BVwG L514 1425614-1

BVwGL514 1425614-123.7.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1425614.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte am 16.02.2012, nachdem er am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.02.2012 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus, dass er mit der türkischen Polizei Probleme gehabt habe. Er sei kurdischer Abstammung und habe Karikaturen in kurdischer Sprache gezeichnet. Darüber hinaus seien einige Verwandte des Beschwerdeführers politisch sehr aktiv und würden mit der PKK in Verbindung stehen. Aus diesem Grund seien sie unter ständiger Beobachtung gestanden. In letzter Zeit habe es viele Aktionen gegen die PKK gegeben und seien sehr viele Personen festgenommen worden. Vor diesem Hintergrund habe auch der Beschwerdeführer Angst gehabt, irgendwann festgenommen zu werden.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und aus XXXX stamme. Er habe nach dem Studium zuletzt als Lehrer gearbeitet und würden nach wie vor die Mutter, der Vater sei bereits verstorben, zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers in der Türkei leben.

Am 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Türkei als Künstler und Journalist gearbeitet habe. Weiters sei er von Anhängern der AKP angegriffen und mit Messerstichen verletzt worden und sei sein Atelier von einer religiösen Sekte mit Steinen beworfen worden. Während des Studiums sei der Beschwerdeführer festgenommen und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden, da er sich für einen Unterricht in kurdischer Sprache eingesetzt habe. Das Gerichtsverfahren sei in der Folge jedoch eingestellt worden. Darüber hinaus wollte ihn die türkische Polizei als Spitzel anwerben, zumal Verwandte des Beschwerdeführers, XXXX, in der Führungsebene der KCK tätig seien und dem Beschwerdeführer dadurch viele Mitglieder der KCK bekannt seien. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er an einem Buch arbeite. In seine Wohnung sei eingebrochen und der Computer, auf welchem das Manuskript gespeichert gewesen sei, sei entwendet worden, wobei der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Polizei dafür verantwortlich sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befunden.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 21.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und versucht, den aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegenzutreten. Im vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wurde sein Vorbringen nochmals detaillierter dargelegt.

4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem eine Meldebestätigung in Vorlage gebracht wurde.

5. Am 28.02.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge vertrag, um ein vom Vertreter des Beschwerdeführers beantragtes psychiatrisches Gutachten, insbesondere zur Frage, ob eine Traumatisierung vorliege und ob die Einvernahmefähigkeit und ein Mitwirken im Asylverfahren aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt seien, anfertigen zu lassen.

Am 26.04.2013 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zur für den 29.04.2013 avisierten psychiatrischen Untersuchung nicht erscheinen werde. Ein Bekannter des Beschwerdeführers habe den Vertreter darüber informiert, dass der Beschwerdeführer momentan nicht auffindbar und höchstwahrscheinlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Eine amtswegig eingeleitete Aufenthaltsermittlung ergab, dass der Beschwerdeführe laut seines Mitbewohners seit zwei Wochen nicht mehr an der amtlichen Adresse wohnen würde. In der Folge wurde der Termin zur psychiatrischen Untersuchung abberaumt.

Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 06.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wieder aufgetaucht sei und sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Ausgelöst sei dieser Zustand durch die gescheiterte Inskription an der Kunstuniversität worden. Danach sei der Beschwerdeführe sehr deprimiert und demoralisiert gewesen, habe sich bei einer Freundin in Wien zurückgezogen und sei für niemanden erreichbar gewesen.

