Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO), zumal mit den hiezu erstatteten Ausführungen weitgehend die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen bekämpft wird.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Es trifft zwar zu, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG vorliegt, ein Vergleich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ziehen ist, die zur Zeit der Gewährung der Rente bestand. Hiefür müssen aber die Einschränkungen, welche diese Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatten, nicht im einzelnen aufgelistet werden, sondern es genügt die - durch die Beweisergebnisse gedeckte - Feststellung, daß eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht eingetreten ist. Diese Feststellung hat das Erstgericht aber für die Folgen des Arbeitsunfalls getroffen, weil es in seinem Urteil - wenn auch in den Ausführungen zur Beweiswürdigung - heißt, daß aus unfallchirurgischer Sicht "nach wie vor" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % besteht. Es haben sich demnach nur die Folgen der Berufskrankheit so weit verschlechtert, daß sich aus medizinischer Sicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 % erhöhte. Die durch die Folgen des Arbeitsunfalls verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist hingegen aus medizinischer Sicht gleich geblieben.
Die Lösung der Frage, ob sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG geändert hat, gehört zwar zur rechtlichen Beurteilung der Sache, wobei hiefür im allgemeinen allerdings die ärztliche Einschätzung maßgebend ist (SSV-NF 1/64). Es ist aber unter diesen Umständen nicht zu erkennen, warum sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um mindestens 10 % geändert haben könnte, und der Kläger vermag dies in der Revision auch nicht konkret darzutun, zumal er bei seinen Argumenten nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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