BVwG W203 2113677-2

BVwGW203 2113677-226.1.2016

B-VG Art.133 Abs4
Privatschulgesetz §4
Privatschulgesetz §4 Abs4
Privatschulgesetz §6
Privatschulgesetz §7
Privatschulgesetz §8 Abs2
SchUG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
Privatschulgesetz §4
Privatschulgesetz §4 Abs4
Privatschulgesetz §6
Privatschulgesetz §7
Privatschulgesetz §8 Abs2
SchUG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2113677.2.00

 

Spruch:

W203 2113677-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule XXXX XXXX", vertreten durch XXXX XXXX XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Georg RIHS, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, vom 11.09.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.08.2015, GZ 100.205/0044-kanz1/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und § 6 PrivSchG stattgegeben und der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.08.2015 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: die beschwerdeführende Partei) führt in XXXX, die Privatschule XXXX XXXX". Das Organisationsstatut der Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 30.04.2010, GZ. BMUKK-16.715/0002-III/3a/2009, genehmigt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 18.07.2013, GZ. BMUKK-16.715/0001-III/3/2013, wurde der Schule ab dem Schuljahr 2012/13 das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

2. Am 06.12.2012 wurde die Schule von den zuständigen Landesschulinspektoren inspiziert. Im diesbezüglichen abschließenden Inspektionsbericht vom 12.12.2012, der sich in die Kapitel "Ausbau der Schule: Schulstufen, Klassen, Schüler/innen", "Ausstattung der Schule (Klassenzimmer, Lehrmittel)", "Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer/innen", "Einhaltung des Lehrplanes", "Durchführung der Leistungsbeurteilung", "Einhaltung der schulzeitlichen Bestimmungen", "Unterrichtsarbeit und Unterrichtserfolg" und "Öffentlichkeitsrecht" gliedert, wird im Kapitel "Einhaltung des Lehrplanes" wie folgt festgehalten: "Bei der Inspektion am 6.12.2012 wurde vereinbart, dass alle Lehrpläne und Unterrichtsmittel bis spätestens Ende des Schuljahres 2012/2013 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden." Weiters enthält der Bericht u.a. folgende Feststellungen: "Die Schule bietet den Eindruck einer lebendigen Schule mit engagierten und bemühten Lehrer/innen und Kindern, die sich vergleichbar verhalten wie Schulkinder an öffentlichen Schulen", "Anregungen werden dankbar angenommen und nach bestem Wissen und Gewissen umgesetzt" und "Auffallend ist die freundliche, offene Art aller an der Schule tätigen Menschen".

Abschließend hält der Bericht wie folgt fest: "In einer abschließenden Einschätzung kann betont werden, dass es sich um eine seriös geführte und professionelle Schule handelt, dass seitens der Schulaufsicht nur in einem Punkt, nämlich wegen der genannten sprachlichen Barrieren, vor allem wegen der fehlenden Deutschkenntnisse des Schulleiters gewisse Bedenken gegen eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bestehen. Trotzdem kann zusammenfassend gesagt werden, dass von Seiten der Schulaufsicht das Ansuchen um Öffentlichkeitsrecht für die Statusschule des XXXX für ein weiteres Schuljahr unterstützt werden kann. [Anmerkung: "für ein weiteres Schuljahr" hervorgehoben]."

3. Nach Erscheinen eines einschlägigen Artikels in der Zeitschrift

XXXX am XXXX wurde per "Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b und 2 PrivSchG i.V.m. § 45 Abs. 3 AVG" vom 19.11.2014, GZ. 100.205/0004-kanz1/2014, das Ersuchen um Vorlage der Schulbücher in beglaubigter deutscher Übersetzung bis spätestens 30.12.2014 wiederholt. Der "Mängelbeseitigungsauftrag" enthält nach einer zusammenfassenden Darstellung des zitierten Artikels der Zeitschrift

XXXX und Wiedergabe der §§ 8 Abs. 1 lit. b, 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PrivSchG auf Seite 2 auch folgenden Absatz: "Weiters wird ersucht, sämtliche in der Schule verwendeten Lehrbücher von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für die XXXX Sprache übersetzen zu lassen, da auf Grund der erhobenen Vorwürfe die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage gestellt wird sowie nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen dadurch nicht ausgeschlossen werden können. Durch Inhalte in Schulbüchern, die dem österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz im Allgemeinen und den im Verfassungsrang stehenden Grundrechten im Besonderen widersprechen, liegen jedenfalls nachteilige Auswirkungen für das österreichische Schulwesen vor. Eine österreichische Privatschule hat gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG die darin geregelten Werte und Wertvorstellungen zu vertreten, die die gegenständliche Privatschule, sollten sich die Vorwürfe als richtig herausstellen, offenbar nicht verfolgt."

Der zweite Teil des Schreibens vom 19.11.2014 enthält folgenden Mängelbeseitigungsauftrag: "Die Anzeige der Schulleitung und sämtlicher bisher nicht angezeigter Lehrkräfte sowie eine Lehrerliste für das Schuljahr 2014/15 hat bis spätestens 1. Dezember 2014 zu erfolgen."

4. Nachdem zwei Ansuchen um Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit vom 22.12.2014 bzw. vom 19.01.2015 mittels Verfahrensanordnung vom 03.03.2015 abgewiesen worden waren, wurde auf Grund eines neuerlichen Ansuchens vom 27.03.2015 eine Fristerstreckung zur Vorlage der Bücher bis 31.05.2015 "stillschweigend gewährt".

5. Bis zum Ablauf dieser Frist wurden die angeforderten Schulbücher samt Übersetzung dem Stadtschulrat für Wien zum Teil, aber nicht für sämtliche Unterrichtsgegenstände und nicht für alle Schulstufen, vorgelegt.

6. Am 26.05.2015 wurden von den zuständigen Landesschulinspektoren sowohl für den Bereich Allgemeinbildende Pflichtschulen als auch für den Bereich Allgemeinbildende höhere Schulen Stellungnahmen zu den übersetzten Schulbüchern abgegeben. In beiden Stellungnahmen werden zahlreiche "Auffälligkeiten" festgestellt, die sich großteils auf die in den Gegenständen Religion, Biologie und Sozialkunde verwendeten Bücher beziehen. Beide Stellungnahmen gelangen abschließend zu folgendem gleichlautenden Fazit: "Dass generell und systematisch gegen Grundwerte der österreichischen Bundesverfassung verstoßen wird, kann nicht festgestellt werden. Die zitierten Passagen bedürfen aber schon einer Prüfung durch Jurist/innen bzw. Verfassungsexpert/innen. Allerdings ist festzuhalten, dass all diese - unserem Weltbild fremden - Einstellungen und Formulierungen wahrscheinlich den XXXX Wertvorstellungen entsprechen. Ob diese in Statutschulen Platz haben dürfen, ist wohl eine grundsätzliche politische und juristische Entscheidung"."

7. Mit Bescheid vom 20.08.2015, GZ. 100.205/0044-kanz1/2015, untersagte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) die weitere Führung der Privatschule "XXXX XXXX" in XXXX gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Privatschulgesetz und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aus. Begründet wurde die Untersagung der Schulführung damit, dass der Schulerhalter nicht fristgerecht nachgewiesen habe, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel aufweise, und dass eine inhaltliche Überprüfung der bruchstückhaft vorgelegten Lehrmittel ergeben habe, dass diese zu einem großen Teil für die Durchführung des Lehrplanes nicht geeignet seien bzw. für die Erteilung des Unterrichts nicht zugelassen werden dürften.

Es wären nicht für alle Unterrichtsgegenstände und nicht für alle Schulstufen beglaubigte Übersetzungen der Bücher vorgelegt worden, und der Schulerhalter habe offenbar "einige sensible Passagen und Kapitel" nicht zur Übersetzung freigegeben bzw. vor der Übersetzung aus dem Original entfernt.

Die vorgelegten Lehrbücher würden auf Grund ihrer Textlastigkeit nicht den aktuellen anerkannten pädagogischen und didaktischen Grundsätzen entsprechen und in dieser Form kein österreichisches Approbationsverfahren bestehen. Sie wären "ausschließlich faktenorientiert und auf enzyklopädisches Wissen ausgerichtet im Gegensatz zur Kompetenzorientierung des modernen österreichischen Unterrichts".

In "unzähligen Kapiteln der Lehrbücher" wären Verstöße gegen die in § 14 Abs. 5a B-VG [gemeint wohl: Art. 14 Abs. 5a B-VG] normierten Grundwerte der österreichischen Schule sowie gegen die staatsbürgerliche Erziehung des § 2 Abs. 1 SchOG festzustellen. Dem gesellschaftlichen Grundverständnis, dass Frauen und Männer gleichermaßen wichtige Glieder der Gesellschaft in Österreich und in Europa seien, werde in den Lehrbüchern nicht Rechnung getragen, was sich unter anderem an der Darstellung der Rolle der Frau in der Gesellschaft zeige. So hätten gemäß einer Darstellung im Lehrbuch "Islamische Wissenschaften" für die Sekundarstufe, 12. Schulstufe,

1. Semester, "die Männer die Herrschaft und die Leitung über die Frauen", die kein Recht auf eine freie Eheentscheidung hätten. Während der Ehe hätten die Frauen die Anordnungen der Männer durchzuführen, und der Mann habe das Recht, Schläge als Mittel zur Bestrafung der Frau einzusetzen.

Mit derartigen Lehrinhalten sei eine Heranbildung von Männern und Frauen zu gleichberechtigten Gliedern der Gesellschaft nicht möglich.