Am 05.06.2013 konnte letztlich die Untersuchung durchgeführt werden und ergab das neurologisch-psychiatrische Gutachten, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide, es würden sich keine Auffälligkeiten im Leistungsbereich zeigen und seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung unauffällig. Von eine dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei beim Krankheitsbild einer Anpassungsstörung nicht auszugehen und werde der Beschwerdeführer derzeit auch weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt. Weiters sei auch weder die Einvernahmefähigkeit noch das Mitwirken am Asylverfahren durch die Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion beeinträchtigt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten werde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

6. Am 25.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung sowie alevitischen Glaubens. Er wurde in einem Dorf der Ortschaft XXXX in der Provinz XXXX geboren, wo er auch die Schule besucht hat. Danach hat der Beschwerdeführer sein Studium in XXXX absolviert und ist im Anschluss daran, zwischen 2004 und 2006, zu Recherchezwecken in XXXX unterwegs gewesen. Zwischen 2006 und 2008 arbeitete der Beschwerdeführer im familieneigenen Schuhgeschäft in XXXX. Im Jahr 2008 absolvierte er seinen fünfeinhalb monatigen Wehrdienst. Nach seinem Wehrdienst bereiste der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2010 neuerlich die Gebiete im Osten der Türkei. Von Ender 2010 bis zum Jahr 2012 lebte der Beschwerdeführer in XXXX.

In der Türkei sind nach wie vor die Mutter, der Vater ist bereits verstorben, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig und steht er mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhält eine staatliche Witwenpension und arbeiten seine Schwestern als Lehrerin und Finanzbeamtin. Zwei der drei Brüder des Beschwerdeführers arbeiten im familieneigenen Schuhgeschäft und hat sich der dritte Bruder des Beschwerdeführers mit einem eigenen Schuhgeschäft selbstständig gemacht.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Verwandten, mit welchem er in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Er ist bisher im Bundesgebiet noch keiner Arbeit nachgegangen und wird er von seiner in der Türkei lebenden Familie finanziell unterstützt. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers besteht aus Personen aus der Türkei. Weiters besucht er den Verein XXXX ohne ein Mitglied zu sein. Der Beschwerdeführer vermag sich in der deutschen Sprache kaum zu verständigen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Es zeigen sich keine Auffälligkeiten im Leistungsbereich und sind die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung unauffällig. Von eine dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist beim Krankheitsbild einer Anpassungsstörung nicht auszugehen und wird der Beschwerdeführer derzeit auch weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt. Weiters sind auch weder die Einvernahmefähigkeit noch das Mitwirken am Asylverfahren durch die Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion beeinträchtigt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten werde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

1.2. Zur Lage in der Türkei

Sicherheitslage

Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).

Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.

In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und JandarmaAufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).

Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:

Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).

Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.

Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungsfreiheit ist in der Verfassung garantiert, wird jedoch durch Gesetze in der Praxis eingeschränkt (FH 23.1.2014). Bei den Bemühungen, den Einschränkungen der freien Meinungsäußerung in den Medien und generell in der Zivilgesellschaft entgegenzutreten, wurden kaum Fortschritte erzielt. Wer gewaltfrei abweichende Meinungen kundtat, gerade auch zu kontroversen politischen Fragen, oder wer öffentliche Amtsträger und Institutionen kritisierte, wurde häufig zur Zielschreibe strafrechtlicher Verfolgung, besonders wenn es um Fragen der Rechte von Kurden ging. Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren. Die relevanten Straftatbestände, insbesondere die in den Antiterrorgesetzen vorgesehenen, wurden jedoch nicht geändert (AI 23.5.2013).

Die türkische Regierung wird seit Jahren für ihren Umgang mit Grundrechten wie der Meinungs- und Pressefreiheit sowie für zunehmend autoritäre Tendenzen kritisiert. In der jüngsten "Rangliste der Pressefreiheit" der Organisation Reporter ohne Grenzen wird die Türkei als eines der "weltgrößten Gefängnisse für Journalisten" auf Platz 154 von insgesamt 180 Staaten und Regionen geführt. Der im Februar 2014 veröffentlichte Bericht verweist auf die Festnahme von 153 Journalisten während der regierungskritischen Proteste von Mai bis September vergangenen Jahres [Stichwort:

