Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Seine Rechtsansicht, daß auch bei Erkrankungen an Asthma bronchiale, die - wie Hauterkrankungen - nur dann als Berufskrankheiten gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen, sondern zu klären sei, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 203 Abs 1 ASVG) allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls diese bereits vollständig abgeheilt sei, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 2/104; 6. Juni 1989, 10 Ob S 164/89).
Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, stellt im allgemeinen noch keinen Härtefall dar, weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine so spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/3, 22). Solche besondere Umstände liegen beim Kläger aber nicht vor.
Daß die Sachanträge durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt wurden, weil über das nach § 82 Abs 5 ASGG in das auf eine Berufskrankheit gestützte Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, nicht entschieden wurde, könnte vom Obersten Gerichtshof nur aufgegriffen werden, wenn der Revisionswerber diesen Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) geltend gemacht hätte.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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