Den Schülerinnen und Schülern werde vermittelt, dass sie das österreichische Recht nur insoweit zu befolgen hätten, als es mit der Scharia vereinbar wäre. Die Gesetze der Scharia wären aber mit den sich aus Art. 14 Abs. 5a B-VG ergebenden Grundwerten wie Demokratie, Humanität, Gerechtigkeit, etc. nicht vereinbar. Im Folgenden wurden Textpassagen aus den Lehrbüchern "Islamische Wissenschaften für die Sekundarschule, 12. Schulstufe", "Islamische Wissenschaften für die Grundschule, 6. Schulstufe", "Einführung in den Fiqh" und "Lesen und Verfassen von Texten für die 1. Klasse Mittelschule" zitiert, die nach Ansicht der belangten Behörde mit den Grundrechten auf Meinungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung, auf Wahrung der Menschenwürde und auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht vereinbar wären.

Weiters würden wissenschaftliche Erkenntnisse religiösen Dogmen unterworfen und somit gegen den "Wert des Wahren" gemäß § 2 Abs. 1 SchOG verstoßen werden. Dies zeige sich schon darin, dass sämtliche Lehrbücher mit der Formel "Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen" eingeleitet würden. Anschließend wurden zur Untermauerung der nicht vorhandenen Trennung zwischen Religion und Wissenschaft Textpassagen aus den Lehrbüchern "Naturwissenschaften,

4. Schulstufe", "Biologie, 12. Schulstufe", "Sozialkunde, 4. Schulstufe" und "Soziologie der 10. und 11. Schulstufe" angeführt, die auszugsweise und sinngemäß wie folgt lauten: "Allah schafft was er will und hat zu allem die Macht", "Gott gab den Tieren Organe, die unterschiedliche Lebensfunktion haben", "Die Familie des Propheten Adam (Friede sei mit ihm) ist die erste Familie der Welt" und - als Deutung der Kreuzzüge - "Das Streben der europäischen Christen danach, Emirate für den islamischen Osten zu errichten...".

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass ein großes öffentliches Interesse an der Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich in Schulen bestehe, welche die Vorgaben des Privatschulgesetzes und die Grundwerte der Verfassung sowie das Gebot zur staatsbürgerlichen Erziehung gemäß Schulorganisationsgesetz einhalten würden.

8. Am 25.08.2015 brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde zunächst lediglich gegen den im Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2015, GZ. W203 2113677-1, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

9. Am 11.09.2015 brachte die beschwerdeführende Partei auch Beschwerde gegen die im Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 ausgesprochene Untersagung der Schulführung ein und begründete diese im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:

Die belangte Behörde hätte die zwei in der Begründung des angefochtenen Bescheides kritisierten Schulbücher aufgrund des Religionsunterrichtsgesetzes keiner inhaltlichen Überprüfung unterziehen und die Untersagung der Schulführung nicht damit begründen dürfen.

Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei nicht über angeblich verfassungs- oder gesetzwidrige Inhalte der übersetzten Schulbücher informiert und ihr keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Lehrbücher wären entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht unter die "Lehrmittel" im Sinne des § 6 PrivSchG zu subsumieren. Gemäß RV 735 BlgNR IX. GP , S. 10, sei - wie sich aus der Verwendung des Wortes "notwendig" ergebe - der Begriff "Lehrmittel" eng auszulegen. Außerdem habe der Gesetzgeber in der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl 1962/243, die im selben Bundesgesetzblatt wie das Privatschulgesetz, BGBl 1962/244, veröffentlicht worden sei, ausdrücklich zwischen Lehrmitteln und Lehrbüchern unterschieden. Dieselbe Differenzierung finde sich im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen, BGBl 1962/273. Die Anwendung des Begriffs Lehrmittel auf Schulbücher sei daher willkürlich und offenkundig unzutreffend.

Mit "Lehrmittel" sei in erster Linie Anschauungsmaterial gemeint, und der Gesetzgeber habe in § 6 PrivSchG die Mindestanforderungen an die "Infrastruktur" einer Privatschule regeln wollen.

Eine materielle Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Schulaufsicht finde sich allenfalls im Schulunterrichtsgesetz, welches im § 14 eine Bestimmung über "Unterrichtsmittel" enthalte. Diese Vorschrift richte sich aber an die einzelnen Lehrer, nicht an den Schulerhalter.

Die belangte Behörde habe weiters dem Schulerhalter keinen Auftrag zur Beseitigung der behaupteten inhaltlichen Mängel erteilt, was einen Verstoß gegen die Regelungen über die Untersagung der Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG darstelle.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides basiere im Wesentlichen auf Feststellungen bezüglich zweier religiöser Bücher zum Thema "Islamische Wissenschaften". Die Aufsicht über den Religionsunterricht werde durch die betreffende gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft besorgt, während nach der Lehre dem Staat eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit nur im Rahmen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zukomme. Versäumnisse oder Verstöße gegen die inhaltlichen Vorschriften über den Religionsunterricht könnten demnach lediglich zur Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts, nicht jedoch zur Untersagung der Schulführung führen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, nämlich der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, aufzunehmen.

Es sei auch nicht richtig, dass die Geschichtsbücher nicht übersetzt worden wären. Vielmehr würden die mit "Soziologie" bezeichneten Bücher den Lehrstoff des Geschichteunterrichts mit umfassen.

Auch der Vorwurf, dass nicht sämtliche Lehrbücher in beglaubigter Form übersetzt worden wären, sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon gebe es keine Vorschrift dafür, vielmehr würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Übersetzungen erfordern.

Der Vorwurf, dass die Inhalte der Religionsbücher gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau verstoßen würden, sei nicht richtig, da die Bücher lediglich eine Darstellung religiöser und daraus resultierender bürgerlich-rechtlicher Vorschriften enthielten und moralische und ethische Grundsätze nach den Anschauungen des Islam wiedergeben würden.

Auch die sachliche Darstellung und Schilderung religiöser Vorschriften der Scharia stelle keine politische Agitation dar.

Dass sämtlichen Büchern die Formel "Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen" vorangestellt sei, diene keinesfalls der Indoktrination, sondern es handle sich dabei um eine in islamischen Ländern gängige religiöse Wendung, die in rechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich sei.

10. Am 15.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Anlässlich der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zu der Beschwerde ab, in der sie im Wesentlichen wie folgt ausführte:

Die XXXX habe der belangten Behörde im Zuge der Eröffnung der Schule und auch anschließend unaufgefordert keine Lehrmittel vorgelegt. Anlässlich einer Inspektion der Schule am 06.12.2012 sei der Schulleitung aufgetragen worden, diesen Mangel durch Vorlage der übersetzten Lehrbücher bis Ende des Schuljahres 2012/13 zu beseitigen. Da dieser Anordnung seitens der Schule nicht nachgekommen worden wäre, sei sie mit Mängelbeseitigungsauftrag vom 19.11.2014 wiederholt worden, wobei als Frist der 30.12.2014 gesetzt worden sei. Diese Frist sei auf Ersuchen des Schulerhalters mehrmals bis schließlich 31.05.2015 verlängert und übersetzte Lehrbücher seien sukzessive nachgereicht worden. Die Einräumung eines weiteren Parteiengehörs sei nicht geboten gewesen, weil es in Bezug auf die Lehrmittel bereits ausreichend Kommunikation mit dem Schulerhalter gegeben habe.

Gemäß dem Ergebnis einer parlamentarischen Anfrage (854/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung) sei eine Überprüfung von Lehrbüchern hinsichtlich des Religionsunterrichtes seitens der zuständigen Schulbehörde zulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes dürften für den Religionsunterricht nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatlichen Erziehung stehen. Gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG wären Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz Grundwerte der Schule. Gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG sei der örtlich zuständige Landesschulrat die zuständige Schulbehörde.

Auffällig sei auch, dass ein Lehrbuch mit dem Titel "Familiäre Erziehung" vorgelegt worden sei, obwohl laut Organisationsstatut kein Unterrichtsgegenstand mit dieser Bezeichnung existiere. Nachgefragt habe der Schulerhalter geantwortet, dass im Entwurf eines Organisationsstatuts zur Einführung des IB-Programms dieses Fach vorgesehen sei. Laut der belangten Behörde vorliegenden Zeugnissen eines Schülers sei in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 ein Fach "Familienerziehung" benotet worden.

Die Begriffe Lehrmittel/Unterrichtsmittel/Lehrbücher würden vom Gesetzgeber offensichtlich als Synonyme verwendet werden, und auch das zuständige Bundesministerium habe in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung die Schulbücher mit den Lehrmitteln gleichgesetzt. Ebenso habe das Ministerium anlässlich der schulrechtlichen Arbeitstagung 2015 empfohlen, in Zukunft die Vorlage von Schulbüchern auf § 6 PrivSchG zu stützen. In § 7 des Organisationsstatuts der XXXX Schule werde der Begriff "Lehrmittel" eindeutig auch für Schulbücher verwendet. Als Lehrmittel seien daher insbesondere die für den im Lehrplan des Organisationsstatuts vorgesehenen Unterricht geeigneten und dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder entsprechenden Lehr- und Studienbücher zu verstehen, die den anerkannten pädagogischen und didaktischen Grundsätzen der Zeit entsprechen, den Grundwerten des Art. 14 Abs. 5a B-VG und der staatsbürgerlichen Erziehung des § 2 Abs. 1 SchOG verpflichtet wären und in denen auch wissenschaftlich anerkannte Positionen vertreten würden. Dieser Nachweis sei eine Bringschuld des Schulerhalters.

11. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2015 merkte die belangte Behörde an, dass für insgesamt 10 Unterrichtsfächer für verschiedene Schulstufen - auffallender Weise auch für den Unterrichtsgegenstand Geschichte von der vierten bis zur zehnten Schulstufe - keine Lehrbücher vorgelegt worden seien. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass bereits sämtliche Lehrbücher vorgelegt worden wären, sei demnach nicht richtig.

Der Lehrplan der XXXX Schule sehe die voneinander getrennten Fächer "Geschichte" sowie "Sozialkunde" vor, weswegen auch die Behauptung, dass es sich um ein gemeinsames Fach "Geschichte und Sozialkunde" handle, ebenfalls unzutreffend sei.

