zu verstecken, als sie gemerkt habe, dass die Muslime gekommen seien. Befragt, ob ihr konkret etwas passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einmal eingeschritten sei, als "sie" ihren Vater geschlagen hätten. Sie hätten dann auch sie geschlagen und ihr angedroht, sie zu verschleppen, wenn sie sich weiter einmischen würde.

 

Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchten würde, gab sie an, dass das Problem wegen des Grundstückes noch nicht beendet sei. Auch ihre Schwester könne nicht zu ihren Eltern zurückkehren. Ihre Großmutter lebe nicht mehr und sie wisse nicht wohin sie zurückkehren könnte. Sie habe beim Bundesamt nicht angegeben, dass ihr Vater sie töten wolle. Zu ihrer Tante könnte sie nicht gehen. Diese sei nicht reich und ihre Schwester lebe bereits bei ihr. Sie bekomme zwei Mahlzeiten am Tag jedoch keine Schulbildung. Der Kontakt zu XXXXsei entstanden, weil sie in der Schule gut gewesen sei. Ihre Schule habe sie vermittelt. Ihr Vater und ein Cousin hätten geholfen, ein Visum und einen Pass zu bekommen. Sie hätten Geld geliehen, um das zu organisieren. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ihren Cousin erwähnt habe, der die Reise organisiert habe und ihre Tante und ihr Cousin die Reise bezahlt hätten, gab sie an, dass diese sich nur um den Teil der Ausstellung des Reisepasses bemüht hätten und dafür Geld gegeben hätten. Ihr Vater habe auch ein wenig Geld ausgeliehen. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, ihr Vater habe nicht einmal gewusst, dass sie bei ihrem Onkel gewesen sei, erwiderte sie, dass sie dies nicht gesagt habe.

 

Zu ihrem Gastvater sei sie weiterhin Kontakt, er helfe ihr noch immer. Sie sehe ihn mindestens einmal in der Woche. Seine Tochter sehe sie noch sporadisch. Sie plane die B1-Deutschprüfung zu absolvieren und danach wolle sie eine Krankenschwesternschule besuchen. Einen Partner habe sie in Österreich nicht. Sie sei nicht erwerbstätig und arbeite freiwillig in der Altenbetreuung. Die Caritas und ihr Gastvater würden sie finanziell unterstützen. Sie wolle in Österreich ein Leben aufbauen und bitte darum, nicht nach Bangladesch zurückgeschickt zu werden.

 

Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Vertreter die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch übergeben und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

 

Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung unter anderem folgende Bescheinigungsmittel vor: eine Klage wegen des Grundstückes ihrer Familie samt englischer Übersetzung, Fotos von ermordeten Menschen, zahlreiche Fotos von gewalttätigen Vorfällen und von Zerstörungen an religiösen Einrichtungen.

 

Zu ihrer Integration legte sie neun Unterstützungserklärungen, in denen auf ihre gute sprachliche Integration, ihr Engagement in der Kinder- und Altenbetreuung sowie ihre Aktivitäten in einer Tanzgruppe verwiesen wird und Fotos von kulturellen Tanzveranstaltungen, vor.

 

Am 10. 11. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein. Vorgelegt wurden unter anderem in Kopie Gerichtsdokumente zum vorgebrachten Grundstücksstreit; eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Grundstückstreitigkeit gegen fünf Personen mit dem gleichen Familiennamen samt englischer Übersetzung; diverse Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse der Beschwerdeführerin aus Bangladesch samt englischer Übersetzung, so unter anderem eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX, elfte Klasse "Business Studies group" vom 1. 10. 2013; ein "Secondary School Certificate Examination 2013" ausgestellt vom XXXX am 1. 10.2013; eine Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; eine Bestätigung über die Anmeldung und Teilnahme an einem Deutschkurs auf B1 Niveau vom 13. 10. 2016 sowie diverse fremdsprachige Zeitungsberichte, angeblich über Familienangehörige der Beschwerdeführerin.

 

Am 17. 11. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein USB-Stick der Beschwerdeführerin mit Foto- und Videomaterial ein.

 

Am 18. 11. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch ein. In dieser wurde unter Bezugnahme auf die vorläufigen Sachverhaltsannahmen ausgeführt, dass Gewalt gegen Minderheiten wie Buddhisten nach wie vor stark verbreitet sei. Besonders Mitglieder der Jamaat-e-Islami terrorisierten Angehörige religiöser Minderheiten. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei sehr schlecht. Es komme regelmäßig zu Protesten der Opposition, die von der Polizei mit Unterstützung von Regierungsanhängern gewaltsam Niedergeschlagen würden. Frauen würden oft Opfer von Gewalt, die Gesetze änderten wenig daran. Es gebe Berichte über Sicherheitskräfte, die straflos Frauen, vor allem aus religiösen Minderheiten, missbrauchten.

 

Am 16. 5. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Sozialzentrums vom 26. 4. 2017 über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Betreuung alter Menschen ein.

 

Am 2. 6. 2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen der Beschwerdeführerin über Kursbesuche Deutsch B1 und B2.1 vom November 2016 und Mai 2017 ein.

 

Am 10. 8. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die in den Feststellungen zur Situation in Bangladesch ihren Niederschlag findet, zu folgenden Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes ein:

 

"1. Wie ist das gesellschaftliche Klima in Bangladesch und speziell in der Division Chittagong gegenüber Buddhisten?

 

2. Gibt es Berichte über Gewalt gegen Buddhisten in Bangladesch, in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong?

 

3. Gibt es Berichte über Entführungen von- und sexuelle Übergriffe an Mädchen und Frauen in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, die ethnischen oder religiösen Minderheiten, insbesondere dem buddhistischen Glauben angehören?

 

4. Versuchen die staatlichen Institutionen generell und insbesondere in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, Buddhisten vor Gewalttaten, und insbesondere Mädchen und Frauen buddhistischen Glaubens vor sexuellen Übergriffen und Entführungen zu schützen und diese Straftaten aufzuklären? Werden solcher Verbrechen überführte Täter angemessen bestraft?

 

5. Schützen die staatlichen Autoritäten Buddhisten vor Übergriffen durch manche Gruppen, aber durch andere nicht?

 

6. Besteht für Buddhisten, insbesondere für Mädchen und Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind effektiver Zugang zu Sicherheits- und Rechtsschutzbehörden?"

 

Am 16. 10. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

 

Am 23. 10. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. In Bangladesch lebten noch ihre Eltern ihre Schwester. Die Schwester lebe bei ihrer Tante. Sie wisse zurzeit nicht, ob ihre Eltern in Chittagong lebten, weil sie keinen Kontakt zu ihnen habe. Wo ihre Tante und ihre Schwester aktuell lebten, wisse sie nicht. "Theoretisch haben sie dort gelebt." Befragt, ob sie gar keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Momentan sind Aufstände, die Rohingyas kamen jetzt nach Bangladesh und machen einen Aufstand, dass die Buddhisten sie angreifen würden. In Wirklichkeit ist es jedoch umgekehrt." Sie gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Befragt, ob sie noch andere Ethnien in Chittagong kenne, verneinte sie dies. Befragt, welche Volksgruppe die Buddhisten terrorisiere, antwortete sie schließlich, dass es Bengalen seien. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die Jamat-e Islami. Später gab sie über Befragung an, dass sie aus der Volksgruppe der Jumma nicht viele Menschen kenne. Vom Namen her kenne sie diese, jedoch nicht persönlich. Auf den Vorhalt, dass den ihrem Vertreter vorgelegten Berichten zufolge in Chittagong sehr viele Angehörige der Jumma lebten, gab sie an, dass dies "wahrscheinlich möglich" sei. Sie habe in einem Dorf in Chittagong gelebt, deshalb wisse sie dies nicht genau.

