Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8 neu;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8 neu;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 20. Dezember 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Dezember 1997 Asyl.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Jänner 1998 zusammengefaßt an, daß er bis zum 20. Dezember 1997 in Lagos als Kraftfahrer für das Militär tätig gewesen sei. Er habe für "Colonel Anthony Nwbueze" gearbeitet, den er am 20. Dezember 1997 über die Grenze gebracht habe. Dieser sei dabei als Priester verkleidet gewesen. Deshalb sei es möglich gewesen, die Grenze und die Kontrollen ungehindert zu passieren. Danach habe der Genannte ihn allein mit dem Fahrzeug wieder nach Hause geschickt. Bei der Rückfahrt sei er von Soldaten gestoppt und nach seinem Chef gefragt worden. Als er geantwortet habe, diesen nach Cotonou gefahren zu haben, sei er geschlagen und in ein Militärlager gebracht worden. Man habe ihm schließlich vorgeworfen, an einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Deshalb sei er geflüchtet.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23. April 1998 ab und sprach aus, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylantrages im wesentlichen wie folgt:
"Sie vermochten in keiner Weise glaubhaft zu machen, daß Sie als Kraftfahrer eines höheren Militäroffiziers tätig gewesen wären, womit Ihrer Aussage zum Fluchtgrund jeglicher glaubwürdige Kern fehlt.
Sie wurden wiederholt gefragt, welche Dokumente oder Ausweise Sie überhaupt besitzen würden. Auf diese Frage gaben Sie dezidiert an, daß Sie in Österreich keinerlei Dokumente bei sich hätten und daß Sie in Ihrer Heimat ausschließlich über eine Geburtsurkunde verfügen würden. Den Besitz anderer Ausweise stellten Sie definitiv in Abrede. Im völligen Widerspruch dazu steht aber Ihre Behauptung, daß Sie in Nigeria als Kraftfahrer für einen hohen Militäroffizier tätig gewesen sein wollen. Auch in Nigeria ist der Besitz eines Führerscheines - der wohl auch in Nigeria als Dokument oder zumindest als Ausweis bezeichnet werden müßte - zum Lenken von Kraftfahrzeugen zwingend vorgeschrieben. Ihre diesbezügliche Aussage nach einem entsprechenden Vorhalt, daß Sie einen Führerschein nicht als Ausweis ansehen würden, stellt sich nur mehr als äußerst schwache Ausrede dar. Abgesehen davon hätten Sie als Kraftfahrer eines Offiziers wohl auch über irgendeine Art einer militärischen Legitimation verfügen müssen. Auch für Nigeria erscheint es kaum glaubhaft, daß das Betreten militärischer Anlagen unter einer bloßen Namensnennung möglich sein dürfte.
Weiters verfügen Sie praktisch über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich Ihrer Vorgesetzten und deren Dienststellen. Sie vermochten bloß eine einzige Adresse als Dienstort zu nennen, Sie waren aber weder in der Lage andere Kommandeure namentlich zu nennen, noch vermochten Sie irgendeine Telefon- oder Telefaxnummer Ihrer Dienststelle bekanntzugeben. Dies spricht eindeutig gegen eine mehrjährige Tätigkeit im Dienste des nigerianischen Militärs.
Sie vermochten letztendlich nicht einmal glaubhaft zu machen, daß Sie überhaupt in Lagos Dienst versehen oder dort gelebt hätten. So waren Ihnen auch die Lage der wichtigsten und sicherlich jedermann bekannten Objekte wie z.B. der Hauptbahnhof oder das Hauptpostamt nicht bekannt. Völlig unglaubwürdig stellt sich Ihre Aussage aber schließlich dadurch dar, daß Sie auch hinsichtlich der Erreichbarkeit Ihrer Gattin keinerlei Angaben zu machen vermochten und Sie nicht einmal in der Lage waren, irgendeine Telefonnummer für eine mögliche Rückfrage zu nennen. Daß Sie nicht eine einzige telefonisch erreichbare Person in Lagos kennen würden, wenn sie tatsächlich von 1994 bis 1997 dort gelebt haben wollen, stellt sich völlig unglaubwürdig dar. In Zusammenfassung des bisher Gesagten kann wohl nur mehr davon ausgegangen werden, daß Sie tatsächlich nicht in Lagos für das Militär tätig gewesen sein können. Somit erübrigen sich alle weiteren Feststellungen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Verfolgung.