12. Am 18.11.2015 nahm die beschwerdeführende Partei über ihre rechtsfreundliche Vertretung ihrerseits Stellung zur ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2015.

Sie führte dabei aus, dass sie bereits in der Beschwerde dargelegt habe, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde der Begriff "Lehrmittel" nicht mit jenem der Unterrichtsmittel ident wäre. Die im § 6 PrivSchG angesprochenen Lehrmittel würden die Grundausstattung einer Schule betreffen und nicht etwa die Inhalte einzelner Lehrbücher.

Das Privatschulgesetz würde systematisch streng zwischen der Aufgabe und Funktion des Schulerhalters, die in dessen § 4 geregelt seien, und den Aufgaben und Funktionen des Leiters und der Lehrer (§ 5 PrivSchG) unterscheiden. Der "pädagogische und schuladministrative Betrieb", zu dem auch die Auswahl der Lehrbücher gehöre, wäre demnach Aufgabe des Schulleiters und der Lehrer. Dass der Schulerhalter demgegenüber seine gesetzliche Aufgabe, nämlich die finanzielle, räumliche und personelle Vorsorge für die Schulführung, deren Bedeutung in § 6 PrivSchG näher konkretisiert sei, erfülle, werde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die belangte Behörde hätte zunächst von ihrem Aufsichtsrecht im Sinne des § 5 Abs. 3 PrivSchG Gebrauch machen und allenfalls Weisungen an den Schulleiter erteilen müssen. § 6 PrivSchG, auf den sich der angefochtene Bescheid explizit stütze, formuliere keine materiellen, pädagogischen Anforderungen an den Schulerhalter, und wäre daher nicht einschlägig, weswegen die Untersagung der Schulführung rechtswidrig wäre.

Die Verantwortung für die verwendeten Schulbücher liege nach den österreichischen schulrechtlichen Bestimmungen wie § 14 Abs. 6 SchUG grundsätzlich bei der Schulkonferenz bzw. beim jeweiligen Fachlehrer.

Die belangte Behörde habe den Begriff "Lehrmittel" im angefochtenen Bescheid unrichtig ausgelegt und den Aufhebungstatbestand des § 8 Abs. 2 PrivSchG zu Unrecht angewendet, weswegen die Untersagung der Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 PrivSchG inhaltlich rechtswidrig wäre.

Die Unterstellung der belangten Behörde, dass Geschichte- und Geographiebücher nicht übersetzt worden wären, sei nicht richtig. Die mit "Soziologie" bezeichneten Schulbücher enthielten Abschnitte aus den Bereichen Geschichte, Geographie und Sozialkunde, und es sei nicht untersagt, dasselbe Schulbuch in mehreren Fächern zu verwenden. Es gäbe schlichtweg keine Geographie- und Geschichtebücher von der 4. bis zur 10. Klasse.

Bei den übrigen Fächern, in denen die belangte Behörde fehlende Übersetzungen rüge, handle es sich um naturwissenschaftliche Fächer, die von den pädagogischen Bedenken der belangten Behörde nicht betroffen seien.

Bezüglich des Religionsunterrichts werde auf die Zuständigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich verwiesen.

Der XXXX Schule in Wien sei nach eingehender Prüfung des Lehrplans und des Unterrichts nach mehreren Inspektionen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden. Der Lehrplan habe sich seit Gründung der Schule nicht geändert. Der Schulerhalter habe keinen Tatbestand gesetzt, der die Untersagung der Schulführung rechtfertigen würde, sondern sei die Vorgehensweise der belangten Behörde rein anlassfallbezogen und auf die durch einen Zeitschriftenartikel ausgelöste Kampagne gegen die XXXX zurückzuführen.

13. Am 15.12.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Zu Beginn der Verhandlung brachte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei vor, dass er den Bescheid der belangten Behörde für rechtswidrig halte, dass die XXXX nichts zu verbergen und er deswegen zahlreiche Zeugen namhaft gemacht habe.

13.1. Befragung der beschwerdeführenden Partei:

Für die beschwerdeführende Partei wurde XXXX, Angestellter der XXXX des XXXX in Wien, befragt. Er gab an, XXXX betreibe seit 1999 die XXXX. Die Schule unterliege einem ständigen Erneuerungsprozess und vor kurzem sei ein neuer Schulleiter bestellt worden. Derzeit sei die Schule - genauso wie vor dem Untersagungsbescheid - im Vollbetrieb. Dazu gab der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei ergänzend an, dass die Schule bis zur Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 18.09.2015 geschlossen gewesen sei, und erst danach den regulären Betrieb wieder aufgenommen habe. Der Vertreter der XXXX gab weiters an, dass er nicht wisse, wie viele Bücher an der Schule verwendet würden, dass bis dato aber mehr als die Hälfte aller Bücher übersetzt worden wäre. Eine Übersetzung und Vorlage sämtlicher Bücher innerhalb der gesetzten Fristen wäre auf Grund der Menge der zu übersetzenden Bücher und der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Dolmetscher nicht möglich gewesen. Darüber, welche Bücher an der XXXX Schule verwendet werden, entscheide das XXXX in Zusammenarbeit mit dem XXXX XXXX. Er könne aber nicht sagen, ob an sämtlichen XXXX Schulen in Europa dieselben Bücher verwendet würden. Die an der XXXX Schule in Wien verwendeten Bücher würden über einen längeren Zeitraum in Verwendung stehen, aber regelmäßig ergänzt und modernisiert werden. Der Gegenstand "Geschichte" werde unter dem Titel Sozialwissenschaften unterrichtet, und es gebe keine eigenen Bücher dafür. Auf Grund der Aktualisierung der Lehrmethoden gebe es seit ca. 10 bis 12 Jahren in XXXX keinen eigenen Gegenstand Geschichte mehr. Warum im Organisationsstatut ein gesonderter Gegenstand Geschichte ausgewiesen sei, könne er nicht sagen. Die Schulleitung entscheide darüber, welche Passagen aus den Büchern unterrichtet und welche ausgelassen würden. Das Buch mit dem Titel "Aspekte der Geschichte: Muslime, Zivilisation und Politik", auf das der XXXX-Artikel Bezug nimmt, kenne er nicht, und er habe keine Informationen über eine aktuelle oder eventuell frühere Verwendung dieses Buches an der XXXX Schule. Er könne sich als Vertreter des Schulerhalters mit den Inhalten der an der Schule verwendeten Bücher identifizieren. Auf den Vorhalt, dass in an der Schule verwendeten Büchern Aussagen wie "Männer haben die Herrschaft über die Frauen" oder "Bei Widerspenstigkeit der Frau hat der Mann das Recht, Schläge als Mittel zur Bestrafung einzusetzen" enthalten seien, gab er an, dass es sich dabei um Verse aus dem Koran handle, die man unterschiedlich interpretieren könne und die man nicht wörtlich nehmen oder verallgemeinern dürfe. Die Interpretation müsse von jemandem vorgenommen werden, der den Koran sehr gut verstehe. Keinesfalls handle es sich dabei aber um eine persönliche Meinung.

Auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei gab XXXX an, dass weder XXXX noch dessen XXXX in Österreich auf den Unterricht an der XXXX Schule in Wien Einfluss nehmen würden, und dass nicht nur die Inhalte der Bücher, sondern auch die Meinungen der Lehrer in die Unterrichtsarbeit einfließen würden. XXXX würde selbstverständlich Vorschläge der österreichischen Schulbehörden hinsichtlich der Inhalte von Lehrbüchern aufgreifen, es habe aber keine diesbezüglichen Kontakte gegeben.

13.2. Befragung der belangten Behörde:

Als Vertreter der belangten Behörde wurden XXXX (im Folgenden: BehV1) und XXXX (im Folgenden: BehV2) befragt.

BehV1 gab an, dass die Schule vor etwa 10 Jahren an ihren derzeitigen Standort übersiedelt sei. Die Schulerrichtung sei damals wegen einer fehlenden Fluchtstiege zunächst untersagt worden, auf Grund einer stattgebenden Berufungsentscheidung im Jahr 2007 bestehe nunmehr die verfahrensgegenständliche Schule.

BehV2 gab an, dass im Mängelbeseitigungsauftrag vom 19.11.2014 bereits darauf hingewiesen worden sei, dass eine österreichische Privatschule die Werte gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG zu vertreten habe.

In die Schulbücher sei erstmals im laufenden Verfahren, und zwar in Folge des Artikels in der Zeitschrift XXXX vom XXXX, Einsicht genommen worden. Da die BehV1 zum Zeitpunkt der Schulerrichtung noch nicht bei der belangten Behörde tätig gewesen sei, könne sie nicht sagen, inwieweit damals die Erfüllung der Vorgaben des § 6 PrivSchG geprüft worden wäre.

In Folge einer am 06.12.2012 im Vorfeld der Verleihung des Öffentlichkeitrechts durchgeführten Schulinspektion sei der Schule - vermutlich mündlich - aufgetragen worden, bis Ende des Schuljahres 2012/13 sämtliche Schulbücher in die deutsche Sprache zu übersetzen, um prüfen zu können, was unterrichtet werde. Ob nach Ablauf des Schuljahres die Schule bzw. der Schulerhalter auf diese "Vereinbarung" angesprochen worden seien, könne sie nicht sagen. Ebenso könne sie nicht sagen, ob seit dem Zeitpunkt der Schulerrichtung wesentliche Änderungen - insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Schulbücher - stattgefunden hätten.

Der Mangel, der letztendlich zur Schließung der Schule geführt habe, bestehe darin, dass die an der Schule verwendeten Lehrbücher inhaltlich nicht den Werten gemäß B-VG bzw. Schulorganisationsgesetz entsprechen würden. Ergänzend brachte der BehV2 vor, dass nicht bloß der Inhalt der vorgelegten Bücher, sondern auch die nicht erfolgte Vorlage sämtlicher Bücher Grund für die Untersagung der Schulführung gewesen wären. Nachgefragt, was passieren würde, wenn eine Schule dem Auftrag, Unterlagen vorzulegen, beharrlich nicht nachkäme, gab die BehV1 an, dass der Schulerhalter, der an die Weisungen der Schulbehörde gebunden sei, in diesem Fall einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklichen würde, und dass auch die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen wäre.

