VwGH 96/12/0032

VwGH96/12/003211.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 19. Dezember 1995, Zl. 56 040/90-I/7a/95, betreffend Verringerung der Rückforderung von Studienbeihilfe gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
StudFG 1983 §27 Abs5 lita;
StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
StudFG 1992 §51 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
StudFG 1983 §27 Abs5 lita;
StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
StudFG 1992 §51 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1993 Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien. Auf Grund seines Antrages vom 30. März 1993 wurde ihm für das Sommersemester 1993 und das Wintersemester 1993/94 durch zehn Monate Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 6.060,-- ausbezahlt.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des dritten inskribierten Semesters den für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen konnte, verlangte die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 19. August 1994 die Studienbeihilfe in der Höhe von S 60.600,-- zurück und stundete gleichzeitig die Rückzahlung bis zum 31. Mai 1995.

Am 30. Mai 1995 legte der Beschwerdeführer weitere Zeugnisse (über insgesamt 19,5 Semesterwochenstunden) vor und teilte der Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache mit, dass er am 24. Mai 1995 eine Prüfung über drei Semesterwochenstunden erfolgreich abgelegt, jedoch noch kein Zeugnis ausgestellt bekommen habe. Dieses reichte er am 13. Juni 1995 bei der Studienbeihilfenbehörde nach, welche mit dem bei der belangten Behörde zuständigen Referenten telefonisch Rücksprache hielt. Anlässlich dieses Telefonates wurde die Studienbeihilfenbehörde darauf hingewiesen, dass für die Verringerung der Rückzahlungsforderung das rechtzeitige Ablegen der Prüfungen nicht genüge, diese müssten auch innerhalb der vorgesehenen Frist nachgewiesen werden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 lehnte die Studienbeihilfenbehörde die Reduzierung der mit Bescheid vom 19. August 1994 ausgesprochenen Rückforderung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 1995 Vorstellung.

In seiner Sitzung vom 28. Juni 1995 sprach sich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für die Verringerung der Rückzahlungsforderung auf 10 % aus.

Am 1. August 1995 erteilte die belangte Behörde dem Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Technischen Universität Wien die Weisung, dass der Bescheid vom 14. Juni 1995 zu bestätigen und keine Reduzierung der Rückzahlungsforderung vorzunehmen sei.

Auf Grund dieser Weisung wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 17. November 1995 die Vorstellung des Beschwerdeführers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1995 gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des StudFG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 1993/94 für das Studium der Studienrichtung Elektrotechnik Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 6.060,-- durch zehn Monate ausbezahlt erhalten habe. Da er in der Antragsfrist des Wintersemesters 1994/95 den Mindeststudienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von zehn Semesterwochenstunden nicht nachweisen habe können, sei ihm die Rückzahlung der gesamten Studienbeihilfe aufgetragen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass eine Reduzierung auf 10 % der Rückforderung im Falle des Nachweises des "vollen Studienerfolges" (20 Semesterwochenstunden) bis zum 31. Mai 1995 möglich sei. Bis zum 30. Mai 1995 habe der Beschwerdeführer den Nachweis von Prüfungen über 19,5 Semesterwochenstunden vorgelegt und erst am 13. Juni 1995 habe er einen weiteren Prüfungsnachweis über drei Semesterwochenstunden nachgereicht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer also Prüfungen im Umfang von 22,5 Semesterwochenstunden nachgewiesen. In seiner Berufung verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die Universitätsverwaltung aus administrativen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig (bis zum 31. Mai 1995) eine Bestätigung über die innerhalb der Frist (am 24. Mai 1995) abgelegte Prüfung auszustellen. Entscheidend sei in diesem Fall das Datum der Ablegung der Prüfung und nicht die vom Studierenden nicht zu beeinflussende Feststellung des Studienerfolges durch die Ausstellung von Zeugnissen.

Die Reduzierung der Rückzahlungsforderung gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG sei nach dem Wortlaut des Studienförderungsgesetzes eindeutig davon abhängig, dass der Studienerfolg innerhalb der Antragsfrist des fünften Semesters nachgewiesen worden sei. Das Studienförderungsgesetz unterscheide ausdrücklich zwischen dem Erwerb des Studienerfolges und dessen Nachweis. Unter dem Nachweis sei die Vorlage einer entsprechenden Urkunde bei der Studienförderungsbehörde zu verstehen. Die eindeutige Textierung lasse keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Reduzierung der Rückzahlungsforderung nur dann gegeben seien, wenn der Studienerfolg gegenüber der Studienbeihilfenbehörde rechtzeitig nachgewiesen worden sei (Hervorhebungen im Original). Es sei dabei unerheblich, warum dieser Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt sei. Ein Ermessensspielraum für die Vollziehung der Behörde im Hinblick auf allfällige Milderungs- oder Nachsichtsgründe, die zu einer Ausnahme von der Vollziehung der Rückzahlungsverpflichtung führen könnten, sei im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, idF der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Gesetzesangabe beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992.