Gezi-Park]. Zudem habe die Staatsmacht zehntausende Internetseiten gesperrt und neue Einschränkungen angekündigt (Presse 12.2.2014, vgl. RSF o.D.). Laut dem Komitee für den Schutz von Journalisten wurden in der Türkei 2013 - wie schon 2012 - mehr Medienvertreter eingesperrt als in jedem anderen Land der Welt. Nach 49 inhaftierten Journalisten 2012 seien es diesmal 40 gewesen, mehr noch als im Iran

(35) oder China (32). Die meisten von ihnen sitzen demnach auf Basis eines Anti-Terror-Gesetzes wegen angeblicher Unterstützung der Kurdenbewegung hinter Gittern (Presse 12.2.2014, vgl. RSF o.D., FH 23.1.2013).

Fernsehstationen, die unabhängige Berichterstattung der Gezi-Park Proteste boten, wurden von der Regierung mit Geldstrafen wegen Aufruf zur Gewalt belegt. Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Dies führt zu Selbstzensur. Dutzende Journalisten wurden als Nachwirkung der Gezi-Park Proteste gefeuert oder gezwungen zu kündigen, offensichtlich als Vergeltung für wohlwollende Berichterstattung gegenüber Demonstranten. Nachrichtenkanäle waren auch bei kritischer Berichterstattung über andere Themen staatlichem Druck ausgesetzt (FH 23.1.2014, vgl. HRW 21.1.2014).

Aleviten

Den größten Anteil weltweit an Aleviten hat die Türkei. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 75 Millionen Menschen. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kayeri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen.

Es ist nicht einfach, die Wurzeln des Alevitentums zu konkretisieren, da weder die Herkunft des Namens noch ein "Entstehungsdatum" der Religion wissenschaftlich gesichert sind. Unbestritten ist jedoch, dass die alevitische Religion viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen - auch aus vorislamischer Zeit - aufweist. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören, oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten, als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (Langanger 2013).

Die offizielle Türkei anerkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis. Ein Teil der Aleviten bemüht sich - bislang vergeblich - um eine Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam (Gebetshäuser, staatliche Bezahlung der Gebetshausvorsteher, [Ersatz Wasser-, Stromkosten] etc.).

Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. (ÖB Ankara 10.2013).

Obwohl die türkische Regierung Annäherungsversuche zur alevitischen Gemeinde unternahm, waren keine die Aleviten betreffende Punkte im Demokratisierungspaket 2013 aufgenommen worden. Im September 2013 begannen Bauarbeiten zu einem kombinierten Moschee-Cemevi Gebäudekomplex. Dies wurde als positiver Schritt gesehen, führte jedoch auch zu Protesten (FH 23.1.2014).

Kurden

Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).

Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.

Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.

Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).

Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte Abdullah Öcalan die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014b).

Grundversorgung/Wirtschaft

Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).

Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.

Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.

Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.

Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.

Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard & Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).

Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.

Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013). Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).

Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten

Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.

Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).

Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz, die Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und die Ergänzungen.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html , Zugriff 22.1.2014

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html , Zugriff 22.1.2014

AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 12.2.2014

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AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.06.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner illegalen Einreise sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Asylverfahren.

Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner vielfältigen politischen Tätigkeiten ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Er habe mit der KCK und der BDP sympathisiert und bei Wahlen mitgeholfen, er habe 2009/2010 bei der Vorbereitung der Herausgabe einer legalen (Comic‑)Zeitschrift mitgearbeitet, er sei ehrenamtlich für die Presseagentur "XXXX" tätig gewesen und habe im XXXX-Kulturverein Zeichenunterricht gegeben.

Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung dazu aus, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Ergebnis dieser Einschätzung an.

