§ 4
(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatorts einzutragen.
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.
(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144774
alte Dokumentnummer
N9194041409L
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