Hinsichtlich der Vorlage der Bücher habe es einen Mängelbeseitigungsauftrag gegeben und die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass ein neuerlicher Mängelbeseitigungsauftrag betreffend der inhaltlichen Bedenken gegen einzelne Textpassagen nicht notwendig gewesen wäre, da es bereits eine ausreichende Kommunikation hinsichtlich der Lehrmittel gegeben und es sich um vom Schulerhalter selbst vorgelegte Unterlagen gehandelt habe. Nachgefragt gab die BehV1 an, dass sie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einzelne Bücher nicht vollständig übersetzt worden seien, davon ausgehe, dass der Schulerhalter bereits vor Erhalt des Untersagungsbescheides vom 20.08.2015 habe wissen müssen, dass für den Fall, dass die fraglichen Textpassagen nicht entfernt würden, die Schließung der Schule drohe.

Unter Lehrmitteln im Sinne des § 6 PrivSchG seien alle Mittel, die zum Unterricht benötigt würden, zu verstehen. Das könnten Lehrbücher oder Landkarten sein, vielleicht auch Gegenstände wie Zirkel, Dreieck, Globus oder reformpädagogische Lehrmittel.

Die verwendeten Lehrbücher würden inhaltlich Art. 14 Abs. 5a B-VG bzw. § 2 SchOG widersprechen. Einzelne Bücher würden Passagen enthalten, die strafbare Tatbestände nach dem österreichischen Strafgesetzbuch darstellen würden.

Die Beanstandungen würden unter anderem die für den Religionsunterricht verwendeten Bücher betreffen, aber z.B. auch jene für den Unterrichtsgegenstand Biologie, da die Inhalte dieses Buches sehr stark auf religiösen Vorstellungen beruhten, wie z.B. der Passus "Gott erschuf die Tiere..." zeige. Außerdem würden sehr viele Bücher mit einer religiösen Formel eingeleitet.

Gefragt, wie weit die Kompetenzen der belangten Behörde hinsichtlich der Beaufsichtigung des Religionsunterrichts an der XXXX Schule reichen würden, gab die BehV1 an, dass die inhaltliche Inspektion des Religionsunterrichts nur durch Fachinspektoren für den islamischen Religionsunterricht erfolgen könne, dass allerdings z.B. die Überprüfung der verwendeten Unterrichtssprache sehr wohl durch die zuständige Schulaufsicht ohne die Zuziehung von Fachinspektoren erfolgen könne. Der BehV2 ergänzte, dass die Schulbehörde auch zur Überprüfung der im Religionsunterricht verwendeten Lehrmittel auf deren Übereinstimmung mit den Grundsätzen der staatsbürgerlichen Erziehung zuständig sei. So werde im Buch Islamische Wissenschaften z. B. auf die absolute Geltung der Scharia, die über dem österreichischen Recht stehe, verwiesen.

Da es sich bei der XXXX Schule nicht um eine konfessionelle Schule handle, sei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht in das Verfahren eingebunden gewesen.

13.3 Zeugenbefragung:

13.3.1. Als erster Zeuge wurde der Schulleiter, XXXX (im Folgenden: Z1), befragt. Er gab an, dass er die Leitung der Schule "inoffiziell" vor ca. 50 Tagen und "offiziell" vor 3 Tagen übernommen habe. Er würde eine Zusammenarbeit mit den österreichischen Schulbehörden sehr begrüßen. Ebenso wie der Vertreter der XXXX XXXX gab auch der Z1 an, dass ausschließlich die XXXX XXXX darüber entscheiden würden, welche Bücher an der Schule zu verwenden seien, und dass seit einigen Jahren die Fächer Geographie und Geschichte in den Gegenstand "Soziale Studien" integriert wären. Nachgefragt gab der Z1 an, dass er das Buch mit dem Titel "Aspekte der Geschichte: Muslime, Zivilisation und Politik" kenne und dass dieses Buch in XXXX im Unterricht verwendet werde, aber weder aktuell noch früher an der XXXX Schule in Wien. Er vermute, dass die Zeitschrift XXXX bei Internetrecherchen auf dieses Buch gestoßen sein könnte. Auf der Homepage des XXXX XXXXs würden alle Bücher aufgelistet, die im Unterricht in XXXX verwendet würden. Bücher, die die Scharia zum Inhalt hätten, würden zwar in XXXX, nicht aber in Österreich im Unterricht verwendet. Das XXXX Schulsystem kenne drei Teilbereiche, nämlich Naturwissenschaften, Scharia und Verwaltung. In Österreich gelange davon - abgesehen vom Gegenstand Religion - in allen anderen Gegenständen im Unterricht nur die naturwissenschaftliche Richtung zur Anwendung.

Dem Vorhalt, dass in Büchern, die an der XXXX Schule verwendet würden, Textstellen wie "Männer haben die Herrschaft über die Frauen" oder "Bei Widerspenstigkeit der Frau hat der Mann das Recht, Schläge als Mittel zur Bestrafung einzusetzen" zu finden wären, begegnete der Z1 damit, dass sich diese Aussagen, die man nicht verallgemeinern dürfe, auf ein bestimmtes Ereignis beziehen würden. Sie würden "unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen" stimmen, aber man dürfe darunter nicht "Schlagen" im allgemeinen Sprachgebrauch verstehen. Genau Antworten darüber könne aber nur ein Koran-Gelehrter geben.

Nachgefragt durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei gab der Z1 an, dass das jeweils im Unterricht verwendete Buch ein Leitfaden sei, den Lehrern aber hinsichtlich der Wege und Methoden der Wissensvermittlung große Freiräume eingeräumt wären. Er wäre zum Schulleiter ernannt worden, um eine neue Ära der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Schulbehörden und der Schule einzuleiten und Wege und Lösungen zur beiderseitigen Zufriedenheit zu finden.

13.3.2. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene XXXX (im Folgenden: Z2) gab an, dass er seit 5 Jahren an der XXXX Schule als Religionslehrer tätig sei. Im Zusammenhang mit den bereits dem Vertreter der XXXX und dem Z1 vorgehaltenen Textpassagen brachte der Z2 vor, dass die eigentliche Auslegung dieser Verse bedeute, dass der Mann auf die Frau und auf die Familie achten müsse. Das Recht zum Schlagen der Frau sei ein letzter Ausweg, eine äußerste Notmaßnahme, um den Zerfall der Familie zu verhindern. Dabei sei "Schlagen" nicht im herkömmlichen Sinn gemeint, sondern es handle sich um eine vor allem symbolische Bestrafung mit einer winzigen Rute. Darüber werde im Unterricht auch mit den Schülern gesprochen.

Die Moslems würden selbstverständlich andere Religionen und andere Weltanschauungen respektieren. Die Textpassage über die "Bekämpfung der Ungläubigen" stamme aus der Zeit, als der Islam als Glaubensrichtung entstanden sei, man dürfe dies nicht wörtlich auf die heutige Zeit umlegen.

Es werde auch von der Möglichkeit, gegebenenfalls Bedenken gegen einzelne Textpassagen in Büchern anzumelden, Gebrauch gemacht. Weiters gehe er davon aus, dass sämtliche vorgehaltenen Zitate seiner Ansicht nach bei richtiger Interpretation mit den österreichischen Gesetzen vereinbar wären. Es werde den Kindern auch vermittelt, dass sie sich in erster Linie an die österreichischen Gesetze zu halten hätten.

13.3.3. Als dritter Zeuge (im Folgenden: Z3) wurde XXXX, algerischer Staatsbürger, gehört. Er gab an, dass er seit 6 Jahren als Lehrer für die Gegenstände Physik, Chemie, Biologie, Umwelt und Geologie an der Schule tätig sei. An der Schule würden die Bereiche Religion und Wissenschaft strikt getrennt werden. Es sei zwar richtig, dass in den Büchern Textpassagen wie "Gott hat die Welt erschaffen" oder "Gott hat den Tieren Organe gegeben" vorkommen würden, er gehe im Unterricht aber nicht darauf ein.

13.3.4. Die als vierte Zeugin (im Folgenden: Z4) einvernommene XXXX, gab an, dass sie seit vielen Jahren Naturwissenschaften mit dem Schwerpunkt Biologie an der XXXX Schule unterrichte. Die von ihr verwendeten Bücher würden zwar aus XXXX stammen, sie suche sich aber selber aus, welche Themen sie unterrichte. Sie würde neben den Büchern auch andere Unterrichtsmittel wie z.B. das Internet verwenden. Es gebe im Prinzip keine Vermischung zwischen Wissenschaft und Religion, und sie bemühe sich, Biologie losgelöst von religiösen Inhalten zu unterrichten. In den Büchern vorgefundene Aussagen wie "Allah hat jede Art von Getier aus Wasser geschaffen" oder "Allah schafft, was er will, und er hat zu allem die Macht" kämen im Unterricht nicht vor.

Nachgefragt gab die Z4 an, dass sie in den letzten 20 Jahren ca. 5 unterschiedliche Bücher im Unterricht verwendet habe. Bei Bedenken gegen bestimmte Textpassagen würden die XXXX XXXX informiert werden, und in den meisten Fällen würden diese dann auch entsprechend dem Vorschlag der Schule vorgehen.

13.3.5. Als letzte Zeugin (im Folgenden: Z5) wurde XXXX, jordanische Staatsangehörige, einvernommen. Sie gab an, an der Schule Englisch zu unterrichten und auch in der Schulverwaltung tätig zu sein. Sie unterrichte auch das Fach "Familiäre Erziehung", in dem es um das Alltagsleben gehe. Ein Hauptzweck des Unterrichts sei es, andere akzeptieren zu lernen und das Verhalten im Alltag ständig zu verbessern und weiterzuentwickeln.