Eingangs muss auf folgenden Umstand hingewiesen werden: Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 28.02.2013 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund fluchtauslösender Ereignisse traumatisiert und daher nicht in der Lage sei, die Ereignisse chronologisch und logisch nachvollziehbar zu schildern und ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege. Obschon bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren noch keine Indizien für eine psychische Erkrankung aufgetreten sind und der Vertreter des Beschwerdeführers bis zur Eröffnung der Beschwerdeverhandlung noch keinen Grund sah, den Beschwerdeführer einer psychologischen und psychiatrischen Behandlung zuzuführen, wurde dem Antrag trotzdem Folge gegeben. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide, es würden sich keine Auffälligkeiten im Leistungsbereich zeigen und seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung unauffällig. Von eine dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei beim Krankheitsbild einer Anpassungsstörung nicht auszugehen und werde der Beschwerdeführer derzeit auch weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt. Weiters sei auch weder die Einvernahmefähigkeit noch das Mitwirken am Asylverfahren durch die Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion beeinträchtigt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten werde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

Vor diesem Hintergrund sind alle Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er an Gedächtnislücken leide bzw psychisch krank und aus diesem Grund seine Merkfähigkeit beeinträchtigt sei, als lediglich Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten ist festzuhalten, dass dieser nicht gefolgt werden konnte. So führte er etwa aus, dass es im Rahmen der Untersuchung kaum psychiatrische Fragen gegeben habe. aus diesem Grund würde der Beschwerdeführer wollen, dass er zu einem anderen Psychiater geschickt werde. Diesem Anliegen war jedoch insofern nicht zu folgen, als der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Notwendigkeit sah, aus Eigenem eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Drüber hinaus fehlt es dem Beschwerdeführer an der nötigen Sachkompetenz, um beurteilen zu können, inwieweit die an ihn gerichteten Fragen im Zuge der Untersuchung psychiatrischer Natur waren. Somit vermochte es der Beschwerdeführer nicht, eine substantiierte Kritik am Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu üben.

Hinsichtlich der Gründe, die zum Verlassen der Türkei geführt hätten, ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, dass er am XXXX2010 von etwa 40 Personen angegriffen worden sei. Er sei geschlagen und mit einem Messer verletzt worden und habe eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden müssen. Grund dafür sei gewesen, dass er an der Vorbereitung der Herausgabe einer legalen (Comic‑)Zeitschrift mitgearbeitet habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet, die betreffenden Personen seien auch ausgeforscht worden und wurde in der Folge ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Es sei jedoch - aufgrund des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers selbstständig sei und er an ihre Zukunft und Sicherheit denken müsse - zu einer Versöhnung gekommen. Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darzulegen, zumal es sich um eine Verfolgung von dritter Seite gehandelt hat, welche nicht ausreisekausal war und der türkische Staat sich jedenfalls - wenn man in den Angaben einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt sehen möchte - schutzwillig und -fähig gezeigt hat. Aus welchen Motiven heraus das gerichtliche Verfahren nicht mehr weiter geführt wurde, ist diesfalls nicht von Belange, zumal diesbezüglich vorwiegend wirtschaftliche Aspekte ins Treffen geführt wurden. Seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass er in der Folge XXXX verlassen und nach XXXX gehen habe müssen, vermögen insofern nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung zu geben vermochte, weshalb er, nachdem es eine Versöhnung gegeben habe, nach wie vor einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (OZ 17 S 16).

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er für die Presseagentur "XXXX" gearbeitet habe. Erschien es in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch so, dass der Beschwerdeführer für diese Agentur als Journalist tätig gewesen sei, so ergab sich in der Beschwerdeverhandlung, dass er ehrenamtlich für die Presseagentur gearbeitet und sein Tätigkeitsfeld sich auf das Machen von Fotos beschränkt habe. Er sei für diese Agentur etwa vier bis fünf Monate tätig gewesen und habe in dieser Zeit keine Artikel verfasst. Als Grund für das Ende der Arbeit für "XXXX" wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen, seine Hände hätten gezittert, damit aufgehört habe (OZ 17 S 8f). Somit vermochte der Beschwerdeführer auch damit keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt für eine etwaige Verfolgung darzulegen, zumal von ihm in diesem Zusammenhang auch nicht dargetan wurde, dass er aufgrund seiner diesbezüglichen Tätigkeit Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden bekommen habe.

