OGH 10ObS164/95

OGH10ObS164/9512.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, Tischler, *****, vertreten durch Dr.Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1995, GZ 8 Rs 64/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Jänner 1995, GZ 3 Cgs 1129/94w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten, daß sie auch der ständigen Rechtsprechung der seit 1.1.1987 mit der sozialen Unfallversicherung befaßten Senate des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/64 bis SSV-NF 7/52, 127 und 130 mwN, zuletzt 10 ObS 13/95) entspricht. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die auch von einem Teil der Lehre gebilligt wird (zB Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 67 f).

Unter Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Fähigkeit des (der) Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm (ihr) nach seinen (ihren) Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Als MdE ist daher die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit anzusehen. Für die Ermittlung der MdE gilt das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung. Dies bedeutet, daß zunächst die individuelle Erwerbsfähigkeit des (der) Versicherten vor dem Unfall rechnerisch mit 100 vH zu bewerten ist. Dieser Erwerbsfähigkeit wird die nach dem Arbeitsunfall oder wegen der Berufskrankheit verbliebene Erwerbsfähigkeit als Vergleichswert gegenübergestellt. Die Differenz ergibt die MdE. Entschädigt wird also nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall (der Berufskrankhei). Ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensausfall führt, ist bedeutungslos. Die Versehrtenrente wird infolge der abstrakten Schadensberechnung auch dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird (zB Gitter, Sozialrecht3, 133 f mwN).

Die auf Grund von ärztlichen Gutachten über die gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festgestellte medizinische MdE berücksichtigt auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Deshalb bietet sie im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE, wenn nicht aus besonderen Gründen ein Abweichen geboten ist (zB SSV-NF 7/127 mwN; zuletzt 10 ObS 13/95; Gitter aaO 134). Ein solcher Härtefall liegt aber bei der Klägerin nicht vor (vgl SSV-NF 7/52).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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