Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit Bescheid vom 16. Juni 2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) nach § 28 Abs 4 des Oö Fischereigesetzes, LGBl Nr 60/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2008 (FG), fest, dass die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstückes Nr 49/1, KG Z, das Betreten des Grundstücks zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zur Ausübung des Fischfanges in unumgänglich notwendigem Umfang zu dulden hat. Als nicht unumgänglich notwendig erscheint das Aufstellen von Zelten, Tischen, Stühlen, Fotostativen udgl sowie das Betreten von Badestegen, sofern dadurch eine Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches, zB Benutzung durch Badegäste, erfolgt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21. November 2011 die Festlegung von Art und Umfang der Duldungspflicht der mitbeteiligten Partei auf dem genannten Grundstück beantragt habe. Von der mitbeteiligten Partei sei anlässlich des am 20. Dezember 2012 durchgeführten Ortsaugenscheins vorgebracht worden, dass vor der Antragstellung (am 29. Oktober 2011) der Fischfang von zwei Herren ausgeübt worden sei, wobei diese auf dem Grundstück ein Zelt ohne Boden errichtet sowie einen Campingtisch, einen Sessel und eine Kamera mit Stativ aufgestellt hätten, was nach Meinung der mitbeteiligten Partei für die Ausübung des Fischfanges nicht unbedingt erforderlich sei, zumal es nicht im Sinn des Fischereigesetzes liege, eventuell ein Campieren auf dem Grundstück zu ermöglichen.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die mitbeteiligte Partei jeweils Berufung.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 4 FG iVm § 66 Abs 4 und § 67a AVG den Bescheid der Erstbehörde mit der Maßgabe, dass die Duldungspflicht wie folgt festgestellt wird:
"Frau J E hat als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 49/1 der KG Z, den Fischfang auf diesem Grundstück mit maximal zwei Angelruten pro Fischer, unter Verwendung der verkehrsüblichen Mindestausrüstung (Fischerkoffer, Kescher, Rutenhalter), das Aufstellen eines Sonnen- bzw. Regenschirms (mit weniger als zwei Meter Durchmesser bzw. Kantelänge), sowie einen verkehrsüblichen Klappsessels, zu dulden. Unberührt bleibt dadurch auch die Duldung der Tätigkeit von Fischereischutzorganen im Rahmen der Ausübung deren Dienstes.
Das Aufstellen von anderen Fanggeräten, von Zelten und Tischen jeglicher Art, das Befahren des Grundstückes mit Fahrzeugen jeglicher Art, sowie der Fischfang während des Badebetriebes idZ v. 1. Mai bis 30. September ist von der Duldungspflicht nicht umfasst."
2.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde begründend festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei Eigentümerin des Grundstückes Nr 49/1, EZ 4 der KG Z (KG-Nr: 50112) sei. Dieses Grundstück umfasse ein Ausmaß von 26.214 m2. Von der Duldungspflicht betroffen sei lediglich der an den Zsee grenzende nordwestliche Bereich dieses mit einem teils lebenden Zaun und im Zugangsbereich mit einem aus Stangen errichteten Weidezaun eingefriedeten Grundstückes im Ausmaß von etwa 60 x 60 m; dort betreibe die Beschwerdeführerin ein Badebuffet. Die Zufahrt sei über die an der östlichen Grenze des Grundstücks verlaufende Straße "A" möglich, wobei der Straßenzug ab dem an den Zsee grenzenden Grundstückteil etwa 60 m vor dem Ufer in südliche Richtung abzweige, um nach ca 40 m dann wieder in westlicher Richtung bis nahe an das Seeufer zu führen. Auch das am 20. August 2009 aufgenommene Vermessungsbild lasse gut erkennen, dass ein von einigen Bäumen gesäumter Teil dieses Grundstücks bei entsprechender Witterung von Bade- bzw Hotelgästen der mitbeteiligten Partei genützt werde. Das im Gemeindeamt Z hängende Luftbild zeige beispielhaft eine dichte Belegung dieses Grundstückes mit Badegästen.
