Normen
9 ObS 17/89 | OGH | 18.10.1989 |
Veröff: AnwBl 1990,451 |
9 ObS 20/89 | OGH | 22.11.1989 |
nur: Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2) |
8 ObS 19/94 | OGH | 15.09.1994 |
Auch; nur T1 |
8 ObS 1014/95 | OGH | 18.08.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975,276). (T3) |
8 ObS 251/98i | OGH | 18.05.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Grobe Fahrlässigkeit des Vertreters des Klägers, der den Kläger zu einem Zeitpunkt als die Fristüberschreitung noch gering war, nicht darauf hinwies, dass die Anmeldung umgehend erfolgen müsse. (T4) |
8 ObS 147/98w | OGH | 08.07.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich des groben Verschuldens eines sonstigen Beauftragten (hier: Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin) an der Fristversäumnis. (T5) |
8 ObS 23/04x | OGH | 17.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nachsicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigte (hier Steuerberaterin) die Arbeitnehmerin wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T6) |
8 ObS 2/22k | OGH | 22.04.2022 |
Vgl, Beisatz: Hier: grob sorgfaltswidrige Fristversäumnis durch den Kläger und seinen Rechtsvertreter, die zwar von der Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH wussten, aber beide von der Antragstellung durch den jeweils anderen ausgingen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBS00017_8900000_002
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