vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 11

§Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

  1. 1. der Name des Schiffs;
  2. 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
  3. 3. der Heimathafen;
  4. 4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
  5. 5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
  6. 6. der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
  7. 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
  8. 8. die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
  9. 9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
  10. 1 0.im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144781

alte Dokumentnummer

N9194041416L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)