Anlässlich der öffentlich-mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Oktober 2012 hätten die Parteien ihre Ausführungen im Ergebnis inhaltsgleich wie schon in den Berufungen dargelegt. Die mitbeteiligte Partei habe in konsensualer Weise erklärt, gegen das Fischen auf ihrem Grundstück an sich keine Einwände zu haben, es dürften dabei lediglich ihre wirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Badebetrieb, nicht gestört werden. Der schon genannte Vorfall vom 29. Oktober 2011 habe das Missfallen der mitbeteiligten Partei ausgelöst, weil seitens der bzw eines Fischers in vehementer Weise ein Rechtsstandpunkt vertreten worden sei, der ihrer Überzeugung nach mit dem Eigentumsrecht nicht in Einklang stehe; es gehe nicht an, dass sich Fischer auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei durch das Aufstellen eines Zeltes gemütlich einrichteten, um dort dem Anschein nach das Wochenende verbringen zu wollen. Gegen eine übliche Ausübung des Angelfischens auf ihrem Grundstück hätte die mitbeteiligte Partei nichts einzuwenden, zumal man dadurch den Badebetrieb nicht störe; es könnten außerhalb des Badebetriebes durchaus auch die Stege benützt werden.
Wie schon bei der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, habe die festzustellende Duldungspflicht iSd § 28 Abs 4 FG nur die für die Ausübung der Fischerei unbedingt notwendige Inanspruchnahme fremden Eigentums zu umfassen, wobei die Bewirtschaftung der Fischwässer nur im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden sei und damit (kumulativ) keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden sein dürfe (vgl § 28 Abs 1 FG). Dass im Fall des Badebetriebs der widmungsgemäße Gebrauch beeinträchtigt werde, sei letztlich auch von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr in Frage gestellt worden, zumal dies als evident gelten könne. Dies treffe auch auf Zelte und Tische zu, insbesondere wenn diese Gegenstände für den Fischfang keine unmittelbare Funktionalität hätten und letztlich nur der Bequemlichkeit dienten.
Vor diesem Hintergrund sei der Umfang der Duldung etwas detaillierter zu umschreiben gewesen, um dadurch den Bedürfnissen der Fischerei im gesetzlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen und die für die mitbeteiligte Partei (sowie auch den betroffenen Verkehrskreis allgemein) notwendige Klarstellung zu treffen. Zudem handle es sich iSd § 28 Abs 3 FG vorliegend um ein eingefriedetes Grundstück, bezüglich dessen die Benützung zu dem in § 28 Abs 1 FG genannten Zwecken unter den dort genannten Einschränkungen nur dann zu dulden ist, sofern dem Eigentümer oder sonst Berechtigten am eingefriedeten Ufergrundstück die Absicht der Benützung angezeigt würde und die Benützung in zumutbarer Weise ermöglicht werden könne.
Mit dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Ausstellung von 24 Stunden pro Tag zum Fischen berechtigenden Jahreskarten sei mit Blick auf § 28 Abs 4 FG nichts zu gewinnen, weil durch eine für einen solchen Zeitraum ausgenützte Fischereiberechtigung eine Beeinträchtigung des Badebetriebs und damit eine nachhaltige Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gebrauchs des Grundstückes zum Tragen gebracht würde. In der Zeit eines möglichen Badebetriebs stehe die Ausübung des Angelsports in nicht unbeachtlichem Konflikt mit dem Badebetrieb. Wenn die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Grünlandwidmung des genannten Grundstückes durch den Badebetrieb keine widmungsgemäße Verwendung zu erblicken glaube, werde das Grundrecht über die Freiheit des Eigentums nachhaltig verkannt, indem dies "fast schon enteignungsähnliche Folgen" nach sich ziehen würde (Hinweis auf das Urteil des EGMR im Fall Herrmann gegen Deutschland vom 26. Juni 2012, BwNr 9300/07). Als unverhältnismäßig sei der Gebrauch jedenfalls schon dann einzustufen, wenn Badegäste einerseits durch die am Ufer verweilenden Fischer in deren unterschiedlicher Erscheinung als störend empfunden werden mögen, insbesondere wenn aber badende Personen durch die ausgeworfenen Angeln präsumtiv gefährdet werden könnten. Dies stelle eine mit der Duldungspflicht unvereinbare, weil unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Interessen der Grundbesitzerin dar. Als verfehlt erweise sich daher auch die Auffassung über eine Duldung des Mitführens und der Lagerung einer über den für den Angelfischfang unbedingt notwendigen Umfang hinausgehenden Gerätschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es zum Fischen eines Zeltes oder Tisches bedürfe. Dies gehe klar über den Zweck eines weidgerechten Fischfangs hinaus, wobei es die strenge Auslegung zu Gunsten der Freiheit des Eigentums (insbesondere im Lichte der Judikatur des EGMR) gebiete, die Einschränkung durch Duldung in engsten Grenzen zu halten.
