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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Artikel 6

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht vorliegen.

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