BVwG W147 1428011-1

BVwGW147 1428011-116.4.2015

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1428011.1.00

 

Spruch:

W147 1428011-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA: Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, Zl. 11 13.717-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt lautet: "Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, bezüglich der Zuerkennung des Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen."

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Tadschikistans, brachte am 13. November 2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor mit einem Visum, ausgestellt durch die XXXX Botschaft XXXX, rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen tadschikischen Reisepass im Original vor.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13. November 2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei am 22. Oktober 2011 mit seiner Mutter und seiner Schwester von XXXX in die Bundesrepublik Deutschland und dann weiter nach XXXX gereist und sei dort von seinem Vater abgeholt worden. Seit ihrer Ankunft in XXXX würden sie bei seiner Nichte in XXXX wohnen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ständig nach seinem Vater, einem Politiker, gesucht und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Bei ihm zuhause seien auch laufend auf den Namen seines Vaters ausgestellte Vorladungen eingelangt. Der Beschwerdeführer sei einmal im Jahre 2006 von drei uniformierten Personen mitgenommen und wegen seines Vaters bedroht worden. Man habe ihn im Auto mit dem Messer umbringen wollen, doch der Beschwerdeführer habe flüchten können. Der Beschwerdeführer habe in der darauf folgenden Zeit mit Möbeldekor gehandelt und sei oft nach XXXX geflogen. In den nächsten fünf Jahren sei er mit seiner Familie ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich versteckt gehalten und sei schließlich mit seiner Familie ausgereist. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben.

2. Am 18. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, einverstanden zu sein, in der Sprache Russisch einvernommen zu werden, gesund und psychisch und physisch auch in der Lage zu sein, einer Einvernahme zu folgen.

Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund einer Einladung der Nichte seines Vaters in Österreich eingereist zu sein. In seinem Herkunftsland habe er von 2009 bis zu seiner Ausreise im Zentrum von XXXX gewohnt. Seine, verheiratete, Schwester lebe noch immer dort. Bis zum Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer ein Geschäft betrieben und mit Möbeldekor und Autos gehandelt, weswegen er auch sehr oft, unter anderem in XXXX, unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beim Militär gewesen, er habe von XXXX bis XXXX studiert. Nach XXXX sei er Unternehmer gewesen und habe gemeinsam mit Freunden Handel betrieben, einen fixen Arbeitsplatz als Angestellter habe er nicht gehabt. Sein Vater sei von tadschikischen Behörden verfolgt worden und habe im Jahr XXXX sein Heimatland verlassen, woran sich der Beschwerdeführer erinnern könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und erst 2010 von einem Verwandten väterlicherseits - dem Sohn der Tante seines Vaters - erfahren, dass sich sein Vater in Österreich aufhalte. Die einzige Motivation für seine Ausreise sei gewesen, seinen Vater zu sehen. Befragt, warum er um Asyl angesucht habe, erklärte er, er und seine Familie seien bedroht worden.

