Protokoll
zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von
Rumänien über die Rückübernahme von Personen
Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 28. November 2001 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien Folgendes vereinbart:
A
Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Reisedokumente aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapier);
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit für die Person, für die das entsprechende Dokument ausgestellt wurde, als erbracht. Gegenbeweise sind zulässig.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- Kopien der genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Übernimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens wieder zurück, so muss die ersuchte Vertragspartei alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
(7) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle der ersuchten Vertragspartei angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
(8) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 7 sind
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Telefon: +43/1/531 26/46 21
Telefax: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Inspectoratul General al Politiei de Frontiera
Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 11 89
Telefax: +40 1 312 11 89
(9) Für die Ankündigung und die Mitteilungen gemäß Absatz 7 können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
B
(1) Der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
Dem Antrag müssen, soweit vorhanden, Ablichtungen der relevanten Dokumente sowie zwei Lichtbilder beigeschlossen sein.
(2) Kann die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei keine abschließende Klarstellung treffen, so kann sie von der ersuchenden Vertragspartei eine ergänzende Einvernahme der betreffenden Person verlangen. Bei dieser Einvernahme, die unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Fristen so rasch wie möglich zu erfolgen hat, kann ein Vertreter der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung anwesend sein.
C
(1) Der Antrag auf Rückübernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines dritten Staates handelt, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
Dem Rückübernahmeantrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftsmachungsmittel sowie zwei Lichtbilder beigeschlossen sein.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt als voller Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise.Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig.
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Telefon: +43/1/531 26/46 21
Telefax: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Directia Generala de Evidenta Informatizata a Persoanei Str. Nicolae Iorga nr. 27-29, sector 1, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 15 00
Telefax: +40 1 312 15 00
(5) Für die Stellung und Erledigung von Rückübernahmeanträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
D
(1) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(2) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
E
Zu Artikel 6
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
F
Zu Artikel 7
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe der Ablehnung.
(3) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel.Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Inspectoratul General al Politiei de Frontiera
Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 11 89
Telefax: +40 1 312 11 89
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderungen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
G
Zu Artikel 9
Die für die Anwendung dieses Rückübernahmeabkommens aufgelaufenen Kosten werden binnen 60 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Belege von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei überwiesen.
H
Expertenberatungen
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Beratungen über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Beratungen werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
I
Anlage1
Schlussbestimmung
(1) Dieses Protokoll tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, aber nicht früher als das Rückübernahmeabkommen.
(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird das Protokoll vom 13. November 1990 betreffend die Heimbeförderung österreichischer und rumänischer Staatsangehöriger obsolet.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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