Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Erstgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß beim Kläger bis 30.6.1990 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bestand und diese ab diesem Zeitpunkt unter diesem Wert lag, daß aber weiterhin Folgen des Unfalles beim Kläger bestehen. Der Kläger bemängelt, daß nicht festgestellt worden sei, daß bei längeren Überkopfarbeiten starke Schmerzen aufträten, die eine längere Arbeitsunterbrechung notwendig machten. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den Argumenten, die in der von der Revision zitierten Veröffentlichung vertreten wurden, bereits in der Entscheidung SSV-NF 3/22 auseinandergesetzt, sie abgelehnt und an der seit der Entscheidung SSV-NF 1/64 ständigen Judikatur festgehalten. Nach dieser ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur der tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschafsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen. Bestehende Behinderungen sind bei Prüfung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrer Auswirkung auf alle auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen. Daß eine Einschränkung, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine überragende Bedeutung zukommt, den Versicherten bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, hat bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht, die ausschließlich abstrakt zu erfolgen hat und die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend berücksichtigt, außer Betracht zu bleiben. Beim Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht handelt es sich um eine Tatfrage. Soweit die Revision die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen in Frage stellt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die für das Revisionsgericht bindende Tatsachengrundlage. Hierauf ist nicht einzugehen
Der Umstand, daß der Revisionswerber allenfalls in seinem Beruf als selbständiger Mechanikermeister durch die Unfallverletzungen in besonderem Ausmaß behindert ist, rechtfertigt auch nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Versicherten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten) sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, bildet selbst die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, für sich allein noch keinen Härtefall (SSV-NF 3/22); dies ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall gar kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Revisionswerber von seinem Beruf gänzlich ausgeschlossen wäre, geht er doch selbst davon aus, daß ihm nur einzelne Verrichtungen im Rahmen seiner Tätigkeit nur in zeitlich eingeschränktem Umfang möglich seien.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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