Einmal im Jahr 2006 hätten drei Personen in Militäruniform den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters, der bei der Demokratischen Partei gewesen sei, gefragt, wozu er ihnen keine Auskunft geben habe können. Als er mit dem Messer bedroht worden sei, sei er aus dem Auto gesprungen, wobei ihm eine Schnittwunde am Arm zugefügt worden sei. Freunde des Beschwerdeführers hätten ihn daraufhin ins Krankenhaus gebracht, wo sein Arm genäht worden sei. Am Abend sei er wieder nach Hause gekommen und aus Sorge, dass die Leute auch dorthin kommen könnten, am nächsten Tag mit seiner Familie von zuhause weggegangen. In weitere Folge habe er von Bekannten und Freunden erfahren, dass immer wieder nach seiner Familie gefragt worden sei. Über Vorhalt, dass dies definitiv keine Bedrohung sei, gab der Beschwerdeführer an, weitere Bedrohungen habe es nicht gegeben, er habe sich dann versteckt gehalten. Bis zum Jahr 2009 habe er sein Geschäft weiterführen können, weil er viel, auch in XXXX, unterwegs gewesen sei. Befragt, wer seine Familie zur Zeit seines Aufenthalts in XXXX versorgt habe, gab er an, seine Freunde hätten dabei geholfen. Befragt, wie oft der Beschwerdeführer ungefähr nach XXXX geflogen sei, gab er an, einmal pro Jahr von XXXX aus, wobei er dann jeweils für drei Monate dort geblieben sei. Zwischen 2006 und 2009 sei es somit zu sechs Ein- und Ausreisen gekommen. Er habe keine Bedenken gehabt, habe er doch Bekannte am Flughafen. Über Vorhalt, dass ein Flughafen bzw. eine Grenze jedenfalls eine Hochrisikozone für eine Person darstelle und es sein habe können, dass die Bekannten bei seiner Rückkehr nicht im Dienst, krank oder ähnliches sein hätten können, gab er an, vom Zoll nicht kontrolliert worden zu sein. Auf Vorhalt, laut vorliegender Pässe sei das Gegenteil der Fall, schwieg der Beschwerdeführer. Er wurde vom Leiter der Amtshandlung damit konfrontiert, dass seine Schwester und Mutter definitiv kontrolliert worden seien, also dies auch hinsichtlich des Beschwerdeführers vermutet werde, auch wenn auf der Kopie kein Stempel ersichtlich sei. Darauf gab er Beschwerdeführer an, in Tadschikistan sei die Korruption weit verbreitet, mit Geld könne man alles regeln, er habe Freunde, die ihm geholfen hätten. Befragt nach weiteren Vorfällen gab er an, im Jahr XXXX sei sein Onkel umgebracht worden. Befragt, wer eine namentlich näher bezeichnete Person - mit Nachnamen seiner Mutter - sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Großvater väterlicherseits. Sein Vater habe seinen Familiennamen vielleicht auf den Namen seiner Mutter geändert, er wisse es jedoch nicht. Über Vorhalt, die gesamte Familie müsste laut Angaben seines Vaters so heißen wie er, gab er an, dies sei nicht möglich gewesen, weil es diesfalls mehr Probleme gegeben hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei nicht glaubwürdig, dass er bei tatsächlicher behördlicher Verfolgung seinen Namen offiziell geändert habe, weil er dadurch riskiert hätte, entdeckt zu werden. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Nachnamen angenommen habe, was er jedoch nicht gemacht habe, um sich noch größere Probleme zu ersparen. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, offensichtlich nicht aus Tadschikistan geflohen zu sein, weil keines der Familienmitglieder eine auch nur ansatzweise idente oder miteinander in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte vorbringen habe können, der Beschwerdeführer zudem offensichtlich legal sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen habe und dabei auch kontrolliert worden sei. Anhand der behaupteten behördlichen Verfolgung und der legalen Ausreise sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Gefahr nicht drohe. Über diesen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe aus Angst Tadschikistan verlassen, dort kein normales Leben führen können.

3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich zum bisherigen Verfahren bzw. den beiliegenden Länderberichten zur Lage in Tadschikistan Stellung zu nehmen.

4. Am 9. März 2012 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung der Vollmachtserteilung an eine gewillkürte Rechtsvertretung und der Antrag, die Frist zur Stellungnahme um weitere zwei Wochen, somit bis zum 22. März 2012 zu erstrecken, ein.