Unglaubwürdig wird Ihre Aussage aber auch durch die nicht nachvollziehbaren Angaben zu Ihrer angeblichen Flucht und zum Fluchtweg selbst. Es entbehrt jeglicher Logik, daß gerade Sie von einem Ihnen eigentlich völlig unbekannten Offizier ohne weiteres aus der Haft befreit worden wären. Äußerst vage blieben Ihre Angaben zur behaupteten Flucht im Luftfahrzeug, so vermochten Sie weder die Fluggesellschaft, noch die Flugzeit und auch nicht den Ankunftsflughafen zu nennen, obwohl Sie englisch sprechen und Sie daher alleine aufgrund der Durchsagen Kenntnisse über den Fluchtweg erlangen hätten müssen. Geradezu absurd erscheint, daß weder Sie noch irgendjemand anderer für Ihre Flucht bezahlen hätten müssen. Es darf als allgemein bekannte Tatsache vorausgesetzt werden, daß Schlepperorganisationen ausschließlich aus finanziellen Interessen tätig werden.
Ihrem gesamten Vorbringen war somit jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen."
Davon ausgehend gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, Nigeria aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen könnten auch keine stichhaltigen Gründe angenommen werden, daß er im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria den im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser Berufung führte er aus:
"Ich bekräftige nochmals, daß alle meine bei der Einvernahme gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und halte diese in vollem Umfang aufrecht."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde (neuerlich) gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
Nach Darstellung der Rechtslage verwies die belangte Behörde auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz, die den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen schlüssig die Glaubwürdigkeit versagt habe.
Eine Aussage sei nach Auffassung der belangten Behörde grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren,
"wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muß das Vorbringen pausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, daß die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen."
Diesen Grundsätzen genüge die die Flucht begründende Schilderung des Beschwerdeführers nicht. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, seinen Standpunkt zu stützen. Er habe darin lediglich auf das Vorbringen anläßlich seiner Einvernahme verwiesen, dem jedoch die Glaubwürdigkeit schlüssig abgesprochen worden sei.
Ein für den Beschwerdeführer günstiger Ausspruch gemäß § 8 AsylG setze voraus, daß der Asylwerber die Gründe, die für eine im § 57 Abs. 1 FrG umschriebene Gefährdung sprechen, konkret und in sich stimmig schildere (unter Verweis auf die zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/0294, und vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0289). Da den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht zu folgen (gewesen) sei, sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen. Die Behörde gehe daher davon aus, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria der Gefahr ausgesetzt, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt. Gemäß Art. I Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zwar ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger (einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen) Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern lassen im Fall seiner Anrufung inhaltlich auch keine Überprüfung "aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0576, mwN aus der Rechtsprechung und Literatur).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258, mit weiteren Judikaturhinweisen) genügt die Berufungsbehörde allerdings ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie bezüglich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und dessen rechtlicher Beurteilung mit ihr einer Meinung ist und ihr keine durch die Begründung der Vorinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist.
Im Hinblick darauf, daß die Berufung sich auf einen Verweis auf die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers beschränkte und der Bescheid des Bundesasylamtes obigen Anforderungen im wesentlichen entspricht, durfte die belangte Behörde zulässig von einem Verweis auf die Begründung des bei ihr bekämpften Bescheides Gebrauch machen.
Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1998 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat etwa dann nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn in der Berufung ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).
Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren seine (neuerliche) Einvernahme durch den unabhängigen Bundesasylsenat nicht beantragt. In der Berufung wurde nicht behauptet, die belangte Behörde hätte aufgrund eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer zu einem anderen beweiswürdigenden Ergebnis als die Erstbehörde gelangen können. Die Berufung strebte im vorliegenden Fall somit im Ergebnis ausschließlich die Überprüfung der im erstinstanzlichen Bescheid enthalten Beweiswürdigung durch die belangte Behörde an. Sie enthielt auch keine konkreten Ausführungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, die die belangte Behörde zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hätten veranlassen müssen. Die Behauptung in der Berufung, die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", beinhaltet zwar die Bestreitung der Annahme im erstinstanzlichen Bescheid, die Sachverhaltsgrundlage sei im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes noch nicht, um die Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenats zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, daß sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Beschwerdeführer zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt.
Im übrigen führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist dies nicht offensichtlich, so hat der Beschwerdeführer dies darzutun. In der vorliegenden Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, warum die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Es ist somit eine der belangten Behörde unterlaufene wesentliche Verfahrensverletzung nicht erkennbar.
Das Bundesasylamt hat die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers auf seine Unglaubwürdigkeit deshalb gestützt, weil der Beschwerdeführer sich teilweise selbst widersprochen habe und seine Angaben entscheidende Kenntnisse über militärische Belange, insbesondere über die von ihm angeführten Vorgesetzten und Dienststellen sowie über örtliche Gegebenheiten in Lagos, vermissen ließen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Nigeria seien logisch nicht nachvollziehbar.
