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Artikel 9 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Abschnitt IV

Kosten

Artikel 9

Alle mit der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 3 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das Gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5.

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