5. Am 26. März 2012 langte beim Bundesasylamt zu den mit Schreiben vom 22. Februar 2012 übermittelten Länderfeststellungen eine den Beschwerdeführer und seine Schwester betreffende Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 15. März 2012 ein. Darin wurde betont, der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten, nachdem ihr Vater XXXX fluchtartig verlassen habe müssen, stets in Furcht gelebt, permanent den Wohnungsort wechseln müssen, und zu ihrem Vater kaum Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX aufgrund der Probleme seines Vaters sogar mit einem Messer verletzt worden und habe sich nur durch einen Sprung aus dem Auto in Sicherheit bringen können. Nach diesem Vorfall hätten die Geschwister sofort gemeinsam mit ihrer Mutter die Wohnung verlassen und in den nächsten Jahren ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, weil sie von den Verfolgern ihres Vaters regelmäßig gesucht worden seien und Angst um ihr Leben gehabt hätten. Zu den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Sicherheitslage seit August 2010 deutlich angespannt sei, und die nahezu in jedem Bereich des öffentlichen Lebens vorzufindende Korruption eines der größten Probleme des Landes darstelle. Die Länderfeststellungen zu den Themenbereichen Folter und Menschenrechte seien nicht hinreichend aktuell und unzureichend. So werde auf Seite vier der Länderberichte festgehalten, dass das Gesetz Folter verbiete, Berichten zufolge es jedoch dennoch "vereinzelt" zu derartigen Vorfällen komme. Es sei weitverbreitete Polizeipraxis, festgenommene Personen vor offizieller Eröffnung des Strafverfahrens ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft zu halten, was wiederum das Risiko der Folter und anderer Misshandlungen erhöhe. Unter Verweis auf einen internationalen Bericht von Amnesty International von 2011 zu Tadschikistan würden bei Amnesty International immer wieder Berichte über Folter und andere Misshandlungen durch Polizeibeamte eintreffen. Die Opfer würden diese Vorfälle jedoch nur in seltenen Fällen anzeigen, sodass diese schon deshalb kaum geahndet werden. Richtiger Weise sei daher festzuhalten, dass die Menschenrechtslage in den letzten 20 Jahren konstant negativ sei, was auch dem aktuellen Bericht von Amnesty International zu entnehmen sei. Allein die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2010 in zahlreichen Entscheidungen eine Ausweisung nach Tadschikistan aufgrund der weit verbreiteten Gepflogenheit von Folter verboten habe, verdeutliche, dass die Menschenrechtslage in Tadschikistan mehr als bedenklich sei. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage, Kriminalität und Korruption innerhalb des Polizeiapparates, aber auch aufgrund der antidemokratischen Verhältnisse und des unkontrollierten Umlaufs von Waffen sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland einer realen Gefahr der Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären und ihnen daher zumindest, wie bereits seinem Vater und seinem minderjährigen Bruder, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers und seine Schwester und eine Tante und Cousinen der Geschwister würden sich im Bundesgebiet aufhalten. Im Herkunftsland hätten sie keine nahen Angehörigen mehr.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, Zl. 11 31.717-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (gemeint: Herkunftsstaat Tadschikistan) abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (gemeint: nach Tadschikistan) ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes kurz zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtete. Laut Aktenlage sei der Beschwerdeführer legal über den Flughafen XXXX aus- und in die EU eingereist und habe das Visaverfahren unter Angabe falscher Tatsachen bestritten. Insbesondere sei seinen Angaben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Existenz seines Vaters und Bruders im Bundesgebiet verschwiegen habe, obwohl er seit 2010 davon gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich seine Rückkehrwilligkeit vorgetäuscht und sich folglich den Einreisetitel erschlichen. Da die ganze Familie des Beschwerdeführers behördliche Verfolgung angebe, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet über einen Flughafen, und noch dazu mit einer tadschikischen Fluglinie, ausgereist sei. Dies sei zwar kein eindeutiges Indiz für eine fehlende Verfolgung, jedoch ein deutlicher Hinweis auf die offensichtliche Sorglosigkeit bei der Ausreise und damit auf indirektem Weg sehr wohl ein überaus deutliches Zeichen für fehlenden Verfolgungsdruck. Die Ausstellung eines Reisepasses spreche auch gegen einen konkreten Verfolgungsdruck. Die Familie des Beschwerdeführers habe zudem diverse Wohnsitzwechsel durchgeführt, um der Verfolgung zu entgehen.

Dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung seines Reisepasses am XXXX an die Behörden gewandt habe, sei unverständlich, sei er laut seinen Angaben doch selbst bereits XXXX von Personen in Militäruniformen mitgenommen, befragt und misshandelt bzw. mit einem Messer verletzt worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz Verfolgungsdruck an Behörden gewandt habe, lasse sich auch nicht dadurch erklären, mittels Korruption an die Dokumente gekommen zu sein. Auch diese Behauptung decke sich nämlich nicht mit den Aussagen der einzelnen Familienmitglieder bzw. hätten nicht alle davon Kenntnis gehabt, was ebenfalls ein Indiz für ein konstruiertes Fluchtvorbringen darstelle. Vor dem Hintergrund des behaupteten Verfolgungsdrucks wären die vom Beschwerdeführer angeführten sechs Reisen zwischen seinem Herkunftsstaat und XXXX wohl kaum möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich seine Angaben auf das unzweifelhaft unglaubwürdige Vorbringen seines Vaters aufgebaut. Auch seine Schwester und seine Mutter hätten sich entweder auf den Beschwerdeführer oder auf seinen Vater bezogen.