Als weiterer Tätigkeitsbereich wurde vom Beschwerdeführer der Kulturverein namens XXXX genannt. Dort habe er Karikatur- und Zeichenunterricht gegeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen zeitlichen Dauer machte der Beschwerdeführer jedoch unterschiedlich Angaben. Führte er vor dem Bundesasylamt noch aus, dass er diese Tätigkeit 20 Tage lang gemacht habe, so gab er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung an, dass er etwa vier bis fünf Monate unterrichtet habe. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht führte der

Beschwerdeführer aus:" Ich habe auch die Zeit ... ich habe ihnen am

Anfang gesagt, dass ich mir mit Daten schwer tue... Die Zeit im Kulturzentrum und der Politischen Akademie ist inbegriffen. Wenn Sie ein ärztlichen Bestätigung brauchen." Mit diesen Ausführungen vermochte er jedoch nicht nachvollziehbar den aufgeworfenen Widerspruch aufzulösen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für den XXXX Kulturverein Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden bekommen habe. Somit kann auch in diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass es XXXX Jänner 2012 zu einer Hausdurchsuchung des Parteihauses gekommen sei, wo sich unter anderem auch der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Er und die übrigen Anwesenden seien von der Polizei acht Stunden lang angehalten und seien die Ausweise kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei weder beschuldigt noch geschlagen worden, es sei jedoch viel Material beschlagnahmt worden. Danach hätten alle Angehaltenen, auch der Beschwerdeführer, wieder gehen dürfen. Weitere Konsequenzen habe die Hausdurchsuchung für den Beschwerdeführer nicht gehabt. Vor diesem Hintergrund mangelt es auch diesen Ausführungen an einer asylrelevanten Verfolgung. Weiters wurde vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass ihm sein Anwalt in der Türkei mitgeteilt habe, dass aktuelle nicht nach ihm gesucht werden würde (OZ 36 S 5).

Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach XXXX gefahren, wo er in seinem Atelier bemerkt habe, dass eine Hard-Disk samt des darauf befindlichen Manuskriptes verschwunden sei. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er von der Polizei mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. In diesem Zusammenhang verwickelte er sich jedoch neuerlich in Widersprüchlichkeiten, die er nicht aufzulösen vermochte. So gab er in seiner selbst verfassten Beschwerdeergänzung in diesem Zusammenhang noch an, dass er auf der Fahr nach XXXX von Zivilpolizisten mitgenommen worden sei, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er, nachdem er das Atelier verlassen und auf dem Weg nach Hause gewesen sei, mitgenommen worden sei. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass ihm nicht ordentlich zugehört und seine Daten nicht genau aufgeschrieben worden seien. Auf Vorhalt, dass sich der Widerspruch zwischen seiner Beschwerdeergänzung und der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebe, meinte er "Was die 8 Stunden anbelangt, habe ich nicht ausführlich angeführt.". Auf weitere Nachfrage gab er weiter an, dass er, als er das Atelier verlassen habe, eigentlich auf dem Weg nach XXXX gewesen sei (OZ 17 S 19).

Hinsichtlich der Ereignisse anlässlich der Mitnahme durch die Polizei vermochte der Beschwerdeführer, trotz wiederholte Nachfrage, keine detaillierten Angaben zu machen. Er führte lediglich aus, dass er nach Freunden und Verwandten gefragt worden sei und ihm Fotos gezeigt worden seien (OZ 17 S 13). Somit vermochte er jedoch nicht nachvollziehbar anzugeben, weshalb die Polizei ausgerechnet den Beschwerdeführer als Spitzel anwerben sollte, zumal er, seinen eigenen Angaben folgend, nicht einmal ein Mitglied einer Partei gewesen sei bzw er kein besonderes Nachverhältnis zu politisch aktiven Verwandten ins Treffen führen konnte. Aufgrund des vagen und unschlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang können mangels Glaubwürdigkeit diese Ausführungen einer Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt werden.

