vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Artikel 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gemäß Artikel 3 gerichteten Rückübernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(2) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)