Der Beschwerdeführer habe die Angabe seines Vaters, ein Verwandter hätte die von seiner Mutter zunächst entgegengenommene Ladung nach XXXX gebracht, wohin sein Vater bereits XXXX gegangen wäre, nicht bestätigen können. Dies sei vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens wohl kaum denkbar, zumal er mehrfache Wohnsitzwechsel behauptet habe, um den Behörden zu entgehen. Aufgrund der vorliegenden Reisedokumente sei ersichtlich, dass der Vater und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers einen anderen Nachnamen als der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester haben. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sei nicht ersichtlich, wie es zu dieser Unstimmigkeit gekommen sei, insbesondere, weil sein Vater in seinen Befragungen 2009 alle Familienmitglieder im Heimatland mit seinem Nachnamen benannt habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass es sich beim Nachnamen seines Vaters um eine Alias-Identität handle, was sich insbesondere durch die Namensgebung bezüglich aller Kinder ergebe, die dem Fluchtvorbingen ihres Vaters folgend ebenso den von ihrem Vater behaupteten Familiennamen tragen müssten.

Diese Vermutung stütze sich auch darauf, dass laut Angabe seines Vaters die Mutter des Beschwerdeführers XXXX ihren Mädchennamen angenommen hätte, was wiederum den Angaben seines Vaters in der Erstbefragung und allen Niederschriften widerspreche, in denen er nie die Namen korrigiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch wissen müssen, wie seine Gattin heiße. Auf die Frage, wer ein namentlich genannter vorgeblicher Parteifreund seines Vaters - mit behauptetem Nachnamen seiner Mutter - sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, es handle sich dabei um den Großvater väterlicherseits. Dieser sei von seinem Vater allerdings mit dem Nachnamen seines Vaters benannt worden. Auf die Frage nach einem Namenswechsel gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe seinen Namen vielleicht auf denjenigen seiner Mutter geändert. Es sei zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es zu einer derartigen Namensgebung komme, allerdings wäre dann anzunehmen, dass alle Familienmitglieder in identer Weise einen nachvollziehbaren Grund dafür vorbringen würden, was jedoch im vorliegenden Fall definitiv nicht geschehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Erklärungsversuchen innerhalb der Familienmitglieder um Schutzbehauptungen handle, um aus Laiensicht zu verhindern, das Fluchtvorbringen seines Vaters, auf welchem auch das aller anderen Familienmitglieder aufbaut, weiter zu erschüttern oder gar den bereits erteilten subsidiären Schutz zu gefährden und die eigene Position des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu stärken. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar, großteils widersprüchlich und somit insgesamt unglaubwürdig.

Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme stütze sich auf ein aus Sicht der Behörde völlig unglaubwürdiges Vorbringen. Der Verweis auf bedenkliche Zustände in Hinblick auf politische bzw. oppositionelle Tätigkeit habe zudem keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Politische Tätigkeit sei zwar vom Vater des Beschwerdeführers behauptet worden, jedoch in keiner Weise nachvollziehbar oder gar glaubhaft. Sicherheitsprobleme allgemeiner Natur würden sich im Wesentlichen auf regionale Problemzonen, nicht aber auf das gesamte Land, beschränken.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen könne, und kein offensichtlicher Grund erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht ein zumutbares Auskommen, etwa durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, finden könnte.

Zu Spruchpunkt III. wurde schließlich ausgeführt, dass hinsichtlich der Mutter und der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers, ebenfalls Asylwerberin, kein Familienverfahren vorliege, und seinem Vater und Bruder im Bundesgebiet subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei erwachsen und nicht nachweislich in verfahrensrelevanter Weise von seinen Verwandten abhängig. Der Antrag seiner Schwester werde ebenso abgewiesen wie sein eigener. In Tadschikistan halte sich eine weitere Schwester des Beschwerdeführers auf. In Österreich sei der Beschwerdeführer erst vor kurzem eingereist. Er wohne in einer Unterkunft der Bundesbetreuung, spreche kein Deutsch und besuche keine Kurse, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung. Im gegenständlichen Fall handle es sich um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Dauer seines Aufenthaltes und die daraus resultierten privaten Interessen seien ausschließlich auf seine eigenen rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, weshalb in Gesamtbetrachtung der Interessen eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer bzw. privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, AZ. 11 13.717-BAT, wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Juli 2012 zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen befasst. Sowohl die Bedrohung des Vaters als auch die Bedrohung und Verletzung seiner Person im Jahr XXXX seien für die Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie ausschlaggebend gewesen. Die belangte Behörde habe sich insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Drohungen und der Körperverletzung nicht auf die Länderfeststellungen Bezug genommen, wonach es in Tadschikistan immer wieder zu Foltervorfällen komme.