Vom Beschwerdeführer wurde ganz allgemein behauptet, er sei mehrmals von der Polizei geschlagen worden, vermochte in diesem Zusammenhang keine detaillierten Angaben zu machen. Vielmehr gab er auf Nachfrage an, dass es ihm aufgrund seiner Psyche nicht möglich sei, sich an Daten zu erinnern (OZ 36 S 4f). Dazu ist -wie bereits oben ausgeführt - festzuhalten, dass dies als ledigliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal das neurologisch-psychiatrische Gutachten ergab, dass sich keine Auffälligkeiten im Leistungsbereich des Beschwerdeführers gezeigt hätten und die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung unauffällig seien.

Hinsichtlich des behaupteten Vorfalles, den der Beschwerdeführer mit 15 Jahren erlebt haben will, ist auszuführen, dass dieser nicht ausreisekausal war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde, dass das Geschilderte für ihn weitere Konsequenzen gehabt hätte.

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer während seiner Studienzeit ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Seinen Ausführungen folgend sei dieses Verfahren eingestellt worden und habe er sein Studium beenden können. Aus diesem Grund ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Insgesamt ist das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr vage zu bewerten. Auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung wich er oftmals konkreten Antworten aus oder zog sich auf vermeintliche Gedächtnislücken zurück. Beispielsweise gab er an, dass er aufgrund des Buches, welches er geschrieben aber noch nicht veröffentlicht habe, die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden erweckt haben könnte, auch wenn er einräumte, dass die Hard-Disk auf welcher sich das Manuskript befunden habe, eher zufällig von der Polizei mitgenommen worden sei, wofür er keinerlei Beweismittel ins Treffen zu führen vermochte. Es wurde durch mehrmalige Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung versucht, herauszufinden, weshalb das Buch für die Sicherheitsbehörden interessant sein könnte. Abgesehen von den unplausiblen Angaben, wann und wie das Buch verfasst worden und dass davon nur das Original und keine Kopie vorhanden gewesen sei, war es nicht möglich, eine nachvollziehbare Antwort zum Inhalt des Manuskriptes zu erhalten. So wurde etwa vom Beschwerdeführer dazu Folgendes ausgeführt (OZ 17 S 18):

"VR: Um was geht es in diesem Buch?

BF: Rosenkranz bzw. Gebetsketten.

VR: Inwiefern könnte dieses Buch für die türkischen Behörden von Interesse sein?

BF: Vielleicht sind sie nicht wegen dem Buch dort gewesen. Ich hätte auch nicht die Chance gehabt es zu veröffentlichen. Es wurde auf Türkisch geschrieben. Es kommen Zitate des Abdullah Öcalan vor.

VR: Sie erwähnen, dass Sie Informationen hätten. Welche Informationen konkret sind das?

BF: Das kann ich nicht sagen.

VR: Warum können Sie das nicht sagen?

BF: Weil ich Angst haben.

VR: Ich habe vorhin erklärt, dass diese Informationen nicht weitergegeben werden.

BF: Ich habe einen Eid abgelegt, diese nicht weiterzugeben.

BR: Können Sie die Informationen umschreiben?

BF: Ich möchte dort beginnen wo die ersten Menschen waren in Mesopotamien. Vor 20 Mio. Jahren. Ich rede von der Zeit vor Christi. Was ich damit sagen will hat damit zu tun.

BF merkt bei Rückübersetzung an: "Ich meine mit, vor 20 Mio. Jahren, die Evolution."

VR: Was meinen Sie konkret damit? Beschreiben Sie den Kerninhalt.

BF: Was den Mittleren Osten anbelangt. Ich bin ein KCK-Anhänger. Ich spreche über die Rechte von Mesopotamien.

