OGH 9ObS23/87 (RS0088964)

OGH9ObS23/872.12.1987

Rechtssatz

Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Die aktuellen Richtlinien der Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Normen

ASVG §203

9 ObS 23/87OGH02.12.1987

Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85)

9 ObS 17/87OGH13.01.1988

nur: Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Die aktuellen Richtlinien der Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T1)

9 ObS 37/87OGH10.02.1988
9 ObS 43/87OGH27.01.1988

nur T1

10 ObS 36/88OGH26.04.1988

nur T1

10 ObS 259/88OGH25.10.1988

nur: Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung. (T2); Beisatz: Die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zunächst unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf sind abstrakt zu prüfen. (T3)

10 ObS 260/88OGH25.10.1988

nur T1

10 ObS 312/88OGH06.12.1988

nur T1; Beisatz: Der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt bildet das Verweisungsfeld. (T4)

10 ObS 14/89OGH07.02.1989

nur T2

10 ObS 186/89OGH06.06.1989

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5); Beisatz: Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten, also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall, sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. (T6)

10 ObS 309/89OGH24.10.1989

Auch; nur T1

10 ObS 84/90OGH27.02.1990

nur T2

10 ObS 290/90OGH18.09.1990

nur T2

10 ObS 352/90OGH06.11.1990

nur: Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. (T7) Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142

10 ObS 108/91OGH07.05.1991

Auch; nur T7

10 ObS 2/92OGH28.01.1992

Beisatz: Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn bei Unfallsfolgen, die in verschiedene medizinische Fachgebiete fallen, bloß die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, zumal die verschiedenen Größen nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen. (T8) Veröff: SSV-NF 6/10

10 ObS 3/92OGH28.01.1992

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 125/92OGH16.06.1992

nur T2

10 ObS 112/92OGH26.05.1992

nur T1; Beisatz: In welchem Ausmaß in diesem Sinn aus medizinischen Gründen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist eine Tatfrage. (T9)

10 ObS 11/94OGH15.02.1994
10 ObS 13/95OGH14.02.1995

nur T1

10 ObS 248/94OGH14.03.1995

nur T1

10 ObS 177/95OGH19.09.1995

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten erscheinen lässt, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T10)

10 ObS 164/95OGH12.09.1995

Auch; nur T7; Beisatz: Die auf Grund von ärztlichen Gutachten über die gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festgestellte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T11)

10 ObS 161/95OGH20.09.1995

Auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Die Bestimmungen über den Berufsschutz haben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Anwendung zu kommen. (T12)

10 ObS 2022/96tOGH11.06.1996

nur T7; Beis wie T6, Beis wie T11

10 ObS 2464/96tOGH28.01.1997

nur T7; Beis wie T11

10 ObS 179/97iOGH08.07.1997

Auch; nur T7; Beis wie T11

10 ObS 15/98yOGH27.01.1998

nur T7; Beis wie T9

10 ObS 55/99gOGH16.03.1999

Auch; nur T2; Beis wie T12

10 ObS 50/99xOGH30.03.1999

Beis wie T4; Beis wie T10

10 ObS 73/99dOGH04.05.1999

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T7

10 ObS 152/00aOGH27.06.2000
10 ObS 324/00wOGH19.12.2000

nur T2

10 ObS 174/01pOGH10.07.2001

nur T2

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. (T13); Beisatz: Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. (T14)

10 ObS 266/02vOGH22.10.2002

Auch; nur: Die Tabellen, die bei der ärztlichen Begutachtung herangezogen werden, berücksichtigen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (T15); Beisatz: Ein unfallbedingter Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt findet schon in der medizinischen Einschätzung ihren Niederschlag, sodass ein Härtefall nicht daraus entstehen kann, dass dem Kläger jegliche Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genommen sein soll. (T16); Beisatz: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu prüfen. (T17); Beis wie T9

10 ObS 97/05wOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T9

10 ObS 45/08bOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher grundsätzlich abstrakt, also unabhängig von der konkreten Lebenslage und Einkommenssituation des Versehrten vor und nach dem Unfall, zu prüfen. (T18)

10 ObS 6/09vOGH24.02.2009

Auch; nur T2; Beis wie T9

10 ObS 63/10bOGH01.06.2010

Auch; Beis wie T18

10 ObS 8/11sOGH29.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/38

10 ObS 119/13tOGH12.09.2013

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_008

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