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§ 62 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 62

(1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 1 Satz 2 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.

(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreihung anhalten.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 3 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144832

alte Dokumentnummer

N9194041467L

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