VR: Was ist an den Rechten von Mesopotamien so hochbrisant, dass Sie dies nicht erzählen können?

BF: Das ist das einzige Kampfgebiet, das es heute auch noch gibt.

VR: Das ist aber kein Geheimnis.

BF: Warum bringen Sie die Brüder gegenseitig um?

VR: Haben Sie die Lösung dafür?

BF: Die hatte bereits Abdullah Öcalan.

VR: Worin besteht die hochbrisante Information?

BF: Warum machen Sie mir Druck?

VR: Weil möglicherweise die Informationen Asylrelevant sind?

BF: Wenn Sie mir dann deswegen nicht Asyl gewähren, dann Bitte."

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass er in Syrien aufhältig gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt, dass er über dieses Treffen keine weiteren Angaben machen könne (OZ 17 S 11f).

In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer wohl ein politisch interessierter Mensch ist, in der Türkei jedoch nie in einer exponierten Form politisch aktiv war, um das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden zu erwecken. Hinsichtlich seiner Verwandten, die für die KCK bzw PKK tätig sein sollen, ist festzuhalten, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer, und nur er und nicht auch seine anderen in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zu den Verwandten befragt worden sei, zumal der Beschwerdeführer auch kein spezielles Verhältnis zu den Verwandten, welche in der KCK bzw PKK tätig seien, behauptet hat.

Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Ausreisegrund implizit auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist weiters Alevite, konkrete Übergriffe, wurden vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht behauptet. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich überdies, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weiters aus, dass er den Verein FEYKOM besuchen würde, ohne ein Mitglied zu sein.

Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht keine hervorgehoben Stellung innerhalb des kurdischen Vereines erkennen, die den Beschwerdeführer für die türkischen Sicherheitsbehörden interessant machen könnte. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht im Engagement des Beschwerdeführers in Österreich keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit zu sehen.

Insgesamt vermochte es der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht, plausibel eine Verfolgung in der Türkei darzulegen, weshalb von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, welche er auch wahrnahm. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass er die Feststellungen schon kenne. Durch diese Ausführungen wurden jedoch keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Was den Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des XXXX zum Beweis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die KCK anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass davon Abstand genommen wurde, zumal die vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten für die KCK nicht in Abrede gestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (glaubhaft) behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus gehen die Geschwister des Beschwerdeführers einer Arbeit nach und vermögen sie in der Türkei weiterhin problemlos zu leben. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Hinsichtlich der festgestellten Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion ist festzuhalten, dass diesbezüglich von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist und wird der Beschwerdeführer derzeit auch weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten werde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es sich hiebei um keine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR handelt. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat finden wird. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wäre auch eine Behandlung der Erkrankung - falls noch eine Behandlung notwendig sei - in der Türkei möglich und eine medizinische Versorgung gewährleistet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Transport des Beschwerdeführers - auch unter dem Aspekt der Rückkehrhilfe - unzumutbar sei. Da der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich aus der Erkrankung unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen kein Abschiebeschutz ableiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Türkei teils kostenpflichtig und teils schwer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten ankommt. Wie der EGMR (Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) bereits judiziert hat, dass auch unter der Prämisse, dass die benötigte Behandlung nur ca. der Hälfte der erkrankten Personen erteilt werden kann, ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Dem Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich steht das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer vermochte sich bisher nicht durch eine eigene Arbeitsleistung zu versorgen und ist er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familienangehörigen angewiesen.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer über einen Verwandten im Bundesgebiet, mit welchem er auch in einem Haushalt lebt, jedoch wurde diesbezüglich keine spezielle Abhängigkeit behauptet. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Weiters vermag sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache kaum auszudrücken. Auch hält er sich überwiegend in der türkisch-kurdischen Gesellschaft auf. Demgegenüber verfügt er nach wie vor über Angehörige in seinem Heimatland, mit welchen er auch in einem telefonischen Kontakt steht.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen überwiegen.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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