 

Nach ihrer Rückkehrbefürchtung befragt, gab sie an: "Ich kann es nicht 100 Prozent sagen, was ich zu befürchten habe. Früher haben sie mich bedroht und wenn ich jetzt zurückkehre, werden sie mich umbringen. Sie werden mich schlachten, wie sie es bei anderen auch getan haben."

 

Dem Vorhalt, dass die Gegner ihrer Familie, was die Grundstücksstreitigkeiten angeht, ebenfalls Buddhisten gewesen seien, stimmte die Beschwerdeführerin zu. Auf die Frage, ob es somit primär nicht um die religiöse Zugehörigkeit, sondern um Grundstücke gehe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Beides." Auf den Vorhalt, dass sie (ihre Familie und die Nachbarn mit denen die Grundstücksstreitigkeiten bestünden), derselben Religion angehörten, gab sie an, dass diese reich seien und andere Leute mit Geld bestochen hätten. Sie wisse nicht, ob ihre Eltern und Großeltern schon lange in Chittagong lebten. Ihre Eltern hätten ihr dazu nichts erzählt. Sie sei in Chittagong, XXXX geboren. Wo ihre Eltern geboren seien, wisse sie nicht.

 

Über Befragung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, wie sich die Fluchtbewegung der Rohingya auf die Situation der Buddhisten in Bangladesch auswirke, gab sie an, dass die Rohingya momentan alle Veranstaltungen, auch in der Schule, verbieten würden. Sie (gemeint wohl: die Buddhisten) dürften auch nicht in den Tempel gehen. Die Rohingya seien auch gewalttätig. Das habe sie den Nachrichten und Facebook entnommen.

 

Sie führe in Österreich kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft. Sie arbeite gemeinnützig in der Altenbetreuung.

 

Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Situation der Buddhisten in Chittagong vom 10. 8. 2017 übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

 

Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung weitere Unterlagen zu ihrer Integration, unter anderem einen Zeitungsartikel zu einer kulturellen Veranstaltung bei der sie als Tänzerin teilgenommen hat, vor. Weiters eine Erklärung ihres ehemaligen Gastvaters, wonach sie bei seiner Familie wohnen dürfe und von ihm unterstützt werde. Zudem legte sie ein Schreiben einer betagten Frau, wonach sie von der Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt werde und elf Unterstützungsschreiben vor, in denen im Wesentlichen ihre soziale Integration, ihre Deutschkenntnisse, kulturelle Tanzveranstaltungen an denen sie teilnimmt, ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenbetreuung und ihre Absicht, Krankenschwester zu werden, hervorgehoben werden.

 

Am 21. 11. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Situation der Buddhisten in Chittagong vom 10. 8. 2017, ein.

 

In dieser wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung ausgeführt, dass "die buddhistische Minderheit, die eben unter dem Überbegriff der ,indigenen Jumma- zusammengefasst sind, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und seit der Unabhängigkeit Bangladeschs 1971 Vorfälle von Mord, Folter, Vergewaltigung und die Brandschatzung ihrer Dörfer erlebt haben."

Weiters wird ausgeführt: "Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst immer sich als ,Bengalin- bezeichnet hat, so ist unstrittig, dass sie Angehörige der buddhistischen Minderheit ist und unstrittig in den ,Chittagong Hill Tracts- geboren ist und auch ihre Eltern dort bereits zur Welt gekommen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin der indigenen Bevölkerungsgruppe zugehörig ist, die unter dem Überbegriff ,Jummazusammengefasst sind. Jedenfalls ist hier auch den Ausführungen der Staatendokumentation sehr detailliert zu entnehmen, dass offensichtlich alle Angehörigen der buddhistischen Glaubensrichtung in Bangladesch dieser Minderheit und dieser Ethnie angehören."

Aufgrund ausführlicher Recherchen über die Herkunft der Familie der Beschwerdeführerin könnten mehrere Unterlagen vorgelegt werden. Ihre Geburtsurkunde belege, dass die Beschwerdeführerin in den Chittagong Hill Tracts, "also genau dort wo die Minderheit der Jumma lebt, geboren ist." Zudem sei von einem "Kloster/Mönch" bestätigt worden, "dass die Familie der Beschwerdeführerin immer schon Buddhisten waren und genau der in der Staatendokumentation bezeichneten Ethnie, die unter dem Überbegriff ,Jumma- zusammengefasst sind, angehören."

Zudem bedeute der Nachname "XXXX" offensichtlich Buddhist, dazu wurde auf einen vorgelegten Wikipedia-Artikel verwiesen. Die Familie der Beschwerdeführerin gehöre eben der "Hinayana" buddhistischen Sektion an und deren Vorfahren stammten aus Indien, noch bevor der muslimische Staat Bangladesch gegründet worden sei. Verwiesen wurde auf einen angeschlossenen weiteren Auszug "aus einer Homepage über die Geschichte der Ethnie, der die Beschwerdeführerin entstammt".

 

Zusammenfassend könne darauf hingewiesen werden, dass "offensichtlich sämtliche Buddhisten in Bangladesch, sofern sie offensichtlich immer schon Buddhisten waren, den indigenen Völkern, die unter dem Überbegriff ,Jumma- zusammengefasst werden, entspringen. Dies ist aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen definitiv auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Auch die Eltern und Großeltern der Beschwerdeführerin waren bereits Buddhisten und werden schon alleine aus diesem Grund in Bangladesch verfolgt und sind, wie auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen ist, sehr wohl einer ,asylrelevanten Verfolgung- auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie und indigenen Minderheit, ausgesetzt. Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen. Gerade junge Mädchen dieser Ethnie sind sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Somit liegt eine asylrelevante Verfolgung, nämlich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Jumma und der buddhistischen Religionszugehörigkeit."

 

In eventu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig.

 

Vorgelegt wurden unter anderem Wikipedia-Artikel zum Familiennamen XXXX, zur Geschichte der Buddhisten in den Chittagong Hill Tracts, Kopien von Personalausweisen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben – auch in englischer Übersetzung - eines vorsitzenden Mönchs aus der Heimatgegend der Beschwerdeführerin, in dem er erklärt, diese und ihre Eltern zu kennen, sowie dass ihre Eltern regelmäßig den Tempel besuchen. Weiters wird in diesem Schreiben die Geschichte der Buddhisten in Bangladesch kurz erläutert und auf die Übergriffe an Buddhisten verwiesen, weshalb sie in großer Angst lebten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch, buddhistischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Sie stammt aus der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, XXXX und lebte zeitweise auch bei einem Onkel und einer Tante, die ebenfalls in der Division Chittagong, im Distrikt Chittagong leben.

 

Sie spricht die Sprache Bengali und keine der Tibeto-Burmanischen Sprachen, wie sie von den in den Chittagong Hill Tracts lebenden Angehörigen der indigenen Volksgruppen, welche unter der Sammelbezeichnung Jumma bezeichnend zusammengefasst werden, gesprochen werden.