13.4. Abschließendes Parteienvorbringen:

Abschließend brachte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei vor, dass das Privatschulgesetz die Untersagung der Schulführung als "ultima ratio" vorsehe. Aus allen im Akt aufliegenden Inspektionsberichten gehe hervor, dass der Unterricht an der XXXX Schule ein "sehr lebendiger" sei. Im Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors vom 26.05.2015 finde sich folgendes Zitat: "Es fällt positiv auf, dass die Bücher so aufgebaut sind, dass sie immer wieder die Selbsttätigkeit der Schüler/innen anregen." Das heutige Beweisverfahren habe eindrucksvoll gezeigt, dass der Unterricht von der Persönlichkeit und der Aktivität des jeweiligen Lehrers lebe. Die Aussagen des Vertreters des XXXX und des Schulleiters hätten gezeigt, dass die Schule zur Zusammenarbeit und zur Umsetzung von Empfehlungen der belangten Behörde bereit sei. Was den kritisierten Inhalt der Lehrbücher angehe, habe sie dazu leider bislang keine Möglichkeit bekommen. In Zukunft könne die Aufgabe der belangten Behörde nur darin bestehen, die Schule bestmöglich zu unterstützen. Sowohl aus formalrechtlichen als auch aus materiellrechtlichen Gründen sei die Untersagung der Schulführung aufzuheben.

Die Vertreter der belangten Behörde merkten abschließend an, dass selbst für den Fall, dass manche der in den Lehrbüchern enthaltenen Inhalte nicht unterrichtet würden, die Schüler trotzdem die Möglichkeit hätten, diese nicht vermittelten Inhalte zu lesen und dadurch negativ beeinflusst zu werden. Die weitere Verwendung der Bücher in der Art, wie sie derzeit erfolge, könne daher von der belangten Behörde nicht unterstützt werden. Abgesehen davon wären die wesentlichen Argumente bereits im Rahmen der Bescheidbegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden und würden aufrecht bleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX ist Erhalter der Privatschule "XXXX des XXXX" in XXXX.

Die Schule verfügt seit dem Schuljahr 2009/10 über ein eigenes Organisationsstatut, ab dem Schuljahr 2012/13 wurde ihr das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

Im Dezember 2012 hat an der Schule eine Inspektion stattgefunden, wobei die Inspektoren zum Ergebnis gelangten, dass es sich um eine seriös geführte und professionelle Schule handelt. Einer im Zuge der Inspektion getroffenen Vereinbarung dahingehend, dass die Schule alle Lehrpläne und Unterrichtsmittel bis spätestens Ende des Schuljahres 2012/13 der Schulbehörde vorzulegen habe, wurde seitens der Schule nicht nachgekommen.

Unmittelbar nach Erscheinen eines einschlägigen Artikels in der Zeitschrift XXXX erging im XXXX ein als "Mängelbeseitigungsauftrag" bezeichnetes Schreiben an den Schulerhalter, mit dem dieser unter anderem ersucht wurde, sämtliche an der Schule verwendeten Lehrbücher übersetzen zu lassen, um die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters und etwaige nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen überprüfen zu können.

Nicht festgestellt werden konnte, ob das im Artikel der Zeitschrift XXXX zitierte Schulbuch "Aspekte der Geschichte: Muslime, Zivilisation und Politik" an der Schule verwendet wird bzw. im XXXX verwendet worden ist.

Die inhaltliche Überprüfung der in Übersetzung vorgelegten Schulbücher hat ergeben, dass diese in einigen Passagen im Widerspruch zu den Grundwerten des Art. 14 Abs. 5a B-VG sowie den in § 2 Abs. 1 SchOG genannten Werten stehen.

Mit Bescheid vom 20.08.2015 untersagte die belangte Behörde die weitere Schulführung mit der Begründung, dass die im § 6 PrivSchG genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt wären.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Stellungnahmen der Parteien und den Berichten und Stellungnahmen der Landesschulinspektoren und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Stattgebung der Beschwerde):

3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.g.F. lauten wie folgt:

"§ 4. Schulerhalter

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

[...]

§ 5. Leiter und Lehrer

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

[...]

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

[...]

§ 6. Schulräume und Lehrmittel

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung

(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt

a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,

b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,

c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,

d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder

e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen."

3.2.2. Zu prüfen ist, ob die Untersagung der Schulführung aus den im Bescheid genannten Gründen zu Recht erfolgt ist.

Dabei erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen als rechtswidrig:

3.2.2.1. Zum Begriff "Lehrmittel" im Sinne des § 6 PrivSchG:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass die im § 6 PrivSchG genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Gemäß dieser Bestimmung hat der Schulerhalter u.a. nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel aufweist. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass die an der von der beschwerdeführenden Partei geführten Schule verwendeten Schulbücher unter den im § 6 Privatschulgesetz verwendeten Begriff der "Lehrmittel" zu subsumieren sind. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Weder das Privatschulgesetz selbst noch die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien enthalten eine Definition des hier maßgeblichen Begriffes "Lehrmittel". Aber schon eine Wortinterpretation bzw. grammatikalische Interpretation des zweiten Satzes des § 6 Privatschulgesetz führt zu dem Ergebnis, dass Schulbücher nicht unter die Lehrmittel im Sinne dieser Bestimmung zu subsumieren sind. Gegenstand der Auslegung ist der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl. VwGH 22.01.1993, 91/17/0151). Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0156). Wenn nun der Gesetzgeber im selben Satz neben den Lehrmitteln die "sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen" erwähnt, so sind nach allgemeinem Sprachgebrauch diese - eben neben den sonstigen darunterfallenden Objekten - auch Teil der Ausstattung und Einrichtung der Schule. Schulbücher zählen jedenfalls nicht zur Ausstattung und Einrichtung der Schule, weil diese regelmäßig nicht von der Schule oder vom Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden, sondern die Verpflichtung zur Ausstattung mit den Schulbüchern die Erziehungsberechtigten trifft (§ 61 Abs. 1 SchUG; vgl. dazu auch Rochel, Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 2, Stand: Juli 2007, Seite 11). Auch wenn die Schulbücher den Schülern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, so gehen diese doch in das Eigentum der Schüler über (§ 31d Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz). Schon daraus ist klar ersichtlich, dass die Schulbücher nicht den Lehrmitteln, die zu den Einrichtungen und Ausstattungen der Schule zählen, zuzuordnen sind.

Auffällig ist auch, dass der Gesetzgeber des Jahres 1962 im selben Bundesgesetzblatt sowohl das Privatschulgesetz erlassen als auch das Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) novelliert hat. (BGBl. 244/1962 bzw. BGBl. 243/1962). Im Zuge dessen wurde ein Passus in § 2 Abs. 3 RelUG von bislang "Lehrbücher und Lehrbehelfe" in "Lehrbücher und Lehrmittel" geändert. Schon daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Privatschulgesetzes auch mit der Bedeutung des Terminus "Lehrmittel" auseinandergesetzt hat. Sollten aber - in Anlehnung an die Rechtsansicht der belangten Behörde - unter die Lehrmittel auch die Lehrbücher zu subsumieren sein, wäre nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber im Jahr 1962 im RelUG neben den Lehrmitteln auch die Lehrbücher explizit erwähnt hat. Würde dies nur der Klarstellung dienen, wäre wiederum nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber dies nur in § 2 Abs. 3 RelUG für notwendig erachtet haben sollte, nicht aber in § 6 PrivSchG. Es kann dem Gesetzgeber, der am selben Tag zwei dem Schulwesen zuzuordnende Materiengesetze erlassen bzw. geändert hat, nicht unterstellt werden, dass er inhaltlich dasselbe regeln wollte, wenn er einerseits ausschließlich von Lehrmitteln und andererseits von Lehrbüchern und Lehrmitteln spricht.

Auch eine systematische Interpretation - die laut Lehre (vgl. Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Seite 54, RZ

57) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274; 28.06.2011, 2009/11/0082; 11.12.2002, 96/12/0032) zur Auslegung von Bestimmungen des Verwaltungsrechts als zulässig erachtet wird - des Begriffs "Lehrmittel" in § 6 PrivSchG führt zu demselben Ergebnis: § 6 PrivSchG, der eine Verpflichtung für den Schulerhalter enthält, trägt die Überschrift "Schulräume und Lehrmittel" und bezieht sich in seinem Inhalt auf Schulräume, Lehrmittel und sonstige Ausstattungen und Einrichtungen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu u.a.: "Diese Aufstellung gewisser Minimalerfordernisse auch hinsichtlich der baulichen und einrichtungsmäßigen Gestaltung einer Schule erscheint im Interesse der österreichischen Jugend notwendig" (RV 735 BlgNR IX. GP , Erl. Bem. zu § 6). § 6 PrivSchG verpflichtet demnach den Schulerhalter, Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu schaffen, also die dafür erforderliche Infrastruktur zu gewährleisten. Offenbar wollte der Gesetzgeber damit aber gerade den Schulerhalter nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des an der Schule abgehaltenen Unterrichts und der dafür verwendeten Bücher verpflichten.