Mit der Ausführung im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Stellungnahme vom 15. März 2012, dass aus dieser nichts zu gewinnen sei, komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nach. Aus den vorgelegten Beweisen ergebe sich, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tadschikistan generell sehr schlecht sei. Indem sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme und den dort genannten Beweisen und Ausführungen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie wesentliche, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevante, Umstände unberücksichtigt gelassen, weshalb sie den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Entgegen der Annahme der Behörde sei die legale Ausreise mittels Flugzeugs nicht Zeichen eines fehlenden Verfolgungsdruckes, sondern sei seiner Familie der Erhalt von Reisepässen und die Ausreise durch die Zahlung von Schmiergeldern möglich gewesen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei Korruption in Tadschikistan ein sehr großes Problem. Dass am Flughafen auch Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers tätig gewesen seien, habe die Ausreise ebenfalls erleichtert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien also nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln. Die Verwendung unterschiedlicher Familiennamen sei überlebensnotwendig gewesen, was der Beschwerdeführer mit seiner Familie ausreichend begründet hätte. Wegen jahrelanger unterbrochener Kommunikation zwischen dem Vater und der Familie in Tadschikistan seien sie hinsichtlich der verwendeten Familiennamen nicht hinreichend informiert gewesen. Hätte sich die erstinstanzliche Behörde in der Bescheidbegründung mit dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt, so wäre sie von der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens ausgegangen.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass laut Länderfeststellungen zu Tadschikistan die Sicherheitslage seit August 2010 deutlich angespannt sei, das Justizwesen nicht unabhängig, die Korruption allgegenwärtig, Folter weitverbreitete Polizeipraxis und die Menschenrechtslage sehr bedenklich sei. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Amnesty-International-Berichte und weitere Beweise würden zeigen, dass die Sicherheitslage in Tadschikistan mehr als bedenklich sei. Verwiesen wurde schließlich darauf, dass aufgrund der problematischen Lage in Tadschikistan dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers und mittlerweile auch seiner mit ihm geflüchteten Mutter subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb nunmehr dem Beschwerdeführer dieses Recht nicht zustehen sollte, zumal die Gefahrenlage im Herkunftsland unverändert sei. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass die erstinstanzliche Behörde im Spruch auf die Russische Föderation und nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abstelle. Aus den angeführten Gründen zeige sich, dass der Bescheid in Spruchpunkt II. rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan sehr wohl im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gefährdet sei, weshalb jedenfalls subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zu gewähren sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde zunächst ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde eine Ausweisung in die Russische Föderation und nicht in das Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgesprochen habe. Weiters habe die Behörde seinen im Bundesgebiet aufhältigen Vater und Bruder aktenwidrigerweise namentlich anders genannt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Verletzung seines Rechts nach Art. 8 EMRK bedeuten, sei doch seinem Vater, seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder im Bundesgebiet subsidiärer Schutz gewährt worden, bestehe mit diesen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern ein gemeinsamer Haushalt, werde der Beschwerdeführer auch vom Vater finanziell unterstützt und würde er durch eine Ausweisung auf Dauer von seiner Kernfamilie getrennt. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Ausweisung des Beschwerdeführers für auf Dauer unzulässig erklären müssen.

9. Am 24. April 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Schwester, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 3. April 2014 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Der Beschwerdeführer wurde nochmals ausführlich zu seiner Situation in Österreich und seinem Herkunftsland und zu seinen Fluchtgründen befragt.

Der Beschwerdeführer gab an, im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt mithilfe der XXXX und seiner Familie zu bestreiten, und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern zu leben. In Österreich würden sich seine Eltern, ein jüngerer Bruder, eine Schwester, eine Cousine, eine Tante und Nichten und Neffen des Beschwerdeführers aufhalten. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder hätten nochmals um Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung angesucht. Er habe in Österreich auch Bekannte bzw. Freunde in Österreich, die er namentlich nannte. Seine Deutschkenntnisse seien seiner Einschätzung nach befriedigend. Er konnte die Frage, was er den ganzen Tag mache, ohne Hilfe der anwesenden Dolmetscherin auf Deutsch beantworten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen gelebt. Später befragt, ob er bei seiner Ausreise mit seiner Schwester zusammen gelebt habe oder diese bereits verheiratet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, diese sei bereits verheiratet gewesen. Mit ihr habe er ungefähr alle zwei Monate Telefonkontakt. Eigentum in seinem Herkunftsland habe er keines.

