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Artikel 3 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Abschnitt II

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:

  1. 1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  2. 2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;
  3. 3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1), abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  4. 4. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;
  5. 5. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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