§ 39 StudFG lautet:

"Anträge

(1) ....

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. ..."

§ 48 StudFG lautet:

"Nachweise

(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. ..."

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern bezogen wurde, zurückzuzahlen, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

§ 51 Abs. 3 StudFG lautet:

"Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn die Studierenden

1. ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben."

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, dass die von der belangten Behörde gewählte Interpretation des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG gesetzwidrig sei, weil sie in unsachlicher Weise auf ein Sachverhaltselement abstelle, dessen Eintreten nicht nur dem Einfluss des Beschwerdeführers vollständig entzogen sei, sondern überdies dem Zufall überlassen bleibe. Es sei sogar denkbar, dass durch die bloße Verzögerung der Ausstellung eines Zeugnisses durch die Universitätsverwaltung die Höhe des Rückforderungsanspruches des Ministeriums absichtlich beeinflusst werden könnte. Eine derartige Vollziehung des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG sei notwendig systematisch gleichheitswidrig und grenze an Willkür.

Im gesamten Verfahren sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer Prüfungen über insgesamt 22,5 Semesterwochenstunden noch vor dem Ablauf der vorgegebenen Frist am 31. Mai 1995 abgelegt habe und dass sich lediglich auf Grund der verspäteten Ausstellung des letzten Zeugnisses der Zeitpunkt der Vorlage jenes Zeugnisses auf den 13. Juni 1995 verschoben habe.

Für den Bereich des Studienförderungsgesetzes habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 1985, Zl. 85/12/0035, mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, welcher Zeitpunkt für den Nachweis des Studienerfolges maßgeblich sei. Abzustellen sei nach diesem Erkenntnis nicht auf das Datum der Ausstellung eines Zeugnisses, sondern auf den Zeitraum bzw. Zeitpunkt, an dem die für den Studienerfolg maßgebliche Leistung erbracht bzw. abgeschlossen worden sei. Diese Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht angemessen: Sie stelle auf objektivierbare und im "Vermögen" des Studierenden liegende Tatbestandselemente ab, weil nicht der eher zufällige Zeitpunkt, an dem die Universitätsverwaltung ein Zeugnis ausstelle, für die Frage maßgeblich sei, ob ein Studierender den gesamten Betrag der von ihm erhaltenen Studienbeihilfe zurückzahlen müsse, sondern allein die Frage, ob es dem Studierenden gelungen sei, innerhalb der gewährleisteten Frist die für die Verringerung des zurückzuzahlenden Betrages geforderten Leistungen zu erbringen. Jede andere Interpretation der anzuwendenden Regelung würde ihre Anwendung im Wesentlichen willkürlich machen, weil mit der Unvorhersehbarkeit der Entscheidung auch die Rechtssicherheit für die Studierenden maßgeblich gefährdet würde.

Es sei überdies sogar denkbar, dass durch eine rein missbräuchliche Verzögerung des Termins der Ausstellung des Leistungsnachweises der den Studierenden nach § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG zustehende Rechtsanspruch auf Verringerung der Rückforderung missbräuchlich vernichtet würde. Im Sinne der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene ein Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Studienleistung somit auch der Rechtssicherheit und der Verhinderung von Willkürakten. Auch hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren sonst geltenden Rechtslage erscheine die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtig: Das Verwaltungsverfahren sei vom Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit geprägt. Vom Antragsteller behauptete Umstände, wie etwa das Vorliegen einer bestimmten Anzahl positiv absolvierter Prüfungen zu einem bestimmten Zeitpunkt seien auch amtswegig zu prüfen. Die Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG sei demnach sowohl dem Beschwerdeführer durch Nachreichen eines über die rechtzeitige Ablegung der Prüfung ausgestellten Zeugnisses, als auch der Studienbeihilfenbehörde durch amtswegige Nachfrage beim Dekanat der Technischen Universität Wien offen gestanden. Es könne nicht angehen, dass die nachträgliche Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen und Beweismittel, wie sie im Verwaltungsverfahren üblich und zulässig sei, für eine Norm, die für einen Studierenden sensible finanzielle Folgen haben könne, ausgeschlossen sein sollte.

Ein Abgehen von der im oben zitierten Erkenntnis gewählten Interpretation der Wortfügung "Nachweis des Studienerfolges" müsse implizieren, dass die hier präjudizielle Bestimmung des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG gleichheitswidrig sei, weil sie in unsachlicher Weise zwischen jenen Personen, die den geforderten Studienerfolg rechtzeitig erbracht hätten und auch in der Lage seien, noch vor Ablauf der Frist entsprechende Zeugnisse vorzulegen und jenen Personen differenziere, denen - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Ablauf der Frist die Zeugnisse über die erbrachten Leistungen noch nicht zur Verfügung stünden.

Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Judikatur hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für den Nachweis des Studienerfolges abgehen sollte, regt der Beschwerdeführer abschließend an, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG wegen Gleichheitswidrigkeit stellen möge.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 Z 1 erfolgte Vorlage von Zeugnissen über einen günstigen Studienerfolg ausreicht, die nach § 51 Abs. 1 Z 5 vorgesehene Rückforderung der Studienbeihilfe zu verringern.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmeinung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1985, Zl. 85/12/0035, nicht zu entnehmen ist, dass "Nachweis" im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 1 als "Erbringung des Prüfungserfolges" zu verstehen wäre. In dieser Entscheidung, die zur Zuerkennung eines Begabtenstipendiums erging, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 27 Abs. 5 lit. a StudFG 1983 (in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 436/1983: "Die zuständige Kommission für Begabtenförderung hat die Ansuchen unter Berücksichtigung der Studienerfolge des letztvergangenen Studienjahres unter Berücksichtigung der Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer zu reihen. Hiebei sind Studienerfolge, die bis zur Überreichung des Ansuchens in den ersten sechs Wochen des laufenden Studienjahres erzielt wurden, mit zu berücksichtigen.") auf den Zeitpunkt des Studienerfolges, nicht aber auf den Zeitpunkt des Ausstellens eines Nachweises darüber abstellt. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, in welcher Form "Studienerfolge", die in einem bestimmten Zeitraum zu erzielen waren, der Behörde gegenüber dokumentiert werden mussten; über den Zeitpunkt, bis zu dem diese Nachweisverpflichtung zu erfüllen war, werden keine Aussagen getroffen, sodass für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers aus diesem Erkenntnis nichts zu gewinnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, ausgeführt, dass die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist des § 39 Abs. 2 erfolgten) Vorlage der Nachweise eines günstigen Studienerfolges den dem materiellen Recht zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach entstehen lässt, wie sich aus § 51 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 - in Bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine materiell-rechtliche Frist. Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren Verhalten des Studierenden ab.

Im Falle des § 51 Abs. 3 Z 1 ist demnach die Rückforderung dann auf das in der genannten Bestimmung genannte Ausmaß zu verringern, wenn der Studierende längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist.

Die systematische Interpretation des § 51 bestätigt die Auffassung der belangten Behörde, wonach Abs. 3 Z 1 leg. cit. auf den Nachweis des Studienerfolges und nicht auf dessen Erbringung abstellt: So enthält § 51 Abs. 3 Z 2 ein "Fangnetz", das der Gesetzgeber dem Studierenden zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe bietet, für diejenigen Studierenden, die die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (also innerhalb der ersten beiden Semester) erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

Die zweite wiederum fristgebundene Möglichkeit (als Begünstigung für Studierende, die innerhalb der ersten beiden Semester den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichen) ist in § 51 Abs. 3 Z 1 normiert. Demnach ist eine Reduktion der Rückzahlung vorzunehmen, wenn der Studierende sein Studium nicht abbricht und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist. Der Gesetzgeber sieht aber keine weitere begünstigende Regelung für diejenigen vor, die zwar innerhalb der in § 51 Abs. 3 Z 1 vorgesehenen Frist einen günstigen Studienerfolg erbracht, diesen der Behörde aber nicht fristgerecht nachgewiesen haben.

Dass eine bloße Behauptung von Tatsachen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Nachweis" zu verstehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. § 51 Abs. 3 Z 1 sieht (ähnlich wie § 19 Abs. 2 StudFG) die Durchbrechung des Grundsatzes der Offizialmaxime insoferne vor, als er dem Studierenden bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast auferlegt (vgl. etwa das zu § 19 StudFG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0267). Die Erbringung des Nachweises des Studienerfolges oblag daher im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die für die Feststellung der Erbringung des Studienerfolges erforderlichen Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen, ist sohin verfehlt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Z 1 in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0301, ausgesprochen hat, dass § 51 Abs. 1 Z 5 auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken beruhe, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhalte. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) sei darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreiche und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen sei, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG ermögliche. Dieses durch § 51 Abs. 1 Z 5 sanktionierte Erfordernis sei daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssten.

Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung wird auch die in § 51 Abs. 3 vorgesehene abgestufte Regelung (Z 2: günstiger Studienerfolg muss innerhalb der ersten beiden Semester erworben, kann aber nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden; Z 1: günstiger Studienerfolg muss innerhalb der Frist von fünf Semestern erworben und nachgewiesen werden) bei einer Gesamtwürdigung (insbesondere unter Berücksichtigung der Zielvorstellung eines erfolgreichen Abschlusses des gewählten Studiums in angemessener Zeit) hinreichend gerecht, auch wenn sie Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, allenfalls nicht erfasst. Aus der Sicht des Beschwerdefalles bestehen daher auch gegen § 51 Abs. 3 Z 1 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II  Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

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