Über Befragung, warum er nicht den Familiennamen seines Vaters habe, gab er an, nach dem Jahr XXXX zusammen mit seinen Schwestern den Familiennamen seiner Mutter angenommen und dafür Geld bezahlt zu haben. Um ein Schengen-Visum zu erhalten, habe der Beschwerdeführer bei der XXXX Botschaft seinen Auslandsreisepass und eine erkaufte Arbeitsbestätigung vorgelegt. Über Vorhalt, er habe vor der Botschaft fälschlicherweise angegeben, sein Vater werde in Tadschikistan bleiben, während er nach Österreich reise, gab er an, er sei in Gefahr gewesen und seine Ausreise wäre ansonsten nicht möglich gewesen. Nach Vorhalt, bei einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers sei es unverständlich, dass er sich den Sicherheitskontrollen am Flughafen aussetze und mit dem Flugzeug das Land verlasse, gab er an, mit dem Ende XXXX oder XXXX angenommenen Familiennamen seiner Mutter nicht besonders kontrolliert worden zu sein und es geschafft zu haben. Einen tadschikischen Inlandsreisepass habe er auch, diesen jedoch in seinem Herkunftsland gelassen. Die Frage, ob es von Anfang an geplant gewesen sei, nach Ablauf des Visums nicht in sein Herkunftsland zurückzukehren, bejahte der Beschwerdeführer, er habe seine verfolgte Familie retten müssen.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit Stand 18. April 2014 ausgefolgt.

Die Schwester des Beschwerdeführers hat im Zuge der Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrecht gehalten.

10. Am 4. März 2015 wurde in Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014 der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer im Beisein derselben Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu seiner persönlichen Situation in Österreich und im Herkunftsstaat sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, in der Zwischenzeit in Österreich mit einer tadschikischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein und sich verlobt zu haben. Seine zukünftige Gattin bekomme im XXXX ein Kind. In Österreich habe er auch einen Deutschkurs absolviert und beginne demnächst mit dem zweiten. Weiters gab er an, gegen Abgabe seines tadschikischen Führerscheins in Österreich die Lenkerberechtigung erhalten zu haben. Wann sein Führerschein ausgestellt worden sei, wisse er nicht mehr und vermute er, im Jahr XXXX. Er sei auf den Nachnamen seiner Mutter ausgestellt und in Österreich umgeschrieben worden. Danach befragt, wie dies damit in Zusammenhang zu bringen sei, dass er seinen Namen erst XXXX geändert habe, gab er an, sich nicht erinnern zu können, wann dies gewesen sei. Er habe die Frage, ob es stimme, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters seinen Namen geändert habe, bejaht und hinzugefügt, sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern zu können. Dafür, dass der Führerschein auf den Namen seiner Mutter laute, habe er bezahlt, ebenso, wie beim Umtausch der Dokumente.

In Tadschikistan habe er die Schule abgeschlossen und Wirtschaft studiert, diese Studium jedoch nicht abgeschlossen. Vom Militärdienst sei er nicht wegen seines Studiums, sondern wegen seiner Untauglichkeit infolge einer Operation in der Leistengegend befreit worden. An chronischen Krankheiten leide er nicht, stehe jedoch ständig unter Stress, weswegen er noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, weil er einen russischsprechenden Psychologen finden möchte. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter in einem großen Familienhaus gewohnt und mit Waren gehandelt. Möbel, ebenso wie Autos, habe er in XXXX eingekauft und in seinem Herkunftsstaat wieder verkauft. Das letzte Mal in XXXX sei er von XXXX auf XXXX gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm sehr gut gegangen, durchschnittlich habe er 600 bis 800 Dollar pro Monat verdient. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Namen seiner Mutter angenommen habe, gab er an, seine Beschäftigung sei mit Auslandsaufenthalten verbunden gewesen, er hätte ansonsten nicht ausreisen können. Auf die Frage, ob es jemals Probleme bei seiner Ausreise unter dem Nachnamen seines Vaters gegeben habe, sagte er, einmal, als nach seinem Vater gesucht worden sei. Ausgereist aus seinem Herkunftsstaat sei er nur, weil seine Familie wegen seines Vaters verfolgt worden sei. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, die Motivation für seine Ausreise sei darin bestanden, seinen Vater zu sehen, erklärte er, zu seinem Vater nach Österreich gekommen zu sein, um sich und seine Familie vor Verfolgung zu retten. Dass er einen Tag nach Ablauf des Visums den Asylantrag gestellt habe, sei kein Zufall gewesen, er habe nach Rücksprache mit seinem Vater, der ihm zugesichert habe, in Österreich in Sicherheit zu sein, in Österreich um Asyl angesucht. Befragt danach, wann der Beschwerdeführer mit seinem Vater darüber gesprochen habe, und ob dies gleich nach seiner Einreise gewesen sei, gab er an, es habe eine Zeit lang gedauert, weil sie sich länger nicht gesehen hätten. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan würde ihm dort dasselbe widerfahren, man habe ihn zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsorts seines Vaters gefoltert, wovon er noch immer Narben an seinem Körper habe, seine Hand weise Schnittwunden auf, er habe von den Schlägen vorwiegend Prellungen erlitten. Befragt, ob er wisse, dass das Vorbringen seines Vaters nicht als asylrelevant festgestellt wurde, gab er an, dies nicht zu wissen. Er sollte als Kind seines Vaters für dessen Probleme zur Verantwortung gezogen werden. Er bejahte die Frage, ob es das Haus seiner Familie im Herkunftsstaat noch gebe, und fügte hinzu, er glaube, es sei weggenommen worden. Befragt, wieso er dies glaube, erklärte er, sie hätten das Haus nicht verkauft, sondern einfach zurückgelassen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18. April 2014 und Länderinformationen betreffend Rückkehrer und Wirtschaft vom 30. Juni 2014 wurden dem Verfahren zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Tadschikistan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger Tadschikistans.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der volljährige unbescholtene Beschwerdeführer hat während seines ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich halten sich die Eltern, ein minderjähriger Bruder, denen der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, eine volljährige Schwester und noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers auf. Zu diesen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er ist im österreichischen Bundesgebiet mit einer tadschikischen Staatsbürgerin, die ebenfalls Asylwerberin ist und die im XXXX ein Kind von ihm erwartet, eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer eine verheiratete Schwester und noch weitere soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Pflichtschule abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt als Händler unterschiedlichster Waren finanziert.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in Tadschikistan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24. April 2014 überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Tadschikistan werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