Der Begriff "Lehrmittel" ist auch in den meisten Landesausführungsgesetzen zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz enthalten, wobei dieser Terminus regelmäßig unter Überschriften wie "Bauliche Gestaltung und Einrichtung der Schule" (vgl. § 39 Abs. 2 Bgld. PflSchG 1995, § 49 Abs. 2 StPEG 2004), "Erhaltung der Schule" (vgl. § 41 Abs. 3 lit. b Bgld. PflSchG 1995, § 2 Abs. 4 Z 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2015, § 48 Abs. 1 Z 2 OÖ POG 1992, § 24 StPEG 2004, § 20 Abs. 3 Vorarlberger Schulerhaltungsgesetz 1998), "Schulaufwand" (vgl. § 44 Abs. 3 Z 5 und § 64 Abs. 3 Z 6 und 10 NÖ Pflichtschulgesetz 2015, § 33 lit. d StPEG 2004) oder "Laufender Schulerhaltungsaufwand" (vgl. § 50 Z 3 OÖ POG 1992) angeführt wird. Ein systematischer Vergleich des Begriffs "Lehrmittel", wie er in verschiedenen das Schulwesen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen verwendet wird, ergibt somit eindeutig, dass es sich dabei um einen Teil der Grundausstattung bzw. Infrastruktur handelt, die ein Schulerhalter zur Verfügung stellen muss, um zu gewährleisten, dass der Lehrplan der betreffenden Schulart umgesetzt werden kann. Schulbücher fallen demnach nicht unter diese vom jeweiligen Schulerhalter zur Verfügung zu stellende Mindestausstattung. Dies wird zusätzlich auch noch dadurch verdeutlicht, dass z.B. im NÖ. Pflichtschulgesetz 2015 dezidiert zwischen den Lehrmitteln (§ 44 Abs. 3 Z 5 leg. cit.) und den Schulbüchern (§ 44 Abs. 3 Z 6 leg. cit.) unterschieden wird, wobei die "Beistellung von Schulbüchern" ausdrücklich nur für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern vorgesehen ist. (ähnlich auch § 33 lit. d und e StPEG). Auch daraus lässt sich ableiten, dass Schulbücher grundsätzlich nicht den "Lehrmitteln" zuzuordnen sind, und dass die Beistellung der Schulbücher - abgesehen von Ausnahmen - regelmäßig nicht zum Schulaufwand gehört, der vom Schulerhalter zu leisten wäre.

§ 7 Abs. 2 PrivSchG verpflichtet die Schulbehörde, die Errichtung einer Privatschule innerhalb von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Errichtungsanzeige unter anderem dann zu untersagen, wenn die Erfüllung der Bestimmungen des § 6 PrivSchG nicht nachgewiesen wird. Würde man - der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend - die Schulbücher unter die Lehrmittel im Sinne des § 6 PrivSchG subsumieren, hieße dies, dass die Schulbehörde die an der Schule verwendeten Bücher einer inhaltlichen Prüfung dahingehend, ob sie zur Durchführung des Lehrplanes notwendig sind, unterziehen müsste. Dies wäre aber - wie auch das Überprüfungsverfahren der Schulbücher im gegenständlichen Verfahren gezeigt hat - insbesondere im Fall von Schulen, an denen gemäß Organisationsstatut der Unterricht nicht in deutscher Sprache abgehalten wird, für die Schulbehörde mit einem exorbitant hohen Aufwand verbunden, wenn man bedenkt, dass vor der Überprüfung auch noch eine Übersetzung sämtlicher Bücher in die deutsche Sprache erfolgen müsste. Dass ein solches aufwändiges Verfahren kaum innerhalb der vorgesehenen Frist von 2 Monaten durchführbar wäre, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber unter den Lehrmitteln, deren Notwendigkeit für die Durchführung des Lehrplanes vom Schulerhalter gemäß § 6 PrivSchG nachzuweisen und von der Schulbehörde gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. zu prüfen ist, gerade nicht auch die Schulbücher bzw. deren Inhalt verstanden hat.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Erhalter einer Privatschule lediglich dazu verpflichtet, die Ausstattung mit den zur Durchführung des Lehrplanes "notwendigen" Lehrmitteln nachzuweisen, kann ebenfalls geschlossen werden, dass der in § 6 PrivSchG verwendete Begriff Lehrmittel eng auszulegen ist.

In einem engen Zusammenhang mit dem Begriff "Lehrmittel" steht auch der Begriff "Lehrmittelsammlung" ("Kustodiat"), wobei die Führung eines Kustodiates in der Verwaltung und Beschaffung von facheinschlägigen Unterrichtsmitteln und der Koordinierung derselben zwischen den Fachkollegen besteht (VwGH 16.03.2005, 2004/12/0148). Mit der Leitung der Lehrmittelsammlung ist vom Schulleiter ein dafür geeigneter Lehrer ("Kustos") zu betrauen (vgl. § 52 SchUG), der für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel zu sorgen hat. Dabei sind unter "Unterrichtsmitteln" in diesem Zusammenhang nur solche der Schule zu verstehen und nicht jene, die sich im Besitz der Schüler befinden (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 52 SchUG [S. 685]). Da sich die Schulbücher regelmäßig im Besitz der Schüler befinden (vgl. § 31d Familienlastenausgleichsgesetz), gehören diese nicht dem Bestand einer Lehrmittelsammlung, die der Verwaltung eines Kustos im Sinne des § 52 SchUG unterliegt, an. Auch dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Schulbücher nicht zu den Lehrmitteln im Sinne des § 6 PrivSchG zu zählen sind.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf § 14 Abs. 3 SchUG ausführt, dass der Gesetzgeber Lehrmittel/Unterrichtsmittel/Lehrbücher als Synonyme verwende, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber zwar tatsächlich diese 3 Begriffe kennt und verwendet, dass aber - wie oben gezeigt - die Lehrbücher systematisch nicht den Lehrmitteln zuzurechnen sind. Ob und inwieweit Lehrbücher zu den Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 3 SchUG zu zählen sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann daher dahingestellt bleiben.

Auch im Inspektionsbericht vom 12.12.2012 wird unter der Überschrift "Ausstattung der Schule (Klassenzimmer, Lehrmittel)" nicht auf die an der Schule verwendeten Bücher Bezug genommen, sodass offenbar auch die Inspektoren, die den Bericht verfasst haben, davon ausgegangen sind, dass die Schulbücher nicht vom Begriff der "Lehrmittel" umfasst sind.

Im Ergebnis sind somit die Schulbücher nicht unter die Schulräume und Lehrmittel des § 6 PrivSchG zu subsumieren, weswegen die Untersagung der Schulführung wegen der Nichtvorlage der Bücher bzw. wegen deren aus Sicht der belangten Behörde den Grundsätzen und Grundwerten des österreichischen Schulrechts widersprechenden Inhalte nicht zulässig ist.

3.2.2.2. Zum Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG:

Selbst wenn man entgegen den unter 3.2.2.1. dargelegten Erwägungen der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend davon ausginge, dass auch Schulbücher zu den Lehrmitteln im Sinne des § 6 PrivSch G zu zählen sind, ließe sich daraus für die belangte Behörde aus folgenden Erwägungen nichts gewinnen: Gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG kann das Recht zur Schulführung von der Behörde erst nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist, die zur Beseitigung der festgestellten Mängel gesetzt worden ist, entzogen werden. Der Schulerhalter soll also nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig noch eine Art "zweite Chance" erhalten, bevor die nach der Systematik des PrivSchG schwerwiegendste Sanktion, nämlich die Untersagung der Schulführung, ausgesprochen werden kann. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass vor der Untersagung der Schulführung eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen ist, ist nur bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler vorgesehen (§ 8 Abs. 2 PrivSchG). Für das Vorhandensein einer derartigen Gefahr ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte (vgl. hg. Beschluss vom 16.09.2015, W203 2113677-1).

Aus dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die belangte Behörde die Untersagung der Schulführung darauf stützt, dass der Schulerhalter nicht nachweisen konnte, dass die Schule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel aufweist, konkret, dass er einerseits nicht sämtliche Lehrbücher in beglaubigter Übersetzung vorgelegt hat, und dass andererseits in den vorgelegten Übersetzungen Inhalte festgestellt worden sind, die die Lehrbücher als zu einem großen Teil für die Durchführung des Lehrplanes nicht geeignet erscheinen lassen. Dem Schulerhalter werden von der belangten Behörde somit zweierlei Mängel angelastet, nämlich einerseits die Nichtvorlage der Bücher und andererseits der Inhalt der vorgelegten Bücher.

Zur Nichtvorlage der Schulbücher ist Folgendes festzuhalten: Weder aus dem Akteninhalt noch im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte eindeutig festgestellt werden, wann der Schulerhalter erstmalig aufgefordert worden ist, die Bücher vorzulegen. Die Vertreterin der belangten Behörde gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass im Inspektionsbericht vom 12.12.2012 ein Hinweis bzw. ein Auftrag an die Schule enthalten sei, sämtliche Schulbücher bis zum Ende des damals laufenden Schuljahres 2012/13 zu übersetzen und der belangten Behörde vorzulegen. Weiters gab sie an, dass es zwar auch davor schon eine Inspektion an der von der beschwerdeführenden Partei geführten Schule gegeben habe, dass dabei aber "nichts Außergewöhnliches" zu Tage getreten sei und auch jedenfalls keine Schulbücher eingesehen worden wären. Somit ist davon auszugehen, dass tatsächlich erstmals im Zuge der Inspektion, die am 06.12.2012 stattgefunden hat, die Schulbücher thematisiert worden sind. Im Inspektionsbericht vom 12.12.2012 heißt es dazu: "Bei der Inspektion am 06.12.2012 wurde vereinbart, dass alle Lehrpläne und Unterrichtsmittel bis spätestens Ende des Schuljahres 2012/2013 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden." Sonstige schriftliche Aufforderungen zur Vorlage der übersetzten Bücher finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt nicht und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung gingen die Vertreter der belangten Behörde davon aus, dass der diesbezügliche Auftrag im Rahmen der Inspektion mündlich erteilt worden ist und nachträglich durch die Übersendung des Protokolls mit dem entsprechenden Hinweis der beschwerdeführenden Partei auch schriftlich zugegangen ist. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 18.12.2015 bringt dieser vor, dass der Inspektionsbericht vom 12.12.2012 von der belangten Behörde dem Schulerhalter bzw. dessen Vertreter nicht unverzüglich, sondern erst im Rahmen eines Gesprächstermins am 07.01.2015 ausgefolgt worden wäre. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bzw. wann die beschwerdeführende Partei tatsächlich von der Vereinbarung, die Bücher bis zum Ende des Schuljahres 2012/13 in übersetzter Form vorzulegen, Kenntnis erlangt hat, da der Inspektionsbericht vom 12.12.2012 keinesfalls als tauglicher Mängelbeseitigungsauftrag, der geeignet wäre, die im § 8 Abs. 2 PrivSchG vorgesehene Rechtsfolge auszulösen, angesehen werden kann. Weder ist er ausdrücklich als solcher bezeichnet, noch geht klar hervor, welcher Mangel vorliegt, den es zu beseitigen gelte. Schließlich ergibt sich auch aus der Formulierung, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen dem Inspektionsorgan und der Schule handelt, und nicht um einen einseitigen, von der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei gerichteten Auftrag, der im Falle seiner Nichterfüllung zur Untersagung der Schulführung führen würde. Auch der Umstand, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist mit Ablauf des Schuljahres 2012/13 seitens der belangten Behörde keine weiteren Veranlassungen getroffen worden sind, deutet darauf hin, dass die im Inspektionsbericht festgehaltene Vereinbarung keinen Mängelbeseitigungsauftrag im Sinne des § 8 Abs. 2 PrivSchG darstellt, da ansonsten die Behörde nach Fristablauf verpflichtet gewesen wäre, die vorgesehene Rechtsfolge, nämlich die Untersagung der Schulführung, auszusprechen.

