Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG; stRsp des Obersten Gerichtshofes seit SSV-NF 1/64 = JBl. 1988, 259).
Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten, also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall, sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, stellt die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, für sich allein noch keinen Härtefall dar. Nur wenn die besonderen Umstände des Falles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonderen Härtefall gesprochen werden (10.1.1989 10 Ob S 342/88; 7.2.1989 10 Ob S 14/89 ua.).
Solche Umstände liegen beim Kläger nicht vor, weshalb das Berufungsgericht die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit seit 1. Juli 1988 entsprechend der ärztlichen Einschätzung ohne Rechtsirrtum nur mehr mit 15 vH beurteilt und daher einen Anspruch auf (Dauer)Versehrtenrente ab diesem Zeitpunkt in richtiger Anwendung des § 203 Abs. 1 ASVG verneint hat.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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