(...)

2. Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:

(...)

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4.1. Ladungen

Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

Quellen:

7. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:

Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).

Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).

Quellen:

12.1. Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)

Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in Duschanbe organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, Dawlat Hudonazarow, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (1992) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).

Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt Duschanbe ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).

Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13.1. Amnestien

Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).

Quellen:

14. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a)..BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 23

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012). Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. April 2014 und 4. März 2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht und wurden diese nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen im Verfahren vorgelegten tadschikischen Personalausweis, der in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt und zu welchem sich keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung ergaben.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 24. April 2014 und 4. März 2015.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3.?1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.

Dieser Auffassung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung an, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser nicht im Stande war, sein fluchtrelevantes Vorbringen gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern, er vielmehr durch gesteigerte Angaben versuchte, seinem behaupteten Fluchtgrund mehr Beweiskraft zu verleihen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wegen behördlicher Verfolgung seines Vaters aus politischen Gründen, in seinem Herkunftsstaat ebenfalls einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dezidiert betonte, in Österreich aufgrund einer Einladung der Nichte seines Vaters eingereist zu sein, und seine alleinige Ausreisemotivation gewesen sei, seinen Vater sehen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer wiederum, der alleinige Ausreisegrund sei die ihm und seiner Familie drohende Gefahr gewesen. Bei einer tatsächlich dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr ist es jedoch unverständlich, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat. Die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es sei kein Zufall gewesen, dass er genau einen Tag nach Ablauf seines Visums einen Asylantrag gestellt hat, weil er sich zuvor durch Rücksprache mit seinem Vater über seine Sicherheit in Österreich vergewissern habe wollen, ist nicht glaubwürdig, sondern lässt eher auf seine Absicht schließen, mit einer Asylantragstellung sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verlängern. Dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben nicht sofort nach seiner Einreise mit seinem Vater darüber gesprochen hat, sondern erst nach einiger Zeit, weil sie sich lange nicht gesehen hätten, würde wiederum aufzeigen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich vor keiner Verfolgung in seinem Herkunftsstaat fürchtet.

Sein Wenden an tadschikische Behörden im Jahr XXXX zwecks Ausstellung eines Reisepasses und vor seiner Ausreise im Jahr XXXX zwecks Erhalts eines Schengen-Visums deutet ebenso auf seine mangelnde Furcht vor Verfolgung hin, wie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben mehrmals den Sicherheitskontrollen am Flughafen in XXXX ausgesetzt hat, sei er doch zwischen XXXX und XXXX in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit insgesamt sechsmal ein- und ausgereist.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 angab, einmal bei einer Ausreise Probleme in Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater gehabt zu haben - wann dies gewesen sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Es ist anzunehmen, dass er bei tatsächlichen Ausreiseproblemen diese bereits früher im Verfahren erwähnt hätte und ist ihm diesbezüglich eine Steigerung seiner Angaben vorzuhalten.