 

Die Beschwerdeführerin hat in Bangladesch die secondary school, mit zehn Jahren Schulbildung abgeschlossen. Während sie das XXXX – "Business studies group" - in der elften Schulstufe besuchte, reiste sie im Februar 2014 im Rahmen eines XXXXmit einer Aufenthaltsbewilligung XXXX, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX, legal nach Österreich ein. Am 12. 1. 2015, somit kurz vor Ende ihres legalen Aufenthalts im Bundesgebiet, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Eigenschaft als Buddhistin einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Bangladesch ausgesetzt gewesen ist.

 

Die Eltern und die Schwester sowie zumindest ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, alle buddhistischen Glaubens, leben weiterhin in den Chittagong Hill Tracts in Bangladesch. Die Eltern haben ein eigenes Grundstück samt Haus, wobei es wegen des Grundstückes einen Rechtsstreit gibt.

 

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

 

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Hingegen ist sie durch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen in Österreich und durch gemeinnützige Arbeit in der Betreuung alter Menschen sozial verankert. Sie hat gute Deutschkenntnisse.

 

Zur Situation in Bangladesch:

 

Politische Lage

 

Bangladesh ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8 .2015a). Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016). Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8 .2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8 .2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesh, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016). Politisches Machtzentrum in Bangladesh ist die Exekutive und hier v.a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und – bis zu den vorletzten Wahlen – die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes‑) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8 .2015a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesh ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html ,

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

 

 

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeshs" (Jama’atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

 

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8 .2015a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html ,

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Das Justizsystem in Bangladesh ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesh vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesh (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder‑) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106). Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh

 

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

 

http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html , Zugriff 29.1.2016

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015). Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Korruption

 

Korruption ist in Bangladesh weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesh den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller Bangladeshischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8 .2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html ,

 

Zugriff 29.2.2016

 

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015). Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016). Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Quellen:

 

 

 

 

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online‑)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016). In Bangladesh besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesh befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)

 

Quellen:

 

 

 

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

 

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016). Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesh traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesh. Obwohl Bangladesh sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).

 

Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016). Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden: notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg – im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen – hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesh, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesh. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Zugriff 1.3.2016

 

 

Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesh erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Todesstrafe

 

Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 14.1.2016). Bangladesh vollzieht weiterhin die Todesstrafe (HRW 29.1.2015). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft und in der Regel in lange Haftstrafen umgewandelt. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Warte-zeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 14.1.2016). So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u. a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (BAMF 17.11.2014). Am 21.11.2015 wurden erneut zwei Personen hingerichtet und einige weitere Angeklagte warten auf das Urteil des Berufungsgerichtes (HRW 27.1.2016). Laut Amnesty International waren Ende 2014 1.235 Menschen zum Tode verurteilt (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635# , Zugriff 1.3.2016

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016). Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf , Zugriff 2.3.2016

 

 

Zugriff 1.3.2016

 

Meldewesen

 

Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8 .2015). Die Volkswirtschaft Bangladeshs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeshi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeshs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeshs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeshi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeshs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeshs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesh. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesh beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesh produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung ‘Social Security Programs Throughout the World Bangladesh’ auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesh Health Watch" sind in Bangladesh noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."

Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Dokumente

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Legalisation bangladeschischer Urkunden durch die Botschaft Dhaka ist im Einvernehmen mit dem [deutschen] Auswärtigen Amt ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bangladeschische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist. 1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

 

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier festgestellt. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016). Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesh leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesh gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

 

Quellen:

 

 

 

including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf , Zugriff 2.3.2016

 

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

 

BANGLADESCH

 

Buddhisten in Chittagong

 

Anfragende Stelle: BVwG

 

1. Wie ist das gesellschaftliche Klima in Bangladesch und speziell in der Division Chittagong gegenüber Buddhisten?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

 

Zusammenfassung:

 

Weniger als 1 % der Bevölkerung Bangladeschs sind Buddhisten. Sie konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes, sowie in den nördlichen Regionen.

 

Die Chittagong Hill Tracts beherbergen eine Vielzahl – je nach Quelle sind es 11, 12, 13 oder 75 - kulturell und ethno-linguistisch unterschiedlicher indigener Völker, die als Jumma bezeichnet werden. Unter den Jumma sind es die Völker der Chakma und Marma, welche die Mehrheit der Buddhisten ausmachen.

 

Seit über 60 Jahren werden durch die Regierung landlose bengalische Siedler in den Chittagong Hill Tracts angesiedelt, womit die Jumma in ihrer Heimatregion nun zahlenmäßig unterlegen sind.

 

Eine Folge der Siedlungspolitik sind Spannungen zwischen den Siedlern und den indigenen Gruppen, wobei letztere gewalttätigen Übergriffen auf Personen und Besitz, wie Landraub und Zerstörung von Eigentum, ausgesetzt sind.

 

Es gibt Berichte, dass Polizei und Armee Hilfegesuche indigener Gemeinden nicht befolgen und bengalische Siedler gewähren lassen. Manchmal sind Sicherheitskräfte selbst in Landraub involviert, oder schützen politisch einflussreiche Personen vor Strafverfolgung. Besonders Gebiete in Straßennähe oder in industriellen Entwicklungszonen sind davon betroffen. Des Weiteren werden indigene Familien für den Bau von Grenzschutzcamps und Armee-Erholungseinrichtungen enteignet und vertrieben. Eine Grundlage für den Landraub stellt der Vested Property Act dar, welcher der Regierung ermöglicht, Ländereien von Personen, die zu Staatsfeinden erklärt wurden zu beschlagnahmen.

 

Eine Folge der Siedlungspolitik und des Landraubs sind Binnenvertriebe, deren Zahl von der CHT-Kommission auf mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene geschätzt wurde.

 

Einzelquellen:

 

Der CIA berichtet, dass 98% der Einwohner Bangladeschs Bengalen sind und etwa 1.1 % diversen ethnischen Gruppen angehören. Die Regierung erkennt 27 ethnische Gruppen an, während andere Quellen von etwa 75 sprechen.

 

Neben 89,1% Moslems und 10% Hindus machen 0,9% übrige marginale Religionsgemeinschaften aus, zu denen auch Buddhisten gezählt werden.

 

CIA – Central Intelligence Agency (11.7.2017): The World Factbook – South Asia: Bangladesh,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html , Zugriff 21.7.2017

 

Minority Rights Group International berichtet, dass jüngste Angriffe den Mangel an Minderheitenschutz im Kontext des steigenden Extremismus hervorgehoben haben. Die Situation der Minderheiten wird auch durch breitere strukturelle Probleme in der bengalischen Gesellschaft beeinflusst. Dazu zählen die politische Instabilität und Marginalisierung, soziale Vorurteile und wirtschaftlicher Opportunismus. Sie sind einer Reihe von Missbräuchen ausgesetzt, wie Entführungen, sexuelle Übergriffe, Landraub und Brandstiftung, wobei die Täter oft ungestraft bleiben.

 

In den Chittagong-Hügeln hat die von der Regierung seit den 1970er Jahren geförderte Migration von bengalischen Siedlern zu einem zunehmenden Konflikt mit den indigenen Völkern geführt, die überwiegend buddhistisch und christlich, sowie Hindus und Animisten sind, und von denen viele vom Land ihrer Vorfahren vertrieben wurden.

