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§ 13 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 13

(1) Die im § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nrn. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im Fall des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung zur Angaben geeigneten Urkunde.

(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144783

alte Dokumentnummer

N9194041418L

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