Die angeblich XXXX vorgenommene Namensänderung des Beschwerdeführers auf den Nachnamen seiner Mutter ist zudem auch vor dem Hintergrund seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach sein tadschikischer Führerschein glaublich im Jahr XXXX auf diesen Nachnamen ausgestellt worden sei, nicht glaubwürdig; vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Jahr XXXX seinen Namen nicht geändert hat, sondern sein angeblich XXXX angenommener Name bereits sein ursprünglicher Nachname ist.

Nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hätten den Beschwerdeführer ein einziges Mal im Jahr XXXX drei uniformierte Personen aufgesucht und mitgenommen, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Dabei wäre ihm bei seiner Flucht eine Schnittwunde am Arm zugefügt worden. Tags darauf wäre er mit seiner Familie von zuhause "weggegangen". Unbeschadet des Umstandes der Frage der notwendigen Intensität bei Wahrunterstellung eines einzigen Vorfalles im Jahre XXXX ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall mehrmals per Flugzeug Reisen unternahm und sich so dem Risiko einer Sicherheitskontrolle durch die Behörden aussetzte und eigenen Angaben zu Folge auch von sich aus mit den Behörden Kontakt aufnahm.

In Gesamtbetrachtung war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wegen nicht nachvollziehbarer und teils widersprüchlicher und teils gesteigerter Angaben unglaubwürdig.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen seines Vaters stützt, dessen Angaben jedoch in seinem Asylverfahren ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Eine aktuelle individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubwürdig vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig, besitzt spezielle Berufskenntnisse und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Weiters ist zu betonen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat leben, ihm somit bei einer Rückkehr auch ein soziales Netzwerk zur Verfügung steht. Dem Beschwerdeführer steht zudem weiterhin eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus offen, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat. Angesichts seines relativ jungen Alters und seiner Erwerbsfähigkeit wird dem Beschwerdeführer, welcher Tadschikisch und Russisch spricht und den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, eine Reintegration in Tadschikistan leicht möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind daher keine Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass den Eltern und dem Bruder des volljährigen Beschwerdeführers der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der "allgemeinen Lage" seitens des Bundesasylamtes zuerkannt wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts konnte jedoch im Fall des Beschwerdeführers, für den die Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 nicht anzuwenden sind, auch nicht festgestellt werden, dass in Tadschikistan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zwar legal nach Österreich einreiste, seine Angaben vor der Botschaft jedoch bewusst unwahr waren, um ein Schengen Visum zu erschleichen. Dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, die ebenso dessen falschen Angaben vor der Botschaft bestätigten bzw. von diesen wussten war somit bewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher ist. Einen Tag nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach sogar mit voller Absicht verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, hat er doch ebenfalls eigenen Angaben zufolge zuvor mit seinen Vater Unterredungen gepflegt.

Der Beschwerdeführer wohnt im Bundesgebiet bei seinen Eltern. Diese und sein jüngerer Bruder sind im Bundesgebiet infolge ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte aufenthaltsberechtigt. Der volljährige Beschwerdeführer konnte keine besondere Beziehungsintensität zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen darlegen und besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis in irgendeiner Art und Weise.

Seine im Bundesgebiet eingegangene Lebensgemeinschaft mit einer tadschikischen ebenfalls als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhältigen Staatsbürgerin, die behauptetermaßen ein Kind von ihm erwartet, wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein mussten. Unter Beachtung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 29. 6. 2013, U 2430/2011-17, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als werdenden Vater die Möglichkeit offensteht, durch Erlangung eines Visums, legal nach Österreich einzureisen, um im Falle eines positiven Ausgangs des Asylverfahrens sein Kind betreffend einen Kontakt aufrecht zu erhalten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, sich jedoch trotz seiner bereits etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer bisher nur relativ wenige Deutschkenntnisse angeeignet. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt somit nicht dargetan. Unter Berücksichtigung seiner im Herkunftsstaat noch vorhandenen sozialen Kontakte, seiner grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit und seiner russischen und tadschikischen Sprachkenntnisse ist somit trotz längerer Ortsabwesenheit von einer problemlosen Resozialisierung bzw. Reintegration im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen.

Gerade im gegenständlichen Fall wiegen die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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