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§ 10 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

§ 10

(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer

  1. 1. eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
  2. 2. eines Binnenschiffs,
  1. a. das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
  2. b. das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
  3. c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
  4. d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.

(2) Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144780

alte Dokumentnummer

N9194041415L

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