 

Bangladeschs Buddhisten, die weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, konzentrieren sich in den Chittagong-Hügeln und den nördlichen Gebieten des Landes.

 

Die Chittagong Hill Tracts beherbergen elf kulturell und ethno-linguistisch unterschiedlicher indigene Völker, die als Jumma bezeichnet werden. Von den Jumma sind es die Chakma und Marma, welche die Mehrheit der Buddhisten darstellen.

 

MRGI - Minority Rights Group International (2016): Under threat: The challenges facing religious minorities in Bangladesh, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479716557_mrg-rep-ban-oct16-online.pdf , Zugriff 28.12.2016

 

Die Österreichische Botschaft von Neu Delhi berichtet, dass

 

[ ] Das heutige sog. Volk der Jumma (das sich ursprünglich aus 13 unterschiedlichen indigenen Bevölkerungsgruppen zusammensetzt) lebt vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung. [ ]

 

ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

 

Freedom House berichtet, dass die indigene Bevölkerung des Chittagong-Hügel-Trakts nach wie vor Übergriffen, wie die Zerstörung von Eigentum und Landraub durch bengalische Siedler und Sicherheitskräfte ausgeliefert ist.

 

FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html , Zugriff 28.6.2017

 

Survival, eine NGO, die sich für die Rechte und das Überleben von Stammesvölkern einsetzt, berichtet, dass am 2. Juni 2016 mindestens 250 Häuser der einheimischen Jumma in den Chittagong Hill Tracts durch bengalische Siedler niedergebrannt wurden. Eine ältere Frau verbrannte.

 

Augenzeugen berichten, dass Armee und Polizeipersonal danebenstanden und nichts dagegen unternahmen, als protestierende bengalische Siedler zu randalieren begannen und Jumma-Häuser und Geschäfte in drei Dörfern anzündeten.

 

Die bengalische Regierung hat seit über 60 Jahren bengalische Siedler in den Ländereien der Jumma angesiedelt, womit die Jumma nun zahlenmäßig unterlegen sind.

 

Die Spannungen zwischen den Gemeinden bleiben hoch, und Gewalt in einem Gebiet der Region kann auch in einem anderen Gebiet zu Gewalt führen.

 

Siedler bleiben oft straflos und Sicherheitskräfte ignorieren Hilfegesuche durch die Jumma Gemeinschaften. Berichten zufolge wurde eine friedliche Demonstration wegen der Brandanschläge von der Polizei gewaltsam aufgelöst, nachdem Demonstranten verlangten, dass die Verursacher der Brandanschläge vor Gericht gestellt werden müssen.

 

Survival (8.6.2017): Bangladesh: Hundreds of Jumma houses torched by settlers – as army and police stand by, http://www.survivalinternational.org/news/11704 , Zugriff 27.7.2017

 

USDOS berichtet, dass die Regierung den Vested Property (Return) Act von 2001 nicht abgeändert hat, um die Rückgabe von Land, hauptsächlich an Hindus, zu beschleunigen.

 

Der Vested Property Act gestattet der Regierung die Beschlagnahmung des Besitzes von Personen, die zu Staatsfeinden erklärt wurden. Dieses Gesetz wurde oft angewandt, um das Eigentum von Mitgliedern religiöser Minderheiten, die vor allem nach dem Unabhängigkeitskrieg von 1971 das Land verlassen haben, zu beschlagnahmen.

 

Minderheitengemeinden berichteten von vielen Landbesitzstreitigkeiten und überproportionale Vertreibung von Minderheiten, besonders in Gebieten nahe von Straßen oder in industriellen Entwicklungszonen, in denen die Landpreise gestiegen sind.

 

Sie behaupten, dass auch lokale Polizei, Zivilbehörden und politischen Führer manchmal involviert sind oder politisch einflussreiche Landräuber vor Strafverfolgung bewahren.

 

Regierungspolitik während des bewaffneten Konflikts von 1973-1997, verschob das demographische Gleichgewicht in CHT zugunsten der Bengalen, indem landlose Bengalen angesiedelt und in Folge zehntausende indigene Einwohner verdrängt wurden. Die darauf folgenden gesellschaftlichen Spannungen und die Ausgrenzung der indigenen Völker, hielten auch 2016 an.

 

Den Binnenvertriebenen im CHT fehlte ausreichender Zugang zu Gerichten und rechtlichem Beistand.

 

Im August 2016 änderte die Regierung das Chittagong Hill Tracts (CHT) Landstreitbeilegungsgesetz, womit die einseitige Autorität des Kommissionsleiters eingeschränkt wurde, Entscheidungen im Namen der Kommission zu treffen. Des Weiteren wurden Bestimmungen mit dem CHT Friedensabkommen harmonisiert. Unterzeichner waren die Regierung und Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti (PCJSS), eine Partei, die die indigenen- und Stammesvölker der CHT vertritt.

 

Die Anzahl der Binnenvertriebenen im CHT ist umstritten. Im Jahr 2000 schätzte eine staatliche Task Force die Zahl auf 500.000, wobei sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen inkludiert wurden. Die CHT-Kommission schätzte, dass es etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene gab.

 

Die Kommission berichtete, dass die Behörden mehrere indigene Familien vertrieben haben, um Grenzschutzcamps und Armee-Erholungseinrichtungen zu schaffen. Im Laufe des Jahres 2016 wurden keine Landstreitigkeiten gelöst.

 

USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html , Zugriff21.7.2017

 

2. Gibt es Berichte über Gewalt gegen Buddhisten in Bangladesch, in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Es wurden jedoch Informationen über Gewalt gegen die indigenen Jumma gefunden, zu denen die buddhistische Minderheit zählt.

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Jumma seit der Unabhängigkeit Bangladeschs 1971, Vorfälle von Mord, Folter, Vergewaltigung und die Brandschatzung ihrer Dörfer erlebten. Als Konsequenz bildete sich die politische Partei Jana Samhati Samiti mit einem militärischen Flügel. Nachdem diese 1997 einen Friedensvertrag mit der Regierung unterzeichnete, verbesserte sich die Situation. Es kommt jedoch nach wie vor zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Aktivisten, Vergewaltigungen von Jumma Frauen, und Landraub. Letzterer durch die Armee und bengalische Siedler (siehe auch Punkt 1).

 

Seit 2013 kommt es in Bangladesch zu extremistischen Angriffen, die besonders auf Minderheiten, wie Buddhisten abzielen, welche vom Islamischen Staat (IS) beansprucht werden.

 

Anfang Juni 2017 kam es zur Brandstiftung mehrerer hundert Häuser von buddhistischen Chakma, ausgelöst durch die gerüchteweise Beteiligung von Chakma am Tod eines Bengalen.

 

Einzelquellen:

 

Survival berichtet, dass die Jumma Wellen von Mord, Folter, Vergewaltigung und die Brandschatzung ihrer Dörfer in völkermörderischen Kampagnen erlebt haben, seit Bangladesch 1971 unabhängig wurde.