Die auf dieser Grundlage gezogene Schlußfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stößt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (eingeschränkten) Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der behördlichen Beweiswürdigung (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) insoweit auf keinen Einwand, als es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Berufung unterlassen, der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz konkrete stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird nicht einmal versucht, die von der belangten Behörde angenommenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. Die Beschwerdeausführungen beschränken sich vielmehr auf die abstrakte Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und die Anführung von in der Judikatur herausgearbeiteten Rechtsgrundsätzen, ohne dabei jedoch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Auch die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria sind mangels daraus zu ziehender Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer selbst für die Entscheidung dieses Beschwerdefalles nicht maßgeblich.
Vielmehr halten die von der belangten Behörde im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG zulässigerweise übernommenen Erwägungen der Behörde erster Instanz zur Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf ihre Schlüssigkeit im Ergebnis stand. Insoweit der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine (umfassende) Beweiswürdigung behauptet, legt er nicht dar, welche Art der "Ermittlung" die belangte Behörde hätte konkret pflegen müssen, um sich ein Bild von den dem Beschwerdeführer zumutbaren Kenntnissen außer der Fragestellung über grundlegende und im engen Konnex zum persönlichen Lebensbereich des Beschwerdeführers stehende Verhältnisse machen zu können und darauf aufbauend dessen Glaubwürdigkeit einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es stehe fest, "daß der Beschwerdeführer als Kraftfahrer für Colonel Anthony Nwbueze in seinem Heimatland beschäftigt war" und er seinen "Dienstgeber über die Grenze nach Cotonou gefahren hat und (als) er daraufhin wieder in sein Heimatland zurückkehrte, er von staatlichen Behörden festgenommen, mißhandelt und gefoltert" worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß diese Umstände gerade nicht als bescheinigt angesehen wurden. Demgemäß bedurfte es auch keiner Ermittlungen, welche "Intentionen Colonel Anthony Nwbueza" verfolgt habe, zumal der Beschwerdeführer selbst keine nachvollziehbaren Zusammenhänge darüber darzulegen vermochte. Warum den Beschwerdeführer angesichts eines der Einvernahme zugezogenen Dolmetschers bei der genauen Darlegung seiner Fluchtgründe durch Sprachschwierigkeiten gehindert gewesen sein soll, ist ohne weitere Erklärung nicht verständlich. Die Behörde hat in durchaus nachvollziehbarer (in einer den Denkgesetzen nicht widersprechenden) Weise dargelegt, warum sie die im einzelnen aufgezeigten Wissenslücken des Beschwerdeführers als signifikant im Sinne einer mangelnden Glaubwürdigkeit angesehen hat. Nach dem Inhalt der mit ihm aufgenommenen Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer Fragen gestellt, die mit ihm bzw. seinem behaupteten geographischen Umfeld in direktem Zusammenhang standen und von denen im wesentlichen doch angenommen hätte werden können, daß er Kenntnisse darüber habe. Auch wenn diesbezüglich eine umfassendere Befragung, insbesondere auch über die militärische Struktur und das politische Umfeld des Beschwerdeführers hätte erfolgen können, so kann doch aufgrund des Gesamteindruckes der Aussagen des Beschwerdeführers der von der Behörde gewonnene Eindruck einer insgesamt widersprüchlichen und nicht überzeugenden Fluchtschilderung nicht als unschlüssig erkannt werden. So tendierte der Beschwerdeführer dahin, der Feststellung seiner Identität auszuweichen, beschränkte sich auf äußerst vage Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung, die auch in der Berufung nicht detaillierter dargelegt wurden, insbesondere aber erscheint die Schilderung seiner Flucht durch Befreiung eines ihm unbekannten Offiziers nicht als glaubwürdig. Daß dieser - ohne nähere Zusammenhänge - für den Beschwerdeführer eine von Nigeria bis nach Österreich führende Schleppung organisiert habe, über die der Beschwerdeführer selbst keine Detaills wußte und für die er auch nichts zu bezahlen gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar. Da aber diese Fluchtschilderung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers selbst steht, muß sich die fehlende Glaubwürdigkeit dieser Schilderung auch auf die Gründe der Flucht auswirken. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aufgrund seiner Prüfungsbefugnis jedenfalls verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung daraufhin zu überprüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß aus den aufgenommenen Beweisen gezogen hätte werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 41 II, S 551, wiedergegebene Judikatur).
II. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus dem Jahr 1992 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes aus 1992 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG iVm § 75 Abs. 1 FrG von Bedeutung (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat aber die belangte Behörde aufgrund der im Verfahren aufgetretenen widersprüchlichen Angaben und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers dessen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend zur Schlußfolgerung gelangte, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 bedroht, so ist der darauf aufbauende Ausspruch gemäß § 8 AsylG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. März 1999
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