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§ 20 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 20

(1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsachen angemeldet wird. Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Schiffe wird auch gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung beantragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.

(2) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren, so darf seine Eintragung nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypothekengläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung bewilligen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche gilt im Fall des Abs. 1 Satz 2, 3.

(3) Liegen die im Abs. 2 bezeichneten Bewilligungen bei der Anmeldung nicht vor, so ist im Fall des Abs. 2 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat, im Fall des Abs. 1, Satz 2, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat. Die Eintragung wirkt, soweit die eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht kommen, wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144790

alte Dokumentnummer

N9194041425L

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