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§ 14 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 14

(1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, solange es in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche Eintragung nicht besteht.

(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1 zur Eintragung angemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem Register zu veranlassen.

(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der ausländischen Registerbehörde über die Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144784

alte Dokumentnummer

N9194041419L

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