Nach § 28 Abs 4 FG sei die belangte Behörde (wie erwähnt) verpflichtet gewesen, eine Klarstellung bzw Präzisierung der festzustellenden Duldungspflicht vorzunehmen, zumal der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere darin liege, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung iSd § 28 Abs 1 bis 3 FG exakt festzustellen.
B. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3. Auch die mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor, mit der sie der Beschwerde entgegen trat.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FG lauten wie folgt:
"VI. ABSCHNITT
Beziehung zu anderen Rechten
§ 28
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Bewirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an eingefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benützung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3) hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung ...
(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers einzubringen.
(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden."
2. Unbestritten ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass das in Frage kommende Ufergrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingefriedet war. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Feststellung nach § 28 Abs 4 FG neben den Abs 1 und 2 auch der Abs 3 dieses Paragraphen maßgeblich ist.
3. Eine Feststellung im Grunde des § 28 Abs 4 FG verlangt, dass die belangte Behörde im Spruch des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheides Klarheit über Art und Umfang der Duldungspflicht schafft. Lässt ein Antrag unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der §§ 28 Abs 1 bis 3 FG exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, dass über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im Einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen (vgl VwGH vom 18. November 1998, 95/03/0138, VwSlg 15.023 A; VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0016).
Dass der Spruch des bekämpften Bescheides diesen Anforderungen nicht genügen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.1. Wenn die Beschwerde indes vorbringt, der bekämpfte Bescheid verletze § 28 FG, weil von der normierten Duldungspflicht der Fischfang während des Badebetriebs in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September nicht erfasst sei, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4.2. § 28 Abs 1 FG stellt das Interesse der Bewirtschafter an der vorübergehenden Benützung von Ufergrundstücken zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer dem Interesse der Eigentümer eines solchen Grundstücks bzw der daran sonst Berechtigten an der Hintanhaltung der Behinderung ihres widmungsgemäßen Gebrauches derart gegenüber, dass eine Duldung der Benutzung nur vorübergehend und im unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen muss. § 28 Abs 1 FG enthält diesbezüglich zwei nähere Vorgaben: Die Duldung der Benutzung darf nicht über den Umfang hinausgehend angeordnet werden, der für den Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer unumgänglich notwendig ist, weiters darf die Pflicht zur Duldung des in seinem Umfang derart beschränkten Benutzungsrechts nur dann auferlegt werden, wenn damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs eines in Anspruch genommenen Grundstückes verbunden ist. Mit anderen Worten darf eine - wenn auch umfangmäßig schon entsprechend eingeschränkte - Duldung nur dann angeordnet werden, wenn diese bezüglich des widmungsgemäßen Gebrauches des Grundstückes nicht als unverhältnismäßige Behinderung zu Buche schlägt. Die Frage der Ermöglichung der Benützung betrifft dabei die tatsächlichen konkreten Gegebenheiten der Benützung des Grundstückes durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten mit Blick auf den widmungsgemäßen Gebrauch dieses Grundstückes. Derart wird der Sache nach ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit normiert, wobei mit dem Begriff des "unumgänglichen Umfanges" und der "unverhältnismäßigen Behinderung" bei Vorliegen mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belasteten Maßnahmen verlangt wird (zu diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in einer Reihe verschiedener Verwaltungsmaterien normiert ist, vgl etwa VwGH vom 16. März 2012, 2009/05/0102, sowie die dort zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung, sowie ferner VwGH vom 23. März 1988, 88/03/0014 (betreffend einen Entfernungsauftrag nach der StVO 1960)).