 

Die politische Partei Jana Samhati Samiti, mit einem militärischen Flügel, wurde als Reaktion auf diese Übergriffe gegründet. 1997 unterzeichneten die Jumma einen Friedensvertrag mit der Regierung, womit einige der schlimmsten Gräueltaten endeten. Dennoch, auch Jahre nach der Friedensvertragsunterzeichnung sind Verhaftungen und Einschüchterungen von Aktivisten, Vergewaltigungen von Jumma Frauen und weitere Menschenrechtsverletzungen verbreitet.

 

Es wird weiterhin Land von Jumma Stammesangehörigen sowohl durch die Armee, als auch durch Siedler, mit der Unterstützung durch die Regierung, gestohlen.

 

Survival (o.D.): Tribes & campaigns – Jumma, http://www.survivalinternational.org/tribes/jummas , Zugriff 27.7.2017

 

Minority Rights Group International berichtet, dass Bangladesch seit 2013 eine Reihe gewalttätiger, extremistischer Angriffe erlebt hat. Unter den Opfern waren neben Atheisten, sekulären Bloggern, Liberalen und Fremden, viele Buddhisten, Christen und Hindus, sowie Ahmadis und schiitische Moslems.

 

Eine Vielzahl der Übergriffe auf religiöse Minderheiten wurde von der Organisation Islamischer Staat (IS) für sich beansprucht. Die Regierung Bangladeschs streitet diese Behauptungen energisch ab und führt die Angriffe auf heimische, militante Gruppen zurück.

 

Minority Rights Group International (2016): Under threat: The challenges facing religious minorities in Bangladesh, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479716557_mrg-rep-ban-oct16-online.pdf , Zugriff 28.12.2016

 

Ain o Salish Kendra (ASK), eine Rechtshilfe und Menschenrechtsorganisation aus Bangladesch, berichtet, dass es 2016 es zu einer erhöhten Anzahl von Folter- und Tötungsfällen von Minderheiten gekommen ist. Unter anderem wurden gezielt hinduistische Priester, Tempeldiener, Christen und Buddhisten verletzt und getötet. Bei vielen Fällen hat die internationale Terrororganisation Islamischer Staat (IS) die Verantwortung der Angriffe übernommen.

 

Laut der ASK-Dokumentationseinheit wurden 2016 sieben Hindus und zwei Christen aus verschiedenen Teilen des Landes getötet. Weiters wurden 194 Häuser und Geschäfte, sowie 197 Tempel und Götzen beschädigt.

 

Am 30. Oktober 2016 brach im Dorf Harinber, bei der Stadt Nasimagar im Distrikt Brahmanbaria [Anmerkung: in Chittagong Hill Tracts] eine große Protestwelle wegen den Islam beleidigenden Bildern aus. Im Zuge des Aufruhrs wurden 15 Tempel beschädigt und 50 Häuser angegriffen, zerstört, geplündert und in Brand gesetzt. Es wurden auch dreimal Tempel und Häuser im Beisein der Polizei angezündet.

 

Währenddessen begann ein Konkurrent des siegreichen Kandidaten der Awami-Liga, der selbst Mitglied war, die Menschen zu terrorisieren. 100 Familien aus vier Dörfern in Ashashuni im Distrikt Satkhira wurden aus ihren Häusern vertrieben.

 

Am 29. Mai 2016 während der Khuruskul Union Parisad Wahl verwüsteten Anhänger des unterlegenen Kandidaten über 100 Häuser von Hindus sowie deren Tempel und verprügelten 30 Männer und Frauen. Darüber hinaus berichteten Zeitungen von ähnlichen Übergriffen, Folter und Zerstörung in Barisal, Jhalokathi, Pirojpur, Tangail, Sirajganj, Thakurgaon, Bagerhat, Jessore, Mymensing, Netrokona, Habiganj in anderen Teilen des Landes.

 

ASK - Ain o Salish Kendra (28.3.2017): Human Rights Situation in Bangladesh 2016 : An Analysis by Ain o Salish Kendra (ASK), http://www.askbd.org/ask/2017/03/28/human-rights-situation-in-bangladesh-2016/ , Zugriff 21.4.2017

 

The Irrawaddy, eine monatlich erscheinende Zeitung aus Myanmar berichtet, von einem Protest der Arakan National Party (ANP) vor dem UN-Büro in Maungdaw in Myanmar, um UNHRC zu einem Einwirken auf die bengalischen Behörden zu bewegen, um Gewalttaten gegen die Chakma zu verhindern und sie mittels bestehender Gesetze zu schützen.

 

Zuvor hat ein bengalischer Mob hunderte Chakma Häuser in drei Dörfern in Rangamati Langadu in den Chittagong Hill Tracts, in Brand gesetzt wodurch hunderte Menschen heimatlos wurden und eine 75 jährige Frau verbrannte. Die Brandschatzung war eine Reaktion auf Gerüchte, dass einige Chakma für den Mord an einem Bengalen verantwortlich waren. Laut Ortsansässigen schien es so, als hätten die Gesetzeshüter nur wenig getan um es zu verhindern.

 

In Folge des Konflikts hat die bengalische Polizei große Versammlungen untersagt, sieben Personen in Zusammenhang mit der Brandstiftung verhaftet und 400 Personen angezeigt. Ein Drei-Mann-Team wurde für die Untersuchung dieses Vorfalls gebildet.

 

The Irrawaddy (15.6.2017): Rakhine Protesters Demand UN Protect Buddhist Chakma in Bangladesh,

https://www.irrawaddy.com/news/burma/rakhine-protesters-demand-un-protect-buddhist-chakma-bangladesh.html , Zugriff 27.7.2017

 

Die Weltorganisation gegen Folter berichtet, dass sich laut Hindu-Buddha-Christian Oikko Parishad gegenüber dem gesamten Jahr 2015 gewaltsame Zwischenfälle mit Gemeinschaften von Minderheiten in den ersten drei Monaten des Jahren 2016 verdreifacht haben. Es kam von Jänner bis März 2016 zu 732 gewalttätigen Übergriffen, darunter Morde, Entführungen, Gruppenvergewaltigungen, Angriffe auf Häuser, Geschäfte und Tempel. Verwüstungen, Raub, Brandstiftung und Zwangsräumungen waren die häufigsten Vorfälle. Angeblich drängten die Übeltäter in einigen dieser Fälle die örtlichen Behörden dazu, keine echten Untersuchungen bezüglich dieser Vorfälle vorzunehmen. Die Organisation stellte weiter fest, dass Kriminelle politischen Einfluss und Macht bei der Durchführung solcher Vergehen nutzten, da viele Führer der Regierungspartei bei mehreren Vorfällen involviert waren.

 

World Organisation Against Torture (24.2.2017): Joint NGO Alternative Report to the UN Human Rights Committee on Bangladesh (119th Session – 6-29 March 2017), http://www.omct.org/monitoring-protection-mechanisms/reports-and-publications/bangladesh/2017/02/d24220/ , Zugriff 21.4.2017

 

USDOS berichtet, dass die Polizei, nach einem angeblichen Angriff seitens der Demonstranten auf Beamte, am 4. April 2016 das Feuer auf Demonstranten eröffnete, die gegen den geplanten Bau eines Kohlekraftwerks im Chittagong Distrikt protestierten und dabei vier Personen tötete und, 60 verwundete.

 

Nach dieser Demonstration reichten lokale Behörden Klage gegen 6000 Demonstranten, wegen des Angriffs auf die Polizei und die Behinderung der Gesetzeshüter, ein. Die Regierung, einschließlich des Premierministers, unterstützt den Bau des Kraftwerks trotz der lokalen Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen auf die Region.

