vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Antrag einer Vertragspartei gestatten, ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der polizeilichen Durchbeförderung im Transit zu passieren, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige andere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei kann weiters beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei die Begleitung während des Transits auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(4) Für die Durchbeförderung gemäß Absatz 1 ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung werden zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)