Diese Überlegungen kommen nach § 28 Abs 2 FG (mit Blick auf die beschwerdeführende Partei relevant) auch für das Betreten von Ufergrundstücken und das Anbringen von Fanggeräten durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zum Tragen.
§ 28 Abs 3 FG erlaubt bei eingefriedeten Ufergrundstücken eine Benützung zu den in § 28 Abs 1 und 2 FG genannten Zwecken und unter den dort genannten Einschränkungen lediglich dann, wenn die Absicht der Benutzung angezeigt wurde und diese Benützung in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann. Derart erhält der schon aus § 28 Abs 1 FG ersichtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 28 Abs 3 FG eine besondere - die Benutzung noch weiter einschränkende - Ausprägung.
4.3. Die aus dem angefochtenen Bescheid erkennbare Annahme der belangten Behörde, dass der widmungsgemäße Gebrauch der vom Duldungsauftrag erfassten Ufergrundfläche während des fraglichen Zeitraums vom 1. Mai bis zum 30. September der Benutzung insbesondere durch die Hotelgäste (bzw Badegäste) der mitbeteiligten Partei dient, stellt die beschwerdeführende Partei nicht in Abrede. Dass diese Auffassung unzutreffend wäre, kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen.
4.4. Die Beschwerde bekämpfte aber die weitere Auffassung der Behörde, wonach es eine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches dieser Ufergrundstücksfläche darstellen würde, wenn es die mitbeteiligte Partei dulden müsste, dass während dieses Zeitraumes nicht nur die Gäste ihres Gewerbebetriebs, sondern auch dritte Personen diese Ufergrundstücksfläche benützen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich aber insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Badebetrieb, dass der relevante Zeitraum für den gewerblichen Erfolg des Beherbergungs- und Restaurantbetriebs der mitbeteiligten Partei von besonderer Bedeutung ist. Damit zählt es auch zum widmungsgemäßen Gebrauch der Ufergrundstücksfläche, dass die mitbeteiligte Partei die Benutzung bzw das Betreten dieser Grundstücksfläche (auch angesichts ihrer aus dem Bescheid ableitbaren, von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellten Attraktivität) den Gästen ihres Hotel- bzw Restaurantbetriebes in diesem Zeitraum vorbehalten kann.
Ob die mitbeteiligte Partei die besagte Ufergrundstücksfläche widmungsgemäß auch zum Badebetrieb nutzt - was die Beschwerde in Abrede stellt - ist bei diesem Ergebnis nicht ausschlaggebend. (Dessen ungeachtet wurde die Behauptung, dass der mitbeteiligten Partei "ein Baderecht für sich und ihre Hotelgäste" fehle, durch kein weiteres substantiiertes Vorbringen untermauert.) Vor diesem Hintergrund geht die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob die Benutzung der Ufergrundstücksfläche für einen Badebetrieb zum Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin zählt. Sollte die mitbeteiligte Partei aber - wie die beschwerdeführende Partei in den Raum stellt - ein Baderecht im Wege einer Servitut ausüben, vermag der Hinweis auf das Erfordernis einer schonenden Ausübung dieses Servituts nicht bedeuten, dass eine Beurteilung nach § 28 FG zu einem anderen Ergebnis führen würde, zumal nach § 28 FG eine Benützung fremder Grundstücke keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches dieser Grundstücke bedeuten darf. Dass im Bereich des Ufergrundstücks auch auf andere Weise - nämlich von Booten aus - gefischt werden könne, führt ebenfalls zu keinem anderen Beurteilungsergebnis. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Widmung der Ufergrundstücksfläche als Grünland mit dem Betrieb eines Bade-Buffets auf dieser Fläche im Einklang stehe; ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, dass die beschwerdeführende Partei durch eine solche mit der Widmung als Grünland nicht im Einklang stehende Nutzung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden könnte.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht zielführend, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit als unbegründet abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am 26. März 2014
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