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Protokollzur Durchführung desAbkommenszwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung vonRumänien über die Rückübernahme von Personen Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Protokoll
zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von
Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 28. November 2001 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien Folgendes vereinbart:

A

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit für die Person, für die das entsprechende Dokument ausgestellt wurde, als erbracht. Gegenbeweise sind zulässig.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Übernimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens wieder zurück, so muss die ersuchte Vertragspartei alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(7) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle der ersuchten Vertragspartei angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

(8) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 7 sind

(9) Für die Ankündigung und die Mitteilungen gemäß Absatz 7 können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

B

Zu Artikel 2 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

(2) Kann die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei keine abschließende Klarstellung treffen, so kann sie von der ersuchenden Vertragspartei eine ergänzende Einvernahme der betreffenden Person verlangen. Bei dieser Einvernahme, die unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Fristen so rasch wie möglich zu erfolgen hat, kann ein Vertreter der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung anwesend sein.

C

Zu Artikel 3 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Rückübernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden sind:

(5) Für die Stellung und Erledigung von Rückübernahmeanträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

D

Zu Artikel 5 Absatz 2

(1) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(2) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

E

Zu Artikel 6

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

F

Zu Artikel 7

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

(3) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderungen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

G

Zu Artikel 9

Die für die Anwendung dieses Rückübernahmeabkommens aufgelaufenen Kosten werden binnen 60 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Belege von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei überwiesen.

H

Expertenberatungen

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Beratungen über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Beratungen werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

I

Anlage1

Schlussbestimmung

(1) Dieses Protokoll tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, aber nicht früher als das Rückübernahmeabkommen.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird das Protokoll vom 13. November 1990 betreffend die Heimbeförderung österreichischer und rumänischer Staatsangehöriger obsolet.

Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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