 

USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html , Zugriff21.7.2017

 

3. Gibt es Berichte über Entführungen von- und sexuelle Übergriffe an Mädchen und Frauen in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, die ethnischen oder religiösen Minderheiten, insbesondere dem buddhistischen Glauben angehören?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, bis hinzu Vergewaltigung und Mord, aufgrund indigener Herkunft in den Chittagong Hill Tracts vorkommt.

 

Gewalt gegen Frauen ist in Bangladesch weit verbreitet, wobei als Hauptgründe administratives Versagen, mangelnder sozialer Widerstand und mangelhafte Umsetzung von Gesetzen, was zu Straflosigkeit führt, genannt werden.

 

Einzelquellen:

 

Amnesty International berichtet, dass Frauen und Mädchen in den Chittagong Hill Tracts wegen ihres Geschlechts, der indigenen Herkunft und dem sozialökonomischen Status mit verschiedenen Formen der Diskriminierung und Gewalt einschließlich Vergewaltigung und Mord konfrontiert sind.

 

Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html , Zugriff 14.3.2017

 

Odhikar, eine bengalische Menschenrechtsorganisation, berichtet, dass Gewalt gegen Frauen in Bangladesch weit verbreitet ist. Als Hauptgründe werden administratives Versagen, sowie mangelnder sozialer Widerstand und mangelhafte Umsetzung von Gesetzen, was zu Straflosigkeit führt, genannt.

 

Odhikar (2017): Violence against women, http://odhikar.org/violence-against-women/ , Zugriff 14.3.2017

 

4. Versuchen die staatlichen Institutionen generell und insbesondere in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, Buddhisten vor Gewalttaten, und insbesondere Mädchen und Frauen buddhistischen Glaubens vor sexuellen Übergriffen und Entführungen zu schützen und diese Straftaten aufzuklären? Werden solcher Verbrechen überführte Täter angemessen bestraft?

 

5. Besteht für Buddhisten, insbesondere für Mädchen und Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind effektiver Zugang zu Sicherheits- und Rechtsschutzbehörden?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen zur genauen Fragestellung gefunden. Es konnten jedoch Informationen zur Situation der Frauen in Bangladesch allgemein gefunden werden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

 

Zusammenfassung:

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Bangladesch, trotz schützender Gesetze, Gewaltakte gegen Frauen, wie z. B. Säureattacken und Vergewaltigung, vorkommen.

 

Ein Problem ist, dass die Mehrzahl der Vergewaltigungsfälle die Gerichte nicht erreicht und die Verurteilungsrate bei Vergewaltigungsfällen wegen nicht fristgerechten und ineffektiven Untersuchungen extrem niedrig ist.

 

Als Gründe werden Untätigkeit, bzw. Widerwillen der Strafverfolgungsbehörden in Vergewaltigungsfällen gegen Verdächtige zu ermitteln, Korruption, falsche Post-Mortem-Berichte und Korruption sowie eine schwache Strafjustiz genannt. Es wird auch Druck auf Opfer ausgeübt, außergerichtliche Vergleiche zu treffen. Außerdem sind Vergewaltigungsopfer sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und werden in einigen Fällen durch Polizeibeamte selbst wie die schuldige Partei behandelt. Infolge dessen versuchen viele Opfer, bzw. deren Familien Vergewaltigungen geheim zu halten.

 

Zusätzlich sorgt ein Gesetz, das von Vergewaltigungsopfern verlangt binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten und ein ärztliches Attest zu bekommen, dafür, dass viele Fälle die Gerichte nicht erreichen.

 

Auf der Grundlage diverser Gesetze (Public Safety Act, Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act, Women and Children Repression Prevention Act und Special Powers Act) wurden Sondertribunale gebildet, die Verfahren innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen jedoch Vorschriften für den Fall, dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.

 

2014 wurde in Dhaka das erste forensische DNA-Fahndungslabor gegründet, das ermittelnde Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen wie Mord und Vergewaltigung unterstützen soll.

 

Im Fall der Vergewaltigung einer 19 jährigen Frau im März 2016 wird die Polizei beschuldigt, die Untersuchung bewusst verzögert und die Familie des Opfers unter Druck gesetzt zu haben, Falschaussagen zu machen. Im Fall der Vergewaltigung einer Frau im Mai 2017 wurden zwei Männer festgenommen und vor Gericht gebracht.

 

Einzelquellen:

 

Freedom House berichtet, dass Vergewaltigungen, Säureattacken und weiter Gewaltakte gegen Frauen, trotz Gesetzen, die einen gewissen Schutz bieten, oft vorkommen. Ein Gesetz, das von Vergewaltigungsopfern verlangt binnen 24 Stunden eine Anzeige zu erstatten und ein ärztliches Attest zu bekommen, verhindert, dass die meisten Fälle die Gerichte erreichen.

 

FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html , Zugriff 28.6.2017

 

Odhikar berichtet, dass Vergewaltigungsopfer sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. In den meisten Fällen behandelt die Polizei die Opfer wie die schuldige Partei. Infolge dessen sucht die Mehrzahl der Opfer oder deren Familien nicht nach Gerechtigkeit, sondern versucht den Vorfall zu geheim zu halten. Schwache Strafjustiz, Insensibilität, Korruption und falsche Postmortem-Berichte behindern Gerichtsverfahren.

 

Die Untätigkeit und Korruption der Strafverfolgungsbehörden und deren Widerwille, Angeklagte zu untersuchen oder zu verhaften, tragen dazu bei, dass Verbrechen von Gewalt gegen Frauen weiterhin stattfinden.

 

Odhikar (2017): Violence against women, http://odhikar.org/violence-against-women/ , Zugriff 14.3.2017

 

Amnesty International berichtet, dass die Polizei im September 2016 bei Gericht darum ansuchte, die Untersuchungen zum Fall des Verschwindens von Kalpana Chakma, einem Bürgerrechtskämpfer für indigene Völker, aufgrund von Mangel an Hinweisen, zu beenden. Sie wurde 1996 entführt.

 

Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt wird in Bangladesch Gerechtigkeit verwehrt, da sie zum einen unter Druck gesetzt werden, außergerichtliche Vergleiche zu treffen, zum anderen Richter nicht zur Verfügung stehen oder wegen anderer bürokratischer Verzögerungen.

 

Menschenrechtsgruppen führen an, dass die Verurteilungsrate bei Vergewaltigungen wegen der nicht fristgerechten und ineffektiven Untersuchungen extrem niedrig ist. Viele Frauen und Mädchen zögerten aus Angst davor stigmatisiert zu werden und vor Polizeischikane, Vergewaltigungen zu melden.

 

Der Fall der Vergewaltigung einer 19 jährigen Frau im März 2016 löste Empörung und Straßenproteste aus. Aktivisten behaupteten, die Polizei habe die Untersuchung bewusst verzögert und die Familie der Überlebenden unter Druck gesetzt, Falschaussagen zu machen.

 

Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html , Zugriff 14.3.2017

 

Die Österreichische Botschaft in New Delhi berichtet Folgendes:

 

Auf Grundlage des "Public Safety Act", des "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act" sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

 

ÖB New Delhi (12.2016): Länderasylbericht Bangladesch

 

Das bengalische Ministerium für Frauen- und Kinderangelegenheiten berichtet, dass 2014 mit der Gründung des National Forensic DNA Profiling Laboratory (NFDPL) in der medizinischen Hochschule in Dhaka, das erste forensische DNA Fahndungslabor in Bangladesch eingerichtet wurde.