Ein Mängelbeseitigungsauftrag im Sinne des § 8 Abs. 2 PrivSchG könnte somit frühestens im Schreiben der belangten Behörde an den Schulerhalter vom 19.11.2014 enthalten sein. Dieses Schreiben ist als "Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b und 2 des Privatschulgesetzes i.V.m. § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" tituliert. Das Schreiben enthält in seinem ersten Teil das Ersuchen an den Schulerhalter, sämtliche an der Schule verwendeten Lehrbücher von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für die XXXX Sprache übersetzen zu lassen, und in seinem zweiten Teil das dringende Ersuchen, die bislang nicht erfolgte Anzeige des Schulleiters und von einzelnen Lehrern nachzuholen sowie eine Lehrerliste für das Schuljahr 2014/15 vorzulegen. Da die zum Zeitpunkt 19.11.2014 fehlenden Anzeigen und die Lehrerliste nicht verfahrensgegenständlich sind, ist nur auf den ersten Teil des Mängelbeseitigungsauftrages näher einzugehen. Dieser enthält ein an die beschwerdeführende Partei gerichtetes Ersuchen, eine Übersetzung der Lehrbücher bis spätestens 30.12.2014 der belangten Behörde vorzulegen, mit dem Hinweis, dass die Übersetzungen deswegen notwendig wären, um die Lehrbücher einer inhaltlichen Überprüfung durch die belangte Behörde zuführen zu können. Bezüglich der Schulbücher fehlt dem Schreiben aber jedweder Hinweis darauf, welcher Mangel konkret von der beschwerdeführenden Partei zu beseitigen wäre. Weder wird in dem Schreiben auf § 6 PrivSchG Bezug genommen, noch geht aus dessen Inhalt hervor, dass aus Sicht der belangten Behörde der bislang nicht erfolgte Nachweis im Sinne dieser Bestimmung einen Mangel darstellen würde, den zu beseitigen die beschwerdeführende Partei aufgefordert werde. Vielmehr wird mit dem Ersuchen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Schulbücher der belangten Behörde deswegen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen wären, damit diese feststellen könne, ob in den Büchern Inhalte vermittelt würden, die mit den in Österreich geltenden Gesetzen und Wertvorstellungen unvereinbar wären und somit nachteilige Auswirkungen für das österreichische Schulwesen befürchten ließen. Anders ausgedrückt enthält dieses Schreiben nicht unmittelbar ein Ersuchen um Beseitigung eines konkret vorliegenden Mangels, sondern vielmehr handelt es sich um ein Ersuchen, die notwendigen Unterlagen bereitzustellen, damit die belangte Behörde feststellen kann, ob etwaige Mängel betreffend den Inhalt der verwendeten Schulbücher vorliegen. Ein gültiger Mängelbeseitigungsauftrag setzt voraus, dass bereits konkrete Mängel festgestellt worden sind. Eine bloße - auf nicht geprüfte Medienberichte gestützte - Vermutung, dass Mängel vorliegen könnten, reicht nicht aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das als "Mängelbeseitigungsauftrag" bezeichnete Ersuchen der belangten Behörde vom 19.11.2014 weder darauf stützt, dass ein Mangel im Sinne des § 6 PrivSchG vorliegen würde, noch hinsichtlich der Schulbücher auf sonst festgestellte, inhaltliche Mängel Bezug nimmt. Damit kann es trotz dieser Titulierung nicht als Mängelbeseitigungsauftrag im Sinne des § 8 Abs. 2 PrivSchG angesehen werden.

In weiterer Folge wurde dem Ersuchen der belangten Behörde vom 19.11.2014 von der beschwerdeführden Partei teilweise nachgekommen und sukzessive ein Großteil der Schulbücher in übersetzter Form der belangten Behörde vorgelegt und von dieser inhaltlich geprüft. Dabei gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in "unzähligen Kapiteln der Lehrbücher" gegen die in Art. 14 Abs. 5a B-VG normierten Grundwerte sowie gegen die staatsbürgerliche Erziehung des § 2 Abs. 1 SchOG verstoßen werde, wobei sich diese Kritik vor allem auf die Schulbücher "Islamische Wissenschaften", "Einführung in den Fiqh", "Naturwissenschaften" und "Sozialkunde" bezieht. Ein Auftrag an die beschwerdeführende Partei, die von der belangten Behörde festgestellten Mängel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen, ist aber vor der Untersagung der Schulführung, die mit Bescheid vom 20.08.2015 ausgesprochen worden ist, nicht ergangen. Der im Ersuchen vom 19.11.2014 enthaltene Hinweis, dass Inhalte in Schulbüchern nicht dem österreichischen Bundesverfassungsgesetz und den im Verfassungsrang stehenden Grundrechten widersprechen dürfen, vermag den in § 8 Abs. 2 PrivSchG zwingend vorgesehenen Mängelbeseitigungsauftrag ebenso wenig zu ersetzen wie der Umstand, dass nach Ansicht der belangten Behörde die beschwerdeführende Partei, die die beanstandeten Unterlagen selbst vorgelegt hat und somit deren Inhalt kannte, bereits vor der Untersagung der Schulführung wissen musste, dass diese für den Fall droht, dass die mangelhaften Schulbücher bzw. die davon betroffenen Textpassagen nicht entfernt werden.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit weder hinsichtlich der aus ihrer Sicht mangelhaft erfolgten Vorlage der Schulbücher noch hinsichtlich der in den Schulbüchern festgestellten inhaltlichen Mängel die beschwerdeführende Partei auf geeignete Weise beauftragt, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Untersagung der Schulführung ist daher auch mangels Vorliegens eines geeigneten Mängelbeseitigungsauftrages rechtswidrig erfolgt.

3.2.2.3. Zur Angemessenheit der Untersagung der Schulführung:

Bei der Gliederung des Privatschulgesetzes wurde eine gewisse Stufenfolge eingehalten. Abschnitt I enthält die Minimalerfordernisse, die bei Errichtung und Führung jeder Privatschule erfüllt werden müssen, Abschnitt II die darüber hinausgehenden weiteren Erfordernisse, die erfüllt werden müssen, damit eine Schule das Recht erhalten kann, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung zu führen, und Abschnitt III schließlich die höchste Stufe der Anforderungen, die Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Schule sind (RV 735 BlgNR, IX. GP , Erl. Bem. zu Abschnitt I PrivSchG). In den Gesetzesmaterialien zu § 15 PrivSchG ("Dauer der Verleihung") ist klargestellt, dass "In Übereinstimmung mit der bewährten Praxis die in Rede stehende Entwurfsbestimmung vorsieht, dass das Öffentlichkeitsrecht je nach dem Ausbau der betreffenden Schule und nach der Gewähr, die sie für die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen auch in der Zukunft bietet, auf ein Jahr, auf mehrere Jahre oder auf Dauer zu verleihen ist. (RV 735 BlgNR, IX. GP , Erl. Bem. zu § 15 PrivSchG). Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 18.07.2013 wurde der von der beschwerdeführenden Partei geführten Schule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2012/13 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Schule zum Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Sinne der in der Regierungsvorlage umschriebenen Stufenfolge die höchste Stufe der Anforderungen erfüllt hat bei gleichzeitiger hoher Gewähr dafür, dass sie die gesetzlichen Bedingungen, die für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erforderlich sind, auch in Zukunft erfüllen wird. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, inwieweit sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen an der vom Schulerhalter geführten Privatschule dermaßen geändert haben sollten, dass die gestellten Anforderungen, die vor etwas mehr als 2 Jahren noch im höchsten Maß erfüllt gewesen sind, nun nicht einmal mehr in dem für die Errichtung einer Privatschule erforderlichen Mindestausmaß erfüllt sein sollten. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der belangten Behörde diesbezüglich keine konkreten Angaben machen. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde weder im Zuge der Errichtung der Schule noch im Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts derselben die erforderlichen Ermittlungsschritte unternommen hat, um das Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere des § 6 PrivSchG - zu überprüfen. Diese Annahme wird u.a. dadurch gestützt, dass im Inspektionsbericht vom 12.12.2012, dem offenbar für die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts wesentliche Bedeutung zugekommen ist, erstmals um eine Übersetzung der ausschließlich in XXXXr Sprache abgefassten Schulbücher ersucht worden ist, und dass die Vertreterin der belangten Behörde während der mündlichen Verhandlung auf die Frage "Wenn heute jemand die Errichtung einer Privatschule anzeigt:

Werden die Bücher in dieser Phase geprüft?" antwortete "Ja, es gibt einen diesbezüglichen Auftrag des Ministeriums, nicht zuletzt seit dem erwähnten Zeitungsartikel."

