OGH 8ObS23/04x

OGH8ObS23/04x17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alice R*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** und die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Fleur L*****, wegen 17.650,16 EUR netto Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2004, GZ 7 Rs 93/04d-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach § 6 Abs 1 IESG (hier: fast ein Jahr verspätete Antragstellung) dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0077451). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077451; RS0077486), dass derselbe Maßstab auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers (hier: Steuerberaterin) gelten müsse, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetz gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (9 ObS 17/89; 9 ObS 14/93 ua).

Dass die Klägerin hier von ihrer Vertreterin wissentlich unrichtig dahin informiert wurde, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei, vermag an der grundsätzlichen Beurteilung nichts zu ändern, dass sich der Arbeitnehmer das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.

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