 

Das Labor bietet Dienstleistungen für ermittlungsführende Behörden, um gewalttätige Verbrechen wie Morde oder Vergewaltigungen zu lösen

 

MoWCA - Ministry of Women's and Children's Affairs (6.9.2014):National Forensic DNA Profiling Laboratory (NFDPL) http://www.mowca.gov.bd/site/page/acd4ae2b-0cdd-4aba-a134-af41bf00c508/-DNA-Profiling-Lab , Zugriff 24.7.2017

 

Die Dhaka Tribune, eine bengalische Tageszeitung aus Dhaka, berichtet, dass die Polizei in Chittagong im Zusammenhang mit der Vergewaltigung einer psychisch kranken Frau, in Sitakunda Upazila zwei Männer verhaftet hat. Die Männer wurden verhaftet und ins Gefängnis geschickt, nachdem sie vor einem Gericht in Chittagong vorgeführt wurden.

 

Dhaka Tribune (30.5.2017): Mentally ill woman gang raped in Chittagong,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/crime/2017/05/30/mentally-ill-woman-gang-raped-chittagong/ , Zugriff 21.7.2017

 

6. Schützen die staatlichen Autoritäten Buddhisten vor Übergriffen durch manche Gruppen, aber durch andere nicht?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Bangladesh", "Chittagong", "Buddhist", "Jumma", "police", "army", "security forces", "protection", "protect", "arrest", "save" etc.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Buddhisten in Chittagong vom 10. 8. 2017. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin bezog sich in seiner Stellungnahme vom 21. 11. 2017 zustimmend auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

 

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführerin in Bangladesch und dazu, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf ihren vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich glaubhaften Angaben.

 

Nicht glaubhaft ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern hat, weil sie im Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit der am 21. 11. 2017 eingelangten Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters erstmals Kopien von Personalausweisen ihrer Eltern vorgelegt hat. Diese hätte sie ohne Kontakt zu ihren Eltern nicht vorlegen können. Auch aus dem mit der gleichen Stellungnahme vorgelegten, mit 8. 11. 2017 datierten Schreiben – auch in englischer Übersetzung - eines vorsitzenden Mönchs aus der Heimatgegend der Beschwerdeführerin, in dem dieser erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu kennen, sowie, dass ihre Eltern regelmäßig den Tempel besuchen ("are regular visitors of our temple") ist zu schließen, dass ihre Eltern weiterhin im Heimatort wohnen und die Beschwerdeführerin mit ihnen weiterhin im Kontakt steht.

 

Die Feststellung, dass sie weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf dem Umstand, dass sie solch schwere Erkrankungen verneint hat.

 

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass die Situation in Bangladesch allgemein schlecht sei, es würden Mädchen und Frauen entführt und vergewaltigt. Buddhisten würden verfolgt. Sie habe sich im Wald verstecken müssen, wenn muslimische Männer zu ihnen gekommen seien. Muslimische kriminelle Banden würden ihr Heimatdorf terrorisieren, weshalb sie ab 2009 nicht mehr dort gelebt habe. Eine ihrer Tanten sei Opfer von falschen Anschuldigungen eines Mordes geworden. In diesem Zusammenhang sei sie eingesperrt und gefoltert geworden. Ihr Onkel sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Zudem brachte sie einen Grundstücksstreit mit buddhistischen Nachbarn vor.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 21. 11. 2017 vor, dass "die buddhistische Minderheit, die eben unter dem Überbegriff der ,indigenen Jummazusammengefasst sind, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist [ ]." "Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst immer sich als ,Bengalin- bezeichnet hat, so ist unstrittig, dass sie Angehörige der buddhistischen Minderheit ist und unstrittig in den ,Chittagong Hill Tracts- geboren ist und auch ihre Eltern dort bereits zur Welt gekommen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin der indigenen Bevölkerungsgruppe zugehörig ist, die unter dem Überbegriff ,Jummazusammengefasst sind. Jedenfalls ist hier auch den Ausführungen der Staatendokumentation sehr detailliert zu entnehmen, dass offensichtlich alle Angehörigen der buddhistischen Glaubensrichtung in Bangladesch dieser Minderheit und dieser Ethnie angehören." Zudem sei von einem "Kloster/Mönch" bestätigt worden, "dass die Familie der Beschwerdeführerin immer schon Buddhisten waren und genau der in der Staatendokumentation bezeichneten Ethnie, die unter dem Überbegriff ,Jumma- zusammengefasst sind, angehören."

 

Der Beschwerdeführerin ist es während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihr in Bangladesch drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

 

Gegen ihr Fluchtvorbringen spricht zunächst, dass sie eine mehr als zehnjährige Schulbildung mit guten Schulnoten erlangt hat und trotz dieser Bildung nicht bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern erst kurz vor dem Ablauf ihres einjährigen Aufenthaltstitels. Angesichts ihrer Schilderungen zur bereits vor ihrer Ausreise präsenten Gefahr von Übergriffen und Vergewaltigung, erscheint diese späte Antragstellung bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr nicht plausibel.

 

Die Beschwerdeführerin konnte in Bangladesch zehn Jahre die Schule besuchen und die secondary school abschließen, sowie anschließend ein College besuchen. Dieser Umstand spricht auch gegen die von ihr dargestellte Verfolgungsgefahr.

 

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Dolmetscher habe bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 24. 6. 2015 absichtlich falsch übersetzt, weil er muslimischen Glaubens sei - wobei die Einvernahme zu ihren Fluchtgründen im Kern folgendermaßen protokolliert ist: "Wegen der Religion nicht. Meine Eltern haben ein Problem, ich konkret nicht." - ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin war von einer deutschsprachigen Vertrauensperson begleitet, und hat nach der erfolgten Rückübersetzung keine Beanstandungen gehabt. Auch die Vertrauensperson hat das Einvernahmeprotokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben.

 

Wegen ihrer Rückkehrbefürchtung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, ist sie, wie im gesamten Verfahren in ihren konkreten, persönlichen Ausführungen, sehr vage geblieben. Sie gab an: "Ich kann es nicht 100 Prozent sagen, was ich zu befürchten habe. Früher haben sie mich bedroht und wenn ich jetzt zurückkehre, werden sie mich umbringen. Sie werden mich schlachten, wie sie es bei anderen auch getan haben."

 

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, der Volksgruppe der Bengalen anzugehören. Sie hat nie behauptet, einem der indigenen Völker in den Chittagong Hill Tracts anzugehören. Vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, ob sie noch andere Ethnien in Chittagong kenne, verneinte sie dies. Befragt, welche Volksgruppe die Buddhisten terrorisiere, antwortete sie schließlich, dass es Bengalen seien. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die Jamat-e Islami. Später gab sie über Befragung an, dass sie aus der Volksgruppe der Jumma nicht viele Menschen kenne. Vom Namen her kenne sie diese, jedoch nicht persönlich. Auf den Vorhalt, dass den ihrem Vertreter vorgelegten Berichten zufolge in Chittagong sehr viele Angehörige der Jumma lebten, gab sie an, dass dies "wahrscheinlich möglich" sei. Sie habe in einem Dorf in Chittagong gelebt, deshalb wisse sie dies nicht genau.