Ein Schulerhalter, dem die Errichtung einer Privatschule nicht untersagt worden ist, kann davon ausgehen, dass er zum Zeitpunkt der Schulerrichtung die dafür erforderlichen Bedingungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 6 PrivSchG - erfüllt hat, da die Schulbehörde ansonsten verpflichtet gewesen wäre, die Schulerrichtung zu untersagen (vgl. § 7 Abs. 2 PrivSchG). Auch die Bestimmung über die Untersagung der Schulführung (§ 8 Abs. 2 PrivSchG) lässt den Schluss zu, dass eine solche nur für den Fall vorgesehen ist, dass alle Voraussetzungen für die Schulerrichtung zu einem früheren Zeitpunkt gegeben waren, in der Zwischenzeit aber durch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts weggefallen sind, wenn sie davon spricht, dass die Untersagung dann auszusprechen ist, wenn die für die Schulerrichtung geforderten Bedingungen "nicht mehr" erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass eine - anzunehmende - mangelhaft erfolgte Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 2 PrivSchG anlässlich der Schulerrichtung nicht dazu führt, dass eine Untersagung der (weiteren) Schulführung auf Grund von Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt der Schulerrichtung bestanden haben, gänzlich ausgeschlossen wäre. Bei solchen Konstellationen ist die Schulbehörde aber umso mehr angehalten, die schwerwiegendste Sanktion - nämlich die Untersagung der Schulführung - gegen den Schulerhalter, der ja wie gezeigt darauf vertrauen konnte, dass er die erforderlichen Bedingungen nach wie vor erfüllen würde, nur dann zu verhängen, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, um die sich aus dem Privatschulgesetz ergebenden Zwecke - insbesondere die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen - zu erreichen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel davon ausgeht, dass das jeweils gelindeste zum Ziel führende Mittel zu wählen ist (vgl. VwGH 26.03.2014, 2012/03/0177; 16.03.2012, 2009/05/0102; 21.04.2010, 2007/03/0173; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.03.1988, 88/03/0014). In diesem Sinne wäre z.B. die Untersagung der Verwendung jener Schulbücher, bei denen die belangte Behörde Inhalte festgestellt hat, die mit den österreichischen Gesetzen in Widerspruch stehen, unter gleichzeitiger Androhung der Untersagung der Schulführung bei Nichtbefolgung dieser Auflage zunächst das gelindere Mittel gewesen, um den Eintritt des von der belangten Behörde befürchteten Schadens - nämlich die nachteiligen Auswirkungen der Inhalte der derzeit verwendeten Schulbücher auf das österreichische Schulwesen - hintanzuhalten. Dass diese Vorgehensweise nicht von vorneherein ungeeignet gewesen wäre, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hat sich u.a. auch im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt, in der sowohl der Vertreter des Schulerhalters als auch der derzeitige Schulleiter übereinstimmend angegeben haben, dass sie derartige Vorschläge bzw. Aufforderungen seitens der belangten Behörde jedenfalls aufgreifen und umsetzen würden, dass es aber diesbezüglich keinen Kontakt zwischen der Schulbehörde und der Schule gegeben habe. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass es privatschulrechtlich nicht vorgesehen wäre, die Verwendung einzelner Schulbücher zu untersagen, geht insofern ins Leere, als bei Vorliegen eines Mangels betreffend die Lehrmittel - und gerade darauf stützt sich der Untersagungsbescheid - sehr wohl ein Mängelbeseitigungsauftrag vorgesehen ist. Warum ein solcher Auftrag hinsichtlich von als inhaltlich problematisch erachteten Schulbüchern - vorausgesetzt, diese fallen der Ansicht der belangten Behörde folgend unter den Begriff "Lehrmittel" (siehe dazu die Erwägungen unter 3.2.2.1.) - nicht zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verfasser der Stellungnahmen zu den übersetzten Schulbüchern sowohl für den Bereich der Allgemeinbildenden Pflichtschulen als auch der Allgemeinbildenden höheren Schulen, jeweils vom 26.05.2015, kommen abschließend übereinstimmend zum Ergebnis, dass in den Schulbüchern trotz einiger prüfungsbedürftiger Passagen, die aber "wahrscheinlich den XXXX Wertvorstellungen entsprechen", nicht "generell und systematisch gegen Grundwerte der österreichischen Bundesverfassung verstoßen wird". Das zeigt, dass nicht alle oder ein Großteil der verwendeten Schulbücher mangelhaft sind, sondern nur einige davon und in diesen wiederum auch nur einzelne Textpassagen, sodass die Untersagung der mangelhaften Bücher eine zur Zweckerreichung gangbare und geeignete Möglichkeit gewesen wäre, ohne dadurch den Schulbetrieb vorübergehend gänzlich zum Erliegen zu bringen. Wenn im Zusammenhang mit der inhaltlichen Überprüfung von Schulbüchern für den Religionsunterricht die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die belangte Behörde dazu allenfalls in einem Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts und nicht im gegenständlichen Verfahren befugt wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass trotz eines grundsätzlichen diesbezüglichen Beaufsichtigungsrechts der betreffenden anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Überprüfungsbefugnis der Schulbehörden jedenfalls so weit reicht, dass sie feststellen können, ob die Bücher inhaltlich nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 RelUG).

Zum Ergebnis, dass den Schulbehörden im gegenständlichen Verfahren ein umfassendes Aufsichtsrecht zukommt, führt auch die Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu § 22 PrivSchG, in denen es heißt: "Soweit es sich um Privatschulen handelt, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist, unterscheidet sich die Aufsicht nicht von jener, die hinsichtlich der öffentlichen Schulen ausgeübt wird. Sie umfasst daher sowohl eine Rechtsaufsicht (hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Privatschulgesetzes und der sonstigen schulrechtlichen Vorschriften) als auch eine Fachaufsicht (in pädagogischer und unterrichtlicher Hinsicht)." (RV 735 BlgNR, IX. PG, Erl. Bem. zu § 22 PrivSchG). Davon ausgehend ist der Auslegung des Begriffs der "Auskünfte" in § 4 Abs. 4 PrivSchG ein weites Verständnis zu Grunde zu legen (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0187). In dieselbe Richtung geht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der zu Folge durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet werden (vgl. OGH 27.03.2014, 1Ob29/14t).

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion wäre zu prüfen, ob im verfahrensgegenständlichen Fall nicht der Entzug des Öffentlichkeitsrechts ausreichend wäre, um die von der belangten Behörde festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu vermeiden. In einem ähnlichen Fall wie dem verfahrensgegenständlichen wurde von der zuständigen Bundesministerin im Jahr 2010 einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht entzogen, nachdem die zuständige Schulaufsichtsbehörde erhebliche Mängel festgestellt hatte, die diese Maßnahme indizierten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Dabei waren von den Schulbehörden u.a. folgende Mängel festgestellt worden:

Unterricht durch nicht genehmigte Lehrerinnen und Lehrer, Schullaufbahnverluste von bis zu drei Jahren, keine Durchführung von Schularbeiten entsprechend dem Schulunterrichtsgesetz bzw. der Leistungsbeurteilungsverordnung, keine Bestellung einer Schulleitung, mangelhafte Ausstattung des Turnsaals, kein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe für 30% der Schüler (vgl. VwGH 24.10.2011, 2010/10/0110). Diese Mängel erscheinen hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität mindestens ebenso schwerwiegend wie die im verfahrensgegenständlichen Fall von der belangten Behörde festgestellten Mängel (Nichtvorlage sämtlicher Schulbücher in beglaubigter Übersetzung, gesetzwidrige Inhalte in einzelnen Schulbüchern). Dies gilt umso mehr, als die von der beschwerdeführenden Partei geführte Schule - abgesehen von diesen beiden Mängeln - durchaus positiv beurteilt wird, wenn etwa gemäß Inspektionsbericht vom 12.12.2012 die Schule den "Eindruck einer lebendigen Schule mit engagierten und bemühten Lehrer/innen und Kindern bietet, die sich vergleichbar verhalten wie Kinder an öffentlichen Schulen", das uneingeschränkte Bemühen des Schulmanagements um eine professionelle Zusammenarbeit mit den österreichischen Schulbehörden "deutlich spürbar und wirklich positiv hervorzuheben" ist, Anregungen "dankbar angenommen und nach bestem Wissen und Gewissen umgesetzt" werden, die freundliche, offene Art aller an der Schule tätigen Menschen auffallend ist, die Kinder sehr bemüht und motiviert mitarbeiten und abschließend betont werden kann, dass es sich um eine "seriös geführte und professionelle Schule" handelt. Somit erscheint die Untersagung der Schulführung im gegenständlichen Verfahren verglichen mit der (bloßen) Entziehung des Öffentlichkeitsrechts im oben dargestellten Verfahren (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0110) als unverhältnismäßig.

3.2.2.4. Im Ergebnis erweist sich somit der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

1. Sind unter den zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmitteln im Sinne des § 6 PrivSchG auch die an der Schule verwendeten Schulbücher zu verstehen?

2. Ist für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist und dass in an der Schule verwendeten Schulbüchern zum Teil Inhalte festgestellt werden, die im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 5a B-VG bzw. zu § 2 Abs. 1 SchOG stehen, die sofortige Untersagung der Führung einer Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer verliehen worden ist, verhältnismäßig?

3. Was sind die inhaltlichen Mindesterfordernisse an einen Mängelbeseitigungsauftrag im Sinne des § 8 Abs. 2 PrivSchG, insbesondere im Hinblick einerseits auf die konkrete Bezeichnung des Mangels, der beseitigt werden soll, und andererseits darauf, ob eine umfassende Kommunikation zwischen Behörde und Verfahrenspartei im Vorfeld der Untersagung einen schriftlichen Auftrag zu ersetzen vermag?

Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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