Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Fristversäumnis des Klägers vor (§ 6 Abs 1 zweiter Abs IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die beiden im Gesetz beispielsweise genannten Umstände, die eine Nachsicht der Fristversäumnis rechtfertigen könnten, nämlich die Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Unmöglichkeit der betragsmäßigen Angabe seiner Ansprüche, liegen im Falle des Klägers nicht vor, denn der Zessionar seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis konnte die Anmeldung der ihm vom Kläger abgetretenen Ansprüche im Konkursverfahren nach dessen Eröffnung am 6. 2. 1996 bereits am 2. 4. 1996 vornehmen. Am 7. 8. 1996 wurde der Kläger von einem Angestellten des Kreditschutzverbandes aus 1870 über die Notwendigkeit eine Antragstellung bei der beklagten Partei belehrt, meldete nach Rückziehung der Forderungsanmeldung durch die Zessionarin die Forderung aber lediglich am 1. 10. 1996 neuerlich im Konkursverfahren an. Sollte dabei vom Referenten des KSV 1870 der Kläger nicht darauf hingewiesen worden sein, daß die Anmeldung umgehend - zu einem Zeitpunkt, da die Fristüberschreitung noch gering war, sodaß um so eher mit einer Nachsicht gerechnet werden konnte - erfolgen müsse, ist diesem Vertreter des Klägers eine die Fristnachsicht ausschließende (siehe AnwBl 1990, 451; 9 ObS 20/89; 8 ObS 19/94; 8 ObS 1014/95) grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Im übrigen hat sich der Kläger nur unzureichend um seine Forderung gekümmert und den Antrag bei der beklagten Partei erst am 4. 3. 1997 und damit nahezu 7 Monate nach der Unterredung vom 7. 8. 1996 - und mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitsgeberin - gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe die einen können weder dem Kostenzuspruch trotz Unterliegens rechtfertigen, können weder den Akten entnommen werden, noch wurden solche bescheinigt.
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