 

Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppe und zu ihrem Wissen und ihren Kontakten zu Angehörigen der indigenen Völker, die mit dem Sammelbegriff Jumma bezeichnet werden, widersprechen vollkommen den Ausführungen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin Angehörige dieser indigenen Völker sei.

 

In einem Gebiet Bangladeschs, wie den Chittagong Hill Tracts, in dem Angehörige indigener Völker seit Jahrzehnten Morde, Vergewaltigungen und Landraub durch bengalische Siedler und die Armee erleiden sowie gesellschaftlich an den Rand gedrängt sind, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass solch bedrängte und marginalisierte Menschen vor diesem Hintergrund sich ihrer Zugehörigkeit zu einem dieser indigenen Völker (Sammelbegriff: Jumma) nicht bewusst wären und sich deshalb - wie die Beschwerdeführerin - als Bengalen bezeichnen würden. Umso unerklärlicher wäre ein solch fehlendes Bewusstsein bei einem gebildeten Menschen, wie der Beschwerdeführerin.

 

Hinzu kommt, dass Angehörige der betroffenen indigenen Völker in der Regel die Tibeto-Burmanischen Sprachen sprechen, während die Beschwerdeführerin Bengali spricht. Somit wird in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21. 11. 2017 behauptet, die Beschwerdeführerin sei Angehörige eines der indigenen Völker in den Chittagomng Hill Tracts, obwohl sie sich selbst als Bengalin bezeichnet, angab keine Angehörigen der Jumma zu kennen, trotz ihrer guten Bildung angab, dass deren größere Anzahl in den Chittagong Hill Tracts "wahrscheinlich möglich" sei, obwohl sie Bengali spricht.

 

Auch die Vermengung bzw. Gleichsetzung der Buddhisten in den Chittagong Hill Tracts mit Angehörigen der dortigen indigenen Völker, indem ausgeführt wird: "offensichtlich sämtliche Buddhisten in Bangladesch, sofern sie offensichtlich immer schon Buddhisten waren, den indigenen Völkern, die unter dem Überbegriff ,Jummazusammengefasst werden, entspringen. Dies ist aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen definitiv auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. [ ]" findet keine Deckung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass die indigenen Völker "überwiegend buddhistisch und christlich, sowie Hindus und Animisten sind".

 

Auch aus den beiden folgenden Passagen der Anfragebeantwortung:

 

"Bangladeschs Buddhisten, die weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, konzentrieren sich in den Chittagong-Hügeln und den nördlichen Gebieten des Landes."

 

"Die Chittagong Hill Tracts beherbergen elf kulturell und ethno-linguistisch unterschiedlicher indigene Völker, die als Jumma bezeichnet werden. Von den Jumma sind es die Chakma und Marma, welche die Mehrheit der Buddhisten darstellen."

 

sowie aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Artikel "History of Chittagong Buddhists", in dem insbesondere auf die "XXXX" und deren Geschichte Bezug genommen wird – diese stammen aus Bhihar und anderen Teilen Indiens - ergibt sich kein Zusammenhang zu den unter dem Begriff Jumma zusammengefassten indigenen Völkern in den Chittagong Hill Tracts, welche eben sino-tibetischen Ursprungs sind.

 

Somit ist unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörige der von Mord, Vergewaltigung und Landraub betroffenen indigenen Völker der Chittagong Hill Tracts ist und deshalb keiner solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

 

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu ihren Angaben vor dem Bundesamt ihr Fluchtvorbringen gesteigert, indem sie zunächst die generell schlechte Situation von Mädchen und Frauen vorbrachte und eine ihr konkret drohende Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen verneinte, später jedoch eine solche anführte indem sie angab, dass radikale Muslime in ihrer Wohngegend begonnen hätten, die Buddhisten zu terrorisieren. Dadurch hätten sie nicht aus dem Haus und in die Schule gehen können. Dies habe Anfang 2009 begonnen.

 

Aus diesen Gründen konnte die Beschwerdeführerin keine ihr drohende maßgebliche Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.

 

Zwar trifft es zu, dass es Übergriffe gegen Angehörige von religiösen Minderheiten wie Hindus oder Buddhisten in Bangladesch und generell Übergriffe gegen Frauen gibt, doch ist anhand der Feststellungen zur Situation der religiösen Minderheiten nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, die nicht der marginalisierten indigenen Bevölkerung angehört und in Bangladesch elf Jahre lang die Schule besucht hat, wobei sie die secondary school abschließen konnte, aufgrund dieser Eigenschaften einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Zu A)

 

Zu Spruchpunkt I des Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten - mit buddhistischen Nachbarn – stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

 

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen, da sich ihr Vorbringen, wie oben ausgeführt, als nicht glaubwürdig bzw. eine allgemeine Verfolgungsgefahr wegen ihres buddhistischen Glaubens oder für Frauen im allgemeinen, trotz Schwächen bei der polizeilichen Aufklärung von Verbrechen gegen Frauen, als nicht maßgeblich erwiesen hat. Denn eine allgemeine mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bangladesch kann gegenüber Bengalen nicht angenommen werden.

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides:

 

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

 

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

 

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

 

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die XXXX-jährige arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die eine mehr als zehnjährige Schulausbildung hat und deren Eltern, und Schwester sowie auch eine Tante, ein Cousin und ein Onkel weiterhin in Bangladesch leben, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in einem eigenen Haus samt Grundstück leben.

 

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Dass in Bangladesch eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

 

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bangladesch den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

 

Zu Spruchpunkt III des Bescheides:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Bangladesch keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

 

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

 

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung XXXX, gültig bis XXXX, nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

 

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. Hingegen leben ihre Eltern, ihre Schwester, eine Tante, ein Onkel und ein Cousin in Bangladesch. Sie hat überdies den größten Teil ihres Lebens in Bangladesch verbracht, sodass sie nach wie vor stark ausgeprägte familiäre und private Bindungen zu ihrer Heimat hat.

 

Die Beschwerdeführerin hat ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 erlangt. Darüber hinaus hat sie einen B1 und einen B2.1 Deutschkurs besucht. Sie hat gute Deutschkenntnisse und durch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen in Österreich und durch gemeinnützige Arbeit in der Betreuung alter Menschen ist sie hier sozial verankert. Dies zeigt sich auch durch die zahlreichen Unterstützungsschreiben, die sie im Verfahren vorgelegt hat.

 

Im Hinblick auf die Zeitspanne, sie hält sich seit Februar 2014, somit im Entscheidungszeitpunkt weniger als vier Jahre, im Bundesgebiet auf, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

 

Angesichts des weniger als vier Jahre dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer weiterhin starken familiären und privaten Bindungen zu Bangladesch und des Umstandes, dass ihre soziale Integration in Österreich entstanden ist, als sie sich mit einem einjährig befristeten Aufenthaltstitel in Österreich im Rahmen eines von vornherein befristeten Schüleraustauschprogramms aufhielt und danach sich der Unsicherheit ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, ist ihrem privaten Interesse am Verbleib im Inland weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

 

Überdies entschied das Bundesamt im ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15. 3. 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

 

Da sohin seitens des Bundesamtes angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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